VwGH 2003/21/0085

VwGH2003/21/00854.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerden 1. des H, 2. der E, 3. der A, und 4. des S, alle in Gramatneusiedl, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19, gegen die Bescheide jeweils der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 16. April 2003, Zlen. Fr 307/02 (hg. Zl. 2003/21/0085) und Fr 308/02 (hg. Zl. 2003/21/0086), und vom 14. Mai 2003, Zlen. Fr 1761/03 (hg. Zl. 2003/21/0106) und Fr 1760/03 (hg. Zl. 2003/21/0107), jeweils betreffend Ausweisung, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §14 Abs2;
FrG 1997 §14 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit den zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheiden wies die belangte Behörde die Beschwerdeführer (Eltern und deren Kinder), alle Staatsangehörige der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien, gemäß § 33 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, aus dem Bundesgebiet aus.

Diese Maßnahme begründete sie im Wesentlichen gleich lautend damit, dass die Beschwerdeführer am 31. August 2000 bzw. am 19. Februar 2001 illegal nach Österreich eingereist seien. Der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers und die Asylerstreckungsanträge der weiteren Beschwerdeführer seien rechtskräftig in zweiter Instanz abgewiesen worden. Seither seien die Beschwerdeführer unrechtmäßig in Österreich aufhältig. Gemäß § 14 Abs. 2 FrG könnten sie ihren Aufenthalt vom Inland her nicht legalisieren. Da sie über keinen längeren rechtmäßigen Aufenthalt in Österreich verfügt hätten, könne die Ermessensbestimmung des § 33 Abs. 1 FrG nicht zu ihren Gunsten ausgelegt werden. Daran ändere der Umstand nichts, dass der Erstbeschwerdeführer im Besitz einer "Arbeitsbewilligung" sei. Da die Eltern des Erstbeschwerdeführers behaupteterweise rechtmäßig mit unbefristeten Niederlassungsbewilligungen im Bundesgebiet leben würden, sei auch wegen der Dauer des Aufenthalts der Beschwerdeführer mit deren Ausweisung ein Eingriff in ihr Privat- und Familienleben verbunden, welcher jedoch zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele notwendig erscheine. Bei Abstandnahme von der Ausweisung könnten sich die Beschwerdeführer unter Umgehung der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen den tatsächlichen Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer verschaffen, was dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens zuwider laufen würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass ihre vorläufigen asylrechtlichen Aufenthaltsbewilligungen abgelaufen sind und sie nicht über Aufenthaltsberechtigungen in Österreich verfügen. In den verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu den Zlen. 2002/01/0057 und 2002/01/0059 haben die Beschwerdeführer ihre Asylanträge zurückgezogen. Dem gemäß bestehen keine Bedenken gegen die Ansicht der belangten Behörde, dass vorliegend der Tatbestand des § 33 Abs. 1 FrG verwirklicht sei.

Das Hauptgewicht der Beschwerden liegt im Vorwurf, dass die belangte Behörde in rechtswidriger Weise die Ausweisung als dringend geboten im Sinn des § 37 Abs. 1 FrG angesehen hat. Diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführer insbesondere darauf, dass ihnen die Möglichkeit offen stünde, gemäß § 14 Abs. 2 FrG einen Aufenthaltstitel im Inland zu beantragen.

Diese Ansicht trifft jedoch nicht zu; der Verwaltungsgerichtshof sprach wiederholt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. Oktober 2001, Zl. 2001/19/0089) aus, dass die Anordnung des § 14 Abs. 2 erster Satz FrG, Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vor der Einreise vom Ausland aus zu stellen, auch für Fremde gilt, die vor ihrer Antragstellung auf Erteilung einer Bewilligung während der Dauer eines Asylverfahrens vorläufig aufenthaltsberechtigt waren. Zutreffend durfte die belangte Behörde daher in ihre Erwägungen einbeziehen, dass den Beschwerdeführern eine Legalisierung ihres Aufenthalts vom Inland aus nicht möglich ist.

Weiters trifft der Beschwerdevorwurf nicht zu, dass keiner der in Art. 8 Abs. 2 EMRK aufgezählten Gründe die Ausweisung als dringend geboten erscheinen ließe. Die Beschwerdeführer übersehen nämlich, dass den für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden getroffenen Regelungen und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. für viele etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zlen. 2002/21/0038 bis 0043). Im genannten Vorerkenntnis sprach der Gerichtshof auch aus, dass bloße Verstöße gegen fremdenrechtliche Bestimmungen einen mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Fremden rechtfertigen können. Wenn sich auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers lange Zeit und rechtmäßig in Österreich aufhalten, können doch die persönlichen Interessen der Beschwerdeführer angesichts deren erst relativ kurzen inländischen Aufenthaltes als nicht so schwer wiegend gewertet werden, dass sie das genannte öffentliche Interesse an der Einhaltung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten ließen. Daran ändert der Umstand nichts, dass der Erstbeschwerdeführer - nach den Beschwerdebehauptungen - nunmehr über eine Arbeitserlaubnis verfügt.

Soweit die Beschwerden der belangten Behörde Ermittlungsfehler vorwerfen, ist dem zu entgegnen, dass die belangte Behörde ohnehin von einem rechtmäßigen Aufenthalt der Eltern des Erstbeschwerdeführers ausgegangen ist. Weitere konkrete und relevante Umstände wurden nicht vorgebracht.

Der Aufenthalt der gesamten Familie in Österreich macht die Ausweisung nicht unzulässig, wurden doch einerseits sowohl die Eltern als auch die Kinder ausgewiesen, andererseits aber keine Gründe behauptet und nachgewiesen, dass das gemeinsame Familienleben nicht auch außerhalb Österreichs geführt werden könnte.

Letztlich stehen der Ausweisung weder das behauptete strafrechtliche Wohlverhalten (der Eltern) noch die behauptete Beantragung einer Niederlassungslassungsbewilligung entgegen, denn Ersteres vermag die persönlichen Interessen der Fremden nicht wesentlich zu verstärken und Zweitere gewährt für sich noch kein Aufenthaltsrecht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerden erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, waren die Beschwerden gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Wien, am 4. September 2003

Stichworte