Normen
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Albaniens, wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. Mai 2001 wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von dreizehn Monaten verurteilt. Dieser Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer in der Nacht zum 4. Oktober 2000 in Graz gemeinsam mit weiteren Personen im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter versucht habe, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in großer Menge, nämlich ca. 85 Gramm qualitativ hochwertiges Kokain, durch Verkauf an einen als Scheinkäufer auftretenden verdeckten Ermittler in Verkehr zu setzen.
Im Hinblick auf die genannte Verurteilung verhängte die Bezirkshauptmannschaft Villach gegen den Beschwerdeführer gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom 3. Februar 2003 gemäß § 66 Abs. 4 AVG ab, und zwar im Wesentlichen mit der Begründung, dass die eingangs erwähnte gerichtliche Verurteilung als bestimmte Tatsache nach § 36 Abs. 2 Z 1 FrG anzusehen sei, welche die im § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme rechtfertige, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Darüber hinaus stelle die Verurteilung zu einer "derart" hohen Strafe zweifellos einen jener Fälle dar, bei denen die Ausübung des im § 36 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessens zum Nachteil des Beschwerdeführers "auf der Hand liegt". Unter dem Gesichtspunkt des § 37 FrG stellte die belangte Behörde fest, der am 13. April 1980 geborene Beschwerdeführer sei (mittlerweile) volljährig. Er sei 1998 illegal in das Bundesgebiet eingereist. Sein Asylverfahren sei am 19. Februar 2001 in zweiter Instanz negativ abgeschlossen worden. "Sämtliche" Brüder und ein Cousin des Beschwerdeführers lebten in Österreich (in Arnoldstein). Das Aufenthaltsverbot stelle somit einen Eingriff in die privaten Interessen des Beschwerdeführers dar, der jedoch dadurch relativiert werde, dass er "großjährig und eigenverantwortlich" sei. Außerdem sei er "auf Wintersaison" in Kitzbühel und somit nicht ständig in Arnoldstein wohnhaft gewesen. Das Aufenthaltsverbot sei zur Verhinderung von strafbaren Handlungen im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG dringend geboten, zumal ein "eminentes" öffentliches Interesse an der "Unterdrückung" der Suchtgiftkriminalität bestehe. Unter Bedachtnahme auf deren besondere Gefährlichkeit und der bei dieser Art von Delikten bestehenden großen Wiederholungsgefahr seien - so die belangte Behörde zur Interessenabwägung nach § 37 Abs. 2 FrG - die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich nicht so stark ausgeprägt, dass sie schwerer zu gewichten seien als das besagte öffentliche Interesse.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Dass gegenständlich der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht wurde und auch die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, stellt die Beschwerde nicht in Zweifel. Dagegen hegt auch der Verwaltungsgerichtshof angesichts der strafgerichtlichen Verurteilung zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von dreizehn Monaten wegen eines Verbrechens nach dem Suchtmittelgesetz keine Bedenken, zumal bei der Suchtgiftkriminalität die Wiederholungsgefahr erfahrungsgemäß sehr groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Dezember 2002, Zl. 2000/21/0183).
Die Beschwerde rügt jedoch, die belangte Behörde habe bei der Interessenabwägung nach § 37 FrG nicht darauf Bedacht genommen, in welcher Form und unter welchen Umständen dieses Delikt vom Beschwerdeführer begangen worden sei. Der Beschwerdeführer sei "über" einen Bekannten, den er im "Asylamt" kennen gelernt habe, in diese Angelegenheit "verwickelt" worden. Er habe von dem "Geschäft" nichts gewusst; er sei ganz offensichtlich als Mittelsmann und Überbringer des Rauschgiftes "missbraucht" worden. Er sei weder "in irgendeiner Weise" als Käufer oder Verkäufer beteiligt gewesen, noch sei ihm "sonst irgendwie" ein wirtschaftlicher Vorteil zugekommen. Überdies sei die Tat nur versucht worden, weil der verdeckte Fahnder die Beteiligten im Zeitpunkt der Übergabe des Suchtgiftes festgenommen habe. Außerdem sei in dem Strafverfahren eine unzulässige Ermittlungsmethode angewandt worden, indem ein Beamter des Bundesministeriums für Inneres als scheinbarer Kaufinteressent (als "agent provocateur") aufgetreten sei. Diese Vorgangsweise widerspreche den "zwingenden Bestimmungen der Strafprozessordnung und den menschenrechtlichen Vorgaben der EMRK". Dennoch könnten nach der - vom Beschwerdeführer offenbar kritisierten - ständigen Judikatur des Obersten Gerichtshofes im Strafverfahren "widerrechtlich erlangte" Beweise verwendet werden.
