VwGH 2003/18/0003

VwGH2003/18/000328.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des O, geboren 1966, vertreten durch Dr. Lennart Binder, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Hadikgasse 104, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 27. November 2002, Zl. SD 927/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
EheG §23;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs1 Z1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §47 Abs3 Z1;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 27. November 2002 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen türkischen Staatsangehörigen, gemäß § 49 Abs. 1 iVm § 48 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.

Der Beschwerdeführer sei am 12. Mai 2000 illegal nach Österreich gelangt und habe am 19. Mai 2000 einen Asylantrag gestellt, der im Instanzenzug vom unabhängigen Bundesasylsenat am 5. Oktober 2000 rechtskräftig abgewiesen worden sei. Ein von ihm am 30. November 2000 neuerlich eingebrachter Asylantrag sei vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückgewiesen worden. Eine dagegen eingebrachte Berufung sei vom unabhängigen Bundesasylsenat am 18. April 2002 rechtskräftig abgewiesen worden.

Am 11. Oktober 2001 habe der Beschwerdeführer die österreichische Staatsbürgerin F. geehelicht und am 29. Jänner 2002 bei der Bundespolizeidirektion Wien (der Erstbehörde) einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" gestellt, wobei er sich auf den gemeinsamen Wohnsitz bzw. die Familiengemeinschaft mit seiner Ehegattin berufen habe. Bei mehreren Hauserhebungen an der näher bezeichneten Anschrift in Wien habe weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin angetroffen werden können. Bei einer anschließend am 5. April 2002 durchgeführten niederschriftlichen Vernehmung habe F. angegeben, ihren Ehegatten aus Liebe geheiratet zu haben, und bestritten, für die Eheschließung bezahlt worden zu sein. Am 12. Juli 2002 sei F. von der Erstbehörde neuerlich vernommen worden. Dabei habe sie zu Protokoll gegeben, dass sie finanzielle Probleme gehabt und deshalb in eine "Scheinehe" mit dem Beschwerdeführer eingewilligt hätte. Über Vermittlung einer Bekannten hätte sie den Beschwerdeführer kennen gelernt, und es wäre ihr anschließend angeboten worden, dass sie für eine Eheschließung in Wien ATS 48.000,-- (EUR 3.488,30) und für eine Eheschließung in der Türkei ca. ATS 60.000,-- (EUR 4.360,37) erhalten würde. Dafür hätte sie sich bereit erklären müssen, nach der Eheschließung für ca. zwei Jahre mit ihm verheiratet zu bleiben. Weiters habe F. angegeben, dass sie den Beschwerdeführer erstmals vor der türkischen Botschaft gesehen hätte, als dieser seine Papiere für die Eheschließung besorgt hätte. Für die Eheschließung hätte sie Geld erhalten. Dieses hätte sie sowohl vom Beschwerdeführer als auch von einer Vermittlerin bekommen. Zum gemeinsamen Haushalt mit dem Beschwerdeführer befragt habe F. ausgesagt, dass ein solcher nie bestanden hätte. Sie hätte lediglich einige persönliche Sachen an der genannten Adresse in Wien aufbewahrt.

In seiner Stellungnahme vom 30. August 2002 zum Ergebnis der Beweisaufnahme habe sich der Beschwerdeführer zum Vorwurf, eine "Scheinehe" eingegangen zu sein, nicht geäußert.

In seiner Berufung habe er bestritten, eine "Scheinehe" geschlossen zu haben, und darauf verwiesen, dass seine Ehegattin auf Grund "psychischer Probleme" leicht missverständliche Aussagen träfe. Außerdem wäre es seiner Auffassung nach einer Verwaltungsbehörde verwehrt, eine Entscheidung darüber zu treffen, ob eine nichtige Ehe vorläge.

