Normen
AuslBG §18 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
AuslBG §18 Abs2;
AuslBG §28 Abs1 Z1 lita;
AuslBG §28 Abs1 Z1;
AuslBG §3 Abs1;
StGB §34 Abs1 Z17;
VStG §19;
VStG §21 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - im Instanzenzug ergangenen, vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer der Begehung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG) dahingehend für schuldig befunden, er habe als handelrechtlicher Geschäftsführer der Kgesellschaft mbH mit dem Sitz in S zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Arbeitgeberin einen namentlich näher bezeichneten Ausländer am 15. März 2001 an einem näher bezeichneten Tatort ohne arbeitsmarktbehördliche Genehmigung als LKW-Fahrer (als von der L GmbH mit dem Sitz in F in der BRD überlassene Arbeitskraft) beschäftigt habe.
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über dem Beschwerdeführer nach dem ersten Strafsatz des § 28 Abs. 1 Z. 1 (erkennbar gemeint wohl: ohne lit. a) AuslBG eine Geldstrafe in Höhe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage) verhängt.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde, zu der die belangte Behörde eine Gegenschrift erstattete, hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:
Der Beschwerdeführer bestreitet - wie in seiner Beschwerde nunmehr ausdrücklich vorgebracht wird - den festgestellten Sachverhalt und das Fehlen einer erforderlichen arbeitsmarktbehördlichen Genehmigung für den als LKW-Fahrer verwendeten Ausländer nicht. Er erachtet sich ausschließlich darin in seinen Rechten verletzt, dass die belangte Behörde vorliegend von der Bestimmung des § 21 Abs. 1 VStG keinen Gebrauch gemacht und die "Strafbemessungsvorschriften nicht gesetzmäßig angewendet" habe.
§ 21 Abs. 1 VStG lautet:
"Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten."
Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II, zweite Auflage 2000, Seite 388, E 2 wiedergegebene Judikatur) kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG nicht in Betracht, wenn eines der beiden genannten Kriterien (nämlich geringfügiges Verschulden, unbedeutende Folgen) nicht erfüllt ist.
Die belangte Behörde hat im Rahmen ihrer Erwägungen zur Strafbemessung ausgeführt, dass im Beschwerdefall keine strafmildernden und auch keine straferschwerenden Umstände vorgelegen seien. Die unerlaubte Beschäftigung überlassener Arbeitskräfte durch ausländische Unternehmer widerspreche den Intentionen des AuslBG "zur Kontrolle und Ordnung des heimischen Arbeitsmarktes"; die Tat des Beschwerdeführers weise keinen geringen Unrechtsgehalt auf.
In der Beschwerde wird dagegen ins Treffen geführt, dass der überlassene Ausländer nur kurzfristig beschäftigt worden sei. Der Ausländer hätte durch seinen deutschen Arbeitgeber im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Österreich verwendet werden dürfen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Verwaltungsübertretung beruhe "nur" darauf, dass das "falsche Konzernunternehmen den Fahrer eingesetzt hat". Eine "gravierende Bedrohung des heimischen Arbeitsmarktes" sei nicht zu erkennen.
Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer die von der belangten Behörde im Beschwerdefall nicht vorgenommene Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG nicht als rechtswidrig aufzuzeigen. Aus welchem Grund dem Beschwerdeführer nur geringfügiges Verschulden anzulasten sei, vermag die Beschwerde nicht darzustellen. Dass das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers hinter dem in der Strafdrohung des AuslBG typisierten Unrechts- und Schuldgehalt (überhaupt) zurückblieb, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht zu finden. Von einem "erheblichen" Zurückbleiben in dieser Hinsicht kann vorliegend jedenfalls nicht gesprochen werden (vgl. die bei Walter/Thienel a. a.O. Seite 388, E 5 und 6 angegebene Judikatur). Schon aus diesem Grund kommt die Anwendung des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG vorliegend nicht in Betracht.
Dem Beschwerdeführer ist zudem darin nicht zu folgen, dass eine unerlaubte Arbeitskräfteüberlassung von LKW-Fahrern durch ausländische Unternehmer keine gravierende Beeinträchtigung des inländischen Arbeitsmarktes darstelle und das Kriterium "unbedeutende Folgen" im Sinne des § 21 Abs. 1 erster Satz VStG daher erfüllt sei. Dafür können auch weder die Kurzfristigkeit der Arbeitsleistung noch die Bestimmung des § 18 Abs. 2 AuslBG ins Treffen geführt werden, weil für derartige Arbeitsleistungen ihrer Art nach inländische Arbeitskräfte herangezogen werden. Das öffentliche Interesse an einer Unterbindung der unerlaubten Beschäftigung von Ausländern ist jedenfalls hoch einzuschätzen (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., Seite 398, E 62 wiedergegebene Judikatur). Darauf, was hätte geschehen können, wenn nicht die vom Beschwerdeführer vertretene Gesellschaft sondern stattdessen das andere "Konzernunternehmen" den Fahrer eingesetzt hätte, braucht nicht weiter eingegangen zu werden.
Entgegen den Beschwerdeausführungen kann dem Beschwerdeführer der Milderungsgrund des § 19 Abs. 2 VStG iVm § 34 Z. 17 StGB nicht zugute gehalten werden, war er doch im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren nicht hinsichtlich der objektiven und subjektiven Tatseite uneingeschränkt geständig. Dass der Beschwerdeführer erstmals in seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof die Tatanlastung nicht mehr bestreitet reicht nicht aus, um von einem wesentlichen Beitrag des Beschuldigten zur Wahrheitsfindung sprechen zu können (vgl. die bei Walter/Thienel, a.a.O., Seite 347 f, E 317 und 319 angegebene Judikatur).
Die Festsetzung der Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens lag im Ermessen der belangten Behörde. Der Verwaltungsgerichtshof vermag im Rahmen der ihm bei der Strafbemessung zukommenden Prüfungsbefugnis vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers nicht zu erkennen, dass die belangte Behörde dabei von dem ihr eingeräumten Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht habe. Auf Verhängung der Mindeststrafe besteht kein Anspruch (vgl. das hg. Erkenntnis vom 14. November 2002, Zl. 2000/09/0207).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 25. Februar 2004
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