VwGH 2003/12/0079

VwGH2003/12/007921.4.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des M in Z, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 13. März 2003, Zl. HS/PEV-325196/03-A03, betreffend Ruhegenussbemessung, nach der am 21. April 2004 durchgeführten mündlichen Verhandlung, und zwar nach Anhörung des Vortrages des Berichters sowie der Ausführungen der Vertreterin des Beschwerdeführers und des Vertreters der belangten Behörde, Ministerialrat Wolfgang Pecuch, zu Recht erkannt:

Normen

BDG 1979 §14 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 idF 2001/I/086;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs3 Z6 idF 2001/I/010;
VwRallg;
BDG 1979 §14 Abs1;
PG 1965 §4 Abs4 idF 2001/I/086;
PTSG 1996 §17 Abs2 idF 2001/I/010;
PTSG 1996 §17 Abs3 Z6 idF 2001/I/010;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 794,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der 1949 geborene Beschwerdeführer steht seit seiner Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2000 in einem öffentlichrechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund. Zuletzt war er als Berufskraftfahrer im Omnibuslenkerdienst beim Postbuszentrum Z tätig.

Unbestritten ist, dass er am 13. Juni 2000 einen Dienstunfall erlitt, indem er ausrutschte, auf den rechten Ellenbogen stürzte und hiedurch eine Prellung des rechten Ellenbogengelenks mit einer Irritation des Schleimbeutels über dem Ellenhaken bei vorbestehender Gelenksarthrose erlitt.

In seiner Eingabe vom 2. Oktober 2000 ersuchte der Beschwerdeführer um seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand, weil er aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr seinen Dienst verrichten könne. Dr. P, Amtssachverständige des beim Vorstand (der Österreichischen Post AG) eingerichteten Personalamtes, führte in ihrem Gutachten (im weiteren Sinn) vom 30. Oktober 2000 im Rahmen des Befundes u.a. aus:

"1.3 Diagnose (in deutscher Sprache für eine nicht medizinisch ausgebildete Person verständlich):

...

Übergewicht BMI 29,57, Bursitis olecrani dext.

..."

Im Rahmen ihres Gutachtens (im engeren Sinn) führte sie sodann aus:

"Auf Grund des vorliegenden Befundes liegt folgender Gesundheitszustand vor:

Bei dem 51-jährigen Pat. traten vor längerer Zeit Schmerzen im Bereich d. LWS auf, die im re Bein ausstrahlen - Röntgenologisch stellte sich ein Bandscheibenvorfall L5/S1 mit einer Coxarthrose heraus. Pat hat weiters häufig auftretende Bronchitiden die durch eine chron. Sinusitis verursacht sein können - weiters leidet Pat infolge seines Übergewichtes - BMI 29,57 - an einem Hochdruck - bei einem im Juli 2000 verbrachten Kuraufenthalt in Bad Hall kam eine Conjunctivitis und eine Bursitis olecrani re zu den bisherigen Beschwerden dazu.

Das bedeutet aus medizinischer Sicht bezogen auf die Arbeitsplatzanforderungen unter Zugrundelegung der Angaben im Anforderungsprofil und im Erhebungsbogen, dass der Beamte

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid (u.a.) in seinem Recht darauf, dass sich gemäß § 63 Abs. 1 AVG der Instanzenzug abgesehen von den im AVG besonders geregelten Fällen nach den Verwaltungsvorschriften richtet und daher die jeweils gesetzlich vorgesehene Behörde als Berufungsbehörde zu entscheiden hat, weiters darauf, dass gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG jeder schriftlich ausgeführte Bescheid die Bezeichnung jener Behörde zu enthalten hat, die ihn erlassen hat, in seinem Recht darauf, dass gemäß § 58 Abs. 3 in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG ein schriftlich ausgefertigter Bescheid mit der Unterschrift dessen versehen sein muss, der die Erledigung genehmigt hat, und schließlich in seinem Recht darauf verletzt, dass gemäß § 4 Abs. 4 Postgesetz (richtig: PG 1965) eine Kürzung der Ruhegenussbemessungsgrundlage und der Nebengebührenzulage dann nicht stattfindet, wenn eine Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist, verletzt.