Dem sei zunächst entgegenzuhalten, dass die Nichtigerklärung einer Ehe (aus den im § 23 Ehegesetz genannten Gründen) keine Tatbestandsvoraussetzung des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei, weil die Verwaltungsbehörde berechtigt sei, Vorfragen hinsichtlich der in dieser Gesetzesstelle genannten Tatsachen selbstständig zu beurteilen. Die belangte Behörde sehe keinen Grund, an der Richtigkeit der Zeugenaussage von F. zu zweifeln. Nachvollziehbar habe diese begründet, dass sie die Ehe geschlossen hätte, weil sie finanzielle Probleme gehabt hätte. Es sei auch kein Grund ersichtlich, warum F. einen Geldfluss (für die Eheschließung mit dem Beschwerdeführer) bloß hätte vortäuschen sollen. Dieser seinerseits bestreite lediglich allgemein, dass die Ehe nur deshalb geschlossen worden wäre, "um sich dadurch einen Aufenthaltstitel zu verschaffen, eine Anwartschaft der österreichischen Staatsbürgerschaft zu erlangen und ohne weiteres Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu haben". Die Richtigkeit der Aussage seiner Ehegattin versuche er lediglich mit der bloßen Behauptung, dass diese "psychische Probleme" hätte und daher "leicht missverständliche Aussagen" tätigte, zu relativieren. Nach Ansicht der belangten Behörde sei die Aussage von F. vom 12. Juli 2002 klar und eindeutig. Für das Vorliegen "psychischer Probleme" bei ihr habe sich kein Hinweis ergeben. Der Beschwerdeführer bleibe auch die Erklärung schuldig, welche (konkrete) Aussage von F. von der Erstbehörde missverstanden worden sein sollte.

Die belangte Behörde habe daher als erwiesen angenommen, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK geführt zu haben, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG erfüllt.

Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle eine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbots im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG rechtfertige.

Der Beschwerdeführer sei (erst) seit ca. eineinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig und verfüge nach seinen Angaben hier über familiäre Bindungen zu drei Onkeln und - ohne diese konkret zu benennen - einigen Cousins. Seit ca. zwei Monaten sei er als Angestellter beschäftigt. Es sei daher von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung - somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - dringend geboten. Wer, wie der Beschwerdeführer, rechtsmissbräuchlich insofern vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, die ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen ließen.

Das Aufenthaltsverbot sei auch gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Nur auf Grund der durch seine Eheschließung mit einer österreichischen Staatsbürgerin bevorzugten Stellung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz habe der Beschwerdeführer eine unselbstständige Beschäftigung als Angestellter eingehen können, weshalb seine durch den ca. eineinhalbjährigen Aufenthalt erzielte Integration wesentlich geschmälert werde. Überdies relativierten sich seine familiären Bindungen im Bundesgebiet zu seinen Verwandten insofern, als er mit diesen nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet wögen keinesfalls schwerer als das öffentliche Interesse an der Erlassung dieser Maßnahme.

Vor diesem Hintergrund und da auch keine besonderen, zu seinen Gunsten sprechenden Umstände vorlägen, habe von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens Abstand genommen werden können.

Die von der Erstbehörde vorgenommene Befristung erscheine gerechtfertigt. In Anbetracht des dargestellten Gesamt(fehl)verhaltens des Beschwerdeführers einerseits und des Mangels relevanter familiärer Bindungen andererseits könne ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Interessen an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens durch den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf der festgesetzten Frist angenommen werden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn "wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes" aufzuheben.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Auffassung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin begünstigter Drittstaatsangehöriger im Sinn des § 47 Abs. 3 Z. 1 FrG sei und daher auf ihn die Bestimmung des § 48 Abs. 1 FrG - nach deren erstem Satz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist - Anwendung finde, begegnet keinen Bedenken. Hiebei sind für die Beantwortung der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, auch die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurückgegriffen werden kann. (Vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 20. Februar 2001, Zl. 2001/18/0016, mwN.)

2.1. Die Beschwerde bekämpft die Beweiswürdigung der belangten Behörde und bringt vor, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, an der Vernehmung seiner Ehegattin teilzunehmen und an sie Fragen zu stellen. Auch sei nicht nachvollziehbar, weshalb ihrer Aussage, wenn sie von einer "Scheinehe" spreche, Glauben geschenkt, aber jener, wenn sie von "keiner Scheinehe" spreche, nicht geglaubt werde.

