VwGH 2003/17/0303

VwGH2003/17/030329.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Racek, über die Beschwerde der X Privatstiftung in Klagenfurt, vertreten durch Dr. Dieter Sima, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Osterwitzgasse 10, Stiege 1/II, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 8. Mai 2003, Zl. 3-MK 146-104/2-2003, betreffend Vorstellung i.A. Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, 9010 Klagenfurt), zu Recht erkannt:

Normen

AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1996 §53;
LAO Krnt 1991 §3 Abs1;
Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt §13 Abs1;
Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt §13 Abs3;
VwRallg;
AVG §68 Abs1;
BauO Krnt 1996 §53;
LAO Krnt 1991 §3 Abs1;
Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt §13 Abs1;
Parkgebühren- und AusgleichsabgabenG Krnt §13 Abs3;
VwRallg;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Kärnten hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 27. Oktober 1999 wurde der ST (im Folgenden: T) gemäß den §§ 6 lit. b, c, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996, Wiederverlautbarungskundmachung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 62 (im Folgenden: K-BO), die Baubewilligung für den Umbau von auf einer Liegenschaft der Beschwerdeführerin gelegenen Räumlichkeiten erteilt, deren Nutzung T als Bestandnehmerin der Beschwerdeführerin zustand. Unter Punkt 9. der mit dieser Baubewilligung verbundenen Auflagen heißt es:

"Für das Vorhaben sind zusätzlich 9 Pkw-Stellplätze (insgesamt 23 Pkw-Stellplätze) erforderlich. Für 9 Pkw-Stellplätze ist die Ausgleichsabgabe zu entrichten."

Aus einem Aktenvermerk vom 3. Dezember 1999 geht hervor, dass das Bauvorhaben entsprechend der genannten Baubewilligung zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen war.

Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 7. März 2002 wurde der Beschwerdeführerin "laut Baubewilligung des Bürgermeisters vom 27. Oktober 1999" für neun mehrspurige Kraftfahrzeuge die Ausgleichsabgabe mit EUR 16.351,40 vorgeschrieben.

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie ausführte, die in Rede stehende Baubewilligung sei von T beantragt und dieser auch erteilt worden. T sei daher auch Inhaberin der Baubewilligung und als solche gemäß § 13 des Kärntner Parkgebühren- und Ausgleichsabgabengesetzes 1996, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung der Kärntner Landesregierung, LGBl. Nr. 55/1996 (im Folgenden: K-PGAG 1996), Abgabenschuldnerin.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 22. Mai 2002 wies der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt diese Berufung als unbegründet ab. Begründend führte die erstinstanzliche Abgabenbehörde aus, als "Inhaber der Baubewilligung" sei der in der Bewilligung genannte Konsensinhaber zu verstehen. Vorliegendenfalls sei die Baubewilligung vom 27. Oktober 1999 der T erteilt worden. Diese habe daher zunächst als Inhaberin dieser sie berechtigenden und verpflichtenden Baubewilligung gelten können. In der Folge sei jedoch das Bestandsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und T beendet worden. Die Baubewilligung sei jedoch aufrecht geblieben, sodass ab diesem Zeitpunkt die Grundeigentümerin auf Grund der dinglichen Wirkung eines Baubewilligungsbescheides als neue Konsensinhaberin anzusehen sei. Da T schon vor Erlassung des Ausgleichsabgabenbescheides vom 7. März 2002 nicht mehr Konsensinhaberin gewesen sei, sei die Abgabenvorschreibung an die Beschwerdeführerin zu Recht erfolgt.

Gegen diese Berufungsvorentscheidung richtete sich ein Vorlageantrag der Beschwerdeführerin.

Mit Bescheid des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt vom 31. Oktober 2002 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin abgewiesen.

