VwGH 2002/10/0139

VwGH2002/10/013923.2.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak und Dr. Mizner als Richter, im Beisein des Schriftführers MMag. Zavadil, über die Beschwerde der R in Wien, vertreten durch Dr. Doris Rubik, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Breitenfurter Straße 107-109/4/27, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 3. Juli 2002, Zl. MA 15-II-R 52/2001, betreffend Sozialhilfe, zu Recht erkannt:

Normen

SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §11 Abs1 Z1;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;
SHG Wr 1973 §10 Abs1;
SHG Wr 1973 §11 Abs1 Z1;
SHG Wr 1973 §12;
SHG Wr 1973 §13;
SHG Wr 1973 §8 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführerin auf Grund ihres Antrages vom 26. November 2001 für die Zeit vom 26. November 2001 bis inklusive 7. Jänner 2002 unter Berücksichtigung der Mietbeihilfe und der Heizkostenbeihilfe für die Monate Dezember 2001 und Jänner 2002 gemäß den §§ 8, 12 und 13 des Wiener Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 11/1973 (WSHG), sowie der §§ 1, 4 und 5 der Verordnung der Wiener Landesregierung vom 27. Februar 1973, LGBl. Nr. 13 (Richtsatzverordnung), eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von EUR 703,29 gewährt (Spruchpunkt 1.).

Ferner wurde der Beschwerdeführerin (mit Spruchpunkt 2.) auf Grund ihres Antrages vom 26. November 2001 gemäß § 13 Abs. 6 WSHG ein einmaliger Zuschuss in Höhe von EUR 166,26 für Bekleidung und Wäsche für ihre Kinder Michelle und Marcel zuerkannt.

Nach der Begründung bewohne die Beschwerdeführerin mit dreien ihrer insgesamt fünf Kinder (nämlich Andreas R., Michelle J. und dem am 13. Juni 2001 geborenen Marcel J.) eine aus zwei Zimmern und drei Nebenräumen bestehende Wohnung in der Größe von 54,77 m2, wofür monatlich EUR 401,05 Miete zu bezahlen sei. Die Heizung erfolge mittels eines Ölofens. Die Beschwerdeführerin beziehe eine Witwenpension von monatlich EUR 646,93. Andreas R. beziehe eine Waisenrente von monatlich S 3.632,40. Nach einem am 4. Juni 1999 abgeschlossenen Vergleich stünden der Beschwerdeführerin für das Kind Michelle J. monatlich Alimente von EUR 47,96 zu. Für den beim Kindesvater lebenden mj. Wilhelm J. sei sie zur Zahlung von monatlichen Alimenten in Höhe von EUR 47,96 verpflichtet. Für den mj. Marcel sei noch keine Unterhaltsvereinbarung geschlossen worden.

Da die Waisenrente für Andreas R. den Richtsatz für einen Mitunterstützten mit Anspruch auf Familienbeihilfe überschreite, sei dieser nicht auf Sozialhilfe angewiesen und daher nicht in die Berechnung einbezogen worden. Die Alimente für die mj. Tochter Michelle J. lägen unter dem Richtsatz für Mitunterstützte mit Anspruch auf Familienbeihilfe, ihr Lebensbedarf sei daher durch die Alimente nicht gedeckt. Da die Beschwerdeführerin zur Zahlung von monatlichen Alimenten in Höhe von EUR 47,96 verpflichtet sei, habe die belangte Behörde die Alimentationsverpflichtung der Beschwerdeführerin bei ihrem Sozialhilfebedarf (erhöhend) berücksichtigt.

Bei der Berechnung des Sozialhilfeanspruches der Beschwerdeführerin sei der Richtsatz für einen Erwachsenen und zwei Kinder zu Grunde gelegt worden. Dieser Richtsatz sei ein gemäß § 13 Abs. 4 WSHG erhöhter Richtsatz, der bei Familien mit Kindern im Einzelfall herangezogen werden könne

Gemäß § 5 Abs. 3 der Richtsatzverordnung dürfe die Mietbeihilfe in der Regel bei drei bis vier Personen und einer Wohnungsgröße bis inklusive 70 m2 einen Betrag von S 3.432,-- (im Jahre 2002: EUR 256,65) nicht überschreiten.

Hinsichtlich der Heizkosten sei zu bemerken, dass die Wohnung der Beschwerdeführerin im Wesentlichen mit einem Ölofen beheizt werde. Da die Beschwerdeführerin die in ihrer Berufung angeführten Belege nicht beigelegt habe, sei sie mittels Niederschrift vom 10. Juni 2002 nachweislich aufgefordert worden, Belege über die Höhe der Ölkosten für den gegenständlichen Zeitraum binnen drei Tagen vorzulegen. Die Beschwerdeführerin habe mit Schreiben vom 21. Juni 2002 10 Rechnungen vorgelegt. Davon sei eine Rechnung zwar gestempelt und mit Unterschrift versehen gewesen, sie habe jedoch weder Datum noch Rechnungsbetrag enthalten. Die anderen Rechnungen lauteten wie folgt:

"11.11.2001

90 ATS

14.11.2001

90 ATS

20.11.2001

137 ATS

22.11.2001

69 ATS

25.11.2001

69 ATS

26.12.2001

137 ATS

14.1.2002

10 EUR

17.1.2002

10 EUR

21.1.2002

10 EUR"

Auf Grund der vorgelegten Rechnungen sei kein die Heizkostenbeihilfe übersteigender Bedarf festzustellen gewesen. Die Heizbeihilfe sei daher entsprechend der Richtsatzverordnung festgesetzt worden.

Die belangte Behörde errechnete daraufhin für den im Spruch genannten Zeitraum eine Geldaushilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes in der Höhe von EUR 703,29.

Auf Grund der vorgelegten Rechnungen - so heißt es in der Begründung weiter - sei der Beschwerdeführerin auch ein Zuschuss für Bekleidung und Wäsche für ihre Kinder Michelle und Marcel in Höhe von EUR 166,26 zuzuerkennen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall entspricht in Ansehung des maßgebenden Sachverhaltes und der entscheidenden Rechtsfragen jenem Fall, der dem Erkenntnis vom 27. Jänner 2004, Zlen. 2002/10/0047, 0137 und 0138, zu Grunde lag. Der Verwaltungsgerichtshof verneinte aus den dort dargelegten Erwägungen, auf die im Sinne des § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, eine Rechtsverletzung der Beschwerdeführerin und wies die Beschwerden als unbegründet ab.

Soweit in der vorliegenden Beschwerde die Auffassung vertreten wird, die belangte Behörde habe die "vorgelegten Rechnungen nicht ordnungsgemäß berücksichtigt und ist somit zu einem falschen Bescheidergebnis gelangt", bzw. "Aufgrund der vorgelegten Rechnungen ergibt sich ein höherer Betrag", ist ihr zu erwidern, dass nach den im Verwaltungsakt erliegenden Ölrechnungen die Beschwerdeführerin für Heizöl im Dezember 2001 S 137,-- und im Jänner 2002 insgesamt EUR 30,-- ausgegeben hat. Ein die Heizkostenbeihilfe übersteigender Bedarf wurde daher von der belangten Behörde zu Recht als nicht gegeben erachtet.

Sollte sich das Beschwerdevorbringen jedoch auf den Zuschuss für Bekleidung und Wäsche für die Kinder Michelle und Marcel beziehen, so ist darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin gegen die Zuerkennung dieses Betrages in ihrer Berufung keinerlei Einwände erhoben hat. Im Übrigen mangelt dem Vorbringen jegliche Konkretisierung.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 23. Februar 2004

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