VwGH 2001/10/0236

VwGH2001/10/023620.12.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Novak, Dr. Mizner, Dr. Stöberl und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hofer, über die Beschwerde des Dipl.-Ing. W S in S, vertreten durch Dr. Peter Lechenauer und Dr. Margrit Swozil, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Hubert-Sattler-Gasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Salzburg vom 1. Oktober 2001, Zl. UVS-16/10022/2-2001, betreffend Übertretung des Forstgesetzes 1975, zu Recht erkannt:

Normen

ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §19;
VStG §19 Abs2;
ForstG 1975 §1;
ForstG 1975 §17 Abs1;
ForstG 1975 §174 Abs1 lita Z6;
ForstG 1975 §19;
VStG §19 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Übertretung der §§ 17 Abs. 1 in Verbindung mit 19 und 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440 (ForstG), schuldig erkannt; über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 30.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 8 Tagen) verhängt.

Das strafbare Verhalten wurde von der belangten Behörde folgender Maßen umschrieben:

"Sie haben dadurch, dass sie seit zumindest 17.1.2001 bis zumindest 10.8.2001 nach vorheriger vollständiger Entfernung des auf einer ca. 500 m2 großen Waldteilfläche (Waldfeststellung bestätigt durch VwGH vom 19.12.1994, Zahl 91/10/0166) des Grundstückes 3/4 KG G. stockenden Bewuchses in der Absicht, den Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur zu verwenden, nämlich diesen aus Sicherheitsgründen bewuchsfrei zu halten, eine Rodung aufrechterhalten, ohne dass dafür eine Rodungsbewilligung erteilt worden wäre".

Nach der Begründung sei der Beschwerdeführer unter anderem Eigentümer des Grundstückes 3/4 der KG G. im Flächenausmaß von rund 1.700 m2. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung (BH) vom 18. April 1990 sei festgestellt worden, dass eine etwa 500 m2 große, planlich bestimmte Teilfläche dieses Grundstückes Wald im Sinne des Forstgesetzes sei. Daran könnten auch die privaten Berechnungen des Beschwerdeführers nichts ändern. Der Beschwerdeführer habe mit Schreiben vom 13. Juli 2000 um die Erteilung der Rodungsbewilligung für die genannte Teilfläche ersucht. Er habe in diesem Schreiben selbst von einer Waldfläche im Ausmaß von 584 m2 gesprochen. Nach seinen Angaben habe er den gesamten Bestand schlägern müssen, weil durch Sturm immer Wipfelbrüche erfolgt seien und Bäume umstürzen würden, was für die sich dort aufhaltenden Menschen lebensgefährlich sei.

Nach Auffassung der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer damit klar zu erkennen gegeben, dass er bereits im Juli 2000 den Bestand auf der genannten Grundstücksfläche entfernt habe. Dabei sei es für die gegenständliche Verwaltungsübertretung nicht wesentlich, welches Alter die Bäume gehabt hätten bzw. ob im Zeitpunkt dieser Maßnahme noch die gesamte Fläche bestockt gewesen sei. Wesentlich für die Verwirklichung des Tatbestandes der Rodung sei, dass der Beschwerdeführer - wie er selbst angebe - den Bewuchs entfernt habe, um das Grundstück aus seiner Waldeigenschaft zu lösen. Auch wenn die Rodungshandlung für sich alleine nach dem Forstgesetz noch keine Übertretung darstellen würde, so sei dennoch der im Rodungsantrag manifestierte Wille des Beschwerdeführers, den Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur zu nutzen, entscheidend. Aus diesem Blickwinkel erscheine auch die Frage irrelevant, ob auf der Fläche nun Schotter aufgetragen worden sei oder nicht.

Bezüglich des Tatzeitpunktes sei anzuführen, dass am 17. Jänner 2001 laut Aktenvermerk der BH festgestellt worden sei, dass die beantragte Maßnahme bereits durchgeführt worden sei. Seit zumindest diesem Tag sei daher kein Bewuchs mehr auf der Fläche vorhanden.

Bezüglich des Flächenausmaßes sei auf den bereits genannten Bescheid der BH vom 18. April 1990 zu verweisen, der mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1994, Zl. 91/10/0166, bestätigt worden sei. In diesem Erkenntnis habe der Verwaltungsgerichtshof unter anderem ausgesprochen, dass die Bezeichnung der Waldfläche mit "ca. 500 m2" im Hinblick auf den als Bestandteil des Bescheides zu betrachtenden Plan hinreichend konkret sei. Der Beschwerdeführer habe in seinem Rodungsansuchen selbst angegeben, dass er den gesamten Bestand aus Gründen der Sicherheit gefällt habe. Der Wille des Beschuldigten, den Waldboden nicht mehr als solchen zu nutzen, beziehe sich somit auf die gesamte Fläche. Angesichts des nicht unbedeutenden Flächenausmaßes sei der Unrechtsgehalt der Tat ein gravierender. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer offenbar nicht gewillt sei, sich mit der Tatsache abzufinden, dass Teile seines Grundstückes Wald im Sinne des Forstgesetzes seien. Im Hinblick auf das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes sei dem Beschwerdeführer auch mehr als bloß fahrlässiges Handeln zu unterstellen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 17 Abs. 1 ForstG ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.

Gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer das Rodungsverbot des §17 Abs. 1 nicht befolgt.

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe zumindest in dem im Spruch des angefochtenen Bescheides angeführten Zeitraum dadurch gegen das Rodungsverbot verstoßen, dass er ohne Rodungsbewilligung den auf dem Grundstück 3/4 der KG G stockenden Bewuchs entfernt und dieses bewuchsfrei gehalten habe. Aus der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juli 2000 nachträglich beantragten Rodungsbewilligung ergebe sich, dass er den Waldboden zu anderen Zwecken als der Waldkultur nutzen möchte.