Die Beschwerde wendet sich vorerst dagegen, dass der Bescheid der Behörde erster Instanz als Überschrift die Bezeichnung "Österreichische Post AG, Generaldirektion - Personalamt" trage und "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes" gezeichnet worden sei. Der Bescheid der Behörde zweiter Instanz trage als Überschrift die Bezeichnung "Österreichische Post AG, Unternehmenszentrale - Personalamt" und sei "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes" gezeichnet worden. Nach der jeweiligen Bescheidbezeichnung handle es sich bei der Behörde erster und bei jener zweiter Instanz um ein und dieselbe Behörde. Zumindest sei nach der Überschrift und auch nach der Unterzeichnung der Bescheide kein Unterschied zu erkennen. Der angefochtene Bescheid lasse auch nicht erkennen, wer ihn erlassen habe. Aus dem Spruch ergebe sich kein Hinweis auf die bescheiderlassende Behörde. Der angefochtene Bescheid sei "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes" unterzeichnet worden. Doch dabei handle es sich nicht um eine Behörde bzw. nicht um die hiefür zuständige Behörde zweiter Instanz. Sei aber die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar, so liege kein Bescheid vor. Der angefochtene Bescheid trage auch keine Unterschrift, er enthalte lediglich ein Zeichen "Für die Richtigkeit der Ausfertigung", weshalb dieser Bescheid auch aus diesem Grund rechtswidrig sei.

Damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit nicht aufzuzeigen:

§ 17 Abs. 2 und 3 des Poststrukturgesetzes lautet, soweit im Beschwerdefall von Relevanz, in der Fassung des Art. 95 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999, sowie der Poststrukturgesetz-Novelle 2000, BGBl. I Nr. 10/2001:

"(2) Beim Vorstand der Österreichischen Post

Aktiengesellschaft ... wird ... ein Personalamt eingerichtet, dem

die Funktion einer obersten Dienst- und Pensionsbehörde für die dem jeweiligen Unternehmen zugewiesenen Beamten zukommt. Das beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt ist oberste Pensionsbehörde für die in Abs. 8 Z 2 genannten Beamten sowie deren Angehörige und Hinterbliebene. Das Personalamt wird vom Vorsitzenden des Vorstandes des jeweiligen Unternehmens geleitet.

(3) Zur Wahrnehmung der bisher den Post- und Telegraphendirektionen zugekommenen Funktionen einer nachgeordneten Dienstbehörde werden folgende nachgeordnete Personalämter eingerichtet:

...

6. Wien für Beamte der Betriebsstellen der Österreichischen Post Aktiengesellschaft in Wien, Niederösterreich und Burgenland,

..."

Aus der zitierten organisationsrechtlichen Bestimmung ergibt sich, dass als Pensionsbehörde erster Instanz das Personalamt Wien, als oberste Pensionsbehörde das beim Vorstand der österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichtete Personalamt vorgesehen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/12/0381 = Slg. 14.809/A (mwN), ausführte, stellten die der Nennung des Personalamtes in Kopf und Fertigungsklausel beigefügten weiteren Angaben lediglich klar, dass es sich (im damaligen Fall) um das bei der Generaldirektion / beim Vorstand der Post (und Telekom Austria) AG eingerichtete Personalamt (nach § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes) handelte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich auch im vorliegenden Fall nicht dazu veranlasst, von dieser Ansicht abzugehen.

