VwGH 2001/14/0040

VwGH2001/14/004026.5.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des DS in W, vertreten durch die Intercura Treuhand- und Revisionsgesellschaft m.b.H., Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Bösendorferstraße 2, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 21. Dezember 2000, GZ. RV/753-16/17/99, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1996 und 1997 (Arbeitnehmerveranlagung) zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;
EStG 1988 §20 Abs1 Z2 litd idF 1996/201;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer erzielte in den Streitjahren 1996 und 1997 Einkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit als Laborleiter einer GmbH. Daneben war er Dozent an einer Universität.

In den Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagungen der Jahre 1996 und 1997 machte er - neben hier nicht strittigen Aufwendungen - Personalkosten, Aufwendungen für ein Arbeitszimmer und Diäten als Werbungskosten geltend.

In Beantwortung eines Vorhalts vom 9. Juli 1998 erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit Anette M. eine Dienstnehmerin (zu monatlichen Bezügen von 6.300 S) beschäftige und somit die anteiligen Kosten des Büros Werbungskostencharakter hätten. In den Jahren 1996 und 1997 habe er jeweils eine Vorlesung an der Universität gehalten und in diesem Zusammenhang Tagesdiäten und Nächtigungskosten geltend gemacht.

Über weiteren Vorhalt vom 19. November 1998 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, in welchem Zusammenhang die Sekretärin beschäftigt werde bzw. welche Einkünfte diesbezüglich erzielt würden, an, dass sie für allgemeine Bürotätigkeiten (Ablage, Telefondienst) angestellt worden sei. Weiters koordiniere sie diverse Termine (Vorlesungen, Forschungsaufträge), weil der Beschwerdeführer diese Tätigkeiten aus Zeitgründen nicht selbst wahrnehmen könne.

In den Einkommensteuerbescheiden 1996 und 1997 wurden die Personalkosten und die Aufwendungen für das Arbeitszimmer mit der Begründung nicht anerkannt, dass Aufwendungen für ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer gemäß § 20 EStG 1988 nicht abzugsfähig seien, hinsichtlich der Personalkosten kein Zusammenhang mit den nichtselbstständigen Einkünften hergestellt werden könne und andere Einkünfte laut Erklärung nicht erzielt würden.

In der gegen diese Bescheide erhobenen Berufung wiederholte der Beschwerdeführer, dass er eine Dienstnehmerin beschäftige, weil er "seinen Büroverpflichtungen" aus Zeitgründen nicht selbst nachkommen könne und von seinem Dienstgeber keine Sekretärin zur Verfügung gestellt bekomme. Die Sekretärin erledige die gesamte Büroorganisation samt Schriftverkehr, Telefondienst und Terminvereinbarungen und sei somit für "den Erhalt der Einkunftsquelle unabdingbar". Überdies ergebe sich aus dem Erlass des Bundesministers für Finanzen vom 28. Februar 1997, dass ein im Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer dann nicht vom Abzugsverbot erfasst werde, wenn es von familienfremden Personen im Rahmen einer Beschäftigung genutzt werde.

Über Auskunftsersuchen des Finanzamtes erklärte die GmbH, dass das Unternehmen grundsätzlich die Zusammenarbeit und Kontakte mit Universitäten im In- und Ausland unterstütze. Da der Beschwerdeführer Dozent an einer Universität sei, erhalte er eine jährliche Dienstfreistellung von 14 Tagen (unter Weiterzahlung des Entgelts). Die Tätigkeit der Sekretärin stehe in Zusammenhang mit der wissenschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers als Universitätsdozent.

Die Universität gab auf Grund eines entsprechenden Auskunftsersuchens bekannt, dass der Beschwerdeführer seit 1994 von ihr keine Bezüge erhalten habe.

