Normen
BAO §114;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §23 Abs2;
LAO Wr 1962 §89;
VwRallg;
WasserversorgungsG Wr 1960 §25 Abs1 idF 1988/030;
BAO §114;
Kanalräumungs- und KanalgebührenG Wr §23 Abs2;
LAO Wr 1962 §89;
VwRallg;
WasserversorgungsG Wr 1960 §25 Abs1 idF 1988/030;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1.1. Der Magistrat der Bundeshauptstadt Wien sprach mit Bescheid vom 7. Juli 2000 aus, dass die beschwerdeführende Partei gemäß § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, in der geltenden Fassung (in der Folge: WVG), und gemäß § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. für Wien Nr. 2, in der geltenden Fassung (in der Folge: KKG), als neue Wasserabnehmerin zur Haftung bezüglich des auf einem näher bezeichneten Konto für den Zeitraum vom 15. April 1999 bis 12. März 2000 bestehenden Rückstands an Wasser- und Abwassergebühren im Betrag von S 357.457,-- zuzüglich Nebengebühren von S 6.749,--, somit insgesamt in Höhe von S 364.206,-- herangezogen und gemäß § 171 Wiener Abgabenordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1962 in der geltenden Fassung (in der Folge: WAO), aufgefordert werde, diesen Betrag innerhalb einer Frist von einem Monat zu entrichten; der Betrag von S 364.206,-- entspreche EUR 26.467,88.
Begründend führte die Behörde aus, laut Anzeige vom 30. März 2000 habe die beschwerdeführende Partei einen in Wien an einer näher angegebenen Anschrift befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue Wasserabnehmerin per 13. März 2000 übernommen. Die Einbringung der im Spruch dieses Bescheides angeführten Abgabenschuldigkeit an Wasser- und Abwassergebühren zuzüglich Nebengebühren im Gesamtbetrag von S 364.206,-- sei bei der bisherigen Wasserabnehmerin nicht ohne Schwierigkeiten möglich. Der aushaftende Rückstand resultiere aus den beigelegten Gebühren- und Abgabenbescheiden vom 2. Mai 2000 und vom 4. Mai 2000. 1.2. In ihrer dagegen erhobenen Berufung vom 1. August 2000 brachte die beschwerdeführende Partei vor, sie habe vor der Übernahme des gegenständlichen Wasseranschlusses bei der bescheidausstellenden Behörde nachgefragt, welche Kosten ihr durch diese Übernahme entstünden. Ihr sei auf diese Anfrage hin mitgeteilt worden, dass derzeit nur ein geringer Rückstand von etwas mehr als S 1.000,-- bestehe. Erst durch diese - offensichtlich falsche - Auskunft habe sich die beschwerdeführende Partei zur Übernahme des gegenständlichen Wasseranschlusses entschlossen. Hätte die Behörde sie über den nunmehr eingeforderten Abgabenrückstand aufgeklärt, hätte die beschwerdeführende Partei den Wasseranschluss nicht übernommen, sondern das benötigte Wasser von einem anderen bereits bestehenden Wasseranschluss bezogen.
Die bescheidausstellende Behörde habe "daher ihre Schutz- und Warnpflichten" gegenüber der beschwerdeführenden Partei verletzt. Das Verfahren zur "Festsetzung" der Wasser- und Abwassergebühren sei daher "seit Beginn durch die falsche Auskunftserteilung gesetzwidrig", weshalb auch der nachfolgende und gegenständliche Haftungsbescheid mangels eines korrekten Verfahrens rechtswidrig sei.
Überdies bestehe die bisherige Abgabenschuldnerin, die P-GmbH, nach wie vor, sodass ein eventuell aushaftender Betrag bei dieser einbringlich gemacht werden könne.
Aus "anwaltlicher Vorsicht" werde der angefochtene Bescheid auch der Höhe nach bestritten. Der im erstinstanzlichen Abgabenbescheid erwähnte Bescheid vom 2. Mai 2000 habe dem Antrag auf Herabsetzung der Wassergebühr, gestellt durch die P-GmbH, für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 stattgegeben und gleichzeitig die Abwassergebühr für diesen Zeitraum endgültig mit S 175.776,-- (inklusive 10 % USt) festgesetzt. Weiters sei berechnet worden, dass diese endgültig festgesetzte Abwassergebühr um S 25.207,-- geringer sei als die Verrechnungsmenge für diesen Zeitraum.
