VwGH 2003/13/0117

VwGH2003/13/011725.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der F in W, vertreten durch Dr. Erich Hirt, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rudolfsplatz 5/28, gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenates (Außenstelle Wien) vom 28. August 2003, Zl. RV/0694-W/03, betreffend Zahlungserleichterung, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §119 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §212;
BAO §119 Abs1;
BAO §212 Abs1;
BAO §212;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im angefochtenen Bescheid wird ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe mit Schriftsatz vom 19. Juni 2002 die Stundung eines Abgabenrückstandes bis zur Erledigung einer im Abgabenfestsetzungsverfahren eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof beantragt. Eine weitere Begründung habe das Ansuchen nicht enthalten. Am 11. Dezember 2002 habe das Finanzamt den Antrag mit der Begründung abgewiesen, dass die Einbringlichkeit der Abgaben gefährdet sei. Die Berufung habe die Beschwerdeführerin damit begründet, dass der im Berufungsverfahren ausgesetzte Rückstand nur deshalb wieder fällig geworden sei, weil bei Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die gleichzeitige Einbringung eines Antrages auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung unterlassen worden sei. Es hätten sich jedoch keinerlei Änderungen hinsichtlich der Chancen auf eine positive Berufungserledigung bzw. hinsichtlich der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ergeben. Es werde daher die Stundung des Rückstandes zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die mittlerweile beantragte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt. Mit Beschluss vom 16. Jänner 2003 - so die weiteren Ausführungen im angefochtenen Bescheid - habe der Verwaltungsgerichtshof dem Antrag auf aufschiebende Wirkung nicht stattgegeben (es sei nämlich davon auszugehen, das die im Aufschiebungsantrag angesprochenen Verwertungsmaßnahmen wegen bestehender Belastungs- und Veräußerungsverbote bzw. mangels Verwertbarkeit von Gesellschaftsanteilen derzeit nicht drohten). Mit Berufungsvorentscheidung vom 11. Februar 2003 habe das Finanzamt die Berufung mit der Begründung abgewiesen, dass das dem Zahlungserleichterungsansuchen zu Grunde liegende Anbringen inzwischen erledigt und somit die Voraussetzung für eine Zahlungserleichterung weggefallen sei. In einer "Berufungsergänzung" zum Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass die Abweisung der Stundungsansuchen "allesamt" auf der Höhe des Rückstandes in der Relation zu den "Sicherungsmöglichkeiten" beruhte. Dies obwohl im Antrag gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die Vermögensverhältnisse offen gelegt und darauf eingegangen worden sei, dass zwingende öffentliche Interessen einer aufschiebenden Wirkung nicht entgegenstünden, weil auf Grund der Vermögenslage der Beschwerdeführerin die "allfällige" Einbringung der Abgaben nicht gefährdet oder erschwert sei, sondern lediglich verzögert werde.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge. Im Zahlungserleichterungsverfahren sei zu prüfen, ob die sofortige (volle) Entrichtung einer Abgabe eine erhebliche Härte darstelle und die Einbringlichkeit der Abgabe nicht gefährdet sei. Im Verfahren zur Erwirkung abgabenrechtlicher Begünstigungen müsse der Antragsteller unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen jener Umstände darlegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Im Antrag vom 19. Juni 2002 sei nicht einmal behauptet worden, dass die sofortige Entrichtung für die Beschwerdeführerin mit einer erheblichen Härte verbunden wäre. Auch sei in keiner Weise dargelegt worden, dass die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wäre. Schon aus diesem Grund sei der abweisende Bescheid des Finanzamtes zu Recht ergangen. Auch die Berufung vom 13. Dezember 2002 enthalte keine konkreten Ausführungen, mit der die vom Finanzamt festgestellte Gefährdung der Einbringlichkeit auch nur ansatzweise in Zweifel gezogen werden könnte. Dass während des Berufungsverfahrens der Rückstand nach § 212a BAO ausgesetzt gewesen sei, könne für sich allein eine Stundung bis zur Erledigung einer Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nicht rechtfertigen. In der "Berufungsergänzung" vom 13. Dezember 2002 habe die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, dass auf Grund der im Antrag nach § 30 Abs. 2 VwGG offen gelegten Vermögenslage die allfällige Einbringung der Abgaben nicht gefährdet oder erschwert, sondern lediglich verzögert werde, ohne die Vermögenslage konkret darzulegen. Behauptete "gegenständliche" Sicherheiten würden durch die laufende Bedienung der darauf lastenden Bankverbindlichkeiten "zumindest mehr an Wert gewinnen". Auf solche völlig unkonkreten Aussagen könne eine abgabenrechtliche Begünstigung in Form einer Stundung keineswegs gestützt werden. Zudem habe die Beschwerdeführerin im gesamten Verfahren das Vorliegen einer unbilligen Härte nicht einmal behauptet, geschweige denn durch konkrete Angaben glaubhaft gemacht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 212 Abs. 1 erster Satz BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen für Abgaben, hinsichtlich derer ihm gegenüber auf Grund eines Rückstandsausweises Einbringungsmaßnahmen für den Fall des bereits erfolgten oder späteren Eintrittes aller Voraussetzungen hiezu in Betracht kommen, den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Die Gewährung von Zahlungserleichterungen nach der zitierten Gesetzesstelle setzt sohin das Zutreffen zweier rechtserheblicher Tatsachen voraus, die beide gegeben sein müssen, um die Abgabenbehörde in die Lage zu versetzen, von dem ihr eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen. Ist eines dieser Tatbestandsmerkmale nicht erfüllt, so kommt eine Zahlungserleichterung nicht in Betracht und es bedarf daher auch keiner Auseinandersetzung mit den anderen Tatbestandsmerkmalen (vgl. aus der ständigen Judikatur etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. September 2001, 2001/15/0056, mwN).

