VwGH 2000/03/0330

VwGH2000/03/03308.9.2004

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Handstanger, Dr. Berger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der A Aktiengesellschaft in Wien, vertreten durch Cerha Hempel & Spiegelfeld Partnerschaft von Rechtsanwälten in 1010 Wien, Parkring 2, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 13. September 2000, Zl. Z 9/00-15, betreffend Zusammenschaltungsanordnung (mitbeteiligte Partei: T GmbH in W, vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Sterngasse 13), zu Recht erkannt:

Normen

31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9;
AVG §13 Abs1;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs1;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs5;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9 Abs6;
31997L0033 Telekommunikationsmarkt-RL Art9;
AVG §13 Abs1;
EURallg;
TKG 1997 §1;
TKG 1997 §32 Abs1;
TKG 1997 §34 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs1;
TKG 1997 §41 Abs2;
TKG 1997 §41 Abs3;
TKG ZusammenschaltungsV 1998 §7 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VwGG §42 Abs2;
VwGG §42 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 sowie der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.024,62 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem angefochtenen Bescheid erließ die belangte Behörde auf Antrag der mitbeteiligten Partei gemäß § 41 Abs. 3 iVm § 111 Z. 6 TKG, BGBl. I Nr. 100/1997 idF BGBl. I Nr. 26/2000, eine Anordnung, mit der die Zusammenschaltung des öffentlichen Telekommunikationsnetzes der Beschwerdeführerin mit dem öffentlichen Telekommunikationsnetz der mitbeteiligten Partei mit Wirkung vom 1. Jänner 2000 zu den nachfolgend normierten Bedingungen angeordnet wurde. Diese Zusammenschaltungsanordnung weist folgende Präambel auf:

"Die A schaltet im Sinne des geltenden Telekommunikationsgesetzes und der geltenden Zusammenschaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 14/1998, in der Folge 'ZVO') ihr selbst betriebenes Telekommunikationsnetz mit dem Telekommunikationsnetz des Zusammenschaltungspartners gemäß den nachstehenden Bestimmungen dieser Anordnung zusammen.

Diese Anordnung ersetzt einen Zusammenschaltungsvertrag und gilt, soweit zwischen den Parteien jeweils nicht anderes vereinbart wird.

Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1.1.2000 an die Stelle des bisherigen Zusammenschaltungsvertrages."

Punkt 7 der vorliegenden Zusammenschaltungsanordnung lautet:

"7. Sperre

7.1. Wegen Zahlungsverzug

Kommt eine Partei mit einem nicht unerheblichen Teil (mindestens 30 %) des fälligen unbestrittenen verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgeltes in Verzug, so kann die andere Partei in angemessenem Umfang Leistungen aus dieser Zusammenschaltungsanordnung verweigern, insbesondere Anschlüsse sperren. Der beabsichtigten Sperre hat eine schriftliche Meldung durch eingeschriebenen Brief samt 14-tägiger Nachfristsetzung zur Bezahlung des fälligen Entgelts voranzugehen. Die Mahnung hat eine ausdrückliche Androhung der beabsichtigten Sperre zu enthalten.

7.2. Aus anderen Gründen

Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Telekommunikationsnetze sind die Parteien nach sorgfältiger Abwägung der Umstände, Auswirkungen und Konsequenzen berechtigt, als letztes zur Verfügung stehendes Mittel eine zwangsweise Netztrennung vorzunehmen. Die andere Partei ist darüber unverzüglich, nach Möglichkeit zuvor, in Kenntnis zu setzen. Bei Situationen, die nicht ein sofortiges Handeln erfordern, ist vor einer Netztrennung eine gemeinsame Erörterung der Sachlage durchzuführen.

Als Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit sind zB Störungen aus dem Netz der anderen Partei zu verstehen, die von der jeweiligen Partei nicht beseitigt werden können und die Funktionsfähigkeit (d.i. die Fähigkeit der Bearbeitung von Verbindungswünschen) des Netzes der jeweiligen Partei wesentlich behindern oder unmöglich machen.

