VwGH 2003/21/0176

VwGH2003/21/017630.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Wechner, in der Beschwerdesache der beschwerdeführenden Parteien 1. FC, 2. EC, 3. EC und 4. KC, sämtliche vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bundesminister für Inneres wegen Verletzung der Entscheidungspflicht betreffend Erteilung eines Aufenthaltstitels, den Beschluss gefasst:

Normen

FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs4;
VwGG §34 Abs1;
FrG 1997 §88 Abs1;
FrG 1997 §89 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs1;
FrG 1997 §94 Abs4;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Die Beschwerdeführer, alle Staatsangehörige der Türkei, reisten mit einem bis 9. September 2000 gültigen Sichtvermerk in das Bundesgebiet ein und beantragten mit Schriftsatz vom 7. September 2000, ihnen "eine Niederlassungsbewilligung, eine Aufenthaltsbewilligung, einen gewöhnlichen Sichtvermerk zu erteilen oder festzustellen, dass sie in Österreich aufenthaltsberechtigt sind".

Über diese Anträge erkannte die Bezirkshauptmannschaft Bregenz mit Bescheid vom 6. November 2000 im Spruch wie folgt:

"I. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 iVm § 14 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Einreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Fremden (Fremdengesetz 1997 - FrG), BGBl. I Nr. 75/1997, werden die Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.

II. Gemäß Art. 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation werden die Anträge auf Feststellung des Aufenthaltsrechtes als unzulässig zurückgewiesen."

Gegen diesen Bescheid erhoben die Beschwerdeführer eine "an das Bundesministerium für Inneres, in eventu, an die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg" gerichtete - am 21. November 2000 bei der Erstbehörde eingelangte - Berufung. Darin beantragten sie, den Erstbescheid dahin abzuändern, dass den Beschwerdeführern jeweils der beantragte Aufenthaltstitel erteilt werde, in eventu, den Erstbescheid aufzuheben und der Erstbehörde die Fällung einer Sachentscheidung aufzutragen.

Mit der beim Verwaltungsgerichtshof am 24. September 2003 eingelangten Beschwerde machen die Beschwerdeführer die Verletzung der Entscheidungspflicht des "Bundesministeriums" für Inneres als belangte Behörde geltend. Da die belangte Behörde - nach Ansicht der Beschwerdeführer - über ihre Berufung zu entscheiden gehabt hätte, dieser Entscheidungsverpflichtung jedoch binnen sechs Monaten nicht nachgekommen sei, seien die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung verletzt. Sie beantragten, der Verwaltungsgerichtshof möge in der Sache selbst erkennen und ihrer Berufung stattgeben.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die ihr vorgeworfene Säumnis bestritt. Die Erstbehörde habe ihren Bescheid im Rahmen der Zuständigkeitsnorm des § 88 Abs. 1 FrG und nicht als gemäß § 89 Abs. 1 FrG durch den Landeshauptmann ermächtigte Behörde erlassen. Daher habe über die Berufung der Beschwerdeführer nicht der Bundesminister für Inneres, sondern gemäß § 94 Abs. 1 FrG die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zu entscheiden.

Im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 6. November 2000 lautete § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über die Ermächtigung der Bezirkshauptmannschaften zu Entscheidungen nach dem Fremdengesetz 1997, LGBl. Nr. 80/1997, wie folgt:

"§ 1

Die Bezirkshauptmannschaften sind ermächtigt, Entscheidungen im Zusammenhang mit Niederlassungsbewilligungen im Namen des Landeshauptmannes zu treffen."

Der vorliegende Fall gleicht sowohl in sachverhaltsmäßiger Hinsicht als auch in rechtlicher Hinsicht im Wesentlichen jenem Beschwerdefall, der dem hg. Beschluss vom 26. Februar 2004, Zl. 2004/21/0008, zugrunde lag. Aus den in diesem Beschluss angeführten Entscheidungsgründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 und Abs. 9 VwGG verwiesen wird, war auch die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen. Gleich dem dem zitierten hg. Beschluss zugrunde liegenden Fall war auch gegenständlich mit der belangten Behörde davon auszugehen, dass die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ihren Bescheid vom 6. November 2000 auf der Grundlage des § 88 Abs. 1 FrG erlassen hat. Vorliegendenfalls bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bezirkshauptmannschaft Bregenz ihren - mit "der Bezirkshauptmann" (von einem Bediensteten in dessen Auftrag) unterfertigten - Bescheid vom 6. November 2000 in Ausnützung der Ermächtigung des § 1 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg, LGBl. Nr. 80/1997, in dessen Namen erlassen wollte. Weder im Spruch noch in der Begründung des Bescheides vom 6. November 2000 erfolgte nämlich eine Bezugnahme auf die in Rede stehende Verordnung und die darin erteilte Ermächtigung (vgl. etwa auch das hg. Erkenntnis vom 7. Juli 2000, Zl. 2000/19/0077). Über die gegen den letztgenannten Bescheid erhobene Berufung hatte somit die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg zu entscheiden (§ 94 Abs. 1 FrG), den Bundesminister für Inneres traf daher im vorliegenden Fall keine Säumnis bei Erlassung der Berufungsentscheidung.

Mangels Antrages der belangten Behörde auf Zuspruch von Aufwandersatz hatte ein Kostenzuspruch (in Anwendung des § 51 VwGG) zu unterbleiben.

Wien, am 30. März 2004

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