VwGH 2003/11/0222

VwGH2003/11/02226.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des Dr. H in W, vertreten durch Dr. Martin Drahos, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rathausstraße 11, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof vertreten durch Dr. Friedrich Spitzauer & Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock-im-Eisen-Platz 3, vom 25. Juni 2003, Zl. B 43/03, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 2002, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1998 §107;
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
ÄrzteG 1998 §112 Abs2;
ÄrzteG 1998 §112;
ÄrzteG 1998 §45 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 ;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs1 lita;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs1 litb;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs7;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §7a;
VwRallg;
ÄrzteG 1998 §107;
ÄrzteG 1998 §112 Abs1;
ÄrzteG 1998 §112 Abs2;
ÄrzteG 1998 §112;
ÄrzteG 1998 §45 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 ;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs1 lita;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs1 litb;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7 Abs7;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 §7;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 2000 idF doktorinwien 9/2001 §7a;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses der Ärztekammer für Wien vom 28. April 2003 wurde der Fondsbeitrag des Beschwerdeführers "gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung" für das Jahr 2002 mit EUR 5.159,52 festgesetzt. Der Beschwerdeführer habe für das Jahr 2002 bisher keine "vorläufigen" Fondsbeiträge entrichtet, es bestehe daher ein Beitragsrückstand in der festgesetzten Beitragshöhe, welcher bis zum 31. Juli 2003 zu entrichten sei. In der Begründung führte die Erstbehörde aus, auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers sei die Beitragsbemessungsgrundlage auf Basis des Jahres 1999 wie folgt ermittelt worden: Jahresbruttogrundgehalt - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Fondsbeitrag 1999 962.078,00 - 105.251,11 + 79.159,00 + 8.010,00 = ATS 943.993,89 (EUR 68.602,71). Der Beitragssatz betrage 15,8 v. H. der Bemessungsgrundlage und werde für 12 Monate berechnet. Der Zeitpunkt der Fälligkeit stütze sich auf Abschnitt V Abs. 9 der Beitragsordnung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die dagegen erhobene Beschwerde ab und bestätigte den Bescheid der Erstbehörde. Begründend führte die belangte Behörde aus, der Verfassungsgerichtshof habe die Behandlung einer inhaltlich gleichen Beschwerde bei identer Rechtslage im Zusammenhang mit der Vorschreibung des Fondsbeitrages für das Jahr 2001 wegen mangelnder Erfolgsaussichten abgelehnt (Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. März 2003, B 1895/02). § 112 Ärztegesetz 1998 treffe zur Beitragsbemessungsgrundlage keine Aussage. Der Beitragsprozentsatz sei in der Beitragsordnung klar festgelegt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer trägt in seiner Beschwerde vor, er sei am 27. November 1943 geboren. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12. Februar 1986 sei er auf seinen Antrag von der Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien - mit Ausnahme des Beitrages für die Todfallsbeihilfe und die Unterstützungsleistungen - befreit worden. Im Zuge dessen seien ihm die bis dahin entrichteten Beiträge zurückerstattet worden. Die Befreiung sei auf Grundlage des damals in Geltung gestandenen § 7 Abs. 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien erfolgt. Zum Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 12. Februar 1986 habe er keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 19 Abs. 2 Ärztegesetz 1998 (in der Folge: ÄrzteG) ausgeübt. Mit 1. März 1986 habe er eine Facharztordination eröffnet. Bei richtiger rechtlicher Auslegung hätte die belangte Behörde in analoger Anwendung des § 112 Abs. 2 ÄrzteG bzw. des § 7 Abs. 2 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien die Beitragspflicht zum Wohlfahrtsfonds mit "Null" festsetzen müssen, weil der Beschwerdefall nicht anders als jener zu beurteilen sei, in welchem ein Arzt erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahr erwirbt.

Die im vorliegenden Zusammenhang maßgebliche Rechtslage

stellt sich wie folgt dar:

Bestimmungen des ÄrzteG 1998:

"§ 45. ...