Begründend führte die Berufungsbehörde nach Wiedergabe der §§ 13 und 14 K-PGAG 1996 sowie des § 53 K-BO aus, in der letztgenannten Bestimmung sei die dingliche Wirkung von Baubewilligungsbescheiden ausdrücklich festgelegt. Bei einem Baubewilligungsbescheid handle es sich demnach um einen Bescheid, der sich auf eine Sache solcherart beziehe, dass es lediglich auf "die Eigenschaft der Sache und nicht die der Person" ankomme, der gegenüber der Bescheid erlassen worden sei. Die aus dinglichen Bescheiden ergehenden Rechte und Pflichten träfen jeweils denjenigen, der entsprechende Rechte an der betreffenden Sache habe. Daher blieben die durch die Baubewilligung statuierten, das Objekt betreffenden Verpflichtungen (und Rechte) mit all ihren Konsequenzen unverändert in Geltung, auch wenn eine Änderung im Besitz des Objektes eintrete. Die Berufungsbehörde teilte die Auffassung der erstinstanzlichen Behörde, wonach als Inhaber der Baubewilligung im Sinne der maßgeblichen Abgabenvorschrift der Konsensinhaber zu verstehen sei. Infolge der Auflösung des Bestandsverhältnisses zwischen T und der Beschwerdeführerin seien auf Grund der dinglichen Wirkung sämtliche Rechte und Pflichten aus dem Baubewilligungsbescheid auf die Eigentümerin übergegangen.

Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Bescheid Vorstellung an die belangte Behörde. Darin vertrat sie insbesondere die Auffassung, § 53 K-BO betreffe lediglich Fälle eines Eigentümerwechsels und sei daher vorliegendenfalls nicht anwendbar.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Mai 2003 wurde diese Vorstellung als unbegründet abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges sowie der maßgeblichen Rechtsvorschriften Folgendes aus:

Gemäß § 3 der Kärntner Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 128/1991 (im Folgenden: K-LAO), entstehe der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht sei, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpfe. Unstrittig sei, dass zwischen der Erteilung der Baubewilligung an T und der Erlassung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides am 7. März 2002 das Bestandsverhältnis aufgelöst worden sei. § 53 K-BO sehe sowohl vor, dass die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten auf dem Grundstück hafteten, als auch, dass sie auf den Rechtsnachfolger übergingen. Damit sei eine "dingliche Wirkung" angeordnet.

Den Ausführungen der Berufungsbehörde der mitbeteiligten Landeshauptstadt in Ansehung des Überganges der Rechte und Pflichten aus einer solchen Baubewilligung auf den jeweiligen Besitzer des Objektes sei vollinhaltlich beizupflichten. Daraus folge, dass zunächst T die Adressatin der Rechte und Pflichten aus dem baubehördlichen Bewilligungsbescheid gewesen sei. Mit der Auflösung der Rechtsbeziehung zwischen ihr und der Beschwerdeführerin sei die Baubewilligung aufrecht geblieben und fortan am Grundstück gehaftet, sodass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin die neue Konsensinhaberin gewesen sei. Daraus wiederum folge, dass zunächst T den Abgabentatbestand verwirklicht habe und deshalb auch alleinige Abgabenschuldnerin gewesen sei. Im Zuge der "automatischen Übertragung der Baubewilligung" auf die Beschwerdeführerin infolge der Auflösung des Bestandsvertrages sei jedoch letztere als Inhaberin der Baubewilligung auch Abgabenschuldnerin geworden.

Die Beschwerdeführerin sei nicht als Haftende, sondern nach Auflösung des Bestandsvertrages als alleinige Abgabenschuldnerin anzusehen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof, in welcher sie geltend machte, die belangte Behörde habe infolge grober Verkennung der Rechtslage Willkür geübt und sie überdies in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Recht auf Eigentum verletzt.

Mit Beschluss vom 22. September 2003, B 860/03-4, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.

In ihrer über Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes ergänzten Beschwerde erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Unterbleiben einer Abgabenvorschreibung nach dem K-PGAG 1996 in Ermangelung der hiefür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen verletzt. Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides mit dem Antrag geltend, ihn aus diesem Grunde aufzuheben.

Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Landeshauptstadt erstatteten Gegenschriften, in welchen die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wurde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 3 Abs. 1 und 2 K-LAO lautet:

"§ 3

(1) Der Abgabenanspruch entsteht, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.

(2) Der Zeitpunkt der Festsetzung und der Fälligkeit einer Abgabe ist ohne Einfluss auf die Entstehung des Abgabenanspruches."

