Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Anlässlich einer bei der Beschwerdeführerin durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung wurde folgender Sachverhalt festgestellt: Mit Vertrag vom 26. Juni 1991 habe die Beschwerdeführerin Aktien an der KBF Aktiengesellschaft im Nominale von 20,7 Mio. S, und damit 90 % des Grundkapitals der Aktiengesellschaft erworben. Der Kaufpreis von 77,4 Mio. S sei zur Gänze über ein Darlehen einer Bank finanziert worden. Mit 1. Juli 1993 sei dieses Aktienpaket um den Preis von 90 Mio. S an die KB GmbH & Co KG veräußert worden. Die Prüfer vertraten die Ansicht, dass der mit dem Darlehen zusammenhängende Zinsaufwand mit dem gemäß § 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerbefreiten Erträgen aus der Beteiligung in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehe und daher gemäß § 12 Abs. 2 KStG 1988 bei der Ermittlung der Einkünfte nicht abgezogen werden könne. Dem Einwand der Unternehmensvertreter, dass die unbestritten gegebene Steuerpflicht für den Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung an die KB GmbH & Co KG im Jahr 1993 zumindest im Jahr der Veräußerung einen Abzug der Finanzierungszinsen zulassen müsse, könne nicht gefolgt werden, da eine derartige Abweichung von den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften weder aus dem Einkommennoch aus dem Körperschaftsteuergesetz ableitbar sei.
Das Finanzamt folgte dieser Ansicht der Prüfer und erließ entsprechende Körperschaft- und Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1991 bis 1993.
In einer dagegen erhobenen Berufung wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass der im Jahr 1993 erzielte Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung steuerpflichtig gewesen sei. Die Nichtabzugsfähigkeit der mit den seinerzeitigen Anschaffungskosten zusammenhängenden Zinsen verstoße in Anbetracht der steuerpflichtigen Veräußerung gegen den Grundsatz, wonach bei steuerpflichtigen Einnahmen die dazugehörenden Ausgaben abzugsfähig sein müssten.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung - soweit dies im verwaltungsgerichtlichen Verfahren strittig ist - insofern teilweise Folge gegeben, als im Jahr 1993, dem Jahr der Veräußerung der Beteiligung die im Jahr 1991, 1992 und 1993 angefallenen Zinsen als Betriebsausgaben anerkannt wurden. Eine Berücksichtigung der Zinsen bereits in den Jahren, in welchen sie angefallen waren, sei nicht möglich, weil gegen eine Anwendung des Abzugsverbotes des § 12 Abs. 2 KStG auf "weitergehaltene" Beteiligungen im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 1998, B 125/97, in verfassungsrechtlicher Hinsicht kein Einwand bestehe. Im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei daher (zunächst) von einem wirtschaftlichen Zusammenhang der Aufwendungen mit gemäß § 10 KStG steuerfreien Erträgen auszugehen. Eine gewinnmindernde Berücksichtigung in diesen beiden Jahren sei folglich auch im Hinblick auf § 4 Abs. 2 lit. a BAO (Entstehung der Steuerschuld) ausgeschlossen. Eine Lösung des Zusammenhanges habe sich erst im Jahr 1993 auf Grund der Veräußerung der Beteiligung ergeben, sodass die in den Jahren 1991 bis 1993 angefallenen Zinsen erst im Jahr 1993 abzuziehen gewesen seien.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zunächst für den zeitlichen Geltungsbereich des KStG 1966 Zinsen eines Kredites, der zum Erwerb einer Schachtelbeteiligung aufgenommen wurde, ihrer Art nach objektiv mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen. Dieser objektive Zusammenhang zwischen Schachtelgewinnen und Zinsen, die auf Grund der Fremdfinanzierung des Schachtelbeteiligungserwerbes angefallen seien, gehe auch nicht verloren, wenn in einem Veranlagungszeitraum neben den Schuldzinsen keine Schachtelgewinne anfielen. Es komme nicht auf einen unmittelbaren zeitlichen, sondern auf einen unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang an. Diese Auffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 20. November 1996, 96/15/0188, auch für den zeitlichen Geltungsbereich des KStG 1988 aufrecht erhalten (wobei § 17 KStG 1966 im Wesentlichen der Norm des § 12 Abs. 2 KStG 1988 entspricht). Zutreffend hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid auch darauf hingewiesen, dass der Verfassungsgerichtshof ungeachtet seiner im Erkenntnis vom 7. März 1997, B 2370/94, Slg. 14.784, vertretenen Rechtsauffassung, wonach jedenfalls dann, wenn der wirtschaftliche Vorteil aus dem Erwerb einer Beteiligung ausschließlich in einem körperschaftsteuerpflichtigen Veräußerungsgewinn bestehen kann, es aus der Sicht des Gleichheitssatzes geboten sein kann, § 12 Abs. 2 KStG 1988 so zu verstehen, dass zwischen den Aufwendungen zur Finanzierung dieses Beteiligungserwerbes und dem Veräußerungserlös ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht, in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 1998, B 125/97, zum Ausdruck brachte, dass nach wie vor gegen eine Anwendung des § 12 Abs. 2 KStG 1988 auf weiter gehaltene Beteiligungen kein verfassungsrechtlicher Einwand besteht. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich nicht veranlasst, von seiner im angefochtenen Bescheid dargestellten Rechtsansicht abzugehen (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 10. Oktober 1996, 94/15/0187).
Soweit die Beschwerdeführerin darauf verweist, dass der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in diesem Erkenntnis vom 10. Oktober 1996 den im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Beteiligung angefallenen Schuldzinsen in den Jahren ihres Anfalles die Abzugsfähigkeit nach § 17 KStG 1966 ungeachtet der späteren Veräußerung versagt hat, dabei jedoch ausdrücklich offen gelassen habe, was im Jahr der Veräußerung rechtens wäre, kann eine Auseinandersetzung mit dieser Frage (und den in der vorliegenden Beschwerde hiezu enthaltenen Ausführungen) auch im Beschwerdefall unterbleiben, weil die Beschwerdeführerin durch die vollständige Anerkennung der Zinsen im Jahr 1993 als Betriebsausgaben in ihren Rechten jedenfalls nicht verletzt werden konnte. Im Übrigen wird auf das das Problem klärende Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 27. September 2000, B 2031/98, verwiesen. In Bezug auf die Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen bringt die Beschwerde die behauptete Rechtsverletzung nicht zur Darstellung, sodass auf dieses Vorbringen nicht weiter einzugehen war.
Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen, wobei von der beantragten Verhandlung gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden konnte.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 20. Oktober 2004
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