VwGH 2000/13/0107

VwGH2000/13/010724.11.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der E GmbH & Co KEG in W, vertreten durch Dkfm. Werner Gossar, Wirtschaftsprüfer in 1190 Wien, Weimarerstraße 93, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland, Berufungssenat Ia, vom 11. Mai 2000, Zl. RV/107- 15/13/99, betreffend Unterbleiben einer Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1996, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §23 Z2;
EStG 1988 §23 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführenden Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die beschwerdeführende Kommandit-Erwerbsgesellschaft (KEG) überreichte beim Finanzamt am 1. August 1997 eine Erklärung der Einkünfte von Personengesellschaften (Gemeinschaften) für das Jahr 1996, in welcher sie einen Verlust aus Gewerbebetrieb für dieses Jahr in Höhe von S 1,268.088,-- deklarierte und diesen den in der Beilage angeführten Personen zuwies.

Im Verlaufe einer abgabenbehördlichen Prüfung gelangte die Prüferin zur Auffassung, dass eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften der Beschwerdeführerin aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1996 zu unterbleiben habe, weil die Beschwerdeführerin nicht als steuerliche Mitunternehmerschaft anzusehen sei, was die Prüferin mit folgenden Ausführungen begründete:

Am 3. Mai 1996 habe die E. GmbH als Komplementärgesellschaft einen Gesellschaftsvertrag mit Dr. Wolfgang L. als Kommanditisten über die Errichtung der beschwerdeführenden KEG abgeschlossen. In diesem Vertrag sei festgelegt, dass im Falle des Ausscheidens des Kommanditisten sein Guthaben dem verzinsten Kommanditanteil entspreche und dass ein allfälliger Geschäftswert und stille Reserven unberücksichtigt zu bleiben hätten. Die Eintragung der KEG ins Firmenbuch sei mit dem 7. Dezember 1996 erfolgt, wobei entsprechend dem der Prüferin vorgelegten Gesellschaftsvertrag Dr. Wolfgang L. im Firmenbuch mit einer Kommanditeinlage in Höhe von S 5.000,-- eingetragen worden sei. In der Bilanz der KEG zum 31. Dezember 1996 sei der Kommanditanteil von Dr. Wolfgang L. allerdings mit S 205.000,-- passiviert worden. Ungeachtet entsprechender Vorhalte seien im Laufe des Verfahrens keine Unterlagen vorgelegt worden, aus denen einwandfrei hervorginge, dass Dr. Wolfgang L. weitere Kommanditanteile gezeichnet hätte. Des Weiteren seien in der Bilanz zum 31. Dezember 1996 noch weitere Kommanditanteile passiviert worden. Ungeachtet ergangener Vorhalte habe die KEG aber keine weiteren Gesellschaftsverträge vorgelegt. Im Firmenbuch sei außer Dr. Wolfgang L. kein weiterer Kommanditist eingetragen. Voraussetzung für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft sei rechtlich das Tragen eines Unternehmerrisikos durch die einzelnen Mitunternehmer, für welches neben der Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft auch die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert zähle. In dem der Prüferin vorgelegten Gesellschaftsvertrag sei ausdrücklich vorgesehen, dass bei Ausscheiden eines Gesellschafters sowohl ein allfälliger Geschäftswert als auch stille Reserven unberücksichtigt zu bleiben hätten. In einem vorgelegten "Angebot zur Beteiligung als Kommanditist" werde ein Abfindungsguthaben angeboten, das dem Anteil eines Kommanditisten "an seinem Vermögen" entspreche, welches jedoch "mit 90 % höchstens 140 % der Nominaleinlage" begrenzt sei. Es schließe nach Lehre und Rechtsprechung jedoch auch eine nur teilweise Beteiligung an den stillen Reserven jede Mitunternehmerschaft aus.

Mit Bescheid vom 23. September 1998 sprach das Finanzamt aus, dass hinsichtlich der Beschwerdeführerin eine einheitliche und gesonderte Feststellung von Einkünften aus Gewerbebetrieb für das Jahr 1996 zu unterbleiben habe. Begründet wurde dieser Bescheid mit den wiedergegebenen Ausführungen der Prüferin.