(2) Der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt, oder Zahnarzt, der seinen Beruf als freien Beruf auszuüben beabsichtigt, hat anlässlich der Anmeldung bei der Österreichischen Ärztekammer (§27) frei seinen Berufssitz oder seine Berufssitze (Abs. 3) im Bundesgebiet zu bestimmen. Berufssitz ist der Ort, an dem sich die Ordinationsstätte befindet, in der und von der aus der Arzt für Allgemeinmedizin, approbierte Arzt, Facharzt oder Zahnarzt seine freiberufliche Tätigkeit ausübt."

Gemäß § 68 Abs. 1 ÄrzteG 1998 gehört einer Ärztekammer jeder Arzt als ordentlicher Kammerangehöriger an, der in die Ärzteliste eingetragen wurde, seinen Beruf im Bereich dieser Ärztekammer ausübt und keine Alters- oder ständige Invaliditätsversorgung aus dem Wohlfahrtsfonds bezieht.

"Beiträge zum Wohlfahrtsfonds

§ 109. (1) Die Kammerangehörigen sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verpflichtet, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds jener Ärztekammer zu leisten, (...)."

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 112. (1) Erbringt ein ordentlicher Kammerangehöriger den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe(Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, ist er auf Antrag nach Maßgabe des Antragsbegehrens und der folgenden Bestimmungen von der Verpflichtung nach § 109 zu befreien. Übt der Antragsteller keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, kann die Satzung vorsehen, dass die Beitragspflicht zur Todesfallbeihilfe und zu den Unterstützungsleistungen bestehen bleibt. Übt der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 aus, bleibt jedenfalls die Beitragspflicht zur Grundleistung bestehen. Die Satzung kann vorsehen, dass die Beitragspflicht darüber hinaus auch für die Ergänzungsleistungen, die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen bestehen bleibt.

(2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 befreit. Wird ein solcher Antrag innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und gleichzeitiger Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten nicht gestellt, ist der Kammerangehörige nicht nur zur Leistung der seit Beginn der Kammerzugehörigkeit fälligen Beiträge, sondern auch zur Nachzahlung von Beiträgen ab Vollendung des 35. Lebensjahres verpflichtet."

Die Bestimmungen der hier maßgeblichen Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien haben folgenden Wortlaut:

"2. ABSCHNITT

Mitglieder des Wohlfahrtsfonds

§ 4. ...

(2) Ordentliche Fondsmitglieder sind alle ordentlichen Kammerangehörigen der Ärztekammer für Wien, soferne sie nicht nach den Bestimmungen des § 8 Abs. 1 lit d, g und h der Satzung von der Verpflichtung, Beiträge zum Wohlfahrtsfonds zu leisten, befreit worden sind.

...

Beginn der Mitgliedschaft

§ 5.

(1) Die ordentliche Mitgliedschaft zum Wohlfahrtsfonds beginnt mit der Eintragung in die Ärzteliste gemäß § 27 Abs. 7 ÄG und mit der Anmeldung bei der Ärztekammer für Wien als ordentlicher Kammerangehöriger gemäß § 68 Abs. 3 ÄG. …

Pflichten der Fondsmitglieder

§ 6.

Die Fondsmitglieder sind verpflichtet:

a) die vorgeschriebenen Fondsbeiträge fristgerecht zu entrichten;

..."

§ 7 der Satzung lautet auszugsweise:

"Befreiung von der Beitragspflicht

§ 7.

(1) Erbringt ein Fondsmitglied den Nachweis darüber, dass ihm und seinen Hinterbliebenen ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss auf Grund eines unkündbaren Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft oder einer sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaft nach einem Gesetz oder den Pensionsvorschriften einer Dienstordnung gegenüber einer solchen Körperschaft zusteht, wie dieser gegenüber dem Wohlfahrtsfonds besteht, und übt es keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄG aus,

a) ist es auf Antrag, ausgenommen den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages, von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen gänzlich zu befreien. Das Gleiche gilt bei Erbringung des Nachweises, dass das Fondsmitglied auf Grund eines solchen Dienstverhältnisses einen Ruhe-(Versorgungs-)genuss bezieht.

...

b) Übt der Antragsteller jedoch eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄG aus, ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für die Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig.

...

