VwGH 2002/11/0121

VwGH2002/11/012123.3.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Pallitsch, Dr. Schick und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des M in L, vertreten durch Dr. Schar, Dr. Oberhofer, Dr. Schmidhammer & Dr. Juen, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Leopoldstraße 31a, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 25. April 2002, Zl. IIb2-3-7-1-773/2, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung und Lenkverbot, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §7 Abs2 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5 idF 2001/I/025;
SMG 1997 §11 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §39 Abs1;
SMG 1997 §39;
StVG §6 Abs1;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §7 Abs2 idF 2001/I/025;
FSG 1997 §7 Abs4 Z5 idF 2001/I/025;
SMG 1997 §11 Abs2;
SMG 1997 §28 Abs1;
SMG 1997 §28 Abs2;
SMG 1997 §39 Abs1;
SMG 1997 §39;
StVG §6 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 und § 25 Abs. 3 FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet ab der am 8. Jänner 2002 erfolgten Zustellung des Mandatsbescheides, entzogen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 32 Abs. 1 FSG für diese Dauer verboten, Motorfahrräder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und Invalidenkraftfahrzeuge zu lenken.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe in der Zeit von Sommer 1999 bis 18. November 2000 entgegen den Bestimmungen des SMG Suchtgift in großen Mengen (ca. 1400 bis 1500 Stück Ecstasy-Tabletten) durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr gesetzt und Suchtgift in nicht mehr feststellbaren Mengen an Cannabisprodukten und Ecstasy-Tabletten für den Eigenverbrauch erworben und besessen. Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Feber 2001 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 Suchtmittelgesetz - SMG und des Vergehens nach § 27 Abs. 1 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt worden. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 30. Mai 2001, welches rechtskräftig sei, sei die Freiheitsstrafe auf 18 Monate angehoben worden. Im Rahmen der Prognose seien die große Menge an Suchtgift, die wiederholten gewerbsmäßige Tathandlungen und der lange Tatzeitraum von ca. 1 Jahr zum Nachteil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen.

Die belangte Behörde führte ferner aus, die Begehung von Suchtmitteldelikten setze die Möglichkeit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges geradezu voraus, seien diese strafbaren Handlungen doch in mehreren Ortschaften und über einen längeren Zeitraum begangen worden. Es sei weiters durch Einsichtnahme in das Verwaltungsstrafregister festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer mit Strafbescheid der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28. September 2001 mit einer Geldbuße in der Höhe von ATS 3.300,-- bestraft worden sei, weil er am 25. August 2001 um 03.15 Uhr ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Straßen gelenkt und die durchgeführte Atemluftalkoholuntersuchung einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,28 mg/l ergeben habe. Auf Grund der bestimmten Tatsachen, die sich aus den Gerichts- und Verwaltungsakten ergäben, und der darauf beruhenden Wertung, in der die Verwerflichkeit und die Dauer der strafbaren Handlungen zum Ausdruck kämen, sei von einer längerfristigen Verkehrsunzuverlässigkeit auszugehen. Die ausgesprochene Entziehungsdauer von 24 Monaten sei angemessen, um eine Veränderung im Charakter des Beschwerdeführers herbeizuführen.

In Bezug auf die Prognoseentscheidung sei noch auszuführen, dass der Beschwerdeführer seit der Strafanzeige vom 18. November 2000 in Bezug auf Suchtmitteldelikte nicht mehr auffällig geworden sei und auch die therapeutischen Maßnahmen hinsichtlich des eigenen Suchtverhaltens einen zukünftigen Sinneswandel erwarten ließen. Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei nicht der Suchtgiftkonsum des Beschwerdeführers und eine daraus resultierende Gefahr für die Verkehrssicherheit auf Grund mangelnder gesundheitlicher Eignung; auch private, berufliche oder wirtschaftliche Überlegungen hätten dabei außer Acht gelassen zu werden. Einzig der festgestellte Charaktermangel stelle die Zuverlässigkeit des Berufungswerbers in Frage. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Wohlverhalten sei auf eine verhängte und damit unmittelbar drohende strafgerichtliche Sanktion zurückzuführen; die ambulante Therapie sowie die angeführten begleitenden Maßnahmen gemäß § 39 SMG böten dem Beschwerdeführer die Gelegenheit, dem Vollzug der Haftstrafe zu entgehen. Zudem widerspreche die obzitierte Verwaltungsübertretung einem gänzlichen Wohlverhalten des Beschwerdeführers. Auf Grund der Wertung nach § 7 Abs. 5 FSG bedürfe es eines mindestens 24 Monate hindurch erwiesenen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können. Die vom Beschwerdeführer verlangte Beischaffung der Akten zu den Maßnahmen nach § 39 SMG habe unterbleiben können, da diese Maßnahmen die gesundheitliche Eignung des Beschwerdeführers beträfen; hier gehe es aber um seine Verkehrszuverlässigkeit.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag, ihn kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 maßgebend:

"Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3. (1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

...