7.3. Aufhebung

Die Sperre ist unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen und die Kosten der berechtigten Sperre sowie der Wiedereinschaltung - im Falle von Pkt. 7.2 nur, soweit die Sperre von der anderen Partei zumindest grob fahrlässig verursacht wurde - von der anderen Partei beglichen worden sind."

(Ohne Hervorhebung im Original.)

Punkt 11 dieser Anordnung lautet auszugsweise wie folgt:

"11. Dauer, Kündigung, Anpassung

11.1. Dauer

Diese Zusammenschaltungsanordnung wird mit 1.1.2000 wirksam und gilt auf unbestimmte Zeit.

11.2. Befristung der verkehrsabhängigen Zusammenschaltungsentgelte

.....

11.3. Ordentliche Kündigung

.....

11.4. Außerordentliche Kündigung

Jede Partei ist berechtigt, das Zusammenschaltungsverhältnis mit Ablauf eines jeden Werktages unter Einhaltung einer 6-tägigen Kündigungsfrist mit eingeschriebenem Brief zu kündigen, wenn

(belangten Behörde) von einem der beiden Gerichtshöfe des

öffentlichen Rechts ... aufgehoben oder für unwirksam erklärt

werden, so gilt dieser Vertrag zunächst unverändert bis zur

Erlassung eines etwaigen Ersatzbescheides. Ergeht jedoch innerhalb

einer Frist von vier Monaten ab Aufhebung eines

Zusammenschaltungsbescheides der ... (belangten Behörde) durch

einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts kein neuer Bescheid der

... (belangten Behörde), so gelten rückwirkend ab Inkrafttreten

des Vertrages an der Stelle der - den aufgehobenen Bescheiden inhaltlich entsprechend - Vertragsbestimmungen die jeweils entsprechenden Regelungen des 'Standardangebots der ... (beschwerdeführenden Partei) zum Abschluss eines Vertrages über die Zusammenschaltung sowie den Zugang zu sonstigen Diensten vom 19.1.2000' für 2000."

Im Übrigen sollte die Präambel unverändert bleiben. Ferner habe die Beschwerdeführerin eine der beantragten Präambeltextierung entsprechende Regelung im Allgemeinen Teil des Zusammenschaltungs-Anbots beantragt.

Zur zweiten "Kernfrage" habe die beschwerdeführenden Partei ausgeführt, dass der zwischen den Verfahrensparteien bestehende Zusammenschaltungsvertrag vom 23. Juni 1999 keine vertragliche Regelung mit dem Anrecht auf neue Bedingungen ab 1. Jänner 2000, sondern das "Anrecht auf neue Bedingungen mit gleichem Wirksamkeitszeitpunkt wie in anderen Entscheidungen" vorsehen würde. Würde der Zusammenschaltungsvertrag mit Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde enden, könnten grundsätzlich erst ab diesem Zeitpunkt (Rechtskraft der neuen Entscheidung) auch neue Bedingungen zwischen den Parteien zur Anwendung gelangen. Ein Nebeneinander des "alten Vertrages" und der neuen Entscheidung über einen gewissen Zeitraum wäre nicht vorstellbar.

Das Zusammenschaltungsverhältnis zwischen der beschwerdeführenden Partei und der mitbeteiligten Partei betreffend sei der belangten Behörde ein Zusammenschaltungsvertrag vom 23. Juni 1999 angezeigt worden. Dieser habe unter Punkt 14.3. folgende Regelung beinhaltet:

"Ab dem 30.9.1999 können einander die Vertragsparteien wechselseitig allfällige Änderungswünsche für diesen Zusammenschaltungsvertrag für eine einvernehmliche Änderung mitteilen und unverzüglich Verhandlungen darüber aufnehmen. Es steht jeder Vertragspartei frei, die Regulierungsbehörde betreffend die Anordnung einer Nachfolgeregelung anzurufen, wenn und soweit binnen sechs Wochen ab Einlangen eines mit Gründen versehenen Änderungswunsches keine Einigung erfolgt ist. Diesfalls endet dieser Zusammenschaltungsvertrag mit Rechtskraft des Bescheides der Regulierungsbehörde.