In ihrer gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung verwies die Beschwerdeführerin darauf, dass es sich bei dem vom Finanzamt angesprochenen Vertrag um den "Gründungsvertrag" zwischen der E. GmbH und Dr. Wolfgang L. handle. Zur Vorlage der Verträge zwischen der E. GmbH und den weiteren Kommanditisten sei die Beschwerdeführerin nie aufgefordert worden; das Finanzamt sei von der unrichtigen Annahme ausgegangen, dass die Verträge mit den übrigen Kommanditisten identisch mit jenem seien, der mit Dr. Wolfgang L. abgeschlossen worden sei. Tatsächlich unterscheide sich der Gesellschaftsvertrag anlässlich der Gründung der beschwerdeführenden KEG von dem Gesellschaftsvertrag mit den übrigen Kommanditisten in einigen Punkten. Die übrigen Kommanditisten hätten ein Blatt mit der Bezeichnung "Angebot zur Zeichnung eines Kommanditanteils" unterschrieben, an dessen Ende die Erklärung gestanden sei, dass der Kommanditist den Inhalt des Gesellschaftsvertrages zustimmend zur Kenntnis genommen habe. Ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag mit den Kommanditisten sei damals nicht beigelegt worden. Aus "zeitlichen und organisatorischen Gründen" seien diese mündlich abgeschlossenen Gesellschaftsverträge bisher noch nicht zwischen der E. GmbH und den einzelnen Kommanditisten zu Papier gebracht worden, was so bald wie möglich nachgeholt werden werde. Die schriftlichen Verträge würden dann dem Finanzamt vorgelegt werden. Bei der mündlichen Festlegung des Gesellschaftsvertrages mit den Kommanditisten sei u.a. klargestellt worden, dass im Falle des Ausscheidens eines Kommanditisten sein Guthaben nicht nur dem verzinsten Kommanditanteil entspreche, sondern dass auch ein etwaiger Geschäftswert und stille Reserven berücksichtigt würden, sodass die Kommanditisten nicht nur am Gewinn und Verlust, sondern auch an den stillen Reserven und dem Firmenwert beteiligt seien. Eine Begrenzung des Abfindungsguthabens im Vergleich zur Kommanditeinlage nach oben oder unten sei nicht gegeben. Mit Schreiben der beschwerdeführenden KEG vom 31. Dezember 1996 hätten die Kommanditisten eine Bestätigung über den Eingang des bezahlten Betrages ihrer Kommanditeinlage erhalten. "Das prozentuelle Verhältnis der Kommanditisten" habe die Beschwerdeführerin dem Finanzamt mit Schreiben vom 3. Jänner 1997 bekannt gegeben.

Die Prüferin trat den Berufungsausführungen in einer Stellungnahme entgegen. Dass die Beschwerdeführerin nie aufgefordert worden sei, die Verträge zwischen der E. GmbH und den anderen Kommanditisten vorzulegen, treffe nicht zu, was die Prüferin durch Wiedergabe an die Beschwerdeführerin ergangener Vorhalte darlegte. Das Berufungsvorbringen über den Abschluss mündlicher Verträge mit anderen Kommanditisten und deren so erfolgte Beteiligung am Firmenwert und den stillen Reserven erscheine nicht glaubwürdig. Den Erfahrungen des Wirtschaftslebens entspreche es nicht, dass einer von mehreren Kommanditisten am Firmenwert und den stillen Reserven der Gesellschaft nicht beteiligt sein solle, die anderen hingegen schon. Der einzig vorhandene Vertrag sei jener mit Dr. Wolfgang L. Dass mit anderen Kommanditisten eine von dieser einzig vorhandenen Unterlage in einem derart wesentlichen Punkt abweichende mündliche Vereinbarung geschlossen worden sein solle, erscheine unglaubwürdig. Die Vorlage der Verträge mit den weiteren Kommanditisten sei wiederholt angekündigt worden; dass schriftliche Verträge gar nicht existieren sollten, sei im Prüfungsverfahren nie behauptet worden. Der Feststellung der Prüferin, dass die Kommanditisten an einem allfälligen Geschäftswert und an den stillen Reserven der Gesellschaft nicht beteiligt seien, sei in der Schlussbesprechung nicht widersprochen worden.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 4. Februar 1999 wies das Finanzamt die Berufung mit der Begründung ab, dass das Vorbringen über den Abschluss von Verträgen der E. GmbH des in der Berufung behaupteten Inhaltes mit weiteren Kommanditisten aus den in der Stellungnahme der Prüferin zur Berufung dargelegten Erwägungen nicht zu glauben sei.