Mit Berufungsvorentscheidungen vom 3. November 1999 wies das Finanzamt die Berufungen als unbegründet ab und führte aus, dass es einem Dienstnehmer grundsätzlich verwehrt sei, sich zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben einer dritten Person zu bedienen. Bediene er sich dennoch der Hilfe Dritter, so sei der Aufwand hiefür nicht abzugsfähig, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit der Erzielung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit fehle. Da laut Erhebungen aus der Tätigkeit als Dozent keine Einkünfte erzielt würden, könnten die Personalkosten und damit verbunden die Kosten für das Arbeitszimmer - der Beschwerdeführer übe seine Tätigkeit nämlich überwiegend im Unternehmen der GmbH aus - nicht anerkannt werden.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erklärte der Beschwerdeführer, dass er die Dienstnehmerin benötige, um seinen "Arbeitsplatz als Dozent" behalten zu können.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab und änderte die Einkommensteuerfestsetzung insoweit zu Lasten des Beschwerdeführers ab, als nunmehr auch die Tagesdiäten und die Nächtigungskosten im Zusammenhang mit den an der Universität abgehaltenen Vorlesungen nicht mehr als Werbungskosten anerkannt wurden. Der Beschwerdeführer habe aus seiner Tätigkeit an der Universität keine Einkünfte bezogen. Da sich diese Tätigkeit somit nur als Quelle von Aufwendungen und nicht als Einkunftsquelle erweise, seien die Personalkosten (einschließlich des freiwilligen Sozialaufwands), die Kosten für das Arbeitszimmer sowie die Tages- und Nachtdiäten nicht abzugsfähig.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, dass seine Tätigkeit an der Universität "zur Sicherung und Erhaltung der Einkunftsquelle als Laborleiter dient und ausschließlich zu diesem Zweck und aus diesem Grund ausgeübt wird". Seine Dienstgeberin wünsche und unterstütze die Tätigkeit als Universitätsdozent "als notwendige Voraussetzung" seiner wissenschaftlichen Tätigkeit als Laborleiter. Dies habe die belangte Behörde verkannt und solcherart zu Unrecht die Personalkosten, die anteiligen Energie- und Mietaufwendungen sowie die Diäten und die Nächtigungskosten für die Abhaltung der beiden Vorlesungen in den Jahren 1996 und 1997 nicht als Werbungskosten anerkannt.

Dieses Vorbringen stellt eine im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof unbeachtliche Neuerung dar. Wiewohl dem Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wiederholt Gelegenheit gegeben wurde aufzuzeigen, in welchem Zusammenhang die strittigen Aufwendungen mit seinen Einkünften als Laborleiter stehen, hat er dazu keine Ausführungen gemacht. Der ausdrücklichen Vorhaltung in der Berufungsvorentscheidung, ein wirtschaftlicher Zusammenhang der strittigen Aufwendungen mit der Erzielung von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit sei nicht zu erkennen, trat der Beschwerdeführer nicht entgegen. Im Vorlageantrag beschränkte er sich auf den Hinweis, die Beschäftigung der Sekretärin diene der Sicherung seines "Arbeitsplatzes als Dozent". Dass die unstrittig unentgeltlich ausgeübte Vorlesungstätigkeit eine "notwendige Voraussetzung" für die Erzielung seiner Einkünfte als Laborleiter darstellte oder dieser Einnahmenerzielung auch nur förderlich war, konnte entgegen dem Beschwerdevorbringen selbst der Auskunft der Dienstgeberin - sie unterstütze Kontakte mit Universitäten und habe dem Beschwerdeführer deshalb eine jährliche Dienstfreistellung gewährt - nicht entnommen werden.

Vor diesem Hintergrund kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die mit der Tätigkeit als Universitätsdozent verbundenen Aufwendungen nicht als Werbungskosten im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Laborleiter anerkannt, sondern die Dozententätigkeit als eine eigenständige, von der Tätigkeit als Laborleiter getrennt zu beurteilende Tätigkeit angesehen hat.

Zu den Beschwerdeausführungen betreffend Arbeitszimmer ist überdies auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Jänner 2004, 2001/14/0004, hinzuweisen. Danach kommt das Abzugsverbot gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 idF BGBl. Nr. 201/1996 (entgegen anders lautender erlassmäßiger Aussage) grundsätzlich auch dann zum Tragen, wenn in dem im Wohnungsverband gelegenen Arbeitszimmer eine Bürokraft beschäftigt wird. Dabei ist auch nicht entscheidend, ob die zu Büroarbeiten herangezogene Dienstnehmerin als "familienfremd" anzusehen ist, was gegenständlich im Hinblick auf die in den Verwaltungsakten einliegende Meldeauskunft, wonach Anette M. ihren ordentlichen Wohnsitz in der Wohnung des Beschwerdeführers hat, ohnedies zweifelhaft wäre.

Die Beschwerde erweist sich sohin als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 26. Mai 2004

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