Mit diesen Ausführungen wird verkannt, dass der Verwaltungsgerichtshof an den Urteilsspruch eines Strafgerichtes gebunden ist. Diese Bindung besteht insoweit, als die materielle Rechtskraft des Schuldspruches bewirkt, dass dadurch - vorbehaltlich einer allfälligen Wiederaufnahme des Strafverfahrens - mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass der Verurteilte die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteiles rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 2000, Zl. 2000/18/0133). Soweit die Beschwerde daher den Tatvorsatz und eine Beteiligung auf Verkäuferseite bestreitet sowie die Zulässigkeit der "Ermittlungsmethode" und die Verwertung ihrer Ergebnisse im Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer in Frage stellt, steht dem die erwähnte Bindungswirkung der strafgerichtlichen Verurteilung entgegen. Dass der versuchte Suchtgiftverkauf an einen verdeckten Ermittler erfolgen sollte, hat die belangte Behörde aber ohnehin festgestellt und ihrer Entscheidung zugrundegelegt. Dem kommt aber aus fremdenrechtlicher Sicht im vorliegenden Fall kein entscheidendes Gewicht zu.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht nämlich ein großes öffentliches Interesse an der Bekämpfung der Suchtgiftkriminalität sowohl unter dem Blickwinkel der Aufrechterhaltung und des Schutzes der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, als auch unter dem Gesichtspunkt anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen. Nach dieser Judikatur handelt es sich bei der Suchtgiftkriminalität um eine besonders gefährliche Art der Kriminalität, bei der - wie bereits erwähnt - die Wiederholungsgefahr besonders groß ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 19. November 2002, Zl. 98/21/0432). Unter Bedachtnahme auf dieses - von der belangten Behörde somit zutreffend hoch bewertete - öffentliche Interesse kann es nicht als rechtswidrig angesehen werden, dass die belangte Behörde die Erlassung des Aufenthaltsverbotes trotz der dadurch beeinträchtigten privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers im Sinne des § 37 Abs. 1 FrG für dringend geboten erachtete und bei der Abwägung nach § 37 Abs. 2 FrG zu dem Ergebnis kam, dass diese Interessen des Beschwerdeführers nicht schwerer zu gewichten seien als das besagte öffentliche Interesse. Die belangte Behörde hat diesbezüglich aber nicht nur ausreichende Feststellungen getroffen, sondern entgegen der Beschwerdemeinung bei dieser Beurteilung die "familiäre Situation" und das "Ausmaß der Integration" des Beschwerdeführers in gebührendem Maße berücksichtigt. Der belangten Behörde ist in diesem Zusammenhang vor allem auch darin beizupflichten, dass bei einem erwachsenen Fremden den Bindungen zu seinen in Österreich aufhältigen Verwandten (der Seitenlinie) grundsätzlich keine besonders ins Gewicht fallende Bedeutung zukommt (vgl. hinsichtlich der Beziehungen eines erwachsenen Fremden zu seinen Eltern das hg. Erkenntnis vom 25. April 2002, Zl. 2002/21/0049).
Schließlich trifft der Beschwerdevorwurf, die belangte Behörde habe durch die Verwendung von "Leerfloskeln" ihrer Begründungspflicht nicht entsprochen, nicht zu; dem Bescheid lassen sich nämlich - wie schon aus der oben zusammengefassten Wiedergabe ersichtlich ist - sowohl die Feststellungen der belangten Behörde als auch die darauf aufbauende rechtliche Beurteilung in ausreichender Weise entnehmen. Letztlich werden die in der Beschwerde behaupteten Feststellungsmängel insoweit nicht konkretisiert, als nicht dargetan wird, welches - relevante - Ergebnis ergänzende Ermittlungen erbracht hätten.
Zusammenfassend ergibt sich damit bereits aus dem Inhalt der gegenständlichen Beschwerde, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt.
Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 17. Juni 2003
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