VwGH 2003/04/0028

VwGH2003/04/002820.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer sowie die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Bayjones und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Weiss, über die Beschwerde der Radio Starlet Programm- und Werbegesellschaft m.b.H. in Herzogenaurach (Deutschland) vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12, gegen den Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Jänner 2003, Zl. 611.036/001- BKS/2002, betreffend Herstellung des rechtmäßigen Zustandes gemäß § 28 Abs. 2 und 4 Privatradiogesetz, zu Recht erkannt:

Normen

PrivatradioG 2001 §28 Abs1 Z4;
PrivatradioG 2001 §28 Abs2;
PrivatradioG 2001 §28 Abs4 Z1;
PrivatradioG 2001 §32 Abs1;
RRG 1993 §17;
VwRallg;
PrivatradioG 2001 §28 Abs1 Z4;
PrivatradioG 2001 §28 Abs2;
PrivatradioG 2001 §28 Abs4 Z1;
PrivatradioG 2001 §32 Abs1;
RRG 1993 §17;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom 30. September 2002, Zl. KOA1.214/02-09, wurde gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 28 Abs. 2 Privatradiogesetz (PrR-G) festgestellt, die Beschwerdeführerin habe dadurch, dass sie seit April 1999 nicht ein hinsichtlich des Wort- und Musikprogramms als Country- und Westernprogramm formatiertes Spartenprogramm mit Programmfenstern, welche vom Verein "Radiofreunde Spittal" gestaltet werden, sende, sondern von April 1999 bis 1. Juni 2002 ein vom Verein "Radiofreunde Spittal" gestaltetes christliches 24-Stunden Familienprogramm ausgestrahlt habe und ab 2. Juni 2002 abgesehen von den vom Verein "Radiofreunde Spittal" gestalteten Programmfenstern ein automatisiertes Musikprogramm, welches im "Adult Contemporary" Format gehalten sei, sende, den Charakter des von ihr im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms grundlegend verändert. (Spruchpunkt 1.).

Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 PrR-G aufgetragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen, indem sie wie in ihrem Antrag vom 10. Juni 1997 beantragt und mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997 (genehmigt) ein hinsichtlich des Wort- und Musikprogramms als Country- und Westernprogramm formatiertes Spartenprogramm mit Programmfenstern, welche vom Verein "Radiofreunde Spittal" gestaltet werden, im Versorgungsgebiet "Spittal an der Drau" ausstrahlt (Spruchpunkt 2.).

Der Beschwerdeführerin wurde gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 PrR-G aufgetragen, binnen einer Frist von sechs Wochen ab Rechtskraft dieses Bescheides den rechtmäßigen Zustand gemäß Spruchpunkt 2.) herzustellen und der Regulierungsbehörde einen Nachweis darüber vorzulegen (Spruchpunkt 3.).

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, im Antrag vom 10. Juni 1997 habe die Beschwerdeführerin hinsichtlich des Programms ausgeführt, dass das Programm "COUNTRY STAR" ein Novum nicht nur im Hörfunkmarkt Österreich, sondern in der gesamten europäischen Medienlandschaft darstelle. Durch die Formatierung als Country- und Western Programm werde höchster Wiedererkennungseffekt und damit eine deutliche Markenbildung erzielt. Country- und Westernmusik sei generationenübergreifend, sodass von einer Kernzielgruppe in der Altersgruppe von 25 bis 65 Jahren gesprochen werden könnte. Mit dem Programm werde vor allem eine an melodiöser Musik und kurzweiligen Informationen aus der Country-Szene sowie dem Verkehrsgeschehen, insbesondere dem Fernverkehr, interessierte Zielgruppe angesprochen, welche sich bei üblichen Privatradioprogrammen nicht "zu Hause fühle", jedoch zu ihrem Programm eine überdurchschnittliche Loyalität zeige. Die Zielgruppe der Country- und Westernfreunde werde bislang in den deutschsprachigen Radiomärkten durch die vorhandenen Programmangebote nicht gezielt erreicht.

