Normen
ABGB §138 Abs1;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
ABGB §138 Abs1;
EheG §27;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
FrG 1997 §37;
FrG 1997 §47 Abs3;
FrG 1997 §48 Abs1;
FrG 1997 §49 Abs1;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 4. Dezember 2000 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen rumänischen Staatsangehörigen, gemäß § 48 Abs. 1 Femdengesetz 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von fünf Jahren erlassen.
Der Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben zuletzt am 18. Februar 1998 in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 29. Juli 1998 habe er die Ausstellung einer Niederlassungsbewilligung zum Zweck "Familiengemeinschaft mit Österreicher" beantragt, wobei er sich auf die am 9. Juli 1997 mit einer österreichischen Staatsbürgerin geschlossene Ehe berufen habe. Als gemeinsamen Wohnsitz habe er eine Adresse in Wien bekannt gegeben. Daraufhin sei ihm eine Niederlassungsbewilligung zunächst bis 6. August 1999 und danach eine weitere Niederlassungsbewilligung bis 6. August 2000 erteilt worden.
Gegen den Beschwerdeführer sei wegen des Verdachtes der Schlepperei ermittelt worden. Letztlich sei eine Anzeige wegen § 105 FrG und § 164 StGB erstattet worden, welche von der Staatsanwaltschaft Wien am 24. Mai 2000 gemäß § 90 StPO zurückgelegt worden sei.
Im Zug dieser Ermittlungen sei der Verdacht aufgekommen, dass es sich bei der Ehe des Beschwerdeführers um eine "Schein- bzw. Zweckehe" handle. Dazu befragt habe die österreichische Gattin des Beschwerdeführers angegeben, dass die Ehe nicht aus Liebe geschlossen worden wäre, sondern es sich um eine "reine Scheinehe" handelte, die aus finanziellen Gründen entstanden wäre. Sie hätte über Vermittlung einer damaligen Freundin gegen den Erhalt von S 60.000,-- in die Scheinehe eingewilligt.
Diesen Sachverhalt habe die Gattin des Beschwerdeführers am 4. April 2000 der Staatsanwaltschaft Wien zur Kenntnis gebracht, welche daraufhin eine Ehenichtigkeitsklage erhoben habe.
Bei seiner niederschriftlichen Befragung habe der Beschwerdeführer zugegeben, an der als Ehewohnung bekannt gegebenen Adresse nie gewohnt und für die Eheschließung S 60.000,--
an seine Gattin bezahlt zu haben. Da kein Grund dafür bestehe, an diesen übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Gattin zu zweifeln, nehme die Behörde als erwiesen an, dass der Beschwerdeführer die Ehe geschlossen und sich für die Erteilung eines Aufenthaltstitels auf die Ehe berufen habe, ohne mit seiner Gattin ein gemeinsames Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt zu haben, und für die Eheschließung einen Vermögensvorteil geleistet habe. Damit seien die Voraussetzungen des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG gegeben.
Die späteren Versuche des Beschwerdeführers, das Vorliegen einer "Schein- bzw. Zweckehe" zu bestreiten, seien nicht glaubwürdig. Die Gattin des Beschwerdeführers gebe überzeugend an, dass der Vater ihres Kindes ihr Lebensgefährte sei und der Beschwerdeführer nur auf Grund der gesetzlichen Ehelichkeitsvermutung in der Geburtsurkunde als Kindesvater aufscheine. Ebenso verhalte es sich mit dem vom Beschwerdeführer für dieses Kind abgeschlossenen Bausparvertrag. Es erscheine durchaus plausibel, einem finanziellen Vorteil - und ein solcher sei ein von einem Dritten angesparter Bausparvertrag - für sein Kind zuzustimmen. Schließlich sei das Kind Begünstigter der anzusparenden Vertragssumme von S 52.000,--. Die von der Ehegattin für einen vom Beschwerdeführer aufgenommenen Kredit in der Höhe von etwa S 40.000,-- bis S 50.000,-- übernommene Bürgschaft sei nachvollziehbar mit Leichtsinn der Ehegattin erklärbar. Abschließend sei festgehalten, dass der Beschwerdeführer mehrmals Geldbeträge wegen "entgangener Sozialleistungen" an seine Ehegattin bezahlt habe. Die Entgegennahme dieser Beträge habe der Lebensgefährte der Ehegattin mit seiner Unterschrift bestätigt.
Der Missbrauch des Rechtsinstituts der Ehe zur Erlangung fremdenrechtlich bedeutsamer Rechte stelle - was der Gesetzgeber nunmehr durch die Normierung des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG deutlich zum Ausdruck gebracht habe - eine schwer wiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung dar, die die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes im Sinn des § 48 Abs. 1 FrG rechtfertige.