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),

...

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7 (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit gefährden wird, insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr, Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand.

(2) Als nicht verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 4) und ihrer Wertung (Abs. 5) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart sich weiterer schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird, die durch das Lenken von Kraftfahrzeugen erleichtert werden.

...

(4) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 2 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand

...

5. eine strafbare Handlung gemäß § 12 Suchtgiftgesetz 1951, BGBl. Nr. 160/1952, begangen hat.

(5) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind

deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.

...

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

...

Dauer der Entziehung

§ 25. (1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.

...

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. ...

..."

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rund 14 Monate "nach Anzeigeerstattung" keine Grundlage mehr bestanden habe, seine "Fahrtauglichkeit und Verkehrszuverlässigkeit" in Frage zu stellen, sowie dass die belangte Behörde die Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit weit überhöht festgesetzt und insbesondere nicht berücksichtigt habe, dass durch das Strafgericht der Vollzug der Freiheitsstrafe - unter Auflagen gemäß § 39 SMG - aufgeschoben worden sei und der Beschwerdeführer sich einer Therapie unterzogen und auch sonst wohl verhalten habe.

Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegten Delikte, derentwegen er einerseits vom Strafgericht und andererseits von der Verwaltungsstrafbehörde bestraft wurde, begangen hat, steht auf Grund der rechtskräftigen Entscheidungen des Gerichts bzw. der Behörde bindend fest und wird dies vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Im Rahmen der Wertung des eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG darstellenden Verhaltens gemäß § 7 Abs. 5 FSG (diese Wertung hat auch in Ansehung von bestimmten Tatsachen nach Abs. 4 zu erfolgen) hatte die belangte Behörde zunächst die Umstände der Tatbegehung zu berücksichtigen. Es kann nicht als rechtswidrig erkannt werden, dass die große Menge von Suchtgift (laut Urteil des OLG Innsbruck vom 30. Mai 2001 "eine dreifache große Menge an Ecstasy"), die der Beschwerdeführer durch gewerbsmäßigen Verkauf in Verkehr setzte und womit er die Möglichkeit der Suchtgiftabhängigkeit und des Siechtums einer unüberschaubaren Zahl von Menschen in Kauf nahm, sowie der Umstand, dass das strafbare Verhalten über einen langen Zeitraum andauerte, nämlich für die Dauer über eines Jahres, als besonders verwerflich zu Lasten des Beschwerdeführers gewertet wurde, auch wenn sich der Beschwerdeführer bis zum Beginn dieser Straftaten wohlverhalten haben sollte. Aber auch das Wertungskriterium der "seither verstrichenen Zeit" schlägt nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde verweist zutreffend darauf, dass der Beschwerdeführer am 25. August 2001 alkoholisiert (0,26 mg/l AAK) ein Kraftfahrzeug gelenkt hat (und deshalb bestraft wurde), weshalb von einem Wohlverhalten nicht die Rede sein kann. Darüber hinaus war in der seit dem Ende des mit eine bestimmte Tatsache nach § 7 Abs. 4 Z. 5 FSG bildenden Verhaltens verstrichenen Zeit nicht nur das gerichtliche Strafverfahren sondern auch das Verfahren betreffend Entziehung der Lenkberechtigung anhängig, sodass einem Wohlverhalten keine entscheidende Bedeutung zugekommen wäre. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass unter dem hier maßgeblichen "Wohlverhalten" das Unterbleiben weiterer Straftaten welche für die Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit eine Rolle spielen können zu verstehen ist und nicht lediglich das Unterbleiben weiterer auf der Sucht beruhender Straftaten.

Aber auch insoweit der Beschwerdeführer auf den vom Strafgericht ausgesprochenen Aufschub des Vollzuges der Freiheitsstrafe verweist, vermag er keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Aus diesem Umstand ist für die Beurteilung seiner Verkehrszuverlässigkeit deshalb nichts zu gewinnen, weil der Entscheidung nach § 39 Abs. 1 SMG nicht die begründete Annahme zugrunde liegen muss, der Betreffende werde keine weiteren strafbaren Handlungen begehen. Die in § 39 Abs. 1 SMG vorausgesetzte Bereitschaft des Betreffenden, sich einer gesundheitsbezogenen Maßnahme gemäß § 11 Abs. 2 SMG zu unterziehen, rechtfertigt eine solche Annahme ebenso wenig wie das in § 39 Abs. 1 geforderte Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen und Bedingungen des § 6 Abs. 1 Strafvollzugsgesetz (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 25. Februar 2003, Zl. 2001/11/0357).

Damit kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde zur Auffassung gelangte, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der Erlassung des Mandatsbescheides (8. Jänner 2002) nicht verkehrszuverlässig gewesen und es sei erst nach Ablauf eines Zeitraumes von 24 Monaten ab diesem Zeitpunkt zu erwarten, dass seine Verkehrszuverlässigkeit wieder gegeben ist.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 23. März 2004

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