2.2.. Dieses Vorbringen ist nicht zielführend.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Aussagen der Zeugin F. vom 5. April 2002 und 12. Juli 2002 wiedergegeben und ihre Ansicht, warum die Aussage vom 12. Juli 2002 ihr glaubwürdiger erscheine, u.a. damit begründet, dass kein Grund ersichtlich sei, warum F. einen Geldfluss für die Eheschließung hätte vortäuschen sollen. Nach den insoweit von der Beschwerde nicht bestrittenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit dieser Aussage lediglich mit der Behauptung zu widerlegen versucht, dass seine Ehegattin "psychische Probleme" habe und daher "leicht missverständliche Aussagen" tätige. Der weiteren Bescheidbegründung zufolge hat sich jedoch für die belangte Behörde kein Hinweis auf das Vorliegen von solchen "psychische Problemen" bei der Zeugin ergeben. Auch seien deren Angaben vom 12. Juli 2002 klar und eindeutig gewesen.

Die Beschwerde geht auf die Argumentation der belangten Behörde im Einzelnen nicht ein. Deren Beweiswürdigung kann im Rahmen der dem Verwaltungsgerichtshof zukommenden Überprüfungsbefugnis (vgl. etwa das hg. Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Oktober 1985, Zl. 85/02/0053) nicht als unplausibel oder mit den Denkgesetzen in Widerspruch stehend erkannt werden. Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer keine Möglichkeit gehabt habe, bei der Vernehmung seiner Ehegattin anwesend zu sein und Fragen und Anträge zu stellen, so führt sie nicht aus, welche Fragen er an seine Ehegattin hätte stellen wollen bzw. welche Tatsachen bei der Vernehmung seiner Ehegattin unaufgeklärt geblieben seien. Ebenso verabsäumt es die Beschwerde, darzulegen, welche Anträge er gestellt hätte und zu welchen für ihn günstigen Feststellungen seine Beiziehung zur Vernehmung geführt hätten. Es ist daher die Relevanz des von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmangels nicht dargetan, weshalb schon deshalb der behauptete Verfahrensmangel nicht vorliegt.

3. Wenn die Beschwerde meint, dass die Feststellung einer "Scheinehe" (ausschließlich) den Gerichten vorbehalten sei, so ist ihr zu erwidern, dass das Vorliegen der Voraussetzungen des - als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden - Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG von den Fremdenpolizeibehörden zu beurteilen ist. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass die Staatsanwaltschaft keine Nichtigkeitsklage erhoben habe, ist entgegenzuhalten, dass die - in die alleinige Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallende - Nichtigerklärung einer Ehe keine Voraussetzung für die Erfüllung dieses Tatbestandes ist (vgl. das vorzitierte Erkenntnis).

Die Ansicht der belangten Behörde, der - als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei erfüllt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.

Da ein diesen Tatbestand erfüllendes Verhalten die öffentliche Ordnung (das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich beeinträchtigt (vgl. nochmals das vorzitierte Erkenntnis), ist auch die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grund des § 48 Abs. 1 (erster Satz) FrG zulässig, unbedenklich.

4. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG, deren Ergebnis in der Beschwerde nicht bekämpft wird, hat die belangte Behörde

den inländischen Aufenthalt des Beschwerdeführers von etwa eineinhalb (offensichtlich richtig: zweieinhalb) Jahren sowie seine Berufstätigkeit und seine familiären Bindungen zu drei Onkeln und einigen Cousins berücksichtigt. Die daraus ableitbaren persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet werden in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer - was von der Beschwerde nicht in Abrede gestellt wird - nur auf Grund seiner bevorzugten Stellung als Ehegatte einer österreichischen Staatsbürgerin eine unselbstständige Beschäftigung annehmen durfte und mit seinen Verwandten nicht im gemeinsamen Haushalt lebt. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet kommt daher - auch unter Zugrundelegung einer Dauer des inländischen Aufenthalts von etwa zweieinhalb Jahren - kein großes Gewicht zu.

Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen im Sinn des Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.), nicht als rechtswidrig erkannt werden.

5. Ferner kann der belangten Behörde auch nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass in Anbetracht des aufgezeigten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers ein Wegfall des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vor Ablauf von fünf Jahren erwartet werden könne. Auch zeigt die Beschwerde keine Umstände auf, die den Schluss zuließen, dass der Wegfall dieser maßgeblichen Gründe vor Ablauf der festgesetzten Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes erwartet werden könne.

6. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 28. Jänner 2003

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