Die Beschwerdeführerin beantragte die Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und erstattete in der Folge "zur Begründung" dieses Antrages folgendes Sachvorbringen:

Nach der Gründung der beschwerdeführenden KEG durch den Vertrag zwischen der E. GmbH als Komplementärgesellschaft und Dr. Wolfgang L. als Kommanditisten sollten den ursprünglichen Überlegungen zufolge weitere Kommanditisten aufgenommen werden. Von diesen Überlegungen sei dann "bewusst abgegangen" worden. Tatsächlich seien später weitere (atypisch stille) Gesellschafter aufgenommen worden. Um eine steuerliche Anerkennung der Verlustzuweisungen zu sichern, sei bei den Beteiligungen als atypisch stiller Gesellschafter auch eine Beteiligung am Firmenwert und an den stillen Reserven vereinbart worden. Die atypisch stillen Gesellschafter hätten "Gesellschaftsanteile an der (Beschwerdeführerin)" gezeichnet. Für Dr. Wolfgang L. sei wegen der nur relativ geringen Kapitaleinzahlung von S 5.000,-- eine Beteiligung am Unternehmenswert und den stillen Reserven nicht wichtig gewesen und deshalb im "Gesellschaftsvertrag KEG" vom 3. Mai 1996 auch ausdrücklich ausgeschlossen worden. Weiteren Gesellschaftern sollte jedoch auf Grund mündlicher Vereinbarungen nicht nur der Vorteil der Verlustzuweisung, sondern auch eine Beteiligung am Unternehmenswert und an den stillen Reserven zugeordnet werden. Schriftliche Verträge zwischen der E. GmbH und anderen Kommanditisten als Dr. Wolfgang L. hätten deswegen nie vorgelegt werden können, weil solche Verträge weder mündlich noch schriftlich je abgeschlossen worden seien. Es werde jedoch nunmehr "die schriftliche Ausfertigung der mündlichen Verträge" zwischen der beschwerdeführenden KEG einerseits und anderen atypisch stillen Gesellschaftern andererseits vorgelegt. Einziger Kommanditist der beschwerdeführenden KEG sei Dr. Wolfgang L., ihre Komplementärgesellschaft sei die E. GmbH. Die übrigen Personen hätten als atypisch stille Gesellschafter Einlagen im Gesamtausmaß von S 600.000,-- in die beschwerdeführende KEG einbezahlt. Die Auffassung des Finanzamtes, auch die anderen Gesellschafter hätten einen Kommanditvertrag wie Dr. Wolfgang L. abgeschlossen, sei nicht schlüssig, weil dem Finanzamt keinerlei diesbezügliche Verträge vorgelegen seien.

