VwGH 2002/17/0267

VwGH2002/17/026716.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler, Dr. Zens und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schiffkorn, über die Beschwerde der K S GmbH & Co KG in E, vertreten durch Consilia Salzburg Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 8. Juli 2002, Zl. 21504-100/47541/872-2002, betreffend Verspätungszuschläge zu Beiträgen nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz für die Jahre 1998 und 1999, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §135;
B-VG Art130 Abs2;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §40 Abs1;
LAO Slbg 1963 §104 Abs1;
LAO Slbg 1963 §104;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;
BAO §135;
B-VG Art130 Abs2;
FremdenverkehrsG Slbg 1985 §40 Abs1;
LAO Slbg 1963 §104 Abs1;
LAO Slbg 1963 §104;
VwGG §41 Abs1;
VwRallg;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Schreiben vom 21. Mai 1997 teilte die beschwerdeführende Partei dem Landesabgabenamt Salzburg mit, dass die Einzelfirma S. mit Stichtag 1. November 1995 in die beschwerdeführende Partei umgegründet worden sei. Sowohl für die Einzelfirma als auch für die beschwerdeführende Partei gelte als Bilanzstichtag der 30. April des jeweiligen Jahres. Aus diesem Umstand ergebe sich, dass im Umsatzsteuerbescheid 1995 die Umsätze vom 1. Mai 1994 bis 31. Dezember 1995 enthalten seien. Dafür werde der Umsatzsteuerbescheid 1996 "wieder nur Umsätze von vier Monaten" enthalten. Außerdem müsse der Umsatzsteuerbescheid 1995 "so gut wie sicher noch einmal berichtigt werden".

Weiters gab die beschwerdeführende Partei den beitragspflichtigen Umsatz 1995 und den sich daraus für das Jahr 1997 in der Beitragsgruppe 4 ergebenden Beitrag (nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz) bekannt. Dazu erklärte die beschwerdeführende Partei, dass sie bis spätestens 15. Juni 1997 den erwähnten Beitrag einzahlen wolle und gleichzeitig um Aufschub der Vorlage der Beitragserklärung für das Jahr 1997 ersuche, bis ihr die entsprechenden Umsatzsteuerbescheide vorlägen.

In der Folge legte die beschwerdeführende Partei eine mit 12. Juni 1997 datierte Beitragserklärung für das Jahr 1997 vor.

1.2. Mit dem (weiteren) Schreiben vom 20. Mai 1998, gleichfalls an das Landesabgabenamt Salzburg, ersuchte die beschwerdeführende Partei um Fristerstreckung für die Beitragserklärung 1998 bis Ende Oktober 1998. Sie verwies in diesem Schreiben wieder auf die mit 1. November 1995 erfolgte Umgründung und weiters darauf, dass es für das Wirtschaftsjahr 1995/1996 keinen Umsatzsteuerbescheid gebe und die Umsätze für die Jahre 1997/1998 noch nicht vorlägen.

Mit ihrer Erledigung vom 15. Juni 1998 teilte die Abgabenbehörde erster Instanz der beschwerdeführenden Partei mit, dass ihr auf Grund des begründeten Antrages vom 20. Mai 1998 die Frist zur Abgabe der Beitragserklärung für das Jahr 1998 bis 31. Oktober 1998 erstreckt werde.

1.3. Mit Schreiben vom 1. Juni 1999 erklärte die beschwerdeführende Partei unter dem Betreff "Beitragserklärung 1998", dem Landesabgabenamt "wie telefonisch besprochen" die Daten für die Beitragserklärung 1998 zu übermitteln. Wie in dem Schreiben weiter angeführt wird, waren ihr ein Umsatzsteuerbescheid vom 27. März 1998 für das Jahr 1996 (Umsätze vom 1. Jänner 1996 bis 31. Juli 1996), ein (weiterer) Umsatzsteuerbescheid mit dem Datum 1. September 1998 betreffend den Zeitraum vom 1. August 1996 bis zum 30. April 1997 sowie zwei "Umsatzverprobungen" betreffend den Zeitraum vom Jänner bis April 1996 sowie 1. Mai 1997 bis 30. April 1998 (dieser datiert mit 30. April 1998) angeschlossen. Weiters enthält das erwähnte Schreiben vom 1. Juni 1999 den Hinweis, dass die beschwerdeführende Partei die "Vorschreibung für den Beitrag 1998" erwarte.