§§ 13 und 14 K-PGAG 1996 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 6/1999 lauten:

"§ 13

Ausgleich für fehlende Garagen und Stellplätze

(1) Ist es

a) bei Vorhaben nach § 6 lit. a der Kärntner Bauordnung 1996, in ihrer jeweils geltenden Fassung, bei geschlossener Bauweise oder

b) bei Vorhaben nach § 6 lit. b oder c der Kärntner Bauordnung 1996, in ihrer jeweils geltenden Fassung,

nicht möglich, sämtliche der nach Art, Lage, Größe und Verwendung des Gebäudes oder der baulichen Anlage erforderlichen Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge zu errichten, so kann die Baubehörde in den Auflagen zur Baubewilligung festlegen, wie viele Garagen oder Stellplätze tatsächlich zu errichten sind und für wie viele eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist.

(2) Die Baubehörde hat bei der Festlegung im Sinne des Abs. 1 darauf zu achten, dass möglichst viele der erforderlichen Garagen oder Stellplätze, nach Möglichkeit aber wenigstens ein Fünftel davon, tatsächlich errichtet werden.

(3) Der Inhaber der Baubewilligung ist verpflichtet, die von der Gemeinde mittels Bescheid vorzuschreibende Ausgleichsabgabe im Sinne des Abs. 1 zu entrichten.

§ 14

Ausgleichsabgabe

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, als Ersatz für jene Stellplätze oder Garagen, die infolge der örtlichen Gegebenheiten bei Vorhaben im Sinne des § 13 Abs. 1 nicht errichtet werden können, durch Beschluss des Gemeinderates je Stellplatz oder Garage eine Ausgleichsabgabe bis zu der im Abs. 3 festgelegten Höhe zu erheben.

(2) Die Höhe der Ausgleichsabgabe ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzulegen. Die Sätze sind für Stellplätze einspuriger und mehrspuriger Kraftfahrzeuge gesondert festzulegen. Zufahrtswege haben außer Betracht zu bleiben.

(3) Die Ausgleichsabgabe ist so zu bestimmen, dass je Stellplatz oder Garage die ortsüblichen durchschnittlichen Kosten für die Errichtung eines Stellplatzes (bei Stellplätzen für mehrspurige Kraftfahrzeuge unter Zugrundelegung eines Flächenausmaßes von 2,30 x 5,00 m) nicht überschritten werden."

Der eben zitierte § 13 K-PGAG 1996 geht im Wesentlichen auf § 8 dieses Gesetzes in der Stammfassung nach dem Landesgesetz LGBl. Nr. 54/1980 zurück. In den Materialien zu dieser Gesetzesbestimmung (Zl. Verf-98/5/1979) heißt es:

"... Für den Rest der nicht errichtbaren Garagen bzw. Stellplätze soll dem Inhaber der Baubewilligung von der Gemeinde eine Ausgleichsabgabe vorgeschrieben werden, da die Gemeinde dafür Sorge tragen wird müssen, dass durch entsprechenden öffentlichen Parkraum Ersatz geschaffen wird.

Die Baubehörde hat daher in der Baubewilligung bereits festzulegen, wie viele Stellplätze bzw. Garagen erforderlich sind und wie viele hievon tatsächlich zu errichten sind. Für den nicht errichtbaren Teil der Garagen und Stellplätze hat die Gemeinde nach erteilter Baubewilligung die Möglichkeit durch Vorschreibung einer Ausgleichsabgabe eine finanzielle Abgeltung zu erlangen.

..."

§ 53 K-BO lautet:

"§ 53

Bescheidwirkung

Die sich aus Bescheiden nach diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten haften auf dem Grundstück und gehen auf den Rechtsnachfolger über."

Gemäß § 3 Abs. 1 K-LAO entsteht der Abgabenanspruch, sobald der Tatbestand verwirklicht ist, an den die Abgabenvorschrift die Abgabenpflicht knüpft.