Sollte die Regulierungsbehörde über die gegenständlichen Zusammenschaltungsleistungen im Verhältnis zwischen der A und einem anderen Netzbetreiber rechtskräftig absprechen, so kann jede Vertragspartei auch ohne Kündigung eine entsprechende Anpassung dieses Vertrages verlangen. Kommt innerhalb von sechs Wochen ab Einlangen eines solchen Anpassungswunsches keine Einigung zustande, steht es beiden Vertragspartnern frei, die Regulierungsbehörde anzurufen. Diesfalls endet dieser Zusammenschaltungsvertrag mit Rechtskraft des Bescheides der Regulierungsbehörde.

Liegt eine rechtskräftige Entscheidung einer Regulierungsbehörde vor, deren Rechtskraft sich zwar nicht unmittelbar auf diesen Vertrag und deren Parteien erstreckt, die aber Fragen der Zusammenschaltung betrifft, welche

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die für die Entscheidung der belangten Behörde maßgeblichen Rechtsvorschriften lauteten wie folgt:

1.1. Regelungen des TKG:

"Zweck

§ 1. (1) Zweck dieses Bundesgesetzes ist es, durch Förderung des Wettbewerbes im Bereich der Telekommunikation die Versorgung der Bevölkerung und der Wirtschaft mit zuverlässigen, preiswerten, hochwertigen und innovativen Telekommunikationsdienstleistungen zu gewährleisten.

(2) Durch Maßnahmen der Regulierung sollen folgende Ziele erreicht werden:

1. Schaffung einer modernen Telekommunikationsinfrastruktur zur Förderung der Standortqualität auf hohem Niveau,

2. Sicherstellung eines chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerbs auf den Märkten der Telekommunikation,

  1. 3. Sicherstellung eines flächendeckenden Universaldienstes,
  2. 4. Schutz der Nutzer vor Mißbrauch einer marktbeherrschenden Stellung,

    5. Sicherstellung einer effizienten und störungsfreien Nutzung von Frequenzen."

    "Regulierungsziele

§ 32. (1) Die Regulierungsbehörde hat durch die nachfolgend angeführten Maßnahmen der Regulierung

1. einen chancengleichen und funktionsfähigen Wettbewerb am Telekommunikationsmarkt sicherzustellen,

  1. 2. den Marktzutritt neuer Anbieter zu fördern,
  2. 3. den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung abzustellen und Missbräuchen vorzubeugen,

    4. die Einhaltung der Grundsätze eines offenen Netzzugangs gemäß ONP sicherzustellen,

    5. die sektorspezifischen Wettbewerbsregeln der Europäischen Gemeinschaften umzusetzen und

    6. Streitfälle zwischen Marktteilnehmern sowie zwischen Marktteilnehmern und Nutzern zu schlichten."

    "Offener Netzzugang (ONP)

§ 34. (1) Ein Anbieter, der auf dem Markt für Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, hat Wettbewerbern auf diesem Markt unter Einhaltung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung unter vergleichbaren Umständen zu gleichwertigen Bedingungen in derselben Qualität Leistungen bereitzustellen, die er am Markt anbietet oder die er für seine eigenen Dienste oder für Dienste verbundener Unternehmen bereitstellt.

(2) Er darf insbesondere den Zugang nur so weit beschränken, als dies den grundlegenden Anforderungen im Sinne des Artikels 3 Abs. 2 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) entspricht. Dabei ist den Wettbewerbern anzugeben, welche der grundlegenden Anforderungen einer Beschränkung im Einzelfall zugrunde liegt.

(3) Die Regulierungsbehörde kann einem Anbieter, der gegen Abs. 1 verstößt, ein Verhalten auferlegen oder untersagen und Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären, soweit dieser Anbieter seine marktbeherrschende Stellung mißbräuchlich ausnutzt. Vor einem solchen Schritt hat die Regulierungsbehörde die Beteiligten aufzufordern, den beanstandeten Mißbrauch abzustellen.