Das Musikprogramm von "COUNTRY STAR" bestehe ausschließlich aus Musikstücken, die ihren Ursprung in der Country- und Westernmusik und im Rock'n Roll hätten. Ausgehend vom Format "Country- und Truckermusik" werde das Programm überwiegend von bekannten Titeln und Evergreens bestimmt sein, aber auch von aktuellen Songs bekannter Interpreten und Gruppen, sowie von "Newcomern auf Erfolgskurs". Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Antrag "Stamminterpreten" angegeben, deren Titel in den letzten Jahrzehnten erfolgreich in den Country-Charts vertreten gewesen seien und bei der Zielgruppe einen "Wiedererkennungs- bzw. Kultwert" hätten.

Beim Wortprogramm handle es sich um ein Programm für Freunde der Country- und Westernmusik von 25 bis 65 Jahren mit allen dazugehörigen Elementen. Dazu zählten auch ein umfassendes Nachrichten-, Service- und Informationsangebot. Das Wortprogramm von "COUNTRY STAR" diene zur eindeutigen Profilierung und Abgrenzung gegenüber vorhandenen Programmen. Die Auswahl der Themenschwerpunkte sei zielgruppenbestimmt und dem Freizeitverhalten der "Trucker" und Freunde der Countrymusik angepasst. In weiterer Folge seien Beispiele für (nicht täglich wiederkehrende) Wortprogramme aufgezählt worden (u.a. "COUNTRY STAR - Umfrage des Tages", "COUNTRY STAR - Truckergrüße", "COUNTRY STAR Schlagersternchen"/"COUNTRY STAR - Filmsternchen", "Autopflege leicht gemacht mit COUNTRY STAR").

Im April 1999 sei der Sendebetrieb im Versorgungsgebiet "Spittal an der Drau" aufgenommen worden und ein vom Verein "Radiofreunde Spittal" produziertes Programm mit christlicher Musik und christlichen Wortbeiträgen gesendet worden. Anfang Juni 2002 wäre dieses Programm auf ein vorwiegend automatisiertes Musikprogramm im "Adult Contemporary" - Format umgestellt worden. Dreimal die Woche würden vom Verein "Radiofreunde Spittal" Programmfenster mit christlichen Inhalten gestaltet werden. Darüber hinaus würden keine der im Antrag angegebenen Wortprogramme oder diesen inhaltlich etwa entsprechende Programme gesendet.

Mit Bescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997 sei dem Antrag der Beschwerdeführerin ausdrücklich stattgegeben und damit das im Antrag dargestellte Programm genehmigt worden. Zwar hätte die Behörde im Spruch des Zulassungsbescheides nicht ausdrücklich die Programmgattung, das Programmschema und die Programmdauer festgelegt, jedoch gehe die Behörde in der Begründung des Bescheides auf diese Fragen ein. Der Zulassungsbescheid sei hinsichtlich des Programms der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass es als Country- und Westernprogramm mit einer Kernzielgruppe in der Altersgruppe von 25 bis 65 Jahren formatiert sei und das Wortprogramm neben aktuellen Informationen auch Hörerbeteiligung und Nachrichten umfassen sollte. Das Programmfenster der "Radiofreunde Spittal" sei als ein Familienprogramm mit christlicher Ausrichtung formatiert.

Eine Veränderung des Programms, die dazu führe, dass an Stelle eines Country- und Western-Spartenprogramms mit einem umfassenden Nachrichten-, Service- und Informationsangebot sowie mit täglich durchschnittlich 90 minütigen Programmfenstern mit christlicher Ausrichtung ein durchgehend ausschließlich christlich ausgerichtetes Spartenprogramm, welches zudem nicht vom Zulassungsinhaber selbst gestaltet werde, gesendet werde, stelle eine grundlegende Veränderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 PrR-G dar.

Seit der Umstellung Anfang Juni 2002 werde - mit Ausnahme der vom Verein "Radiofreunde Spittal" gestalteten Programmfenster - ein automatisiertes Musikprogramm, bei welchem vorwiegend Musikstücke aus Rock und Pop der letzten 20 Jahre gespielt würden, ausgestrahlt. Aus der von der Beschwerdeführerin der Behörde selbst vorgelegten Auflistung der gespielten Musiktitel ergebe sich, dass Musikstücke aus über 10 verschiedenen Musikrichtungen gespielt worden seien, wobei ein wesentlicher Teil dem Pop bzw. Pop-Rock zuzuordnen seien und auch nicht unter die von der Beschwerdeführerin vertretene weite Auslegung von "Country und Western" falle. Auch diese Veränderung des Programms, die dazu führe, dass lediglich die täglich durchschnittlich 90 minütigen Programmfenster mit christlicher Ausrichtung entsprechend dem beantragten Programm gesendet würden, in der übrigen Zeit jedoch an Stelle des beantragten Country- und Western-Spartenprogramms mit einem umfassenden Nachrichtenservice und Informationsangebot ein automatisiertes Musikprogramm mit Musiktiteln verschiedenster Stilrichtungen und ohne jegliches Nachrichtenservice und Informationsangebot ausgestrahlt werde, stelle eine grundlegende Veränderung des Programmcharakters im Sinne des § 28 Abs. 2 PrR-G dar.