Angeschlossen war diesem Schriftsatz der (nicht unterfertigte) Text eines Gesellschaftsvertrages über die Errichtung einer atypisch stillen Gesellschaft zwischen der beschwerdeführenden KEG einerseits und dem jeweiligen Unterzeichner der Zeichnungserklärung andererseits.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung der Beschwerdeführerin als unbegründet ab. In der Begründung ihres Bescheides traf die belangte Behörde zunächst Feststellungen aus den Prozessakten eines gerichtlichen Strafverfahrens, in welchem u.a. Dr. Wolfgang L. vorgeworfen worden war, in seiner Eigenschaft als faktischer Geschäftsführer anderer Gesellschaften als der hier beschwerdeführenden KEG die Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften fahrlässig herbeigeführt und in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Gesellschaften fahrlässig die Befriedigung deren Gläubiger geschmälert zu haben. Im Anschluss daran gab die belangte Behörde den Inhalt eines im Prüfungsverfahren ergangenen Vorhaltes und dessen Beantwortung sowie die Ausführungen der Prüferin im Prüfungsbericht wieder. Nach Darstellung des Inhaltes der Berufungsschrift und des Schriftsatzes zur Begründung des Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz führte die belangte Behörde im Erwägungsteil der Bescheidbegründung aus, dass als eindeutig erwiesen lediglich angenommen werden könne, dass die E. GmbH mit Dr. Wolfgang L. als Kommanditisten "per 7.12.1996" eine KEG gegründet habe. Der diesbezügliche Vertrag liege als einziger vor und auch der aktuelle Stand des Firmenbuches bestätige, dass Dr. Wolfgang L. als einziger Kommanditist mit einer Vermögenseinlage von S 5.000,-- beteiligt und Geschäftsführer sei. In § 17 dieses Vertrages werde eine Beteiligung an Firmenwert und stillen Reserven ausgeschlossen. Ansonsten sei eine Vielzahl unbewiesener Behauptungen aufgestellt worden, die einander widersprächen oder sich gegenseitig ausschlössen. Die Vorlage von Unterlagen sei zwar wiederholt angekündigt und deren tatsächliche Vorlage dann aktenwidrig behauptet worden, letztlich seien aber so gut wie keine überprüfbaren Unterlagen beigebracht worden, obwohl die Beschwerdeführerin hiezu mehrfach aufgefordert worden und hiefür auch ausreichend Zeit und Gelegenheit gewesen sei. Die Annahme der Prüferin, die übrigen Beteiligungsverhältnisse wären genauso gestaltet wie das einzige ihr gegenüber dokumentierte, erscheine schon deswegen überzeugend, weshalb folgerichtig davon ausgegangen werden müsse, dass eine Mitunternehmerschaft nicht existiere. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin seien wechselhaft gewesen. Ursprünglich sei behauptet worden, es bestünden schriftliche Verträge mit den Kommanditisten; diese Verträge würden vorgelegt und die entsprechenden Eintragungen im Firmenbuch umgehend erfolgen. Dr. Wolfgang L. habe seinen Kommanditanteil auf S 200.000,-- aufgestockt und die anderen Kommanditisten ihre Kapitaleinlagen vollständig einbezahlt. Tatsächlich sei der Kommanditanteil von Dr. Wolfgang L. nicht erhöht worden und eine Erklärung des offenkundig unrichtigen Bilanzansatzes von S 205.000,-- für diesen Kommanditisten sei die Beschwerdeführerin schuldig geblieben. Auch die angeblich vollständig erfolgten Einlagenzahlungen der anderen Kommanditisten seien nie nachgewiesen worden. Angesichts der widersprüchlichen Darstellungen der beschwerdeführenden Gesellschaft seien die ohnehin nur zu einem geringen Teil vorhandenen Eigenbelege nicht als geeignete Beweise ihrer Behauptung anzusehen. Konten der beschwerdeführenden KEG, auf welche die Einlagezahlungen "fremdüblich" hätten geleistet werden können, existierten auch nach Darstellung der Beschwerdeführerin nicht. Die nunmehr übergebene "schriftliche Ausfertigung der mündlichen Verträge zwischen der (Beschwerdeführerin) und anderen atypisch