(4) Ein Mißbrauch wird vermutet, wenn ein Anbieter, der auf dem jeweiligen Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, sich selbst oder verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten und zu seinen am Markt angebotenen Leistungen zu günstigeren Bedingungen ermöglicht, als er sie den Wettbewerbern bei der Nutzung dieser Leistungen für ihre Dienstleistungsangebote einräumt. Dies kann dadurch entkräftet werden, daß der Anbieter Tatsachen nachweist, die die Einräumung ungünstigerer Bedingungen, insbesondere die Auferlegung von Beschränkungen, sachlich rechtfertigen."

"Verhandlungspflicht

§ 41. (1) Jeder Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung abzugeben. Alle Beteiligten haben hiebei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Telekommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern.

(2) Kommt zwischen einem Betreiber eines Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit anbietet, und einem anderen Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes eine Vereinbarung über Zusammenschaltung binnen einer Frist von sechs Wochen ab dem Einlangen der Nachfrage nicht zu Stande, kann jeder der an der Zusammenschaltung Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen.

(3) Die Regulierungsbehörde hat nach Anhörung der Beteiligten innerhalb einer Frist von sechs Wochen, beginnend mit der Anrufung, über die Anordnung der Zusammenschaltung zu entscheiden. Die Regulierungsbehörde kann das Verfahren um längstens vier Wochen verlängern. Die Anordnung ersetzt eine zu treffende Vereinbarung. Die Regulierungsbehörde hat dabei die Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften, die nach Art. 6 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S 1) vom Europäischen Parlament und vom Rat erlassen werden, zu beachten. Entsprechend der Richtlinie findet der Grundsatz der Kostenorientiertheit nur bei der Festlegung der Höhe der Entgelte von marktbeherrschenden Unternehmen Anwendung."

1.2. Art. 9 Abs. 1, 5 und 6 der Zusammenschaltungsrichtlinie 97/33/EG lauten:

"(1) Die nationalen Regulierungsbehörden fördern und sichern eine adäquate Zusammenschaltung im Interesse aller Benutzer, indem sie ihre Zuständigkeiten in einer Art und Weise ausüben, die den größtmöglichen wirtschaftlichen Nutzen und den größtmöglichen Nutzen für die Endbenutzer erbringt. Die nationalen Regulierungsbehörden berücksichtigen dabei insbesondere

(5) Bei Zusammenschaltungsstreitigkeiten zwischen Organisationen in einem Mitgliedstaat unternimmt dessen Regulierungsbehörde auf Ersuchen einer Partei Schritte, um den Streit innerhalb von sechs Monaten ab diesem Ersuchen beizulegen. Die Streitbeilegung muss einen fairen Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien zum Ergebnis haben.

Dabei berücksichtigt die nationale Regulierungsbehörde unter anderem

(6) In den Fällen, in denen Organisationen, die zur Bereitstellung öffentlicher Telekommunikationsnetze und/oder für die Öffentlichkeit zugänglicher Telekommunikationsdienste befugt sind, ihre Einrichtungen nicht zusammengeschaltet haben, können die nationalen Regulierungsbehörden unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und im Interesse der Benutzer als letzte Möglichkeit von den betreffenden Organisationen verlangen, ihre Einrichtungen zusammenzuschalten, um wesentliche öffentliche Interessen zu schützen, und gegebenenfalls Zusammenschaltungsbedingungen festlegen."

1.3. §§ 1, 6 und 7 sowie die "Anlage gemäß § 6" der Zusammenschaltungsverordnung (ZVO), BGBl. II Nr. 14/1998 lauteten:

"Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Umsetzung der Richtlinie 97/33/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Juni 1997 über die Zusammenschaltung in der Telekommunikation im Hinblick auf die Sicherstellung eines Universaldienstes und der Interoperabilität durch Anwendung der Grundsätze für einen offenen Netzzugang (ONP) (97/33/EG, ABl. Nr. L 199/32, 26. 7. 1997).