Der Beschwerdeführer sei seit zweieinhalb Jahren im Bundesgebiet aufhältig und habe hier familiäre Bindungen zu einem seiner Brüder, mit dem er allerdings nach der Aktenlage nicht im gemeinsamen Haushalt lebe. Nach Mitteilung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger sei der Beschwerdeführer von Februar bis September 1998, von November 1998 bis Juni 2000 sowie von 20. Juli 2000 bis 5. August 2000 als Arbeiter und von 1. Juli 1999 bis 31. Oktober 1999 zusätzlich als geringfügig beschäftigter Arbeiter berufstätig gewesen. Seit 16. August 2000 sei er selbst versichert. Das Aufenthaltsverbot sei daher mit einem Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers verbunden. Dieser Eingriff sei zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, somit zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, dringend geboten (und daher im Grund des § 37 Abs. 1 FrG zulässig). Wer - wie der Beschwerdeführer - rechtsmissbräuchlich vorgehe, um sich aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes wesentliche Berechtigungen zu verschaffen, verstoße gegen gewichtige öffentliche Interessen, was ein Aufenthaltsverbot zum Schutz der öffentlichen Ordnung notwendig erscheinen lasse. Das Aufenthaltsverbot sei auch im Rahmen der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 2 FrG zulässig. Der bloß zweieinhalbjährige Aufenthalt und das dabei erzielte Ausmaß an Integration könnten keinesfalls die durch das Eingehen einer Scheinehe bewirkte Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen überwiegen. Dies umso weniger, als der Aufenthalt des Beschwerdeführers ebenso wie seine Beschäftigung hinsichtlich der jeweiligen Berechtigung letztlich auf dem besagten rechtsmissbräuchlichen Verhalten basierten.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Der Beschwerdeführer ist unstrittig mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet.
Nach § 49 Abs. 1 erster Satz FrG genießen Angehörige von Österreichern gemäß § 47 Abs. 3 FrG, die Staatsangehörige eines Drittstaates sind, Niederlassungsfreiheit; für sie gelten, sofern im Folgenden nicht anderes gesagt wird, die Bestimmungen für Begünstigte Drittstaatsangehörige nach dem 1. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Gesetzes. Zu den in § 47 Abs. 3 FrG genannten Angehörigen zählt u.a. der Ehegatte (Z. 1), ohne dass das Gesetz hier auf ein gemeinsames Familienleben abstellt. Da sich gemäß § 27 Ehegesetz niemand auf die Nichtigkeit einer Ehe berufen kann, so lange nicht die Ehe durch gerichtliches Urteil für nichtig erklärt worden ist, kommt es für die Stellung als begünstigter Angehöriger eines Österreichers nicht darauf an, ob Gründe für die Nichtigerklärung einer (formal bestehenden) Ehe vorliegen. Die Ansicht der belangten Behörde, dass auf den Beschwerdeführer die Bestimmung des § 48 Abs. 1 FrG Anwendung finde, nach deren 1. Satz die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige nur zulässig ist, wenn auf Grund ihres Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, begegnet daher keinen Bedenken. Die Bestimmungen des § 36 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 FrG sind bei der Frage, ob gegen einen EWR-Bürger oder Begünstigten Drittstaatsangehörigen ein Aufenthaltsverbot zu erlassen ist, insofern von Bedeutung, als ein Aufenthaltsverbot nur bei Vorliegen der in § 36 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. genannten Voraussetzungen erlassen werden darf und auf den Katalog des § 36 Abs. 2 leg. cit. als "Orientierungsmaßstab" zurück gegriffen werden kann (Vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Februar 2000, Zl. 99/18/0326 m.w.N.).
2.1. Der Beschwerdeführer - der ausführt, die belangte Behörde habe das fehlende Zusammenwohnen mit seiner Gattin "leider unbekämpfbar festgestellt" - bestreitet die Feststellungen im angefochtenen Bescheid nicht, vermeint jedoch, dass diese Feststellungen nicht geeignet seien, "die Annahme einer Scheinehe als Ergebnis der rechtlichen Beurteilung" zu tragen.
Soweit er meint, die Frage des Vorliegens einer "Scheinehe" sei eine Rechtsfrage, die nicht von der Behörde als Vorfrage geklärt werden dürfe, weil dafür eine eigenes "rechtsstaatliches Ehenichtigkeitsverfahren" vorgesehen sei, ist ihm zu entgegnen, dass die Nichtigerklärung der Ehe keine Voraussetzung für die Erfüllung des - als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehenden - Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG ist (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0326).
