VwGH 2003/18/0307

VwGH2003/18/03073.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des M, (geboren 1977), vertreten durch Dr. Sebastian Mairhofer und Mag. Martha Gradl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Spittelwiese 8, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich vom 9. Oktober 2003, Zl. St 19/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §164 Abs4;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs1 Z2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
EMRK Art8 Abs2;
StGB §164 Abs4;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Oberösterreich (der belangten Behörde) vom 9. Oktober 2003 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 1 sowie den §§ 36 und 39 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein mit zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Die Bundespolizeidirektion Linz (die Erstbehörde) habe (in ihrem Bescheid vom 11. Jänner 2002) folgenden Sachverhalt feststellt:

"Sie leben seit Juli 1991 in Österreich Am 12.04.1999 wurde Ihnen ein unbefristeter Aufenthaltstitel erteilt.

Im Zeitraum von Ende 1998 bis Anfang 1999 haben Sie aus dem Lager der Firma Quehenberger 6 Stereoanlagen im Wert von mindestens ATS 150.000,--, zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt im Jahr 1998 24 Karton Red Bull im Wert von ATS 4.600,-- und im Frühjahr 2002 2 Laptops im Wert von ca. ATS 67.700,-- gestohlen.

Durch vorgenannte Tathandlungen haben Sie die Verbrechen des gewerbsmäßigen schweren Diebstahles und der Hehlerei begangen, weshalb Sie auch am 27.04.2001 vom LG Linz, 21 - Vr 1459/00 - 21 Hv 7/01, gem. § 127, 128 Abs. 1 Z. 4, 130 3. Fall und 164 Abs. 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt wurden."

Den Ausführungen der Erstbehörde zufolge habe der Beschwerdeführer eine Lebensgefährtin und mit dieser ein gemeinsames Kind und stehe in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis.

In seiner Berufung vom 31. Jänner 2002 habe der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er sich seit Juli 1991 in Österreich aufhalten würde. Er hätte im Bundesgebiet seine engsten Familienmitglieder. In Jugoslawien wäre als einzige Verwandte noch eine Cousine ansässig. In Österreich hätte er die Schule besucht und im Anschluss daran die Lehre als Schlosser begonnen. Seinen Unterhalt hätte der Beschwerdeführer stets selbst verdient. Das Aufenthaltsverbot würde in seine Existenz eingreifen und den Unterhalt seines Sohnes gefährden. Der Berufung sei ein Arbeitszeugnis der Firma Montech sowie eine Unterschriftenliste beigelegt gewesen, in der dem Beschwerdeführer bestätigt werde, dass er ein fleißiger, freundlicher und zuverlässiger Mitarbeiter sei. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 30. Juli 2003 sei dem Beschwerdeführer das Urteil des Landesgerichts Linz vom 27. April 2001 "zur Information" übermittelt worden. Aus diesem Urteil sei zu ersehen, dass er sein strafbares Verhalten über einen "zirka eineinhalb bis zweijährigen Zeitraum (Ende 1998 bis Mitte 2000)" begangen habe. Ferner sei daraus zu ersehen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Vielzahl an strafbaren Handlungen zu einer sehr hohen - teilbedingten - Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Diese Vielzahl an Vergehen und Verbrechen sei dem Beschwerdeführer als auch erschwerend angerechnet worden. In seiner Stellungnahme vom 18. August 2003 habe der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Straftaten von Kollegen begangen worden wären und er sich bedauerlicherweise "mitreißen" hätte lassen. In dem Unternehmen, in dem der Beschwerdeführer beschäftigt gewesen sei, hätten keine ausreichenden Kontrollmaßnahmen vorgeherrscht. Dies hätte dazu geführt, dass der Beschwerdeführer seine Straftaten über einen sehr langen Zeitraum fortsetzen hätte können. Als die Straftaten aufgedeckt worden wären, hätte er diese sofort zugegeben. Dies wäre dem Beschwerdeführer neben seiner vorherigen Unbescholtenheit auch als mildernd angerechnet worden. Die Straftaten würden nunmehr drei Jahre zurückliegen und der Beschwerdeführer hätte sich seit der Haftentlassung völlig tadellos verhalten. Er wäre berufstätig und im Familien- und Freundkreis völlig integriert. Am 30. September 2002 wäre ihm sein zweiter Sohn geboren worden, seine Ehefrau hätte um die Erteilung der österreichischen Staatsbürgerschaft angesucht. Auch wäre beabsichtigt, in nächster Zeit zu heiraten.

In Anbetracht der persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers werde durch das nunmehr erlassene Aufenthaltsverbot zweifellos in nicht unbeträchtlicher Weise in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Diesem werde sicherlich eine der Dauer seines Aufenthalts entsprechende Integration zuzubilligen sein. Dies auch in beruflicher Hinsicht, da er doch großteils einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. In sozialer Hinsicht sei dem Beschwerdeführer jedoch eine vollkommene Integration nicht gelungen, was auch sein strafbares Verhalten über einen sehr langen Zeitraum verdeutliche.