(2) Kammerangehörige, die erstmalig die ordentliche Kammerangehörigkeit nach Vollendung des 45. Lebensjahres erworben haben, werden auf ihren Antrag zur Gänze von der Beitragspflicht nach § 109 ÄG befreit. …

(6) Eine nach Abs. 1 oder 2 ausgesprochene Befreiung ist unwiderruflich, solange die für die Befreiung maßgeblichen Umstände vorliegen.

(7) Eine Befreiung nach Abs. 1 erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Ab dem dem Wegfall dieses Umstandes folgenden Monatsersten besteht die Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß § 109 ÄG bzw.

Abschnitte I, II und VI der Beitragsordnung."

Die Vollversammlung der Ärztekammer für Wien beschloss in

ihrer Sitzung vom 12. Dezember 2000 folgende Änderung der Satzung:

"ARTIKEL I

1. § 7a hat zu lauten wie folgt:

Eine Befreiung nach § 7 Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990

ausgesprochen wurde, wird mit Juli 2001 unwirksam, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist. Dies gilt jedoch nicht, wenn das Fondsmitglied zum Stichtag 1. Juli 2001 das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat."

Diese Bestimmung trat nach Art. II dieser Satzungsänderung mit 1. Juli 2001 in Kraft. Die in der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 12. Dezember 2000 beschlossene Satzungsänderung wurde von der Wiener Landesregierung als Aufsichtsbehörde mit Bescheid vom 15. Juni 2001 genehmigt und in der Zeitschrift "doktorinwien" 9/2001 ordnungsgemäß kundgemacht.

§ 112 ÄrzteG iVm § 7 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (in der Folge: Satzung) enthält nähere Vorschriften über die Befreiung von der Beitragspflicht der Fondsmitglieder. § 112 Abs. 1 ÄrzteG regelt die Möglichkeit der Befreiung von der Beitragspflicht für den Fall, dass dem Fondsmitglied und seinen Hinterbliebenen bereits ein gleichwertiger Anspruch auf Ruhe- (Versorgungs-)genuss unter näher genannten Voraussetzung zusteht. § 112 Abs. 2 ÄrzteG hingegen sieht eine Ausnahme von der allgemeinen Beitragspflicht der Kammerangehörigen für den Fall vor, dass der Kammerangehörige beim erstmaligen Erwerb der ordentlichen Kammerzugehörigkeit eine Altersgrenze überschritten und innerhalb von drei Monaten nach Eintragung in die Ärzteliste und Belehrung über die Befreiungsmöglichkeiten einen Antrag auf Befreiung stellt. Nach fruchtlosem Verstreichen dieser Frist hat der Kammerangehörige die in der genannten Gesetzesstelle bezeichneten Beiträge (einschließlich der Nachzahlungen) zu leisten (siehe hiezu das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2001, Zl. 2000/11/0027). In Entsprechung der gesetzlichen Grundlage werden im § 7 der Satzung unterschiedliche Befreiungstatbestände normiert. Einerseits ist gemäß § 7 Abs. 1 lit a einem Antrag auf gänzliche Befreiung stattzugeben, wenn keine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 ÄrzteG ausgeübt wird; gemäß § 7 Abs.1 lit b ist eine Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen "nur bis auf den zur Grundleistung einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages sowie den für den Todesfallbeihilfe und die Unterstützungsleistungen nach § 107 ÄG einzuhebenden Teil des Fondsbeitrages zulässig", wenn der Antragsteller eine ärztliche Tätigkeit im Sinne des § 45 Abs. 2 des ÄrzteG 1998 ausübt. (Auf diese Befreiungsbestimmung stützte sich offenbar die mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12. Februar 1986 ausgesprochene Befreiung des Beschwerdeführers von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen.) § 7 Abs. 7 der Satzung sieht in beiden Fallgruppen vor, dass eine Befreiung nach Abs. 1 erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung nach § 7 Abs. 1 der Satzung nicht mehr vor, erlischt somit gemäß Abs. 7 dieses Paragraphen diese Befreiung. Schon kraft ausdrücklicher Regelung über das Erlöschen einer nach § 7 Abs. 1 der Satzung ausgesprochenen Befreiung von der Beitragspflicht verbietet sich daher im Beschwerdefall eine analoge Anwendung der Bestimmung über die Befreiung von der Beitragspflicht nach § 112 Abs. 2 ÄrzteG 1998. Es bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme einer planwidrigen Lücke.