Zusammenschaltungsvereinbarungen

§ 6. (1) Vereinbarungen über die Zusammenschaltung haben jedenfalls die in der Anlage angeführten Bestandteile zu enthalten.

(2) Zusammenschaltungsvereinbarungen müssen schriftlich erfolgen. Die beteiligten Parteien haben der Regulierungsbehörde unverzüglich nach Vertragsabschluss eine vollständige Ausfertigung der Zusammenschaltungsvereinbarung zu übermitteln.

Zusammenschaltungsanordnung

§ 7. (1) Kommt innerhalb einer Frist von sechs Wochen ab Einlangen des Begehrens auf Zusammenschaltung eine Vereinbarung über Zusammenschaltung nicht zu Stande, so kann jeder der Beteiligten die Regulierungsbehörde anrufen. Die Anrufung muss schriftlich erfolgen und begründet werden. Insbesondere muss dargelegt werden, wann die Zusammenschaltung und welche Leistungen dabei nachgefragt worden sind. Die Anrufung ist widerrufbar.

(2) Bei der Entscheidung nach § 41 Abs. 3 TKG hat die Regulierungsbehörde die Interessen der Nutzer sowie die Interessen der beteiligten Parteien zu berücksichtigen und auf die technische Realisierbarkeit Bedacht zu nehmen.

(3) Die beteiligten Parteien müssen der Anordnung innerhalb einer Frist von längstens drei Monaten nachkommen.

Anlage gemäß § 6

Bestandteile einer Vereinbarung

3.1. Die Beschwerdeführerin wendet ein, dass der bekämpfte Bescheid von der belangten Behörde nicht rückwirkend mit 1. Jänner 2000 in Kraft gesetzt hätte werden dürfen. Bezüglich des Gebotes der Nichtdiskriminierung gemäß § 34 Abs. 1 TKG hält sie diesbezüglich fest, dass von den im angefochtenen Bescheid genannten fünf Bescheiden der belangten Behörde vom 27. März 2000 lediglich einer rückwirkend mit dem genannten Datum in Kraft gesetzt worden sei, und zudem die Voraussetzung für die im Bescheid Zl. Z 30/99-92 angeordnete Rückwirkung im Fall der mitbeteiligten Partei nicht vorliege, zumal der genannte Punkt 14.3. der besagten Zusammenschaltungsvereinbarung vom 23. Juni 1999 - anders als in dem dem Bescheid Zl. Z 30/99-92 zu Grunde liegenden Fall, in dem geregelt war, dass eine allfällige Neuregelung bei Anrufung der belangten Behörde bis zum 31. Dezember 1999 mit 1. Jänner 2000 in Kraft trete - ausdrücklich normiere, dass dieser Zusammenschaltungsvertrag erst mit Rechtskraft des Bescheides der belangten Behörde (somit des bekämpften Bescheides) enden würde. Überdies bedürfte eine rückwirkende Inkraftsetzung des bekämpften Bescheides einer ausdrücklichen gesetzlichen Grundlage, die aber im vorliegenden Fall fehlen würde.

3.2. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend. Mit ihrem Vorbringen übersieht die Beschwerdeführerin, dass vorliegend auf dem Boden der genannten Vereinbarung vom 23. Juni 1999 betreffend den Grundsatz der Nichtdiskriminierung gemäß § 34 Abs. 1 TKG der im Bescheid der belangten Behörde vom 27. März 2000, Zl. Z 30/99- 92, Wirksamkeitszeitpunkt 1. Jänner 2000 jedenfalls maßgeblich ist.