1.4. Mit dem Bescheid der Abgabenbehörde erster Instanz vom 5. März 2001 erfolgte eine Vorschreibung der Beiträge nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz für die Jahre 1996, 1997, 1998 und 1999.

Mit dem (weiteren) erstinstanzlichen Bescheid vom 5. März 2001 wurde der beschwerdeführenden Partei wegen Nichtabgabe der Beitragserklärungen für die Jahre 1996, 1998 und 1999 ein Verspätungszuschlag in der Höhe von jeweils 10 % (für 1998 ein Betrag von S 15.787,-- und für 1999 ein solcher von S 15.449,--) vorgeschrieben.

Begründend führte die Abgabenbehörde erster Instanz hiezu nach Wiedergabe der als maßgebend erachteten Rechtsvorschriften aus, die Beitragserklärungen für die Beitragsjahre 1996, 1998 und 1999 seien nicht beim Landesabgabenamt eingelangt; Gründe für eine entschuldbare Verspätung seien weder geltend gemacht worden noch der Behörde bekannt. Es lägen daher die Voraussetzungen für die Auferlegung eines Verspätungszuschlages vor. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die Beitragserklärungen für die genannten Jahre trotz der Zusendung einer Mahnung nicht eingereicht worden seien, werde jeweils ein Verspätungszuschlag in der Höhe von je 10 % als angemessen erachtet.

1.5. In ihrer gegen die Vorschreibung der Verspätungszuschläge gerichteten Berufung vom 12. März 2001 führte die beschwerdeführende Partei aus, es treffe nicht zu, dass keine Beitragserklärungen abgegeben worden seien. Die Beitragserklärung 1996 sei termingerecht am 29. April 1996 per Post abgegeben worden; auch die Beitragszahlung sei fristgerecht am 14. Juni 1996 erfolgt.

Für die Beitragserklärung 1998 sei zunächst mit Schreiben vom 20. Mai 1998 um Fristerstreckung angesucht worden, weil auf Grund der Umgründung noch kein Steuerbescheid vorgelegen sei; diesem Antrag sei stattgegeben worden. Des Weiteren verwies die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung auf die erwähnte Firmen-Umgründung und auf den Umstand, dass sich dadurch zwei Rumpfwirtschaftsjahre und des Weiteren von den Wirtschaftsjahren abweichende Umsatzsteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997 ergeben hätten. Es sei daher nicht klar gewesen, welche Grundlage für die Beiträge 1998 und 1999 herangezogen werden müsse. Nach "mehrmaligen telefonischen Rückfragen" seien schließlich "nach telefonischer Vereinbarung mit der Amtsleiterin" mit Schreiben vom 1. Juni 1999 die Umsatzsteuerbescheide 1996 bis 1997 und eine Umsatzverprobung vom 1. Mai 1997 bis 30. April 1998 vorgelegt worden. Diese Unterlagen seien als Grundlage für die Berechnung der Beiträge 1998 und 1999 vorgesehen gewesen. Es sei "vereinbart" gewesen, dass die Beiträge für 1998 vorgeschrieben würden und die Beitragsgrundlage für 1999 bekannt gegeben werde.

Eine Beitragsfestsetzung sei jedoch erst mit dem Bescheid vom 5. März 2001 erfolgt. Eine Mahnung habe die beschwerdeführende Partei nicht erhalten. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Beitragserklärung 1996 pünktlich erfolgt sei und die Verspätung der Beitragserklärungen "bzw. Erhebungen" nicht von der beschwerdeführenden Partei verschuldet worden sei, werde die Berufung gegen die vorgeschriebenen Verspätungszuschläge erhoben und "um Absetzung derselben" ersucht.