stillen Gesellschaftern" sei nicht unterfertigt; ob überhaupt jemand diese angeblich getroffene Vereinbarung eingegangen sei, lasse sich mit diesem Schriftstück nicht beweisen. Indem die Beschwerdeführerin in eindeutigem Widerspruch zu früheren Angaben behauptet habe, dass es mit anderen Gesellschaftern als Dr. Wolfgang L. keine schriftliche, sondern lediglich mündliche Verträge gegeben habe, mute die Beschwerdeführerin dem Berufungssenat offensichtlich zu, es für möglich zu erachten, dass eine Gruppe von neun Personen insgesamt S 400.000,-- einbezahle, dass der vorgebliche Empfänger (Dr. Wolfgang L. als Aussteller der "Eigenbelege") dieser Beträge darüber nicht einmal einen geeigneten fremdüblichen Nachweis erbringen könne und dass diese "Investoren" es widerspruchslos akzeptiert hätten, dass ihnen im Gegenzug für die nicht unbeträchtlichen Summen lediglich eine mündlich vereinbarte Beteiligung ungewissen Inhaltes geboten werde. Die Investoren hätten es nach nunmehriger Darstellung der Beschwerdeführerin sogar hingenommen, dass Dr. Wolfgang L. die Natur ihrer Beteiligung überdenke und ohne erkennbare Zustimmungserklärung der Investoren diese nicht, wie angeblich schriftlich vereinbart, zu an einer Kommandit-Erwerbsgesellschaft beteiligten Kommanditisten, sondern zu atypisch stillen Gesellschaftern mache und dabei ihre Rechtsstellung wesentlich verändere. Derartiges sei mit den Erfahrungen des täglichen Lebens als unvereinbar anzusehen. Kein nur einigermaßen wirtschaftlich Agierender würde sich an einer Gesellschaft beteiligen, ohne sämtliche wesentlichen Punkte einer derartigen Vereinbarung eindeutig schriftlich zu fixieren, und niemand würde so wesentliche Änderungen im Vertragsverhältnis, wie sie Dr. Wolfgang L. angeblich vorgenommen habe, ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung akzeptieren. Es komme die belangte Behörde in freier Beweiswürdigung damit zum Schluss, dass eine Beteiligung der "Investoren" an der Beschwerdeführerin nie existiert habe. Eine Mitunternehmerschaft dieser Personen habe schon deshalb nicht existieren können, weil Art und Umfang ihrer vorgeblichen Beteiligung nie eindeutig festgelegt worden seien, weshalb nie die Möglichkeit bestanden habe, die Beteiligung an stillen Reserven und am Firmenwert aus Vereinbarungen abzuleiten. Die Beschwerdeführerin hätte die behaupteten Zahlungen ebenso gut in gewährte Darlehen oder Schenkungen umdeuten können, ohne dass die "Investoren" dagegen erfolgreich hätten vorgehen können. Vereinbarungen, auf deren Basis die angeblichen Investoren ihre Rechte hätten geltend machen können, existierten nicht und es sei letztlich nicht einmal die angebliche Hingabe des Geldes ausreichend dokumentiert. Zudem sei auch noch festzustellen, dass die Beschwerdeführerin weder Produktionsstätte noch Betriebsmittel besessen habe, welche sie zu einer Leistungserbringung im behaupteten Ausmaß befähigt hätten. Auch die betrieblichen Aktivitäten der Beschwerdeführerin seien immer nur behauptet und nie nachgewiesen worden. Es habe die Beschwerdeführerin jedenfalls ab 1996 keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten. Vielmehr sei lediglich der Versuch unternommen worden, Projekte und Unterlagen, die eindeutig anderen Gesellschaften zuzuordnen seien, in den Bereich der beschwerdeführenden Kommandit-Erwerbsgesellschaft und ihrer Komplementärgesellschaft zu verschieben, um dort in weiterer Folge ohne nachhaltige Ausübung einer auf Ertrag gerichteten Tätigkeit "durch Verrechnungen mit den Gesellschaften nahe stehenden Personen" Verluste zu produzieren und diese einkommensteuermindernd zu verwenden.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Einheitlich und gesondert werden nach § 188 Abs. 1 lit. b BAO die Einkünfte aus Gewerbebetrieb festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt sind.