4.1. Nach Meinung der Beschwerdeführerin sei auch die Anordnung einer Zusammenschaltung auf der Ebene der NVSt und der OVSt rechtswidrig. Zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin sei am 9. Februar 2000 ein Vertrag über die Zusammenschaltung auf der Ebene der NVSt und der OVSt zu Stande gekommen. Nach ausdrücklicher Anordnung habe dieser Vertrag "bis 31. Dezember 2000 oder bis zu dem Zeitpunkt einer anders lautenden vertraglichen Einigung oder bis zu dem Zeitpunkt einer Anordnung der Regulierungsbehörde zur gegenständlichen Problematik, seien hiebei auch die oben genannten Parteien nicht unmittelbar Bescheidadressaten", gegolten. Die belangte Behörde habe angenommen, dass infolge ihrer zum Thema Zusammenschaltung auf der Ebene der NVSt und der OVSt getroffenen Entscheidung Zl. Z 2/00 vom 9. Mai 2000 eine Antragslegitimation der mitbeteiligten Partei zur Erlassung des bekämpften Bescheides gegeben sei. Da die mitbeteiligte Partei aber seit dem 9. Mai 2000 bis zum Tag der Antragstellung, dem 21. Juli 2000, weder bei der Beschwerdeführerin eine Zusammenschaltung betreffend die Ebene der NVSt und der OVSt nachgefragt habe, noch in dieser Zeit darüber irgendwelche Verhandlungen zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin geführt worden seien, sei die mitbeteiligte Partei nicht dazu legitimiert gewesen, die belangte Behörde diesbezüglich anzurufen. Die vor Abschluss des Vertrages vom 9. Februar 2000 zwischen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin geführten Verhandlungen, die zum Vertragsabschluss geführt hätten, würden daran nichts zu ändern vermögen. Die Sechs-Wochen-Frist des § 41 Abs. 2 TKG habe vor diesem Hintergrund noch nicht zu laufen begonnen. Ferner habe die mitbeteiligte Partei mit ihrem Antrag Zugang auf die in Rede stehenden niederen Netzebenen auch gar nicht beantragt, weshalb die belangte Behörde "eine inhaltliche Regelung festgesetzt (habe), hinsichtlich derer kein Antrag vorlag".

4.2. Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Wie sich aus der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen "Beilage ./9" zum Antrag der mitbeteiligten Partei vom 21. Juli 2000 ergibt, fand am 16. Mai 2000 zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei eine "Besprechung betreffend eines neuen Zusammenschaltungsvertrages" statt, die nach dem Inhalt dieser Niederschrift auf "eine(r) neue(n) Zusammenschaltung" gerichtet war. Da die Zusammenschaltung zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei bis zu dem besagten Bescheid vom 9. Mai 2000 auch die Zusammenschaltung auf der Ebene der NVSt und der OVSt erfasste, kann kein Zweifel daran bestehen, dass bei der Besprechung am 16. Mai 2000 auch eine Zusammenschaltung auf dieser Ebene seitens der mitbeteiligten Partei nachgefragt und dazu verhandelt wurde. Ferner ist unstrittig, dass eine Einigung zu diesem Thema bis zur Einbringung des besagten Antrags der mitbeteiligten Partei vom 21. Juli 2000 nicht erfolgte. Dem Einwand, die mitbeteiligte Partei habe mit diesem Antrag den Zugang auf niederen Netzebenen auch gar nicht beantragt, ist entgegenzuhalten, dass sich aus der von der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen "Beilage ./8" dieses Antrages ergibt, dass aus dem daraus ersichtlichen "Anhang 13a" dieser Zugang beantragt wurde.

