Normen
B-VG Art133 Z4;
EMRK Art6 Abs1;
TKG 1997 §109;
TKG 1997 §111;
TKG 1997 §115 Abs2;
TKG 1997 §83 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
B-VG Art133 Z4;
EMRK Art6 Abs1;
TKG 1997 §109;
TKG 1997 §111;
TKG 1997 §115 Abs2;
TKG 1997 §83 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Telekom-Control GmbH vom 31. Oktober 2000, mit dem der Beschwerdeführerin gemäß § 83 Abs. 3 TKG die Übermittlung bestimmter Daten aufgetragen worden war, gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 109 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF. BGBl. I Nr. 26/2000, als unzulässig zurück.
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Telekom-Control GmbH gemäß § 109 TKG sämtliche Aufgaben wahrzunehmen habe, die im TKG und den auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen "der Regulierungsbehörde übertragen" seien. Diese Gesellschaft werde damit zu einem beliehenen Unternehmen, das im eigenen Namen das TKG vollziehe. Im Gesetz sei kein ausdrücklicher Instanzenzug für die Entscheidungen der Telekom-Control GmbH normiert, weshalb auf die allgemeinen Regeln betreffend den Instanzenzug von Bundesbehörden Bedacht zu nehmen sei. Zwar könne vom Grundsatz ausgegangen werden, dass in Angelegenheiten der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug bis zum zuständigen Bundesminister reiche, doch sei dies auf den Bereich besonderer Organisationsformen nicht ohne weiteres übertragbar. Wenn der Instanzenzug über Organe der Selbstverwaltung hinausführen solle, aber auch bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf nach dem Privatrecht eingerichtete Rechtsträger, müsse ein Instanzenzug an den zuständigen Bundesminister ausdrücklich normiert sein; sonst sei er grundsätzlich ausgeschlossen. Die fehlende ausdrückliche gesetzliche Regelung einer Berufungsmöglichkeit an den zuständigen Bundesminister führe also dazu, dass die Berufung als unzulässig zurückzuweisen gewesen sei.
Die Behandlung der dagegen zunächst beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 28. November 2001, B 718/01, gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt. Mit weiterem Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 20. Dezember 2001 wurde die Beschwerde über nachträglichen Antrag der Beschwerdeführerin gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
Gemäß den die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof betreffenden Ausführungen wird inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides beantragt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 109 erster Satz TKG in der Stammfassung hat die Telekom-Control GmbH sämtliche Aufgaben, die im TKG und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen der Regulierungsbehörde übertragen sind, wahrzunehmen, sofern hiefür nicht die Telekom-Control-Kommission (§ 111) zuständig ist.
In § 111 TKG sind die von der Telekom-Control-Kommission zu besorgenden Aufgaben taxativ aufgezählt.
Mit Bescheid der Telekom-Control GmbH vom 31. Oktober 2000 war der Beschwerdeführerin gemäß § 83 Abs. 3 TKG die Übermittlung näher genannter Daten aufgetragen worden. Die Vollziehung des § 83 TKG ist nicht im § 111 TKG, der die Aufgaben der Telekom-Control-Kommission taxativ festlegt, genannt; die Telekom-Control GmbH war daher im vorliegenden Fall zuständig.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Ansicht der belangten Behörde, gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH stehe kein weiterer Instanzenzug offen; sie argumentiert im Wesentlichen damit, dass schon die starke Einbindung in die staatliche Verwaltung es verbiete, die Telekom-Control GmbH als ein "echt" beliehenes Unternehmen anzusehen. Deshalb könne nur eine den Instanzenzug ausdrücklich ausschließende - aber nicht vorhandene - Vorschrift einen solchen verhindern. Dazu komme die Bestimmung des § 115 Abs. 2 erster und zweiter Satz TKG, die hinsichtlich der Telekom-Control-Kommission festlege, dass deren Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterlägen. Wenn nun eine solche Regelung hinsichtlich der Telekom-Control GmbH fehle, müsse daraus der Schluss gezogen werden, dass die Telekom-Control GmbH - im Gegensatz zur Telekom-Control-Kommission - nicht in oberster Instanz entscheide.
Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit der Frage, ob ein Bescheid der Telekom-Control GmbH als letztinstanzlicher Bescheid zu qualifizieren oder ob ein Instanzenzug an den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie anzunehmen ist, im Erkenntnis vom 28. November 2001, B 2271/00, auseinander gesetzt. Unter Bezugnahme auf den bei der Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben durch nichtstaatliche Verwaltungsträger durchbrochenen Grundsatz eines unbeschränkten administrativen Instanzenzuges bis zum zuständigen Bundesminister sowie unter Bedachtnahme auf die Systematik des TKG ist der Verfassungsgerichtshof zur Auffassung gelangt, dass gegen Bescheide der Telekom-Control GmbH kein weiterer Instanzenzug offen steht. Diese im genannten Erkenntnis näher begründete Auffassung wurde vom Verwaltungsgerichtshof in dem einen gleichartigen Beschwerdefall betreffenden Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl. 2001/03/0036, geteilt.
Gerade die vom Gesetzgeber gewollte Einrichtung der Telekom-Control GmbH als selbstständige Kapitalgesellschaft "außerhalb der traditionellen Bundesverwaltung", die nicht als "Behörde im herkömmlichen Sinn gesehen werden" könne (RV 759 BlgNR 20.GP, 45, 57), verbietet die von der Beschwerdeführerin zugrunde gelegte Annahme eines Verbleibens der Telekom-Control GmbH im Bereich der "traditionellen Staatsverwaltung". Aus der ausdrücklichen Regelung in § 115 Abs. 2 TKG, wonach die Telekom-Control Kommission in oberster Instanz entscheidet und ihre Entscheidungen nicht der Aufhebung oder Abänderung im Verwaltungsweg unterliegen, kann schon deshalb nicht der von der Beschwerdeführerin gewünschte Umkehrschluss gezogen werden, weil die vom Gesetzgeber gewünschte Einrichtung einer weisungsfreien Behörde zur Entscheidung über "civil rights" als Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag im Sinne des Art. 133 Z. 4 B-VG eine entsprechende Regelung erforderte.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 17. Juni 2004
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