2.2. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, die Frage der Ehelichkeit des Kindes sei im Gesetz eindeutig geregelt; die Geburtsurkunde trage die Vermutung der Richtigkeit. Der Beweis der Unrichtigkeit sei lediglich "im Sinne eines echten Gegenbeweises" zulässig bzw. überhaupt ausgeschlossen. Ein Übergehen "dieses rechtlichen Umfeldes mit einem Nebensatz in der Beweiswürdigung" sei somit nicht möglich. Aus dem Umstand, dass die Ehegatten nicht zusammen gewohnt haben, hätte die belangte Behörde daher nicht auf das Fehlen eines Familienlebens im Sinn von Art. 8 EMRK schließen dürfen, weil ein "unwiderlegt gemeinsames" Kind vorhanden sei.
Gemäß § 138 Abs. 1 ABGB in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novellierung durch das Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001, BGBl. I Nr. 135/2000 wird von einem Kind, das nach der Eheschließung und vor Ablauf des 302. Tages nach Auflösung oder Nichtigerklärung der Ehe seiner Mutter geboren wird, vermutet, dass es ehelich ist. Diese Vermutung kann nur durch eine gerichtliche Entscheidung widerlegt werden, mit der festgestellt wird, dass das Kind nicht vom Ehemann der Mutter abstammt.
Das unstrittig vorhandene Kind der Gattin des Beschwerdeführers gilt - mangels Vorliegens einer gegenteiligen gerichtlichen Entscheidung - nach dieser Vermutung als eheliches Kind des Beschwerdeführers. Auf dieses Kind sind daher die für eheliche Kinder geltenden Normen des bürgerlichen Rechts anzuwenden. Eine Vermutung, dass der Ehemann der Mutter mit dieser ein Familienleben im Sinn von Art. 8 EMRK geführt hat, enthält § 138 Abs. 1 ABGB hingegen nicht. Für die Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG ist daher eine erfolgreiche Bestreitung der Ehelichkeit der Kinder, die nach der Vermutung des § 138 Abs. 1 ABGB aus der Ehe stammen - Gleiches gilt in Bezug auf die Nichtigerklärung der Ehe -, nicht erforderlich.
2.3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde kann weder aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer - als gesetzlicher Vertreter - dem Abschluss eines von dritter Seite anzusparenden Bausparvertrages für das Kind zugestimmt hat, noch aus der von seiner Gattin für ihn übernommenen Bürgschaft auf das Bestehen eines Familienlebens geschlossen werden.
Es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass der vom Beschwerdeführer für die Eheschließung unstrittig geleistete Vermögensvorteil von S 60.000,-- durch die von seiner Gattin übernommene Bürgschaft für einen Kredit in der Höhe von S 40.000,-- bis S 50.000,-- "egalisiert" wird.
2.4. Die Ansicht der belangten Behörde, der - als "Orientierungsmaßstab" heranzuziehende - Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG sei erfüllt, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Da ein diesen Tatbestand erfüllendes Verhalten die öffentliche Ordnung (das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen) erheblich beeinträchtigt (vgl. abermals das hg. Erkenntnis, Zl. 99/18/0326), ist auch die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei im Grund des § 48 Abs. 1 erster Satz FrG zulässig, unbedenklich.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG, deren Ergebnis in der Beschwerde nicht bekämpft wird, hat die belangte Behörde berücksichtigt, dass sich der Beschwerdeführer bereits zweieinhalb Jahre im Bundesgebiet aufhält und hier berufstätig ist. Die daraus ableitbaren privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet werden - von der belangten Behörde richtig erkannt - in ihrem Gewicht dadurch gemindert, dass die jeweilige Berechtigung hiezu auf die rechtsmissbräuchliche Eingehung einer Ehe zurück zu führen ist. Den privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet kommt daher kein großes Gewicht zu.
Zu Recht hat die belangte Behörde bei der Abwägung nicht auch ein inländisches Familienleben des Beschwerdeführers berücksichtigt, lebt dieser doch unstrittig mit seinem Bruder nicht in Haushaltsgemeinschaft. Der Schutzumfang von § 37 FrG umfasst die Beziehung zu anderen Verwandten als Eltern und Kindern aber nur dann, wenn diese Personen mit dem Fremden im gemeinsamen Haushalt leben (Vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 9. Februar 1999, Zlen. 99/18/0015, 0033).
Dem steht gegenüber, dass der Beschwerdeführer durch die rechtsmissbräuchliche Eingehung der Ehe maßgebliche öffentliche Interessen iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK (Wahrung der Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens) erheblich beeinträchtigt hat. Von daher kann die Ansicht der belangten Behörde, das Aufenthaltsverbot sei zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten (§ 37 Abs. 1 FrG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 leg. cit.) nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 20. Februar 2001
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