Der Bescheid vom 4. Mai 2000 enthalte jedoch nicht diesen endgültig festgesetzten Betrag der Abwassergebühr für das Jahr 1999, sondern den höheren Betrag der vorläufigen Abwassergebühr für den Zeitraum 15. April 1999 bis 31. Dezember 1999 von S 200.091,--. Weiters werde in diesem Bescheid ein aushaftender Betrag an Wasser- und Abwassergebühren von S 184.762,-- ausgewiesen. In diesem Bescheid hätte die endgültige Festsetzung der Abwassergebühr für den Zeitraum 1. Jänner 1999 bis 31. Dezember 1999 von S 175.776,-- berücksichtigt werden müssen, sodass sich der aushaftende Betrag von S 184.726,-- um die Differenz der endgültigen zur vorläufig verrechneten Abwassergebühr für 1999 von S 25.207,-- verringert hätte. Der aushaftende Betrag hätte S 159.555,-- ergeben.
Jedenfalls resultiere der eingeforderte Betrag des angefochtenen Haftungsbescheides in der Höhe von S 364.206,-- nicht aus den in der Begründung angeführten und dem angefochtenen Bescheid beigelegten Bescheiden vom 2. Mai 2000 und 4. Mai 2000, weil die festgesetzte Abwassergebühr des Bescheides vom 2. Mai 2000 den gleichen Zeitraum betreffe wie die Abwassergebühr des Bescheides vom 4. Mai 2000. Zähle man die Beträge aus diesen beiden Bescheiden zusammen, sei die Abwassergebühr im Jahr 1999 ohne gesetzliche Grundlage doppelt verrechnet worden. Überdies seien auch die "Nebengebühren" weder begründet noch aufgeschlüsselt worden.
1.3. Mit Berufungsvorentscheidung des Magistrats der Stadt Wien vom 6. März 2001 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet abgewiesen. An der Haftung der beschwerdeführenden Partei ändere auch ihr Einwand nichts, es sei ihr vor Übernahme des gegenständlichen Wasseranschlusses von der Abgabenbehörde insoweit eine falsche Auskunft erteilt worden, als diese nicht die Haftungssumme, sondern nur den Betrag von etwa S 1.000,-- bekannt gegeben habe. Eine derartige Aussage, so sie überhaupt von einem Mitarbeiter der Abgabenbehörde stamme, was jedoch nicht verifiziert werden könne, weil die beschwerdeführende Partei den Namen und die Dienststelle dieses Mitarbeiters nicht angegeben habe, könnte sich allein schon deshalb auf die von der bisherigen Wasserabnehmerin geschuldeten Gebühren bezogen haben, weil deren Gesamtsumme schon zum Zeitpunkt der Übernahme - ohne die am 15. April 2000 fällig werdenden Teilzahlungen und ohne die sich in der Folge aus der Abrechnung vom 4. Mai 2000 zusätzlich ergebende Gebührenschuld - S 102.540,-- (inklusive der Nebenansprüche) betragen habe. Allenfalls könnten Gegenstand der erteilten Auskunft nur jene weitaus geringeren Gebührenbeträge gewesen sein, die der beschwerdeführenden Partei für die Zeit nach dem Übernahmestichtag auf Grund der ausschließlichen Verwendung der aus dem gegenständlichen Wasseranschluss entnommenen Wassermengen für Reinigungszwecke bereits aufgelaufen gewesen seien.