Dazu bringt der Beschwerdeführer zunächst vor, es sei unrichtig, dass mit Bescheid der BH vom 18. April 1990 eine etwa 500 m2 große, planlich bestimmte Teilfläche (des Grundstückes 3/4 der KG G.) als Wald im Sinne des Forstgesetzes festgestellt worden sei.

Darauf ist zu erwidern, dass mit dem erwähnten Bescheid der BH gemäß § 5 Abs. 2 ForstG festgestellt worden ist, dass es sich beim Grundstück 3/4 der KG G. bei der im angeschlossenen Lageplan, welcher einen Bescheidbestandteil bilde, grün schraffiert dargestellten Fläche um Wald im Sinne des Forstgesetzes handle. Nach dem in diesem Verfahren eingeholten Sachverständigengutachten habe die mit Fichten bestockte Teilfläche des Grundstückes eine durchschnittliche Breite von 13 m und eine Länge von 14 m, somit ein Flächenausmaß von rund 520 m2. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung hat der Landeshauptmann von Salzburg mit Bescheid vom 23. Jänner 1991 keine Folge gegeben. Auch der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes erhobenen Berufung wurde mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 14. Juni 1991 keine Folge gegeben. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1994, Zl. 91/10/0166, als unbegründet abgewiesen. Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage kann es daher nicht als rechtswidrig erachtet werden, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertrat, dass es sich bei der nach dem Lageplan grün schraffierten Fläche des Grundstückes 3/4 der KG G um Wald im Sinne des Forstgesetzes im Ausmaß von rund 520 m2 gehandelt hat.

In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die belangte Behörde hätte aus dem dem Rodungsansuchen beigelegten Grundbuchsauszug ersehen müssen, dass im Kataster die Benützungsart "Wald" in "Baufläche (begrünt)" geändert worden sei. Daraus hätte die belangte Behörde den Schluss ziehen müssen, dass der Antrag auf Erteilung einer Rodungsbewilligung lediglich auf einem "Versehen des Beschwerdeführers" beruht habe.

Auch dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Ausschlaggebend für die Beurteilung der Waldeigenschaft einer Grundfläche ist, ob die Grundfläche einen forstlichen Bewuchs und die vorgesehene Mindestgröße im Sinne des § 1 ForstG aufweist. Nicht maßgeblich ist hingegen die Eintragung im Grundsteuer- oder Grenzkataster oder der Ausweis einer Benützungsart im Grundbuch (vgl. etwa das Erkenntnis vom 19. Februar 2001, Zl. 98/10/0333). Schon deshalb ist die - ansonsten nicht weiter begründete - Auffassung der Beschwerde nicht zutreffend, die Behörde hätte den Schluss ziehen müssen, dass das Rodungsansuchen auf einem Versehen des Beschwerdeführers beruhe.

Dem Beschwerdeführer ist auch nicht zu folgen, wenn er die Auffassung vertritt, nicht gegen das Rodungsverbot verstoßen zu haben, da die Wiederbewaldungsfrist zum Zeitpunkt seines Ansuchens um Erteilung der Rodungsbewilligung noch nicht abgelaufen sei.

Durch § 174 Abs. 1 lit. a Z. 6 ForstG ist sowohl eine Rodung "im technischen Sinn" als auch die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur pönalisiert (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28. Februar 1992, Zl. 90/10/0052).

Dem angefochtenen Bescheid liegt die Auffassung zu Grunde, der Beschwerdeführer habe den forstlichen Bewuchs in der Absicht entfernt, die Fläche nicht wieder zu bewalden und somit der Waldkultur zu entziehen. Davon ausgehend ist die Auffassung, es liege ein Verstoß gegen das Rodungsverbot vor, in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt aber auch keine im Rahmen der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle aufzugreifende Fehlerhaftigkeit der Beweiswürdigung auf, die der soeben wiedergegebenen Feststellung der Behörde zu Grunde liegt. Auch die Beschwerde behauptet nämlich nicht, dass der Beschwerdeführer die konkrete Absicht hätte oder gehabt hätte, die Fläche durch Naturverjüngung oder Aufforstung der Wiederbewaldung zuzuführen; vielmehr ist nur unbestimmt davon die Rede, es könne erst nach eingetretenem Ablauf der Wiederbewaldungsfrist von Rodung gesprochen werden.

Soweit der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung von Verfahrensvorschriften der belangten Behörde vorwirft, diese habe den Sachverhalt nicht ausreichend ermittelt sowie dem Beschwerdeführer kein Parteiengehör gewährt, so genügt der Hinweis, dass die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel in der Beschwerde nicht dargetan wird.

Auf das Beschwerdevorbringen, die belangte Behörde sei zu Unrecht von einem gravierenden Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen, da die "Fällungsfläche" (nur) maximal 234 m2 (und nicht "etwa 500 m2") betragen habe, ist zu erwidern, dass auf Grund des erwähnten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Dezember 1994, Zl. 91/10/0166, von einem Flächenausmaß der bestockten Waldfläche von etwa 500 m2 auszugehen ist.

Weder der Umstand, dass auf dem gegenständlichen Grundstück kein forstlicher Bewuchs mehr vorhanden ist, noch das Alter des Beschwerdeführers (76 Jahre) sprechen dagegen, bei der Strafbemessung auf spezialpräventive Erwägungen Bedacht zu nehmen. Völlig unbeachtlich ist schließlich, dass - wie in der Beschwerde angegeben wird - der Wert des geschlägerten Holzes die Kosten der Fällung nicht gedeckt habe.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG, abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.

Wien, am 20. Dezember 2004

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