Normen
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
GütbefG 1995 §9 Abs3;
VStG §9 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs4;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Auf Grund der Beschwerden und der diesen angeschlossenen Ausfertigungen des angefochtenen Bescheides ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
Mit den angefochtenen Bescheiden wurde der Beschwerdeführerin als handelsrechtlicher Geschäftsführerin der näher angeführten GmbH jeweils eine Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 3 Güterbeförderungsgesetz 1995 (GütbefG) zur Last gelegt. Es wurden über sie gemäß § 23 Abs. 1 Einleitung i.V.m. Abs. 4 zweiter Satz GütbefG jeweils Geldstrafen in der Höhe von EUR 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von jeweils 5 Tagen) verhängt.
In den dagegen erhobenen Beschwerden wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:
Da mit dem einen gleichartigen Beschwerdefall betreffenden hg. Erkenntnis vom 28. Jänner 2004, Zl. 2003/03/0305, über die auch in den vorliegenden Beschwerden aufgeworfenen Rechtsfragen bereits entschieden wurde, kann gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses verwiesen werden.
Auch die vorliegenden Beschwerden waren daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 28. Jänner 2004
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