Vor dem Hintergrund der organisationsrechtlichen Bestimmung des § 17 des Poststrukturgesetzes ist unter Zugrundelegung des eingangs wiedergegebenen Wortlautes dem Bescheid vom 5. September 2001 (vgl. dort - anders als der Beschwerdeführer behauptet - einleitend "Direktion Wien - Personalamt") eindeutig zu entnehmen, dass er das Personalamt Wien als bescheiderlassende Behörde bezeichnet, und dem angefochtenen Bescheid (vgl. dort aE "Für den Leiter des beim Vorstand eingerichteten Personalamtes"), dass dieser von dem beim Vorstand der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamt (bzw. von dessen Leiter) erlassen wurde.

Auf den vorliegenden Fall bezogen folgt daraus, dass der erstinstanzliche Bescheid vom Personalamt Wien als Pensionsbehörde erster Instanz und der angefochtene Bescheid von dem beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamt als oberste Pensionsbehörde erlassen wurden und die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsverletzungen (Nichteinhaltung des Instanzenzuges, fehlende Behördenbezeichnung) daher nicht vorliegen.

Auch das weitere Beschwerdevorbringen, die Ausfertigung des angefochtenen Bescheides weise nicht die Unterschrift desjenigen auf, der die Erledigung genehmigt habe, geht ins Leere. Gemäß § 1 Abs. 1 DVG in Verbindung mit § 18 Abs. 4 AVG hat jede schriftliche Erledigung die Bezeichnung der Behörde, das Datum und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Soweit nicht anderes bestimmt ist, haben schriftliche Erledigungen auch die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten. An die Stelle dieser Unterschrift kann jedoch die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Erledigung mit dem Erledigungstext des betreffenden Geschäftsstücks übereinstimmt und das Geschäftsstück die Genehmigung im Sinne des § 18 Abs. 2 AVG aufweist; das Nähere wird durch Verordnung geregelt. Nach § 58 Abs. 3 AVG gilt § 18 Abs. 4 auch für Bescheide. Diesen Erfordernissen wird (auch) der angefochtene Bescheid dadurch gerecht, dass er einerseits den Namen des Genehmigenden und andererseits den Beglaubigungsvermerk der Kanzlei ("Für die Richtigkeit der Ausfertigung" samt Paraphe) aufweist.

In der Sache - betreffend die Ruhegenussbemessung unter Ausschluss einer Kürzung nach § 4 Abs. 4 PG 1965 - vertritt der Beschwerdeführer zusammengefasst den Standpunkt, im vorliegenden Fall sei davon auszugehen, dass der Dienstunfall vom 13. Juni 2000 zusätzlich zu bereits bestehenden krankhaften Veränderungen zur Dienstunfähigkeit geführt habe. Vor dem Dienstunfall sei der Beschwerdeführer trotz der bestehenden Beeinträchtigungen dienstfähig gewesen. Erst nach dem Dienstunfall und den dadurch bedingten Verletzungen sei die Dienstunfähigkeit eingetreten. Aus dieser Gedankenkette sei der Schluss zulässig, dass ohne den Dienstunfall die Dienstunfähigkeit nicht eingetreten wäre. Der Dienstunfall sei daher conditio sine qua non für die später festgestellte Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers gewesen. Die belangte Behörde hätte durch ergänzende Fragestellungen der medizinischen Sachverständigen zu klären gehabt, ob der Beschwerdeführer auch ohne den Dienstunfall zum gleichen Zeitpunkt dienstunfähig geworden wäre wie nunmehr festgestellt. Sie habe jedoch nicht abgeklärt, inwieweit sich der Dienstunfall auf den Zeitpunkt der vorhandenen Dienstunfähigkeit ausgewirkt habe und ob der Beschwerdeführer - ohne den Dienstunfall - ebenfalls zum selben Zeitpunkt dienstunfähig geworden wäre.

Auch damit vermag der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufzuzeigen.