Aus den oben angeführten Tatsachen sei nicht nur die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme, sondern auch das Aufenthaltsverbot im Licht des § 37 Abs. 1 leg. cit. gerechtfertigt. Zudem sei das Gesamtfehlverhalten des Beschwerdeführers "doch schwerwiegenderer Art", weshalb "nicht mehr nur mit einer bloßen niederschriftlichen Ermahnung das Auslangen gefunden" habe werden können, sondern von der Ermessensbestimmung des § 36 Abs. 1 FrG Gebrauch gemacht habe werden müssen. Insbesondere die Begehung seiner Straftaten über einen sehr langen Zeitraum und das Zusammentreffen von zwei Verbrechen "bzw. die Faktenhäufung" würden das Aufenthaltsverbot dringend notwendig machen.

Da unter Abwägung aller oben angeführten Tatsachen im Hinblick auf die für seinen weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet zu stellende negative Zukunftsprognose die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wesentlich schwerer wögen als die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers, sei das Aufenthaltsverbot auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Daran vermöge sein Hinweis auf seine familiäre Situation nichts zu ändern.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, sah jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1.1. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht seine im angefochtenen Bescheid festgestellte rechtskräftige gerichtliche Verurteilung zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe. Die - nicht bekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass im Beschwerdefall die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 1 (zweiter Fall) FrG vorlägen, erweist sich daher als unbedenklich.

1.2. Dem Beschwerdeführer liegen die im angefochtenen Bescheid (oben I.1.) genannten in qualifizierter Form begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen - nämlich das Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Diebstahls sowie das Verbrechen der Hehlerei nach § 164 Abs. 4 erster und zweiter Fall StGB - zur Last, die er zudem unstrittig über einen längeren Zeitraum hindurch gesetzt hat. Entgegen der Beschwerde hat die belangte Behörde ihrer Beurteilung nach § 36 Abs. 1 FrG damit nicht den "Umstand einer strafrechtlichen Verurteilung für sich allein" zu Grunde gelegt. Angesichts des großen öffentlichen Interesses an der Verhinderung der Eigentumskriminalität (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 2002, Zl. 2002/18/0191, mwH) lässt dieses gravierende Fehlverhalten die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme im Licht der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit (Z. 1) wie auch zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und zum Schutz der Rechte anderer, somit zur Erreichung anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen (Z. 2), als gerechtfertigt erscheinen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, bei seinem Fehlverhalten würde es sich "um einen einmaligen Fehltritt" handeln, steht entgegen, dass er dieses Fehlverhalten - wie schon erwähnt - unstrittig über einen längeren Zeitraum hinweg gesetzt hat. Mit seinem Hinweis auf seine "sofortige Mithilfe" "bei der Aufklärung nach Aufdeckung der Straftat" ist für ihn ebenfalls nichts zu gewinnen, ist doch die belangte Behörde durch das besagte rechtskräftige Gerichtsurteil (vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme) daran gebunden, dass der Beschwerdeführer seine strafbaren Handlungen entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des genannten Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133, mwH). Der Beschwerdeführer weist weiters darauf hin, dass er sich weder vor noch nach diesem besagten Fehlverhalten etwas zu Schulden habe kommen lassen, die Probezeit für die bedingte Freiheitsstrafe bereits in absehbarer Zeit ende und seine konkreten Lebensumstände optimale Resozialisierungsvoraussetzungen darstellen würden. Dem ist zu entgegnen, dass der seit seinem unstrittig von Ende 1998 bis Mitte 2000 gesetzten Fehlverhalten verstrichene Zeitraum zu kurz ist, um auf einen Wegfall oder auch nur eine erhebliche Minderung der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefahr schließen zu können, zumal (wie sein Vorbringen zeigt) in diesen Zeitraum auch die Verbüßung des unbedingt verhängten Teils seiner Freiheitsstrafe fällt. Von daher vermag schließlich auch der Hinweis des Beschwerdeführers, er sei während seines gesamten Aufenthalts in Österreich einer Beschäftigung nachgegangen und habe auch nach seiner Haftentlassung unverzüglich eine Arbeit aufgenommen, an der vorstehenden Beurteilung nichts zu ändern.

