VwGH 2003/05/0217

VwGH2003/05/021727.1.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Waldstätten und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. König, in der Beschwerdesache des Bürgermeisters Mag. Johann Heuras als Baubehörde I. Instanz in St. Peter in der Au, vertreten durch Dr. Wilfrid Wetzl, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stadtplatz 20-22/1/2, gegen den Bescheid des Umweltsenates vom 17. September 2003, Zl. US 7A/2003/1-39, betreffend Feststellung gemäß § 3 UVP-G (mitbeteiligte Partei: Legehennen Vertriebs Gesellschaft m. b. H, in 5122 Hochburg-Ach, Grund 6), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art131 Abs2;
B-VG Art7 Abs1;
StGG Art2;
UVPG 2000 §19;
UVPG 2000 §2 Abs1;
UVPG 2000 §3 Abs7;
VwGG §34 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer hat als Bürgermeister und Baubehörde I. Instanz mit Schreiben vom 27. August 2002 bei der Niederösterreichischen Landesregierung den Antrag auf Feststellung, dass die Wiederinbetriebnahme der stillgelegten Anlage zur Hühneraufzucht auf den Liegenschaften EZ. 5 und 135, KG. 03216 St. Michael am Bruckbach, im Gemeindegebiet von St. Peter in der Au, durch die mitbeteiligte Partei einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen sei, eingebracht.

Mit Bescheid vom 26. November 2002 hat die Niederösterreichische Landesregierung festgestellt, dass im Sinne dieses Antrages des Vorhabens der mitbeteiligten Partei die mit Bescheid vom 8. Juni 1977 auf näher bezeichneten Grundstücken der KG St. Michael am Bruckbach zum Zweck der Haltung von Mastelterntieren für die Bruteiererzeugung genehmigten drei Hallen für die Haltung von 70.000 Junghennen zu adaptieren und hinkünftig zu betreiben, einer UVP nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen sei.

Gegen diesen Bescheid hat die mitbeteiligte Partei berufen.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der mitbeteiligten Partei Folge gegeben und im Grunde der "§§ 3 Abs. 1, 3a Abs. 3 und 6 in Verbindung mit Z. 43 lit. b des Anhanges 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000 (UVP-G 2000)" sowie der Verordnung der Niederösterreichischen Landesregierung über den Schutz von Tieren in landwirtschaftlicher Tierhaltung, LGBl. Nr. 4610/2-3 in der Fassung der Novelle vom 17. Dezember 2002, ausgesprochen, dass das baurechtliche Vorhaben der mitbeteiligten Partei "gemäß Betriebskonzept vom 4. Oktober 2001 an die Gemeinde St. Peter in der Au, abgeändert durch den Schriftsatz vom 3. Juni 2003 an den Umweltsenat zur Nutzung der Liegenschaft St. Michael 5 in 3352 St. Peter in der Au für die Hallen 5, 7 und 8 auf den Grundstück(en) EZ 5 Nr. 416/6 und EZ 135 Nr. 417/3, KG 03216 St. Michael am Bruckbach zur Junghennenaufzucht mit 76.000 Plätzen (…)keiner Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen" ist.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid "in seinem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht

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