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid des Bundeskommunikationssenates vom 22. Jänner 2003 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin, soweit sie sich gegen Spruchpunkt 1.) und 2.) richtete, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 28 Abs. 2 und 4 PrR-G als unbegründet abgewiesen. Soweit sich die Berufung gegen Spruchpunkt 3.) richtete, wurde ihr gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 28 Abs. 1 Z 4 PrR-G Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid dahingehend abgeändert, dass die Frist von sechs Wochen auf acht Wochen erstreckt wurde.

Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, Gegenstand des Verfahrens nach § 28 Abs. 1 Z 4 PrR-G sei es, die Übereinstimmung des tatsächlich gesendeten Programms mit dem Inhalt des ursprünglich dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Programms "auf nachträgliche Rechtsverletzung" zu überprüfen. Wenn die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung bestreite, dass § 28 Abs. 2 PrR-G auf ihre Zulassung anwendbar wäre, weil diese Zulassung in ihrem Spruch keine ausdrückliche Genehmigung des Programms enthalten hätte, so sei festzustellen, dass die Ausformung des beantragten Programms für die Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde zentraler Ausgangspunkt für die Prognoseentscheidung gewesen sei. Dies zeige sich auch daran, dass die Behörde im Zulassungsbescheid das Programmkonzept des Country- und Westernformats konkret festgehalten habe.

Schon vor der Normierung der Genehmigungspflicht für Programmgattung, Programmschema und Programmdauer in § 17 Abs. 2 Regionalradiogesetz (RRG) idF der Novelle BGBl. I Nr. 2/1999 sei das beantragte Programm durch die Behörde genehmigt worden. So habe die Behörde gemäß § 19 Abs. 2 RRG das von den Antragstellern vorgelegte Programm im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftmachung der fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen des Antragstellers für die regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des beantragten Programms einer "Genehmigung" zu unterziehen gehabt.

Aus diesen Gründen sei mit dem Zulassungsbescheid vom 2. Dezember 1997 nicht die Genehmigung der Veranstaltung irgendeines Hörfunkprogramms, sondern die Genehmigung der Veranstaltung eines Programms in der damals beantragten Ausprägung als "Country- und Westernprogramm" mit einem "christlichen" Programmfenster erfolgt.

Die Rechtsansicht der Beschwerdeführerin in der Berufung, dass § 28 Abs. 2 PrR-G auf ihre Zulassung keine Anwendung fände, da keine Auswahlentscheidung stattgefunden habe, sei schon im Hinblick auf die Erläuterungen zu § 28 Abs. 2 PrR-G nicht haltbar.