Durch § 7a der Satzung, "doktorinwien 9/2001", wurde festgelegt, dass eine Befreiung gemäß § 7 Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, mit Juli 2001 unwirksam wird, wenn eine Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgten konnte, nachträglich weggefallen ist. § 7 Abs. 7 der Satzung normiert, dass eine einmal erteilte Befreiung erlischt, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand weggefallen ist. Aus diesen Anordnungen kann nicht das vom Beschwerdeführer gewünschte Ergebnis abgeleitet werden, § 7a der Satzung sei dahingehend auszulegen, dass nur ein Wegfall eines die Befreiung begründenden Tatbestandselementes nach dem 1. Juli 1990 auch zum nachträglichen Wegfall der Befreiung führen kann. Die Anwendung des § 7a der Satzung erfordert im gegebenen Zusammenhang vielmehr nur, dass die Voraussetzung, unter der die Befreiung erfolgen konnte, nachträglich weggefallen ist, d.h. dass § 7a der Satzung dann nicht herangezogen werden könnte, wenn der Wegfall der Voraussetzung bereits vor der Erlassung des die Befreiung aussprechenden Bescheides eingetreten ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. April 2003, Zl. 2002/11/0257, u. a.). § 7a der Satzung ist daher dahin zu verstehen, dass der 1. Juli 2001 der früheste Zeitpunkt ist, ab dem eine Befreiung nach § 7 Abs. 1, die vor dem 1. Juli 1990 ausgesprochen wurde, wegen Wegfalls einer Voraussetzung "unwirksam" wird (vgl. hiezu das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. März 2003, B 1137/02).

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, dass es eines "Aufhebungsbescheides für den ursprünglichen Befreiungsbescheid" bedurft hätte, weil "ein automatischer Wegfall der Befreiung mit Juli 2001 nicht eintritt".

Gemäß § 7 Abs. 7 der Satzung erlischt eine Befreiung von der Beitragspflicht nach Abs. 1, wenn ein für die ausgesprochene Befreiung maßgeblicher Umstand wegfällt. Ab dem dem Wegfall dieses Umstandes folgenden Monatsersten besteht die Verpflichtung zur Beitragsleistung gemäß § 109 ÄrzteG 1998 bzw. Abschnitte I, II und VI der Beitragsordnung. In Verbindung mit der im Beschwerdefall anzuwendenden Regelung des § 7a der Satzung ist diese Verpflichtung mit 1. Juli 2001 eingetreten. Einer bescheidmäßigen Aufhebung der mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 12. Februar 1986 ausgesprochenen Befreiung von der Verpflichtung zur Leistung von Fondsbeiträgen bedurfte es daher nicht.

Ausgehend von dieser Rechtslage bedurfte es daher keiner weiteren Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Beschwerde enthält keine begründeten Ausführungen, warum die Behörde bei der Festsetzung des Beitrages und dessen Fälligstellung gegen die maßgeblichen Vorschriften verstoßen haben soll. Der Beschwerdeführer hat auch gegen die Richtigkeit der auf Grund seiner Angaben ermittelten Beitragsgrundlage kein konkretes Vorbringen erstattet. Da die Verwaltungsbehörden allein auf Grund der Angaben des Beschwerdeführers den Beitragsrückstand berechnet haben, bedurfte es im Beschwerdefall auch keiner weiteren Begründung bezüglich der Ermittlung der Bemessungsgrundlage, weil in der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass die Festsetzung auf den Angaben des Beschwerdeführers und den von ihm vorgelegten Urkunden beruht, in welchen die von den Behörden berücksichtigten Einnahmen ausdrücklich als solche aus ärztlicher Tätigkeit bezeichnet werden. Die in der Beschwerde behauptete Verletzung von Verfahrensvorschriften liegt daher ebenfalls nicht vor.

Die Beschwerde war aus diesen Gründen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 6. Juli 2004

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