5.1. Die Beschwerdeführerin kritisiert weiters, dass die belangte Behörde - obwohl zwischen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei darüber Einigung bestanden habe - den im angefochtenen Bescheid von ihr begehrten fünften außerordentlichen Kündigungsgrund nicht angeordnet habe. Im Verfahren nach § 41 TKG sei die Rolle der belangten Behörde einer schiedsrichterlichen Tätigkeit nachgebildet. Ein Schiedsrichter könne aber keine Anordnung treffen, die von den gemeinsamen Interessen der Schiedsbefohlenen abweiche. Da die mitbeteiligte Partei und die Beschwerdeführerin über das Bestehen von außerordentlichen Kündigungsgründen Übereinstimmung erzielt hätten, hätte sich die Rolle der belangten Behörde "in der Sanktionierung dieses Konsenses" erschöpft. Weiters erübrige sich entgegen der Meinung der belangten Behörde der weitere außerordentliche Kündigungsgrund nicht wegen der in Punkt 7 geregelten Sperre, weil ein Kündigungsrecht über eine solche Sperre hinausgehe. Schließlich würden die von der belangten Behörde genehmigten "AGB Telefon" bezüglich der eigenen Telefonkunden der Beschwerdeführerin einen solchen Kündigungsgrund vorsehen, was für die Aufnahme eines solchen Kündigungsgrundes in die vorliegende Zusammenschaltungsanordnung sprechen würde, zumal "nach der aus der gesamten österreichischen Rechtsordnung hervorleuchtenden Wertung ... der Kunde, der Konsument schutzwürdiger (sei) als andere Unternehmen, die am Markt zu bestehen gelernt haben."

5.2. Auch dieses Vorbringen geht fehl. Auf dem Boden des oben unter II.2. dargestellten, auch vorliegend maßgeblichen Verständnisses des § 41 TKG ist die belangte Behörde nach Abs. 3 dieser Bestimmung zwar gehalten, eine Anordnung wie den bekämpften Bescheid nicht ohne ihre "Anrufung" zu erlassen. Allerdings hat eine solche "Anrufung" nach § 41 Abs. 3 TKG nicht zur Folge, dass die belangte Behörde lediglich entweder eine Anordnung nach § 41 Abs. 1 leg. cit. im Sinn der Anrufung treffen oder dieser Anrufung durch Nichterlassung der beantragten Anordnung nicht stattgeben könnte. Vielmehr hat die belangte Behörde - wie oben dargelegt - eine solche Anordnung im Rahmen der genannten maßgeblichen Zielsetzungen so zu treffen, dass ein fairer Ausgleich der berechtigten Interessen beider Parteien erzielt wird (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 2004, Zl. 2002/03/0124). Um dem gerecht werden zu können, ist bei dem mit einer vertragsersetzenden Anordnung gemäß § 41 Abs. 3 TKG derart zu schaffenden Äquivalenzgefüge auch darauf zu achten, dass eine klare und den Anforderungen der Rechtssicherheit entsprechende Regelung angeordnet wird. Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann es unter dem Gesichtspunkt des zu erzielenden fairen Ausgleichs der berechtigten Interessen beider Parteien und im Interesse einer klaren, eine "Rechtsfolgenkumulation" vermeidenden Regelung nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde für eine "Sperre" für den Verzugsfall den oben unter I.1. wiedergegebenen Punkt 7 des bekämpften Bescheides als ausreichend angesehen und die Anordnung eines zusätzlichen außerordentlichen Kündigungsgrundes nicht für erforderlich erachtet hat. Dies (auch) vor dem Hintergrund, dass es sich beim Verhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren Endkunden einerseits und ihrem Verhältnis zur mitbeteiligten Partei als ihren Zusammenschaltungspartner andererseits um maßgeblich verschiedene Sachverhalte handelt, was der Notwendigkeit, im Verhältnis zu ihren Endkunden bestehende Regelungen auf ihre Zusammenschaltungspartner zu übertragen, entgegensteht. An eine allfällige Einigung der Parteien in Teilbereichen ist die belangte Behörde daher nicht gebunden.

6. Schließlich erweist sich das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die belangte Behörde hätte ihrem Wunsch nach einer Präambel Rechnung tragen müssen, die "vor dem Sturz in das 'Loch' ... (geschützt hätte), das durch die Aufhebung einer Zusammenschaltungsordnung durch einen der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entstehen" könne, schon deshalb als nicht zielführend, weil auch eine solche Präambel einen Teil des von der Behörde erlassenen Bescheides darstellen würde, der von einer Aufhebung durch einen Gerichtshof des öffentlichen Rechts erfasst wäre, und solcherart den von der Beschwerdeführerin intendierten Schutz vor einem Sturz in ein "Loch" nicht bieten könnte.

7. Da somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 8. September 2004

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