VwGH 2001/07/0073

VwGH2001/07/00738.7.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Beck als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, in der Beschwerdesache des Abwasserverbandes S in S, vertreten durch Dr. Friedrich Gatscha, Rechtsanwalt in Wien I, Stubenring 24, gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 6. April 2001, Zl. RU4-B-041/008, betreffend Feststellungen nach § 10 ALSAG (mitbeteiligte Partei: Hauptzollamt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

ALSAG 1989 §10 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
ALSAG 1989 §10 Abs2;
VwGG §33 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 925,08 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Das Hauptzollamt Wien stellte im Jahre 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung (kurz: BH) den Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 10 ALSAG betreffend eine näher genannte Klärschlammdeponie der beschwerdeführenden Partei.

Mit Bescheid vom 5. Mai 2000 stellt die BH fest, die Voraussetzungen, dass der Zuschlag gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht anzuwenden sei, würden nicht vorliegen und die Abfallkategorie "übrige Abfälle" liege gemäß § 6 Abs. 1 Z. 4 ALSG vor.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.

Mit (dem nunmehr angefochtenen) Bescheid vom 6. April 2001 stellte der Landeshauptmann von Niederösterreich (kurz: LH) hinsichtlich der in Rede stehenden Klärschlammdeponie fest, dass

1. die Voraussetzungen für die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG nicht vorlägen (die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 ALSAG seien daher nicht anzuwenden), und

2. die Abfallkategorie "alle übrigen Abfälle" gemäß § 6 Abs. 1 Z. 3 ALSAG vorliege.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (Postaufgabe am 23. Mai 2001).

Mit Bescheid vom 23. Mai 2001, der beschwerdeführenden Partei zugestellt am 28. Mai 2001, änderte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (kurz: BM) den vorgenannten Bescheid des LH vom 6. April 2001 gemäß § 10 Abs. 2 ALSAG wie folgt ab:

"Gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBL. Nr. 51/1991, idgF iVm § 10 Altlastensanierungsgesetz - ALSAG, BGBl. Nr. 299/1989 idgF, wird die vom (Name der beschwerdeführenden Partei) gegen den Feststellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom 5. Mai 2000, Zl. ..., eingebrachte Berufung zur Gänze abgewiesen."

Auch gegen diesen Bescheid wurde von der beschwerdeführenden Partei eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof eingebracht (anhängig zu hg. Zl. 2001/07/0165).

Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid vom 6. April 2001 mit dem auf § 10 Abs. 2 ALSAG gestützten Bescheid des BM vom 23. Mai 2001, mit dem eine Neufassung des Spruches erfolgte und auch die Begründung zur Gänze erneuert wurde, aus dem Rechtsbestand beseitigt und durch den genannten Bescheid vom 23. Mai 2001 ersetzt.

Der neue Bescheid ist an die Stelle des angefochtenen Bescheides vom 6. April 2001 getreten. Damit ist aber Klaglosstellung eingetreten, auch wenn der von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Rechtszustand nicht herbeigeführt wurde (vgl. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Zl. 93/09/0079, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Im Hinblick auf die eingetretene Klaglosstellung war daher die Beschwerde gegen den Bescheid vom 6. April 2001 gemäß § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos zu erklären und das Verfahren einzustellen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff, insbesondere den zweiten Satz des § 56 VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 8. Juli 2004

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