Mit Art. 4 der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten, BGBl. I Nr. 87 (zur Trefflichkeit des Kurztitels dieser Sammelnovelle vgl. den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 27. November 2003, B 1734/02, Pkt. II.1.), wurde das Pensionsgesetz 1965 ua. in seinen Bestimmungen über die Ruhegenussbemessung und in seinen Übergangsbestimmungen (insbesondere erhielten der bisherige § 62e die Paragraphenbezeichnung "91", der bisherige § 62j die Paragraphenbezeichnung "96" und der bisherige § 58 die Paragraphenbezeichnung "102") ab 1. Jänner 2003 neu gefasst und lautet, soweit für den Beschwerdefall von Relevanz, auszugsweise:

" Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 138/1997

§ 91. (1) Auf Beamte und Hinterbliebene, die am 31. Dezember 2002 Anspruch auf einen Ruhe- oder Versorgungsbezug haben, sowie bei der Bemessung von Versorgungsbezügen nach solchen Ruhebezügen sind die §§ 4, 5, 12 und 22 in der am 31. Dezember 2002 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

...

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 86/2001

§ 96. (1) Der Kürzungsprozentsatz beträgt abweichend vom § 4 Abs. 3 ...

(2) Auf Personen, die vor dem 1. Oktober 2000 Anspruch auf eine monatlich wiederkehrende Leistung haben, sind die §§ 4 ... in der am 30. September 2000 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden. ...

...

Übergangsbestimmungen zur Novelle BGBl. I Nr. 87/2001

§ 97. § 4 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 ist

1. von Amts wegen auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals ab 1. Jänner 2002 gebühren und

2. auf Antrag auf Ruhebezüge anzuwenden, die erstmals im Zeitraum zwischen 1. Oktober 2000 bis einschließlich 1. Dezember 2001 gebührten.

Wird im Fall der Z. 2 dem Antrag stattgegeben, so ist der Ruhebezug rückwirkend ab dem Anfall neu zu bemessen und eine sich daraus ergebende Differenz im Rahmen des § 40 nachzuzahlen.

...

Übergangs- und Schlussbestimmungen

Inkrafttreten

Aufhebung bisheriger pensionsrechtlicher Vorschriften

§ 102. (1) ...

...

(35) Es treten in Kraft:

1. a) § 1a samt Überschrift, § 4 Abs. 3, 4 und 6, ... die Überschrift zu § 62j Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 86/2001,

...

mit 1. Oktober 2000,

..."

Der Beschwerdeführer hatte seinen Anspruch auf Ruhebezug mit Ablauf des 31. Dezember 2000 erworben; eine Anwendung des § 4 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2001 - Universitäten hat er nicht beantragt. Die im Beschwerdefall für die Ruhegenussbemessung somit maßgeblichen Bestimmungen des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340, in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl. I Nr. 86, lauten auszugsweise:

"Ruhegenussermittlungsgrundlagen und Ruhegenussbemessungsgrundlage

§ 4. (1) Der Ruhegenuss wird auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

(2) 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges bilden die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Tages liegt, zu dem der Beamte frühestens seine Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bewirken können hätte, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,25 Prozentpunkte zu kürzen. ...

(4) Eine Kürzung nach Abs. 3 findet nicht statt, wenn der Beamte im Dienststand verstorben ist oder wenn die Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.

..."

Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers wegen Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Dezember 2000 auf einen Dienstunfall in Ausübung des Dienstes zurückzuführen ist.

Zurückführbarkeit im Sinne des § 4 Abs. 4 PG 1965 bedeutet, dass die Dienstunfähigkeit durch dieses Ereignis (Dienstunfall) verursacht wurde. Der geforderte Kausalzusammenhang zwischen Dienstunfähigkeit und Dienstunfall ist dann gegeben, wenn dieser Dienstunfall als wirkende - nicht bloß unwesentliche - Bedingung für die Dienstunfähigkeit in Betracht kommt. Die Behörde hat daher zu klären, ob der Dienstunfall und dessen Auswirkungen eine (gegebenenfalls von mehreren) wirkende Bedingung oder eine bloß unwesentliche, weil nicht wirkende Bedingung für die Dienstunfähigkeit darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, Zl. 2001/12/0243, zu § 4 Abs. 4 PG 1965 in der Fassung des Pensionsreform-Gesetzes 2000, BGBl. I Nr. 95, die mit der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung wörtlich übereinstimmt).