Wenn die Beschwerdeführerin in der Berufung behaupte, ihr Programm nicht wesentlich verändert zu haben, sei auf die in § 28 Abs. 2 PrR-G angeführten Beispiele einer grundlegenden Änderung hinzuweisen. Es sei zwar zuzugestehen, dass im Interesse eines Rundfunkveranstalters an größtmöglicher Flexibilität bei der Programmgestaltung Änderungen beim Programmschema möglich sein müssten, um im gewissen Ausmaß auf Hörergewohnheiten und Marktgegebenheiten reagieren zu können. Jedoch bestehe kein Zweifel, dass das derzeit von der Beschwerdeführerin ausgestrahlte Programm - hinsichtlich seines Musik- und Wortanteils - nichts oder (bestenfalls) nur mehr wenig mit jenem Programm gemein habe, das der Zulassung zugrundegelegen sei. Von einer bloßen "Modernisierung des Erscheinungsbildes" zur Anpassung an Hörergewohnheiten oder an Marktgegebenheiten könne im vorliegenden Fall nicht die Rede sein. Das Programm der Beschwerdeführerin, das der Zulassungsentscheidung zu Grunde gelegen sei, habe sowohl im Musikanteil als auch im Wortanteil eine bestimmte Prägung und einen bestimmten Inhalt aufgewiesen, die im derzeit gesendeten Programm auf Grund einzelner Musiktitel nur in völlig untergeordnetem Ausmaß wieder gefunden werden könnten. Es bedürfe auch keiner näheren Erhebungen zur Frage, welche Interpreten die Musikrichtung des "Country" und "Western" repräsentieren würden, da dies die Beschwerdeführerin schon in ihrem seinerzeitigen Antrag (in kompetenter Weise) dargetan habe. Darin habe die Beschwerdeführerin ausführlich und detailreich die Charakteristika dieser Musikrichtung beschrieben. Es treffe wohl zu, dass einzelne Stilelemente der Country- und Westernmusik die Musikstile des Rock beeinflusst hätten, dennoch handle es sich insbesondere bei der Rockmusik nicht um eine Unterform der Country- und Westernmusik, sondern um einen eigenständigen Musikstil (was sich aus "Der Brockhaus Musik, 2. Auflage 2001" ergebe). Auch hinsichtlich des Wortanteils ließen sich im derzeit gesendeten Programm der Beschwerdeführerin die für das damals beantragte Programm typischen Elemente nicht auffinden. Die Erstbehörde habe das derzeit gesendete Programm der Beschwerdeführerin als "Adult Contemporary" Format identifiziert. Das Charakteristikum dieses Formats sei, dass es überwiegend Musiktitel aus den 70er bis 90er Jahren nutze, sich am breiten Massengeschmack orientiere und sich als leicht durchhörbar mit Popmusikstandards der letzten Jahrzehnte darstelle (was sich aus "Radio-Lexikon; List-Verlag München 1997" sowie dem "Arbeitspapier des Instituts für Rundfunkökonomie an der Universität zu Köln: Marktchancen von Internet-Radioanbietern, Februar 2002" ergebe).

Es sei auch in keiner Weise nachvollziehbar, dass § 18 PrR-G dem Wesen nach eine strafrechtliche Bestimmung im Sinne von Art. 6 und 7 EMRK sei, die einem Berufsausübungsverbot gleichkomme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wurde. Die Beschwerdeführerin erstattete hiezu eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem gesamten Vorbringen zufolge durch den angefochtenen Bescheid im Recht auf Unterbleiben der ihr gemäß § 28 Abs. 4 Z. 1 PrR-G erteilten Aufträge verletzt.

Sie bringt hiezu im Wesentlichen vor, § 28 Abs. 2 PrR-G normiere für die Einleitung des Entzugsverfahrens zwei Tatbestandsmerkmale, welche kumulativ vorliegen müssten, nämlich die grundlegende Änderung des Charakters jenes Programms, welches (erstens) im Antrag auf Zulassung dargestellt und (zweitens) in der Zulassung genehmigt worden sei. Im vorliegenden Fall sei jedoch ein bestimmtes Programm mit dem Zulassungsbescheid vom 2. Dezember 1997 nicht genehmigt worden. Wenn die belangte Behörde eine derartige Genehmigung aus der Begründung des Zulassungsbescheides entnehme, verkenne sie, dass normative Wirkung lediglich dem Spruch, nicht aber auch der Begründung eines Bescheides zukomme. Da im Zulassungsbescheid die Zulassung zur Veranstaltung eines lokalen Hörfunkprogramms, und nicht eines Spartenprogramms, und auch keinerlei Auflagen gemäß § 17 Abs. 2 RRG erteilt worden seien, habe der Bescheid keinerlei Festlegungen im Hinblick auf das zu verbreitende Programm getroffen.