Der Gebührenbetrag von S 357.457,--, für den die Haftung ausgesprochen worden sei, ergebe sich aus den dem angefochtenen Bescheid beigelegten Bescheiden und den Abstattungen durch die Primärschuldnerin, wie folgt:
"Zeitraum 15.04.1999 bis 31.12.1999: | ||
endgültige Wasserbezugsgebühr | ATS | 251.262,-- |
Wasserzählergebühr für das 2. und 3. Quartal | ATS | 960,-- |
vorläufige Abwassergebühr | ATS | 200.091,-- |
ATS | 452.313,-- | |
minus Abwassergebührenherabsetzung | - ATS | 25.207,-- |
ATS | 427.106,-- | |
minus Abstattungen | - ATS | 204.214,-- |
ATS | 222.982,-- |
Zeitraum 01.01.2000 bis 12.03.2000: | ||
endgültige Wasserbezugsgebühr | ATS | 66.672,-- |
Wasserzählergebühr für das 1. Quartal 2000 | ATS | 480,-- |
endgültige Abwassergebühr | ATS | 67.413,-- |
ATS | 134.565,-- |
Die obgenannten Beträge von ATS 222.982,-- und ATS 134.565,-- ergeben zusammen den aushaftenden Gebührenrückstand von ATS 357.457,--."
Aus der im Bescheid dargelegten Aufstellung sei ersichtlich - so die Begründung der Berufungsvorentscheidung weiter -, dass die Abwassergebühr für den Zeitraum 15. April 1999 bis 31. Dezember 1999 mit dem auf Grund der zuerkannten Ermäßigung verminderten Betrag in die Haftungssumme aufgenommen worden sei. Bemerkt werde, dass der diese Ermäßigung aussprechende Bescheid vom 2. Mai 2000 trotz dieser Datumsangabe tatsächlich erst nach dem Gebühren- und Abgabenbescheid vom 4. Mai 2000 erlassen worden sei und im Abrechnungsbetrag dieses Bescheides von S 184.762,-- auch die für die Fälligkeiten 15. Jänner 2000 und 15. April 2000 vorgeschriebenen, durch Zahlungen der Primärschuldnerin nicht oder nicht zur Gänze abgedeckten Teilzahlungen von S 100.529,-- je Fälligkeit als Abzugsposten berücksichtigt worden seien.
Bei der im angefochtenen erstinstanzlichen Bescheid ausgewiesenen Nebengebührenschuld von S 6.749,-- handle es sich um den für den aushaftenden Gebührenrückstand von S 357.457,-- zu entrichtenden 2 %igen Säumniszuschlag von S 7.149,-- abzüglich einer darauf anrechenbaren Gutschrift von S 400,--.
Entgegen den Ausführungen in der Berufung werde die primärschuldnerische Gesellschaft (P-GmbH) auch nicht fortgeführt, sondern sei auf Grund der Abweisung eines Konkursantrages mangels Vermögens mit rechtskräftigem Beschluss das Handelsgerichtes Wien vom 13. Oktober 2000 aufgelöst. Da der aushaftende Rückstand bei der Primärschuldnerin somit nicht leicht und rasch einbringlich sei, entspreche die Geltendmachung der Haftung auch den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit und Billigkeit (§ 18 WAO). Dass dritte Personen vorrangig für den Rückstand heranzuziehen wären, habe die beschwerdeführende Partei nicht behauptet; auch gebe die Aktenlage dazu keinen Anhaltspunkt.
1.4. In ihrem Vorlageantrag vom 2. April 2001 verwies die beschwerdeführende Partei nur ergänzend darauf, dass zum Zeitpunkt der Erlassung "der bekämpften Bescheide" kein Konkursverfahren über die Primärschuldnerin anhängig gewesen sei, sodass die bescheiderlassende Behörde nicht von einer Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin habe ausgehen können; das diesbezügliche Unterlassen von Einbringungsmaßnahmen gegen die Primärschuldnerin stelle ein Versäumnis der Abgabenbehörde erster Instanz dar.
1.5. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 26. Juni 2001 wies die belangte Behörde die Berufung der beschwerdeführenden Partei als unbegründet ab.
Begründend führte sie aus, die beschwerdeführende Partei habe nicht bestritten, dass sie den gegenständlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler mit 13. März 2000 als neue Wasserabnehmerin übernommen habe; damit sei sie auch Gebührenschuldnerin der Abwassergebühr geworden. Der Haftungstatbestand sei daher sowohl bei der Wassergebühr als auch bei Abwassergebühr dem Grunde nach gegeben.
