Normen
ÄrzteG 1998 §109;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
ÄrzteG 1998 §109;
AVG §58 Abs2;
AVG §60;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Ärztekammer für Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit Bescheid vom 28. April 2003 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Fondsbeitrag des Beschwerdeführers für das Jahr 2002 "gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung" mit EUR 5.159,52 fest. Der Beitragsrückstand sei bis zum 31. Juli 2003 einzuzahlen. Dieser Bescheid wurde folgt begründet:
"Begründung
Die Festsetzung des Fondsbeitrages für das Jahr 2002 erfolgte
auf Grund Ihrer Angaben.
Der Zeitpunkt der Fälligkeit wurde gemäß Abschnitt IV Abs. 9 der Beitragsordnung festgelegt."
In der dagegen erhobenen Berufung machte der Beschwerdeführer u. a. geltend, aus dem erstinstanzlichen Bescheid lasse sich nicht nachvollziehen, von welcher Bemessungsgrundlage die Erstbehörde ausgegangen sei. Eine Begründung, die sich auf die Anführung eines gesetzlichen Tatbestandes beschränke, aus der aber nicht erkennbar sei, auf Grund welcher Sachverhaltsannahmen die Behörde zu ihrem Bescheid gelangt sei, sei nicht rechtmäßig.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die genannte Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid vom 28. April 2003. Zum wiedergegebenen Beschwerdevorbringen führte sie in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, die Behauptung des Beschwerdeführers, dass die dem Erstbescheid zugrunde gelegte Beitragsbemessungsgrundlage nicht nachvollziehbar sei, "entbehrt angesichts der ziffernmäßig genau aufgeschlüsselten Berechnung der Beitragsbemessungsgrundlage" im Bescheid der Erstbehörde jeglicher Berechtigung.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 25. November 2003, B 1127/03-9, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab. Der Beschwerdeführer ergänzte seine Beschwerde, wobei er neuerlich die mangelnde Nachvollziehbarkeit der Höhe des festgesetzten Fondsbeitrages ins Treffen führt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über diese Beschwerde nach Vorlage der Akten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgebenden Vorschriften des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I Nr. 169/1998 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2001, lauten (auszugsweise):
"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds
§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, in deren Bereich sie zuerst den ärztlichen Beruf aufgenommen haben, solange diese Tätigkeit aufrecht ist. ...
(2) Bei der Festsetzung der Höhe der für den Wohlfahrtsfonds bestimmten Beiträge ist auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie auf die Art der Berufsausübung der beitragspflichtigen Kammerangehörigen Bedacht zu nehmen. Die Höhe der Beiträge kann betragsmäßig oder in Relation zu einer Bemessungsgrundlage festgesetzt werden. Als Bemessungsgrundlage können die Einnahmen, die Einkünfte oder beides herangezogen werden. Näheres ist in der Beitragsordnung zu regeln.
(3) Die Höhe der Beiträge zum Wohlfahrtsfonds darf 18 vH der jährlichen Einnahmen aus ärztlicher Tätigkeit nicht übersteigen.
(4) ..."
Die Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in "Wiener Arzt 7/8a 2000") bestimmt in Abschnitt I Abs. 1, dass der Fondsbeitrag 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage beträgt, die sich (abgesehen von hier nicht relevanten Einzelheiten) je nach der Art der Ausübung des ärztlichen Berufes nach dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten (Abschnitt I Abs. 2 der Beitragsordnung) oder nach dem Überschuss aus einer selbständigen ärztlichen Tätigkeit (Abschnitt I Abs. 3 der Beitragsordnung) bestimmt.
Ausgehend von diesen Rechtsvorschriften ist die Begründung eines Bescheides, mit dem Beiträge zum Wohlfahrtsfonds festgesetzt werden, einer nachprüfenden Rechtskontrolle nur zugänglich, wenn der Bescheid darlegt, aus welchen Bestandteilen sich die Beitragsgrundlage im konkreten Fall zusammensetzt und wie sich die Höhe des vorgeschriebenen Beitrages errechnet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 27. Februar 2004, Zl. 2003/11/0088).
Diesen Anforderungen entspricht der angefochtene Bescheid und der mit diesem bestätigte Erstbescheid vom 28. April 2003 nicht. Der angefochtene Bescheid leidet daher an einem wesentlichen Begründungsmangel, der die beschwerdeführende Partei an der wirksamen Verfolgung ihrer Rechte und den Verwaltungsgerichtshof an der inhaltlichen Kontrolle des Bescheides hindert. Ist aber die Prüfung des angefochtenen Bescheides auf die Rechtmäßigkeit seines Inhaltes nicht möglich, dann kann die Nachholung der unterlassenen Begründung in der Gegenschrift die der angefochtenen Entscheidung anhaftende Mangelhaftigkeit nicht beheben (vgl. auch dazu das zitierte Erkenntnis Zl. 2003/11/0088).
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben. Die beantragte Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003. Das Kostenmehrbegehren (u.a. für die Verfassung der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und für die Umsatzsteuer) war abzuweisen, weil es in den Pauschalbeträgen der genannten Verordnung keine Deckung findet.
Wien, am 16. Dezember 2004
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