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind nach § 23 Z. 2 EStG 1988 auch die Gewinnanteile der Gesellschafter von Gesellschaften, bei denen die Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen sind (wie insbesondere offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften).

Entscheidendes Kriterium für das Vorliegen einer Mitunternehmerschaft ist die gesellschaftsrechtliche oder wirtschaftlich vergleichbare Teilnahme Mehrerer am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens, wozu die Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft, die Haftung für Gesellschaftsschulden und zumindest für den Fall der Auflösung der Gesellschaft auch die Beteiligung an den stillen Reserven und am Firmenwert gehört (siehe die Nachweise bei Doralt, EStG4, § 23 Tz 216).

Nach § 167 Abs. 2 BAO hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Beweiswürdigung nur insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle zugänglich, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut entsprechen (siehe die bei Ritz, Bundesabgabenordnung, Kommentar2, § 167 Tz 10, angeführten Nachweise).

In der Beschwerde werden die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Bescheides mit eingehender Darstellung behaupteter Unstimmigkeiten bekämpft, mit denen die Beschwerdeführerin die behördliche Sachgrundlagenermittlung als behaftet ansieht. Bekämpft wird die behördliche Feststellung, dass die Beschwerdeführerin im Streitjahr 1996 keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten habe, dass eine Beteiligung anderer Investoren als Dr. Wolfgang L. nicht bestanden habe und dass andere Investoren, wenn es sie gegeben hätte, eine der des Dr. Wolfgang L. gleichende Rechtsstellung inne gehabt hätten.

Soweit die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zur Feststellung gelangt ist, dass eine Kommandit-Beteiligung weiterer Personen als des Dr. Wolfgang L. an der beschwerdeführenden Partei nicht festzustellen sei, haftet der behördlichen Sachgrundlagenermittlung kein vom Verwaltungsgerichtshof aufgreifbarer Fehler an. Die Beschwerdeführerin scheint zu übersehen, dass sie diesen Umstand in ihrem Schriftsatz zur Begründung des Antrages auf Entscheidung über ihre Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohnehin ausdrücklich eingeräumt hatte und dies auch in der Beschwerde durch den Hinweis auf die Rechtsstellung der behaupteten Investoren als atypisch stille Gesellschafter wiederholt. Das im Berufungsverfahren erstattete Vorbringen, die Investoren seien nicht Kommanditisten der beschwerdeführenden Gesellschaft, sondern Gesellschafter einer mit der beschwerdeführenden Kommandit-Erwerbsgesellschaft jeweils eingegangenen atypisch stillen Gesellschaft geworden, wäre selbst im Falle seiner - von der belangten Behörde mit guten Gründen verneinten - Erweislichkeit nicht geeignet gewesen, der Berufung einen Erfolg zu bescheren, weshalb auch das diesbezügliche Beschwerdevorbringen rechtlich ins Leere geht. Die Beschwerdeführerin verließ mit diesem Berufungsverfahren nämlich die Sache des Berufungsverfahrens, welche in der Frage der Feststellbarkeit von Einkünften aus Gewerbebetrieb nach § 188 BAO für die beschwerdeführende Kommandit-Erwerbsgesellschaft bestand, deren Eigenschaft als Mitunternehmerschaft in Streit stand. Nur Einkünfte der beschwerdeführenden Kommandit-Erwerbsgesellschaft, nicht aber Einkünfte von aus der Beschwerdeführerin und ihren behaupteten Investoren bestehenden atypisch stillen Gesellschaften hatten den Gegenstand der Abgabenerklärung der Beschwerdeführerin vom 1. August 1997 und des bekämpften Bescheides des Finanzamtes vom 23. September 1998 gebildet.

Dass die Rechtsstellung des Dr. Wolfgang L. zur E. GmbH mangels Beteiligung an den stillen Reserven nicht geeignet war, die Eigenschaft der beschwerdeführenden Partei als Mitunternehmerschaft zu begründen, wird auch in der Beschwerde nicht in Abrede gestellt. Das Bestehen atypisch stiller Gesellschaften zur beschwerdeführenden Kommandit-Erwerbsgesellschaft aber wurde von der belangten Behörde zum einen in unbedenklicher Beweiswürdigung verneint und war zum anderen auch rechtlich kein zur Bekämpfung des erstinstanzlichen Bescheides tragfähiges Argument.

Die Beschwerde erwies sich somit als unbegründet und war deshalb gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. November 2004

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