Bei der Beurteilung der Bedingtheit der Minderung der Erwerbsfähigkeit durch die Folgen des Dienstunfalles gehen Rechtsprechung und Lehre von der Theorie der "wesentlichen Bedingung" aus. Danach ist es für eine solche Bedingtheit - dann, wenn der Unfall Schaden auf mehrere Ursachen zurückgeht - erforderlich, dass der Unfall eine wesentliche Ursache der Schädigung ist. Dies ist er dann, wenn er nicht im Hinblick auf andere mitwirkende Ursachen erheblich in den Hintergrund tritt. Nur jene Bedingung, ohne deren Mitwirkung der Erfolg überhaupt nicht oder nur zu einem erheblich anderen Zeitpunkt oder nur in geringerem Umfang eingetreten wäre, ist wesentliche Bedingung (vgl. das zitierte hg. Erkenntnis vom 25. September 2002, mwN).

Der Bescheid vom 7. Dezember 2000 betreffend die Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand vermochte für die nunmehr im pensionsrechtlichen Verfahren zu beurteilende Frage einer durch einen Dienstunfall (wesentlich) bedingten Dienstunfähigkeit keine Bindung zu entfalten; Voraussetzung für die (vorzeitige) Versetzung in den Ruhestand nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 ist nämlich die dauernde Dienstunfähigkeit - aus welchen Gründen immer - , ohne dass damit eine Feststellung über deren Ursachen getroffen würde.

Die belangte Behörde stellte - gegründet auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. A vom 12. September 2002 - fest, dass der Beschwerdeführer bei dem Dienstunfall am 13. Juni 2000 zwar eine traumatische Schleimbeutelentzündung erlitten habe, die Beschwerden nach der unfallskausalen Epikondylitis innerhalb von Wochen bis wenigen Monaten folgenlos abheilten, was vorliegend der Fall gewesen sei.

Damit brachte die belangte Behörde zum Ausdruck, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des 31. Dezember 2000 eine unfallskausale Verletzung nicht mehr vorhanden war, sondern ausschließlich jene Abnützungserscheinungen verblieben, die auch im Gutachten vom 30. Oktober 2000 angeführt waren.

Soweit der Beschwerdeführer seine Verfahrensrüge darauf aufbaut, dass ein Fall der "überholenden Kausalität" vorliege und er durch die dienstunfallsbedingten Verletzungen dienstunfähig geworden wäre, übergeht er damit die eindeutigen Feststellungen des angefochtenen Bescheides, denen zufolge unfallskausale Verletzungen im Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand überhaupt nicht mehr vorhanden waren, ohne jedoch den Versuch zu unternehmen, die eindeutigen, diesen Feststellungen zu Grunde gelegten Aussagen des Sachverständigen Dr. A substantiiert zu entkräften.

Da auch kein Widerspruch zwischen den der belangten Behörde vorliegenden Beweisergebnissen gegeben war - auch die Amtssachverständige Dr. P sprach in ihrem Gutachten vom 30. Oktober 2000 nicht etwa davon, dass von ihr noch konstatierte unfallskausale Beschwerden auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt - zwei Monate später - in maßgeblichem Ausmaß - nämlich als wesentliche Bedingung für eine dauernde Dienstunfähigkeit - vorhanden sein würden -, war sie auch nicht zu weitergehenden Ermittlungen gehalten. Unter Zugrundelegung mangelnder unfallskausaler Beschwerden für die dauernde Dienstunfähigkeit des Beschwerdeführers nahm die belangte Behörde daher zu Recht von einer Anwendung des § 4 Abs. 4 PG 1965 Abstand.

Nach dem Gesagten war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. April 2004

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