Die hier maßgebliche Abgabenvorschrift ist § 13 Abs. 3 K-PGAG 1996, wonach der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet ist, die von der Gemeinde mittels Bescheides vorzuschreibende Ausgleichsabgabe im Sinne des § 13 Abs. 1 K-PGAG 1996 zu entrichten. § 13 Abs. 1 leg. cit. sieht nun vor, dass die Baubehörde in den Auflagen zur Baubewilligung festlegen kann, wie viele Garagen oder Stellplätze tatsächlich zu errichten sind und für wie viele eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist. Durch den Verweis auf § 13 Abs. 1 K-PGAG 1996 in Abs. 3 leg. cit. umschreibt der Gesetzgeber - wie auch die Materialien (arg: "nach erteilter Baubewilligung ... durch Vorschreibung ...") zeigen - die Erteilung einer Baubewilligung mit einer Auflage im Sinne des § 13 Abs. 1 K-PGAG 1996 als Abgabentatbestand für die Vorschreibung der Ausgleichsabgabe. Als Abgabenschuldner ist der "Inhaber der Baubewilligung" festgelegt, also derjenige, dem die den Abgabentatbestand bildende Baubewilligung als Bauwerber erteilt wurde.

Diesem ist, wie aus § 13 Abs. 3 K-PGAG 1996 weiters hervorgeht, sodann mittels Abgabenbescheides die Ausgleichsabgabe vorzuschreiben.

Aus dem Vorgesagten folgt weiters, dass die in den Auflagen zur Baubewilligung erfolgte Festlegung, für wie viele Garagen oder Stellplätze eine Ausgleichsabgabe zu entrichten ist, weder ein abgabenrechtliches Leistungsgebot noch die Feststellung des Entstehens eines Abgabenanspruches beinhaltet, sondern - wie oben ausgeführt - selbst den Abgabentatbestand bildet, welcher seinerseits zur Feststellung des entstandenen Abgabenanspruches durch den in § 13 Abs. 3 K-PGAG 1996 erwähnten (Abgaben-)Bescheid zu führen hat. Die diesbezügliche Funktion der in § 13 Abs. 1 K-PGAG 1996 umschriebenen Auflage, nämlich aus baurechtlicher Sicht die Gesamtzahl der an sich erforderlichen Stellplätze bzw. Garagen ebenso festzulegen, wie die darauf entfallende Zahl tatsächlich zu errichtender Stellplätze bzw. Garagen, wird auch in den oben wiedergegebenen Gesetzesmaterialien deutlich. Darin erschöpft sich aber auch die Funktion dieser Auflage. Sie enthält insbesondere nicht ein abgabenrechtliches Leistungsgebot "dem Grunde nach".

Aus dem Vorgesagten folgt nun zunächst, dass - wovon die belangte Behörde zutreffend ausgeht - die Erteilung der Baubewilligung an T im Hinblick auf die unter Punkt 9. erteilte Auflage das Entstehen eines Abgabenanspruches gegenüber der Inhaberin dieser Baubewilligung, also gegenüber T, bewirkte.

Der Verwaltungsgerichtshof vertritt - wie offenbar auch alle Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens - die Auffassung, § 53 K-BO habe nicht etwa bewirkt, dass die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin von vornherein neben T eine Stellung als "Inhaberin der Baubewilligung" erlangt hätte.

Hätte der Gesetzgeber des K-PGAG 1996 sowohl den Bauwerber, dem die Baubewilligung erteilt wurde, als auch den von ihm verschiedenen Liegenschaftseigentümer als abgabepflichtig ansehen wollen, so hätte er in § 13 Abs. 3 leg. cit. wohl kaum auf den "Inhaber der Baubewilligung" abgestellt. Diese Formulierung lässt vielmehr darauf schließen, dass hiedurch zum Ausdruck gebracht werden sollte, ein vom Bauwerber verschiedener Liegenschaftseigentümer sei nicht abgabepflichtig.

Die belangte Behörde stützte ihre Rechtsauffassung, dass die Abgabenvorschreibung gegenüber der Beschwerdeführerin nicht rechtswidrig gewesen sei, darauf, dass infolge Beendigung des Bestandsverhältnisses und Rückfalls des Nutzungsrechtes am Bauobjekt an die Grundeigentümerin eine "Rechtsnachfolge" in den aus der Baubewilligung resultierenden Rechten und Pflichten von T auf die Beschwerdeführerin eingetreten sei.

