Normen
ArbIG 1993 §23;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ASchG 1994;
BArbSchV §87 Abs3;
BArbSchV §87 Abs5;
BArbSchV 1994 §4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9;
ArbIG 1993 §23;
ASchG 1994 §130 Abs5 Z1;
ASchG 1994;
BArbSchV §87 Abs3;
BArbSchV §87 Abs5;
BArbSchV 1994 §4;
VStG §5 Abs1;
VStG §9 Abs2;
VStG §9 Abs3;
VStG §9;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 15. Oktober 2003 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe "in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Dachdecker- und Spenglermeister" am 28. März 2001 auf einer näher genannten Baustelle in Kärnten namentlich genannte (drei) Arbeitnehmer am Dach der angeführten Baustelle, welches eine Neigung von ca. 35 Grad und eine Traufenhöhe von 16 m aufgewiesen habe, mit dem Nageln des Kaltdaches und dem Ablängen der Latten mittels Motorsäge ohne jegliche Schutzeinrichtung beschäftigt, obwohl bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen wie Dachschutzblenden und Dachfanggerüste vorhanden sein müssten, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhinderten. Der Beschwerdeführer habe dadurch in drei Fällen § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 in Zusammenhalt mit § 7 Abs. 1 in Verbindung mit § 87 Abs. 3 der Bauarbeiterschutzverordnung, BGBl. Nr. 340/1994 in der geltenden Fassung (in der Folge: BauV) verletzt, weshalb über ihn in allen drei Fällen jeweils eine Geldstrafe von 1.000,-- Euro, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Tagen gemäß § 130 Abs. 5 Z. 1 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz verhängt wurde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Gemäß § 87 Abs. 3 BauV müssen bei Arbeiten auf Dächern mit einer Neigung von mehr als 20 Grad und einer Absturzhöhe von mehr als 3 m geeignete Schutzeinrichtungen vorhanden sein, die den Absturz von Menschen, Materialien und Geräten in sicherer Weise verhindern. Bei besonderen Gegebenheiten, wie auf glatter, nasser oder vereister Dachhaut, die ein Ausgleiten begünstigen, müssen auch bei geringerer Neigung solche Schutzeinrichtungen vorhanden sein. Geeignete Schutzeinrichtungen sind Dachschutzblenden und Dachfanggerüste (§ 88).
Nach § 87 Abs. 5 Z. 2 leg. cit. darf das Anbringen von Schutzeinrichtungen nach Abs. 3 (nur) entfallen bei Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich. In diesen Fällen müssen die Arbeitnehmer mittels Sicherheitsgeschirr angeseilt sein.
Der Beschwerdeführer wendet sich vor dem Verwaltungsgerichtshof zunächst dagegen, dass die belangte Behörde vom Nichtbestehen eines wirksamen innerbetrieblichen Kontrollsystems ausgegangen sei. Für ein wirksames innerbetriebliches Kontrollsystem müsse es ausreichen, dass der Betriebsinhaber verantwortungsvolle Arbeitnehmer der Ausbildung als "Sicherheitsvertrauensperson" im Sinn des § 4 BauV zuführe, diese sowie die Arbeitnehmer eines "Bautrupps" mit entsprechenden Weisungen und Aufträgen ausstatte sowie die Einhaltung der erteilten Weisungen stichprobenartig überprüfe. Dem Betriebsinhaber könne eine lückenlose Überprüfung nicht abverlangt werden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof schon mehrfach ausgesprochen hat, ist für die Befreiung von der Verantwortlichkeit des Arbeitgebers für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften entscheidend die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001, Zl. 2000/02/0228). Nach der ständigen hg. Rechtsprechung reichen dabei aber bloß stichprobenartige Überprüfungen der Baustellen und die Erteilung von Weisungen für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht aus (vgl. das einen Verstoß gegen § 87 Abs. 3 BauV betreffende zitierte hg. Erkenntnis vom 19. Oktober 2001). Auch die Bestellung einer "Aufsichtsperson" im Sinne des § 4 BauV befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung hinsichtlich der Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften. Dies würde nur durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten (§ 9 Abs. 2 bzw. 3 VStG iVm § 23 Arbeitsinspektionsgesetz) der Fall sein, was jedoch im Beschwerdefall nicht zutrifft (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 30. Oktober 2003, Zl. 2003/02/0185).
Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringt, die in Rede stehenden Arbeitnehmer hätten die Arbeiten im Traufenbereich durchgeführt, sodass gemäß § 87 Abs. 5 Z. 2 BauV diese Arbeiten am Dachsaum oder im Giebelbereich nicht der Pflicht zum Anbringen von Schutzeinrichtungen unterlägen, ist ihm zu entgegnen, dass die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides dieses Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der Aussage des Arbeitsinspektionsorganes im Zusammenhalt mit den von diesem vorgelegten Lichtbildern als eindeutig widerlegt ansah. Da diese Lichtbilder - auch nach Ansicht des Gerichtshofes - keinerlei Zweifel in dieser Hinsicht aufkommen lassen, ist der belangten Behörde zuzustimmen, dass die Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bereich des Dachdeckerwesens bzw. der Dachspenglerei entbehrlich war. Von da her gesehen ist auch die Tatanlastung entsprechend der Vorschrift des § 87 Abs. 3 BauV nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333 .
Wien, am 27. Februar 2004
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