Durch die Novelle zum RRG, BGBl. I 2/1999, habe eine wesentliche Änderung der Voraussetzungen des Entzugsverfahrens stattgefunden, indem die Tatbestandsvoraussetzungen im § 23 RRG (nunmehr § 28 PrR-G) dahin ausgeweitet worden seien, dass ein Verstoß gegen die im Bescheid vorgeschriebenen Auflagen hinsichtlich Programmgattung vorliegen müsse. Wenn die belangte Behörde im Ergebnis eine "Fortgeltung" des bisherigen § 23 RRG (vor der Novelle zum RRG BGBl. I Nr. 2/1999) auf jene Fälle anstrebe, in denen im Zulassungsbescheid keine inhaltliche Determinierung des Programms vorgenommen worden sei, so verbiete sich eine solche Analogie insbesondere deshalb, weil es sich bei § 28 Abs. 2 PrR-G um eine strafrechtliche Norm im Sinne des Art. 7 EMRK und um eine den Normunterworfenen belastende Verwaltungsvorschrift handle. Auch könne von einer planwidrigen Lücke des Gesetzes nicht gesprochen werden.

Selbst bei Anwendung des § 28 Abs. 2 PrR-G habe die Beschwerdeführerin eine grundlegende Änderung der Programmgattung nicht vorgenommen. Die belangte Behörde stelle in ihrer rechtlichen Beurteilung im Ergebnis einzig und allein auf ein reines Country- und Westernformat ab und negiere den Umstand, dass die Beschreibung des beantragten Musikformates der Beschwerdeführerin kein reines Country- und Westernformat darstelle, sondern viel weiter gezogen sei. Die belangte Behörde vertrete weiters fälschlicherweise die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin Rockmusik als eine Unterform der Country- und Westernmusik ansehe, was nicht der Fall sei, da das seinerzeit beantragte Musikformat dahingehend beschrieben worden sei, dass alle von der Beschwerdeführerin gespielten Interpreten ihre Herkunft entweder aus der Country- und Westernmusik oder aus der Rock and Roll Musik hätten. Darüber hinaus würde die "Schablone" des Formates "Country & Western" gar nicht existieren, sondern würden Musikformate immer wieder neu von Hörfunkveranstaltern entwickelt. Die von der belangten Behörde vertretene Festlegung auf bestimmte Formate würde "das Ende aller Neuerungen und Innovationen" bedeuten. Tatsache sei, dass das Programmformat der Beschwerdeführerin "nicht in das gängige Muster eines Country- & Western-Programms passt". Daher habe eine Änderung des von der Beschwerdeführerin beantragten Programms - zumindest im Musikprogramm - nicht stattgefunden. Die Reduzierung des Wortprogramms alleine könne nicht als grundlegende Änderung des Programms angesehen werden, dies auch deshalb, da die Beschwerdeführerin auf Grund der seinerzeitigen Zulassung ihr ursprüngliches wirtschaftliches Konzept ändern habe müssen. Der seinerzeitige Antrag sei unter anderen wirtschaftlichen Voraussetzungen (größeres Verbreitungsgebiet) gestellt worden.

Zuletzt habe die belangte Behörde nicht dargelegt, auf Grund welcher musikfachlicher Kenntnisse sie eine Zuordnung der von der Beschwerdeführerin ausgestrahlten Musik vorgenommen habe. Im angefochtenen Bescheid habe die belangte Behörde selbst "ihre eigene (zumindest teilweise) Unkenntnis in musikfachlicher Hinsicht" zugestanden, sich andererseits aber "angemaßt, eine musikfachliche Zuordnung vorzunehmen". Diese Zuordnung sei daher willkürlich und ohne jede musikfachliche Grundlage, zumindest sei eine solche aus dem Bescheid "in keiner Weise" erkennbar.

Gemäß § 28 Abs. 2 PrR-G ist das Verfahren zum Entzug der Zulassung u.a. einzuleiten, wenn ein Veranstalter von Hörfunk den Charakter des von ihm im Antrag auf Zulassung dargestellten und in der Zulassung genehmigten Programms (§ 3 Abs. 2) wie insbesondere durch eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer grundlegend verändert hat.

Gemäß § 28 Abs. 4 Z 1 PrR-G hat die Regulierungsbehörde, wenn eine Rechtsverletzung im Sinne des § 28 Abs. 1 oder 2 PrR-G vorliegt, außer in den Fällen der Z 2 (Entziehung der Zulassung) dem Hörfunkveranstalter mit Bescheid aufzutragen, den rechtmäßigen Zustand herzustellen und geeignete Vorkehrungen zu treffen, um künftige Rechtsverletzungen zu vermeiden; der Hörfunkveranstalter hat diesem Bescheid binnen der von der Regulierungsbehörde festgesetzten, längstens achtwöchigen Frist zu entsprechen und darüber der Regulierungsbehörde zu berichten;

Gemäß § 32 Abs. 1 PrR-G bleiben zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des PrR-G (1. April 2001) bestehende rechtskräftige Zulassungen gemäß § 17 RRG hinsichtlich der Dauer der Zulassung unberührt.