1.6. Mit ihrem Bescheid (Spruchpunkt 2.) vom 8. Juli 2002 gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Vorschreibung von Verspätungszuschlägen teilweise statt und hob die Vorschreibung hinsichtlich des Jahres 1996 auf. Hinsichtlich der Vorschreibung von Verspätungszuschlägen für die Jahre 1998 und 1999 wurde die Berufung abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe der als maßgebend angesehenen Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens entscheidungswesentlich aus, zwar sei die Frist für die Abgabe der Beitragserklärung für das Jahr 1998 bis zum 31. Dezember 1998 erstreckt worden, doch sei diese auch bis dahin nicht erfolgt. Die vom Landesabgabenamt bereits am 19. April 1999 telefonisch angeforderten Unterlagen für die Berechnung seien erst mit Schreiben vom 1. Juni 1999 vorgelegt worden. Für das Jahr 1999 sei ebenfalls keine Beitragserklärung abgegeben worden, obwohl die beschwerdeführende Partei telefonisch am 19. April 1999 "darüber aufgeklärt wurde, wie das diesbezügliche Formular auszufüllen" sei. Die Vorlage der Unterlagen stelle "keinen vollwertigen Ersatz dafür dar, zumal diese - wie diejenigen für das Beitragsjahr 1998 - erst am 4.6.1999" beim Landesabgabenamt eingelangt seien.

1.7. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof erkennbar wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Sie erachtet sich dem Inhalt der Beschwerde nach in ihrem Recht verletzt, derartige Verspätungszuschläge infolge Vorliegens von Entschuldigungsgründen nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe bezahlen zu müssen.

1.8. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Zu den öffentlichen Abgaben gehört nach § 2 Abs. 1 lit. b Sbg LAO der Verspätungszuschlag. Diesen regelt näher § 104 leg. cit. (in der Fassung durch die Novelle LGBl. Nr. 54/1983):

"(1) Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 v.H. der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbstberechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlich Haftungspflichtigen obliegt.

(2) Die Anforderung eines Säumniszuschlages (§ 162 ff) schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus."

2.2. Dem Beschwerdefall liegen Beitragsbemessungen nach dem Salzburger Fremdenverkehrsgesetz, LGBl. Nr. 94/1985 - im Folgenden: Sbg FrVerkG - zu Grunde (erst mit Ziffer 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2001, mit dem das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 115, erhielt das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz den Titel: "Gesetz über den Tourismus im Land Salzburg (Salzburger Tourismusgesetz - S.TG)").

Gemäß § 56 Sbg FrVerkG in der Fassung LGBl. Nr. 66/1994 haben die Behörden bei der Vorschreibung, Einhebung, Überprüfung und Einbringung der Beiträge nach diesem Gesetz, soweit nicht besonderes bestimmt ist, die für die Erhebung von Landesabgaben allgemein geltenden Vorschriften, insbesondere die Salzburger Landesabgabenordnung, anzuwenden.

Die Streitteile des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof selbst davon aus, dass bei einem Selbstbemessungsbeitrag - wie sie der vorliegende Beitrag nach dem Sbg FrVerkG ist - eine "Verspätung" im Sinne des § 104 Abs. 1 Sbg LAO vorliegt, wenn die Selbstbemessung nicht rechtzeitig erklärt wird. Diesbezüglich bestimmt jedoch § 40 Sbg FrVerkG in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 87/1988, LGBl. Nr. 66/1994 und LGBl. Nr. 14/1996 wie folgt:

"Beitragserklärung und Beitragsleistung

§ 40

(1) Jedes Pflichtmitglied hat bis 31. Mai eines jeden Jahres dem Landesabgabenamt eine Erklärung über den für die Beitragsbemessung nach den vorstehenden Bestimmungen maßgebenden Umsatz und den sich danach ergebenden Verbandsbeitrag abzugeben (Beitragserklärung). Diese Erklärung hat alle für die Beitragsfeststellung erforderlichen Aufschlüsselungen des Umsatzes und sonstigen Angaben zu enthalten. Die Beitragserklärung ist unter Verwendung eines von der Landesregierung aufzulegenden Formulares zu erstatten. Ist ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt, so sind die in Betracht kommenden Angaben aus diesem Bescheid in die Beitragserklärung zu übernehmen. Liegt dieser Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zu Grunde zu legen. Kommt für die erforderliche Angabe ein Umsatzsteuerbescheid nicht in Betracht, so ist die Angabe auf Grund von Aufzeichnungen aus dem Vorjahr in die Erklärung aufzunehmen. Solche Aufzeichnungen sind vom Beitragspflichtigen laufend und sorgfältig zu führen; sie müssen den Nachweis für die Richtigkeit der Angabe in der Erklärung (Zurechnung des Umsatzes zu Berufsgruppen des Beitragspflichtigen, Umsätze nach § 36 u. dgl.) ergeben. Besteht für den Umsatz gemäß § 6 Abs 1 UStG 1994 keine Umsatzsteuerpflicht, so tritt der Hinweis darauf an die Stelle der nachweislichen Angabe des Umsatzes.

(2) Der Beitragspflichtige hat den Verbandsbeitrag entsprechend seiner Beitragserklärung zu entrichten. Der Verbandsbeitrag ist am 15. Juni des jeweiligen Jahres fällig.

(3) Verbandsbeiträge für das Jahr, in dem die Tätigkeit aufgenommen wurde, welche die Pflichtmitgliedschaft begründet (Anfangsjahr) und das Jahr nach diesem (§ 37 Abs. 2 und 3) sind in diesem Folgejahr gemeinsam entsprechend den vorstehenden Bestimmungen zu erklären und zu entrichten.

(4) Stammen die in den Beitragserklärungen aufgenommenen Angaben gemäß Abs. 1 nicht aus dem Umsatzsteuerbescheid, findet, abgesehen von den Fällen, in denen kein solcher Bescheid zu ergehen hat, nach Vorliegen eines rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheides eine nachträgliche endgültige Beitragsberechnung statt. Das gleiche gilt für den Fall, dass die Angaben aus einem noch nicht rechtskräftigen Umsatzsteuerbescheid stammen, wenn sich aus dem rechtskräftigen Bescheid andere Angaben ergeben. Eine festgestellte Differenz ist vom Beitragspflichtigen auf Vorschreibung nachzuzahlen oder von der Abgabenbehörde unverzüglich rückzuerstatten."

(Durch das Gesetz vom 11. Dezember 1997, mit dem das Salzburger Fremdenverkehrsgesetz geändert wird, LGBl. Nr. 16/1998, wurden vor dem Absatz 4 der eben zitierten Bestimmung noch zwei weitere Absätze eingefügt, die jedoch im gegebenen Zusammenhang ohne Bedeutung sind; der Absatz 4 erhielt die Bezeichnung "(6)".)

Unbestritten ist im Beschwerdefall, dass weder eine Beitragserklärung (unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formulares) zu den gesetzlich vorgesehenen Zeitpunkten abgebeben wurde, noch jeweils der Verbandsbeitrag zum Fälligkeitszeitpunkt entrichtet wurde. Fremdenverkehrsverbandsbeiträge für die hier in Betracht kommenden Jahre 1998 und 1999 wurden erst mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom 5. März 2001 festgesetzt, sodass jedenfalls eine Verspätung im Sinne des § 104 Abs 1 Sbg LAO vorliegt.

2.3. Strittig ist vor dem Verwaltungsgerichtshof nur mehr, ob die "Verspätung" entschuldbar ist oder nicht.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der mit § 104 Sbg LAO gleichartigen Norm des § 135 Abs. 1 BAO (sowie zu vergleichbaren Regelungen in anderen Landesabgabenordnungen) ist im Sinne dieser Gesetzesstelle eine Verspätung dann entschuldbar, wenn dem Abgabepflichtigen ein Verschulden nicht angelastet werden kann, das heißt, wenn er die Versäumung der Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt hat. Unter Fahrlässigkeit ist hier auch leichte Fahrlässigkeit zu verstehen (vgl. etwa zur Salzburger Landesabgabenordnung das hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 98/17/0292, mwN).

2.4. Die beschwerdeführende Partei verweist vor dem Verwaltungsgerichtshof ebenso wie bereits vor den Abgabenbehörden auf die mit 1. August 1996 im Firmenbuch eingetragene Neugründung der beschwerdeführenden GmbH & Co KG. Der zu Grunde zu legende Umsatzsteuerbescheid 1997 habe daher keinen Zeitraum von 12 Monaten umfasst. Weiters sei als Folge der Umgründung und der unterschiedlichen Auswirkungen auf Ertragssteuern und auf die Umsatzsteuer und somit auf die Beitragspflicht für die beitragspflichtige Gesellschaft nicht offenkundig gewesen, welcher Zeitraum als Bemessungsgrundlage anzuwenden wäre, weshalb sich die beschwerdeführende Partei "um Hilfe" an die Abgabenbehörde erster Instanz gewandt habe; diesem Begehren sei die Behörde mit dem Bescheid vom 5. März 2001 nachgekommen. Für das Jahr 1998 sei um Fristerstreckung angesucht und wiederholt auf das Fehlen des Steuerbescheides betreffend das Jahr 1997 hingewiesen worden. Dieser sei zwar am 15. September 1998 ausgestellt worden, er habe jedoch keinen 12 Monatszeitraum umfasst, weshalb die beschwerdeführende Partei mit der Abgabenbehörde erster Instanz habe "klären" wollen, "welche Bemessungsgrundlagen gelten".

Die Beitragserklärung 1999 - so die beschwerdeführende Partei vor dem Verwaltungsgerichtshof weiter - sei am 31. Mai 1999 einzureichen gewesen, einen Tag später seien die Bemessungsgrundlagen bekannt gegeben worden. Die Verspätung habe somit nur einen Tag betragen, weshalb die Festsetzung des Verspätungszuschlages im Höchstausmaß eine Ermessensüberschreitung sei.

2.5. Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass § 40 Abs. 1 Sbg FrVerkG keineswegs voraussetzt, dass ein Umsatzsteuerbescheid für das maßgebende Kalenderjahr bereits zugestellt ist. Liegt ein solcher Bescheid noch nicht vor, so sind der Beitragserklärung die Angaben aus der vom Unternehmer erstatteten Umsatzsteuererklärung zu Grunde zu legen. Davon ausgehend ist nicht ersichtlich, warum der Verbandsbeitrag für das Jahr 1998 nicht anhand der entsprechenden Umsatzsteuererklärungen selbst bemessen werden konnte. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdestandpunktes, dass § 37 Abs. 3 Sbg FrVerkG (welcher wie folgt lautet: "(3) Der Berechnung des Beitrages für das auf das Anfangsjahr zweitfolgende Jahr ist der im Vorjahr insgesamt erzielte Jahresumsatz zu Grunde zu legen.") zur Anwendung zu kommen hat. Auch für den Verbandsbeitrag betreffend das Jahr 1999 gilt das soeben Ausgeführte sinngemäß; denn hier hat die Berechnung gemäß § 37 Abs. 4 Sbg FrVerkG zu erfolgen, welcher lautet: "(4) In den folgenden Jahren ist jeweils der Umsatz des zweitvorangegangenen Jahres (entsprechend dem Umsatzsteuerbescheid) für das Ausmaß der Beitragspflicht maßgebend.".

Die (rechtzeitige) Abgabe der Beitragserklärung (und die rechtzeitige Beitragsleistung) können aber durch die (verspätete) Bekanntgabe der Bemessungsgrundlagen nicht ersetzt werden.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zur Frage der Entschuldbarkeit einer Verspätung bereits mehrfach ausgesprochen hat (vgl. nur das bereits zitierte Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 98/17/0292, mwN), kann ein Rechtsirrtum bzw. das Handeln auf Grund einer vertretbaren Rechtsansicht die Annahme eines Verschuldens ausschließen. Allerdings gilt, dass Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen nur dann entschuldbar und als fahrlässig nicht zuzurechnen sind, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde. In der Unterlassung einer entsprechenden, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigung liegt ein Verschulden; dies gilt insbesondere bei selbstständiger Erwerbstätigkeit und bei Tätigkeiten, die typischerweise mit Abgabenpflichten und damit mit Erklärungspflichten verbunden sind.

Bezogen auf den Beschwerdefall und die von der beschwerdeführenden Partei nach ihrem Vorbringen ins Treffen geführte Rechtsunkenntnis ist daher davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei zur rechtzeitigen Erfüllung der hier in Betracht kommenden beitragsrechtlichen Verpflichtungen allenfalls Erkundigungen bei Dritten (der beitragserhebenden Behörde, einer gesetzlich zur Rechtsberatung zugelassenen Person oder hiefür eingerichteten Stelle) hätte einziehen müssen. Die (verspätete) Übermittlung von Unterlagen an die Verwaltungsbehörde ersetzt derartige Erkundigungen selbst dann nicht, wenn Erörterungen der Sach- und Rechtslage mit Organwaltern der Verwaltungsbehörde erfolgt sein sollten, in deren Zuge aktenkundig eine Fristerstreckung nicht erfolgt ist.

Wie der Verwaltungsgerichtshof weiter ausgesprochen hat (vgl. das bereits erwähnte hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 98/17/0292, mwN) steht der Abgabenbehörde sowohl bei der Frage der Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach als auch bei der Festlegung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages Ermessen zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Bescheiden, die im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, gilt dem fehlerhaften Gebrauch der das Ermessen einräumenden Verwaltungsvorschrift. Ein solcher liegt dann vor, wenn das der Ermessenübung durch die Behörde zu Grunde liegende Verwaltungsverfahren hinsichtlich der in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilenden gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen für die Ermessensübung mangelhaft ist oder wenn von der Verwaltungsbehörde bei der Ermessenübung der Sinn des Gesetzes nicht beachtet wurde. Im letzteren Fall wird von einem (materiellen) Ermessensfehler gesprochen. Vorliegendenfalls behauptet die beschwerdeführende Partei (allenfalls) einen materiellen Ermessenfehler, weil die belangte Behörde die in der Beschwerde näher dargelegten Umstände nicht im Sinne des Gesetzes gewürdigt habe. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. wiederum das mehrfach zitierte hg. Erkenntnis vom 12. August 2002, Zl. 98/17/0292 mwN) ist aber der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige (Beitragspflichtige) zur Erfüllung der ihn gesetzlich obliegenden Pflichten zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen (hier: Beitragserklärungen) angehalten werden soll. Bei der Ermessensübung ist demnach die grundsätzliche Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie Art und Ausmaß der unbestreitbaren objektiven Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen nicht außer Betracht zu lassen; ein Ermessensfehler bei der Festsetzung dem Grunde nach ist deshalb im hier zu entscheidenden Beschwerdefall nicht zu erkennen. Wenn die belangte Behörde bei der Festsetzung des Ausmaßes des Verspätungszuschlages die langandauernde Untätigkeit der beschwerdeführenden Partei berücksichtigte, kann das von der belangten Behörde geübte Ermessen im Rahmen des dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsrahmens nicht beanstandet werden.

2.6. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333, insbesondere deren § 3 Abs. 2.

2.8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am 16. November 2004

Stichworte