Im Übrigen übernahm die belangte Behörde die wörtlich zitierten Ausführungen in der Berufungsvorentscheidung und verwies auf die in dieser getroffenen Feststellungen.
Der im Vorlageantrag (zusätzlich) erhobene "Vorwurf", dass im Zeitpunkt der Erlassung des (erstinstanzlichen) Bescheides kein Konkursverfahren über das Vermögen der Primärschuldnerin anhängig gewesen sei, gehe ins Leere, weil die Abgabenberufungskommission von dem im Zeitpunkt ihrer Entscheidung gegebenen Sachverhalt auszugehen habe. Weiters ergebe sich aus dem Protokoll vom 21. März 2000 im Verlassenschaftsverfahren des Geschäftsführers der P-GmbH, dass dessen Anteile an der Gesellschaft mit Null zu bewerten seien. Welche konkreten, erfolgversprechenden Einbringungsmaßnahmen unterlassen worden seien, sei nicht erkennbar.
1.6. Der gegen diesen Bescheid zunächst angerufene Verfassungsgerichtshof lehnte mit Beschluss vom 24. November 2003, B 1168/01-7, die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung ab.
Begründend führte der Verfassungsgerichtshof u.a. aus, soweit die Beschwerde insoweit verfassungsrechtliche Fragen berühre, als die Rechtswidrigkeit der den angefochtenen Bescheid tragenden Rechtsvorschriften behauptet werde, lasse ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der näher angeführten Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderes verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als so wenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg habe.
1.7. In ihrer über Auftrag durch den Verwaltungsgerichtshof ergänzten Beschwerde erachtet sich die beschwerdeführende Partei erkennbar durch die ausgesprochene Heranziehung zur Haftung für den Gebührenrückstand beschwert.
1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
2.1. Die belangte Behörde hat die Abgabepflicht der beschwerdeführenden Partei zum einen auf das Gesetz betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz 1960), LGBl. für Wien Nr. 10/1960 (hier in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 33/1994) - WVG, und zum anderen auf das Gesetz über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratsanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978), LGBl. für Wien Nr. 2/1978 (hier gleichfalls in der Novelle LGBl. Nr. 33/1994) - KKG, gestützt.
Nach § 7 Abs. 1 WVG in der Stammfassung ist Wasserabnehmer im Sinne dieses Gesetzes jeder, der über eine selbständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar
a) der Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge,
- b) der Bauherr für Bauzwecke,
- c) der Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
- d) der Betriebsinhaber,
- e) der sonstige Wasserverbraucher.
Gemäß § 25 Abs. 1 WVG in der Fassung LGBl. Nr. 30/1988 haftet bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 leg. cit. der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit dem Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht.
§ 26 leg. cit. in der Fassung LGBl. Nr. 7/1977 bestimmt, dass in Angelegenheiten der in diesem Gesetz angeführten Gebühren und Kostenzuschläge die Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der jeweils geltenden Fassung Anwendung zu finden hat.
Nach § 11 Abs. 1 KKG unterliegt der Gebührenpflicht nach diesem Gesetz die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenen Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Straßenkanal. Die Abwassergebühr bemisst sich gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. nach der Menge des abgegebenen Abwassers und ist mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.
In den öffentlichen Kanal abgegeben gilt nach § 12 Abs. 1 leg. cit. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des WVG ermittelte Wassermenge (Z 1).
In den Fällen des § 12 Abs. 1 Z 1 KKG ist gemäß § 14 Abs. 1 KKG der Wasserabnehmer (§ 7 WVG) Gebührenschuldner.
Nach § 23 Abs. 2 KKG haftet bei einem Wechsel in der Person des Gebührenschuldners auch der neue Gebührenschuldner für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind.
2.2. Die beschwerdeführende Partei wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst gegen die Auferlegung der Haftung dem Grunde nach mit dem Hinweis auf die ihr erteilte Auskunft. Die Abgabenbehörden hätten auf die Anfrage hin ein Verfahren zur Ermittlung der ausständigen Gebühren einleiten müssen. Die beschwerdeführende Partei sei in ihrem Recht auf Parteiengehör verletzt, weil ihr vor Übernahme der gegenständlichen Wasseranschlussstelle die Gebühren nicht bekannt gegeben worden seien.