Die Übergangsbestimmung des § 32 Abs. 1 PrR-G bezweckt die Überleitung der bisherigen Zulassungen nach dem RRG in die neue Rechtslage des PrR-G und bringt zum Ausdruck, dass die Dauer der Zulassung nicht angetastet wird (vgl. hiezu die Materialien in RV BlgNR XX. GP, S. 21). Derartige Zulassungen nach dem RRG unterliegen daher den Bestimmungen des PrR-G und insbesondere auch dem im vorliegenden Fall maßgeblichen § 28 Abs. 2 und Abs. 4 Z. 1 PrR-G. Zur Beurteilung, ob im vorliegenden Fall eine Rechtsverletzung nach § 28 Abs. 2 PrR-G vorgelegen ist, ist daher auf den Zulassungsbescheid der Regionalradio- und Kabelrundfunkbehörde vom 2. Dezember 1997 abzustellen.

Dabei ist im vorliegenden Fall strittig, ob diese Zulassung auch die Festlegung auf ein bestimmtes Programm enthalten hat, dessen Charakter im Sinne des § 28 Abs. 2 PrR-G grundlegend verändert werden konnte.

Aus dem Zulassungsbescheid vom 2. Dezember 1997 ergibt sich, dass die Zulassung nur für ein bestimmtes Programm erteilt wurde. So ist bereits dem Spruch zu entnehmen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin stattgegeben wurde und damit nicht irgendein, sondern das von der Beschwerdeführerin beantragte Programm zugelassen wurde, was zudem durch die Wiedergabe des Programmkonzeptes in der Begründung dieses Bescheides bestätigt wird. Wenn die Beschwerdeführerin vorbringt, dass die Begründung dieses Bescheides keine normative Wirkung entfalte, so übersieht sie, dass die Begründung zur Auslegung des Spruches heranzuziehen ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2004, Zl. 2002/04/0011 mwN). Diese Festlegung auf ein bestimmtes Programm ergibt sich auch aus der alten Rechtslage.

Die belangte Behörde hat auch zu Recht angenommen, dass eine grundlegende Veränderung des Charakters des von der Beschwerdeführerin beantragten und der Zulassung zu Grunde gelegten Programms stattgefunden hat:

§ 28 PrR-G führt eine Änderung der Programmgattung oder eine wesentliche Änderung der Programmdauer als Beispiele für eine grundlegende Veränderung des Charakters des Programms an. Nach den Materialien handelt es sich dabei um eine demonstrative Aufzählung, welche Fälle jedenfalls als eine grundlegende Veränderung des (genehmigten) Programms anzusehen sind. Dabei ist zu beachten, dass die Regulierungsbehörde bei ihrer Auswahlentscheidung Programmkonzept und Programmschema näher zu prüfen hat und dessen Beurteilung im direkten Vergleich mit anderen bei dieser Entscheidung von Relevanz gewesen ist (vgl. RV 401 BlgNR XXI. GP, S 21).

Im vorliegenden Fall gesteht die Beschwerde selbst zu, dass eine Änderung im Wortprogramm stattgefunden habe und das zielgruppenausgerichtete Nachrichten-Service- und Informationsangebot nicht ausgestrahlt werde. Angesichts des im Programmkonzept der Beschwerdeführerin vorgesehenen Wortanteiles von 10 % bis 25 %, ist alleine diese Änderung ausreichend, eine grundlegende Veränderung des Charakters des Programms zu bewirken, zumal die Beschwerdeführerin selbst in ihrem Antrag auf Zulassung die Bedeutung des umfassenden Nachrichtenservice- und Informationsangebotes im Hinblick auf die Zielgruppe der Freunde der Country- und Westernmusik hervorgehoben hat.

Daher stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Änderung des Musikprogramms für sich genommen eine grundlegende Veränderung des Charakters des Programms gemäß § 28 PrR-G bewirkt hat, da eine solche bereits durch den gänzlichen Entfalls des Wortprogramms gegeben war.

Die sich somit insgesamt als unbegründet erweisende Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. September 2004

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