Normen
LebensmittelHygieneV 1998 §4 Abs1 Z5;
LebensmittelHygieneV 1998 Abschn8 Z1;
LMG 1975 §74 Abs4 Z1;
VwGG §39;
VwRallg;
LebensmittelHygieneV 1998 §4 Abs1 Z5;
LebensmittelHygieneV 1998 Abschn8 Z1;
LMG 1975 §74 Abs4 Z1;
VwGG §39;
VwRallg;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 51,50 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung des § 74 Abs. 4 Z. 1 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86/1975 (LMG), iVm § 4 Abs. 1 Z. 5 und Abschnitt VIII Z. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung, BGBl. II Nr. 31/1998, schuldig erkannt. Über den Beschwerdeführer wurde eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 14 Stunden) verhängt.
Dem Beschwerdeführer wurde zur Last gelegt, er habe "als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG 1991 der B. GmbH zu verantworten, dass diese Gesellschaft am 29.07.1999 in ihrem Lebensmittelkleinhandelsbetrieb in Wien 15., ..., nicht vorgesorgt hat, dass Lebensmittel nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden, da die beiden anwesenden Verkäufer, Frau V. und Herr K. offene Lebensmittel (Fleisch- und Wurstwaren) verkauften und keine Schutzkleidung (Kopfbedeckung) trugen, obwohl eine Vorsorge gegen die hygienisch nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel durch das Tragen von Schutzkleidung nach dem Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar war."
Nach der Begründung sei die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tat durch die Anzeige der Magistratsabteilung 59 - Marktamtsabteilung für den 15. Bezirk als erwiesen anzunehmen. Der Beschwerdeführer habe die beanstandeten Fakten nicht bestritten, sondern lediglich deren Rechtswidrigkeit in Abrede gestellt. Das Tragen einer geeigneten Kopfbedeckung stelle allerdings ein Erfordernis der Sauberkeit dar, zumal es durch Kopfschuppen oder Haare zu einer Verunreinigung von Lebensmitteln kommen könne. Auch wenn der Beschwerdeführer weder das Erfordernis noch die Zweckmäßigkeit einer Kopfbedeckung im gegenständlichen Lebensmittelbereich vom Hygienestandpunkt für notwendig erachte, so sei dies durch die zumindest abstrakte Gesundheitsgefährdung weiter Konsumentenkreise nicht zu rechtfertigen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2001, B 2354/00-3, abgelehnt und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.
In der auftragsgemäß ergänzten Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof werden Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsstrafakten vorgelegt, jedoch von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand genommen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 74 Abs. 4 Z. 1 LMG macht sich derjenige, der den Bestimmungen einer auf Grund des § 10, des § 12 Abs. 2 hinsichtlich der Deklaration von Zusatzstoffen, des § 16 Abs. 4 hinsichtlich vorgeschriebener Bezeichnungen, der §§ 21, 27 Abs. 1, 29, 30 Abs. 5 oder 33 Abs. 1 erlassenen Verordnung zuwider handelt, sofern die Tat nicht nach den §§ 56 bis 64 oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, einer Verwaltungsübertretung schuldig und ist wie nach Abs. 1 zu bestrafen.
Bei der Lebensmittelhygieneverordnung handelt es sich um eine auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 21 und 29 lit. b LMG erlassenen Verordnung.
Gemäß § 4 Abs. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung hat der Inhaber oder Geschäftsführer eines Lebensmittelunternehmens für die Einhaltung der im Anhang der Verordnung angeführten Hygienevorschriften zu sorgen.
Nach Z. 5 der genannten Vorschrift gelten die Abschnitte V bis X für alle auf die Urproduktion folgenden Stufen während der Zubereitung, Verarbeitung, Herstellung, Verpackung, Lagerung, Beförderung, Verteilung, Behandlung oder des Anbietens zum Verkauf oder zur Lieferung an den Verbraucher.
Gemäß dem mit "Personalhygiene" überschriebenen Abschnitt VIII Z. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung haben Beschäftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, ein hohes Maß an persönlicher Sauberkeit zu halten und müssen angemessene, saubere Kleidung und gegebenenfalls Schutzkleidung tragen.
In der Beschwerde wird - wie bereits im Verwaltungsverfahren -
die Auffassung vertreten, dass das Tragen einer Kopfbedeckung beim Verkauf von Fleisch- und Wurstwaren nach der Lebensmittelhygieneverordnung nicht geboten sei. Das Tragen einer Kopfbedeckung führe weder zu einem Schutz des Verkäufers noch zu einem solchen des Kunden, da erfahrungsgemäß solche Kopfbedeckungen mehr als "Haarschmuck", denn als "Schutzbekleidung" getragen würden. Die Erfahrungen des Beschwerdeführers zeigten auch, dass Kunden das Tragen einer solchen Kopfbedeckung ablehnten.
Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.
Nach dem oben wiedergegebenen Abschnitt VIII Z. 1 der Lebensmittelhygieneverordnung haben Beschäftigte in einem Bereich, in dem mit Lebensmitteln umgegangen wird, "gegebenenfalls", wenn dies also nach der jeweiligen Situation erforderlich ist, eine Schutzkleidung, wie z.B. eine Kopfbedeckung, zu tragen.
Zu dieser Frage hat die Magistratsabteilung 59 - Magistratsabteilung für den 15. Bezirk am 15. Februar 2000 eine Stellungnahme erstattet, wonach das Tragen einer Kopfbedeckung im Verkaufsbereich offen bereit gehaltener Lebensmittel jedem Beschäftigen zumutbar und auch aus Hygienegründen erforderlich sei. Werde nämlich keine Kopfbedeckung getragen, so sei es jederzeit möglich, dass einzelne Haare in die Lebensmittel gelangten. Eine hygienisch nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel sei dabei einerseits dadurch gegeben, dass Haare in Lebensmitteln geeignet seien, beim Konsumenten ekelerregend zu wirkten, und andererseits Haare als Hautanhangsorgane normalerweise mit Keimen der Haut belastet seien. Zu den Hautbewohnern zählten dabei zahlreiche Bakterien, u.a. auch solche aus der Gruppe der Lebensmittelvergifter, wie Staphylococcus aureus. Staphylococcen seien im Stande hitzestabile, darm- und zentralnerval wirksame Toxine zu bilden, die beim Verzehr eine Lebensmittelintoxikation hervorrufen können. Ungeschützte Haare stellten somit bei der Übertragung von Mikroorganismen eine Kontaminationsquelle dar.
Diese nicht etwa als unschlüssig zu erkennende Stellungnahme ist dem Beschwerdeführer im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt worden. Der Beschwerdeführer hat dazu nicht auf der gleichen fachlichen Ebene erwidert (vgl. dazu z.B. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, zu § 52 AVG, insbesondere E 235 ff, referierte Rechtsprechung), sondern sich lediglich darauf beschränkt zu bestreiten, dass das Tragen einer Kopfbedeckung im gegebenen Fall erforderlich sei.
Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Kostenersatzverordnung 2003.
Zum Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist zu sagen, dass ein entsprechender Antrag vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat nicht gestellt worden ist; der an den Verwaltungsgerichtshof gerichtete Antrag wurde bedingt ("allenfalls") erhoben und erweist sich somit als unzulässig (zu bedingten Prozesshandlungen vgl. etwa das Erkenntnis vom 18. Juni 1996, Zl. 94/04/0183, mit Hinweis auf Vorjudikatur).
Wien, am 14. September 2004
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