Abgesehen davon, dass die belangte Behörde eine derartige Auskunftserteilung nicht als erwiesen angesehen hat, spricht die beschwerdeführende Partei mit ihrem diesbezüglichen Vorbringen offenbar den Grundsatz von "Treu und Glauben" an. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt die Beurteilung eines Verhaltens der Abgabenbehörde als Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben einerseits voraus, dass ein unrechtes Verhalten der Behörde, auf das der Abgabepflichtige vertraut hat, eindeutig und unzweifelhaft für ihn zum Ausdruck gekommen ist, und andererseits, dass der Abgabepflichtige seine Dispositionen danach eingerichtet und er als Folge hievon einen abgabenrechtlichen Nachteil erlitten hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 4. Dezember 2003, Zl. 2003/16/0114). In diesem Zusammenhang verweist die belangte Behörde sinngemäß zutreffend darauf, dass eine fernmündliche Auskunft (eine andere wird von der beschwerdeführenden Partei nicht behauptet), insbesondere im Hinblick auf die Vielzahl der von der beschwerdeführenden Partei benutzten Wasserabgabestellen, die Möglichkeit von Irrtümern und ungenauen Erklärungen in sich birgt. Es wäre ihr daher zuzumuten gewesen, ihr Auskunftsverlangen schriftlich zu stellen und eine entsprechende schriftliche Antwort abzuwarten. Hat sich aber die beschwerdeführende Partei allein auf eine (im Übrigen - wie erwähnt - nicht als erwiesen angenommene) fernmündliche Auskunft verlassen, dann ist ihr der Vorwurf zu machen, sich der hier gegebenen Probleme nicht in der gebotenen Sorgfalt angenommen zu haben; bei diesen von der beschwerdeführenden Partei zu vertretenden Unzulänglichkeiten besteht jedenfalls kein Vertrauensschutz im Sinne der oben erwähnten ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. April 2003, Zl. 2002/17/0007, zu telefonischen Auskünften im Zusammenhang mit Ausfuhrerstattungen). Da es daher schon von vornherein an einem Verhalten der Abgabenbehörden fehlt, das an sich geeignet sein könnte, einen Schutz des Vertrauens der beschwerdeführenden Partei zu begründen, erübrigt es sich, auf die Frage einzugehen, welche rechtlichen Konsequenzen angesichts der hier anzuwendenden Haftungsnormen bejahendenfalls daraus abzuleiten wären.
Selbst dann also, wenn das von der beschwerdeführenden Partei behauptete Telefongespräch tatsächlich stattgefunden hätte, hätte sich die beschwerdeführende Partei nicht auf eine bloß fernmündlich erteilte Auskunft verlassen dürfen; ein Verstoß gegen Treu und Glauben durch die Abgabenbehörden läge demnach nicht vor.
2.3. Die beschwerdeführende Partei führt vor dem Verwaltungsgerichtshof zur Höhe der aushaftenden Abgabenverbindlichkeiten nur so aus, wie sie dies bereits in ihrer Berufung getan hat. Sie befasst sich nicht mit den von der belangten Behörde in ihrer Bescheidbegründung schlüssig dargelegten Sachverhalten und Überlegungen. Insbesondere ist die beschwerdeführende Partei dem Vorhalt, dass von der P-GmbH nur der Gebührenbetrag von S 204.214,-- abgestattet wurde, im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten. Auch wurde in der Berufungsvorentscheidung vom 6. März 2001 die vorgeschriebene Nebengebühr näher dargelegt, ohne dass diese im Berufungsverfahren bemängelt wurde.
2.4. Festgehalten sei weiters, dass sich aus dem Blickwinkel des gegenständlichen Beschwerdefalles keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die von dem Abgabenbehörden herangezogenen generellen Normen ergeben haben (vgl. VfSlg. 6903/1972; VfSlg. 11.929/1988 und VfSlg. 11.942/1988).
2.5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
2.6. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
2.7. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am 21. Juni 2004
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