Die Bewilligung der Stundung einer aushaftenden Abgabenschuld stellt eine Begünstigung dar. Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der eine Begünstigung in Anspruch Nehmende hat also selbst einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Der Begünstigungswerber hat die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Stundung aus Eigenem überzeugend darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. beispielsweise das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Februar 2001, 95/15/0058,0059, mwN). Die Beschwerdeführerin hätte daher von sich aus darzulegen gehabt, dass die sofortige Entrichtung der aushaftenden Abgabenschuld mit erheblichen Härten verbunden wäre, wobei deren Einbringlichkeit nicht gefährdet werde.

In der Beschwerde wird vorgebracht, es sei unstrittig, dass im Stundungsantrag vom 19. Juni 2002 weder behauptet worden sei, dass die einmalige sofortige Entrichtung mit einer erheblichen Härte verbunden gewesen wäre, noch in irgendeiner Weise dargelegt worden sei, dass die Einbringlichkeit durch den Aufschub nicht gefährdet wäre.

Wenn die Beschwerde unter dem Titel einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht, bei "ausreichender Stoffsammlung und Wahren des Parteiengehörs hätte die Finanzbehörde festgestellt, dass bereits aus den aktenkundigen Unterlagen der Finanzbehörde selbst die für die bescheidmäßige Bewilligung eines Zahlungserleichterungsansuchen gesetzlichen Bedingungen erfüllt sind - und zwar auf Grund vorhergehender Zahlungserleichterungsansuchen, der Einkommensteuererklärungen und Schriftverkehrs, sowie umfangreiche Telefonate mit den zuständigen Organen des Finanzamtes", übersieht die Beschwerdeführerin die sie im Zahlungserleichterungsverfahren treffende - oben ausgeführte - Offenlegungspflicht. Außerdem wird selbst in der Beschwerde die erhebliche Härte der Abgabenentrichtung und das Fehlen einer Gefährdung der Einbringlichkeit nicht konkret dargestellt.

Der Beschwerde konnte daher kein Erfolg zukommen. Sie war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 25. Februar 2004

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