Unter Hinweis auf die eingangs der rechtlichen Beurteilung erstatteten Ausführungen ist in diesem Zusammenhang zunächst daran zu erinnern, dass die in der Baubewilligung enthaltene Auflage gemäß § 13 Abs. 1 K-PGAG 1996 keine abgabenrechtlichen Pflichten auferlegt hat, die als Folge eines allfälligen Überganges der aus der Baubewilligung resultierenden Pflichten nunmehr die Beschwerdeführerin treffen könnten. § 53 K-BO regelt lediglich die dingliche Wirkung von Bescheiden. Für das Abgabenschuldverhältnis ist eine solche "in-rem-Wirkung" oder "dingliche Wirkung" weder im K-PGAG 1996 noch in der K-BO vorgesehen. Einer solchen ausdrücklichen Regelung - die im Übrigen vom sonstigen System des Abgabenrechtes abweichen würde - hätte es allerdings bedurft, um in dem nach § 3 Abs. 1 K-LAO in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 3 K-PGAG 1996 entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können (vgl. zum fehlenden Einfluss der ähnlichen "dinglichen Wirkung" nach § 55 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 33/1989, auf Abgabenschuldverhältnisse das hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0266).

Allenfalls könnte durch die Rückgewährung des Bestandsgegenstandes ein Übergang baurechtlicher Rechte und Pflichten von T auf die Beschwerdeführerin eingetreten (und diese in einem gewissen Sinn ab diesem Zeitpunkt als "Inhaberin der Baubewilligung" anzusehen) sein.

Dies hätte aber nicht zur Folge, dass die Beschwerdeführerin hiedurch zur Abgabenschuldnerin geworden wäre:

Zunächst gilt, dass dem § 13 Abs. 3 K-PGAG 1996, wonach der Inhaber der Baubewilligung verpflichtet ist, die mittels Bescheides vorzuschreibende Abgabe zu entrichten, auch unter Berücksichtigung des Vorgesagten keine - von § 53 K-BO unabhängige - Anordnung eines Überganges der Schuldnerstellung im Abgabenschuldverhältnis auf den jeweiligen Inhaber der Baubewilligung zu entnehmen ist. Diese Anordnung ändert nämlich nichts daran, dass - wie oben ausgeführt - das K-PGAG 1996 als Abgabentatbestand die Erteilung der Baubewilligung umschreibt. Damit ist aber auch die Person des Abgabenschuldners eindeutig bezeichnet: Jener, der durch ihre Erteilung Inhaber der Baubewilligung wird, ist als Abgabenschuldner anzusehen (vgl. auch hiezu das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 21. Juli 1995, Zl. 92/17/0266, sowie das für die Rechtslage nach § 9 der Tiroler Bauordnung, LGBl. Nr. 43/1978, in der Fassung vor der 3. Bauordnungsnovelle LGBl. Nr. 10/1989, zu einem ähnlichen Ergebnis gelangende hg. Erkenntnis vom 13. November 1992, Zl. 89/17/0128).

Das Argument in der Gegenschrift der mitbeteiligten Landeshauptstadt, wonach die Erwägungen in dem zuletzt zitierten Erkenntnis auf die Rechtslage nach dem K-PGAG 1996 nicht übertragbar seien, überzeugt nicht. Zwar enthielt § 9 Abs. 4 der Tiroler Bauordnung in der dort maßgebenden Fassung die ausdrückliche Anordnung, wonach für die Bemessung der Ausgleichsabgabe der Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Befreiungsbescheides maßgebend ist; ungeachtet der insofern weniger klaren Formulierung des Abgabentatbestandes durch den Gesetzgeber des K-PGAG 1996 lässt dieses - wie eingangs bereits ausgeführt - durchaus erkennen, dass als Abgabentatbestand die Erteilung einer Auflage zur Baubewilligung gemäß § 13 Abs. 1 leg. cit. umschrieben werden soll, sodass der Zeitpunkt der Entstehung des Abgabentatbestandes - auch in Ermangelung einer diesbezüglich ausdrücklichen gesetzlichen Regelung - jener der Erteilung der Baubewilligung ist.

Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Vorstellungsbescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 29. März 2004

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte