Normen
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
EStG 1988 §16 Abs1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z1;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1961 geborene, ledige Steuerpflichtige ist Dienstnehmer eines Elektrizitätsunternehmens. Er war bis 1996 Bezirksstellenleiter in Mistelbach und in dieser Gemeinde mit der Adresse, L-Straße 2, gemeldet. Diese Meldung in Mistelbach bestand vom 21. Juni 1989 bis zum 30. August 1996, daneben bestand keine weitere Meldung (Nebenwohnsitzmeldung). Am 30. August 1996 meldete sich der Beschwerdeführer in Mistelbach ab und meldete den Hauptwohnsitz in Staatz, A. 40, an. Unterkunftgeberin in Staatz war die Mutter des Beschwerdeführers; die Unterkunft betraf ein Haus im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers, welches dieser zusammen mit seinem Bruder bewohnte.
Am 1. September 1996 wurde der Beschwerdeführer zum Leiter der Bezirksleitung Horn mit Dienstort Horn ernannt. Am 9. Jänner 1997 meldete er einen weiteren Wohnsitz (neben jenem in Staatz) in Horn, K. 21, an.
In den Erklärungen betreffend die Arbeitnehmerveranlagungen für 1997 und 1998 beantragte der Beschwerdeführer Werbungskosten unter dem Titel "Doppelte Haushaltsführung". Da er nur vorübergehend in Horn sein werde, seien die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug gegeben. Die geltend gemachten Beträge umfassten die Miete für ein Haus in Horn, Betriebskosten und Fahrtspesen für die Fahrten zwischen Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz.
Bei Erlassung der Einkommensteuerbescheide 1997 und 1998 berücksichtigte das Finanzamt die in Rede stehenden Beträge nicht als Werbungskosten. Der Beschwerdeführer habe lediglich den elterlichen Haushalt verlassen und in der Nähe seiner Arbeitsstätte eine Wohnung gemietet. Die Voraussetzungen für die steuerliche Berücksichtigung von Kosten der doppelten Haushaltsführung und Familienheimfahrten seien nicht gegeben.
Der Beschwerdeführer erhob Berufung. Er habe seinen Hauptwohnsitz und den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen seit seiner Geburt in Staatz, A. 40. Der Vater sei im Jahr 1979 verstorben, die Mutter wohne in Staatz, A. 131. Er sei Ende 1996 vom Arbeitgeber vorübergehend nach Horn versetzt worden. Auf Grund seiner weiteren Berufsziele sei von vorneherein klar (und mit dem Arbeitgeber abgestimmt) gewesen, dass die Versetzung nur vorübergehend sein werde. Im Hinblick auf den vorübergehenden Charakter der Versetzung habe er eine Übersiedlung unter Auflassung seines bisherigen Wohnsitzes nicht anstreben können.
Das Finanzamt wies die Berufungen mit Berufungsvorentscheidungen vom 8. Mai 2000 als unbegründet ab. Das Wohnhaus in Staatz, A. 40, stehe im Eigentum der Mutter des Beschwerdeführers und werde ihm von dieser unentgeltlich überlassen. Die Rechnungen über die angefallenen Betriebskosten lauteten auf den Bruder des Beschwerdeführers. Den Erhebungen des Finanzamtes zufolge gebe es keinen Nachweis über einen Geldfluss zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder. Der Beschwerdeführer sei sohin nicht mit Kosten der Wohnung in Staatz, A. 40, belastet, weshalb die Voraussetzungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht vorlägen.
Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz brachte der Beschwerdeführer vor, sein Hauptwohnsitz und Mittelpunkt seiner Lebensinteressen befinde sich seit seiner Geburt in Staatz, A. 40. Eine Wohnsitzverlegung sei nicht zumutbar, weil er nur vorübergehend nach Horn versetzt worden sei und seinen Beruf anschließend wieder im Nahebereich des Wohnsitzes in Staatz ausüben werde. Dies sei Voraussetzung dafür gewesen, dass er einer Versetzung nach Horn überhaupt zugestimmt habe. Es treffe nicht zu, dass die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in Staatz keine Aufwendungen für ihn mit sich bringe. Für das Wohnhaus zahle er ebenso Miete wie sein Bruder. Eine "unentgeltliche Nutzung" liege nicht vor, da er für die Überlassung des Wohnraumes seiner Mutter zu Hilfsleistungen jeglicher Art verpflichtet sei. Er erbringe auch Geldleistungen bezüglich die angefallenen Betriebskosten an seinen Bruder. Er bezahle seinen Anteil in unregelmäßigen Abständen bar an den Bruder, weiters erbringe er auch seinem Bruder Hilfsleistungen in der Landwirtschaft und im Haushalt als "Anteil an den angefallenen Kosten".
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufungen als unbegründet ab.
Mittels einer Nachschau sei im November 1999 festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder an der Adresse Staatz, A. 40, wohne. Das Gebäude bestehe aus einer Küche, zwei Schlafzimmern, einem Wohnzimmer, einem Büro, einem Bad und einem WC. Das Gebäude werde dem Beschwerdeführer und seinem Bruder unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Die Vorschreibung der Betriebskosten erfolge an den Bruder. Nach Angaben des Beschwerdeführers würden die Betriebskosten ebenso wie die Kosten der Haushaltsführung gemeinsam getragen, wobei aber ein Nachweis über den Geldfluss nicht bestehe. Bei alleinstehenden Steuerpflichtigen sei eine auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung niemals beruflich veranlasst, jedoch eine vorübergehende doppelte Haushaltsführung insoweit, als üblicherweise die Beschaffung eines Wohnsitzes am Beschäftigungsort eine bestimmte Zeit in Anspruch nehme, wobei ein Zeitraum von sechs Monaten angenommen werde. Der Beschwerdeführer habe in Horn ein Haus mit 78 m2 Wohnfläche samt Garage und Gartenbenutzung ab Jänner 1997 gemietet. Er habe sohin eine Wohnung gemietet, bei welcher nicht erkennbar sei, dass sie seinen Wohnbedürfnissen weniger entspräche als die Wohnmöglichkeit im Hause der Mutter in Staatz, A. 40. Mit der ab Jänner 1997 erfolgten Anmietung des für eine Person geräumigen Hauses durch den Beschwerdeführer sei bereits eine Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Horn erfolgt, zumal die dort angemietete Wohnung als Hauptwohnung anzusehen sei (unabhängig von den Angaben gegenüber den Meldebehörden), weil das Haus in Staatz, A. 40, nur gemeinsam mit dem Bruder bewohnt werde. Dort habe der Beschwerdeführer die in der Familie üblichen Hilfsleistungen in Form der Mitarbeit in der Landwirtschaft und der Unterstützung der Mutter erfüllt, aber auch Zahlungen für den Umbau geleistet und sich in unregelmäßigen Abständen an den Betriebskosten beteiligt.
Da die Kosten für die doppelte Haushaltsführung nur abzugsfähig seien, wenn ein Mehraufwand vorliege, sei zu prüfen, ob sich ein solcher ergeben habe. Im gegenständlichen Fall sei aber die Beibehaltung der Wohnmöglichkeit in Staatz mit keinen regelmäßigen, die Wohnmöglichkeit abgeltenden Zahlungen des Beschwerdeführers verbunden gewesen, weshalb keine Mehraufwendungen vorlägen und die geltend gemachten Kosten keine Werbungskosten, sondern Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs 1 Z 1 EStG darstellten. Die in Streit stehenden Zahlungen in den Jahren 1997 und 1998 stellten somit nur die jeden nichtselbstständig tätigen Steuerpflichtigen treffenden Ausgaben für eine Wohnung dar. Diese Kosten könnten nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:
Werbungskosten sind gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 Aufwendungen bzw. Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.
Wenn dem Arbeitnehmer Mehraufwendungen erwachsen, weil er am Beschäftigungsort wohnen muss und die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Ort der Erwerbstätigkeit nicht zumutbar ist, sind diese Mehraufwendungen Werbungskosten im Sinn des § 16 Abs 1 EStG 1988. Bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit eigenem Hausstand können daher "für eine gewisse Übergangszeit" Aufwendungen für ein möbliertes Zimmer am Beschäftigungsort als Werbungskosten anerkannt werden (vgl das hg Erkenntnis vom 18. Dezember 1997, 96/15/0259). Für diese Übergangszeit können bei einem alleinstehenden Arbeitnehmer mit einer Wohnung im Heimatort auch Aufwendungen für Heimfahrten Berücksichtigung finden, weil diesem Arbeitnehmer zuzubilligen ist, in gewissen Zeitabständen, etwa monatlich in seiner Wohnung nach dem Rechten zu sehen (vgl das hg Erkenntnis vom 3. März 1992, 88/14/0081). Anderes gilt allerdings, wenn es bereits zu einer Verlegung des (Familien)Wohnsitzes an den Arbeitsort gekommen ist (vgl nochmals das hg Erkenntnis 96/15/0259).
Im Erkenntnis 88/14/0081 hat der Verwaltungsgerichtshof für den Fall eines Wirtschaftstreuhänder-Berufsanwärters - er wohnte in einem Untermietzimmer am Tätigkeitsort - zu Recht erkannt, die zunächst für vier Jahre geplante, aber doch nur vorübergehende Berufsausübung außerhalb des bisherigen Wohnsitzes und die beabsichtigte ständige Berufsausübung nach Beendigung der Ausbildungszeit am Ort des Familienwohnsitzes, für welche bereits Vorbereitungen getroffen worden seien, sprächen gegen die Zumutbarkeit der Wohnsitzverlegung.
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am Tätigkeitsort in Horn auf die Dauer von fünf Jahren ein Wohnhaus gemietet. Die belangte Behörde hat die Feststellung getroffen, es sei nicht erkennbar, dass dieses Miethaus in Horn mit einer Wohnnutzfläche von ca 80 m2 den Wohnbedürfnissen des Beschwerdeführers weniger entspräche als das im Eigentum der Mutter stehende Wohnhaus in Staatz, welches dieser zusammen mit seinem Bruder benütze. Die belangte Behörde hat daraus gefolgert, dass die Verlegung des (Familien)Wohnsitzes nach Horn bereits mit dem dort angemieteten Wohnhaus erfolgt sei. In rechtlicher Hinsicht leitet sie daraus ab, dass bereits deshalb die Kosten der Haushaltsführung in Horn und der Fahrten zur Wohnung in Staatz nicht als Werbungskosten anerkannt werden könnten.
In sachverhaltsmäßiger Hinsicht tritt die Beschwerde den dargestellten Feststellungen nicht entgegen. Bei dieser Sachlage hat die belangte Behörde aber, wie sich dies aus dem bereits zitierten Erkenntnis 96/15/0259 ergibt, zu Recht die Berücksichtigung der in Rede stehenden Ausgaben aus Werbungskosten verweigert.
Aber selbst wenn im Beschwerdefall der Wohnsitz noch in Staatz gelegen sein sollte, käme der Werbungskostenabzug nicht in Betracht, weil keine Umstände vorgetragen worden sind, auf Grund derer es unzumutbar gewesen wäre, die Wohnung in Staatz aufzugeben. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer nicht dartut, wie lange die Berufstätigkeit voraussichtlich in Horn ausgeübt werde, behauptet er nicht, er hätte im Beschwerdefall nicht jederzeit erneut im Hause seiner Mutter Wohnung nehmen können (vgl sinngemäß das hg Erkenntnis von 30. Jänner 1991, 90/13/0030, betreffend Unterkunft im elterlichen Haushalt).
Aus dem Vorstehenden ergibt sich bereits, dass der Beschwerdeführer durch die Versagung des Werbungskostenabzuges nicht in subjektiven Rechten verletzt worden ist. Auf die zusätzliche Begründung des angefochtenen Bescheides, dem Werbungskostenabzug stehe auch der Umstand entgegen, dass dem Beschwerdeführer für die Wohnung in Staatz praktisch keine Aufwendungen erwachsen seien, und das hiezu erstattete Beschwerdevorbringen braucht sohin nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003.
Wien, am 9. September 2004
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