2.1. Im Licht des § 37 FrG macht der Beschwerdeführer geltend, dass er sich seit dem Jahr 1991 in Österreich aufhalte. Angesichts seiner Aufenthaltsdauer, des Ausmaßes seiner sozialen Integration und der Integration seiner Lebensgefährtin und seiner in Österreich geborenen Söhne sowie der Intensität der familiären und sonstigen Bindungen des Beschwerdeführers hätte das Aufenthaltsverbot gemäß § 37 Abs. 2 nicht erlassen werden dürfen, weil die Auswirkungen auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers und die seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von seiner Erlassung. Die "sozialen Auswirkungen" des Aufenthaltsverbots würden gravierend sein. Bei Erlassung des Aufenthaltsverbots würde er auf Grund seines langjährigen Wohnsitzes in Österreich sein gesamtes soziales Umfeld verlieren, weil sich sowohl seine Familienangehörigen als auch sein Bekannten- wie auch Arbeitskollegenkreis in Österreich aufhielten. Sein Heimatland sei ihm vollkommen fremd, da er sich schon seit seiner Kindheit in Österreich befinde und hier "Schule wie auch Ausbildung" absolviert habe. Der fehlende Kontakt zu seiner Familie hätte auch in pädagogischer Hinsicht schwerwiegende Auswirkungen auf die Entwicklung seiner Kinder, die beide ein sehr enges Vaterverhältnis hätten, noch sehr klein seien und seine Abwesenheit nicht verstehen würden. Seine Abwesenheit würde daher eine enorme psychische Belastung für seine Kinder darstellen. Seine Lebensgefährtin, die sich derzeit in Karenz befinde, würde eine erhebliche Belastung im Hinblick auf die Kindererziehung treffen, da sie völlig "auf sich allein gestellt" wäre und den "Verlust des Vaters" kompensieren müsste. Aus der unverzüglichen Arbeitsaufnahme nach der Haftentlassung, um den Unterhalt für seine Familie zu bestreiten und um eine optimale Resozialisierungsausgangssituation zu schaffen, lasse sich schließen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine sehr pflichtbewusste Person handle, die sich redlich bemühe, sich nach seiner Haft wieder in das soziale Umfeld zu integrieren, was ihm auch erfolgreich gelungen sei. Bei Erlassung des Aufenthaltsverbots sei sowohl der Unterhalt seiner Lebensgefährtin als auch seiner beiden Kleinkinder gefährdet, weil die Beschäftigungssituation in Ex-Jugoslawien derzeit sehr schlecht sei; selbst für den Fall, dass er dort Arbeit finden würde, wäre das Lohnniveau wesentlich niedriger als in Österreich, auch die Rückzahlung seiner noch aufrechten Bankverpflichtung wäre gefährdet. Zudem müsse der Beschwerdeführer zunächst eine Unterkunft finden, um sodann eine Arbeit bestreiten zu können. Da ihm dort "jegliches soziales Umfeld" fehle, und er mit den Gegebenheiten dort nicht vertraut sei, werde sich sowohl seine Unterkunfts- als auch seine Arbeitssuche als überaus schwierig erweisen. Demgegenüber stehe er derzeit in Österreich in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis und könne sowohl für den Unterhalt als auch für die Rückzahlungsraten garantieren. Die Erlassung des Aufenthaltsverbots würde für ihn daher auch zu verheerenden finanziellen Folgen führen.

2.2. Die belangte Behörde hat angesichts der Dauer des Aufenthalts und seiner im angefochtenen Bescheid festgestellten persönlichen Interessen zutreffend einen mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Sie hat aber - unter Bedachtnahme auf die familiären und privaten Interessen des Beschwerdeführers - entgegen der Beschwerde ebenso zutreffend die Auffassung vertreten, dass die vorliegende fremdenpolizeiliche Maßnahme dringend geboten sei, hat doch der Beschwerdeführer durch sein genanntes gravierendes Fehlverhalten die im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Verhinderung von (weiteren) strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer sowie am Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erheblich beeinträchtigt. Unter Zugrundelegung des öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde nach § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen durchaus beachtlich sind, kommt ihnen doch kein größeres Gewicht zu als dem durch das Fehlverhalten des Beschwerdeführers nachhaltig beeinträchtigten Allgemeininteresse. Die aus seinem langjährigen Aufenthalt ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die dafür maßgebliche soziale Komponente durch das ihm zur Last liegende, in einer Vielzahl von Angriffen gegen fremdes Vermögen bestehende Fehlverhalten maßgeblich reduziert erscheint.

3. Dem Beschwerdevorbringen betreffend die Situation in seinem Heimatland ist zu erwidern, dass mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass der Beschwerdeführer in ein bestimmtes Land (etwa sein Heimatland) auszureisen habe oder dass er (allenfalls) abgeschoben werde und sich § 37 FrG nicht auf den Schutz des Privat- und Familienlebens des Fremden in seinem Heimatland bezieht. Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Einschränkungen der familiären und privaten Kontakte des Beschwerdeführers müssen angesichts des besagten großen öffentlichen Interesses an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes in Kauf genommen werden. Es gibt auch vorliegend keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer nicht von seiner Lebensgefährtin bzw. von seinen minderjährigen Kindern ins Ausland begleitet oder von diesen dort besucht werden könnte. Zudem kann der Beschwerdeführer auch vom Ausland aus - wenngleich, worauf er hinweist, möglicherweise in einem eingeschränkten Umfang - finanzielle Leistungen erbringen und dadurch auch zum Unterhalt seiner beiden Kinder und zur Unterstützung seiner Lebensgefährtin beitragen.

4. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 3. März 2004

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