Normen
BAO §270 Abs3;
FinStrG §62 Abs1 idF 2002/I/097;
FinStrG §62 Abs5 idF 2002/I/097;
UFSG 2003 §3 Abs2;
BAO §270 Abs3;
FinStrG §62 Abs1 idF 2002/I/097;
FinStrG §62 Abs5 idF 2002/I/097;
UFSG 2003 §3 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach einer vom Zollamt Flughafen Wien aufgenommenen, von Ladislau-Marius V. - einem in Wien wohnhaften rumänischen Staatsbürger - unterfertigten "Tatbeschreibung" reiste dieser am 4. Oktober 1994 aus Madrid kommend in das Bundesgebiet ein. Beim Verlassen des Grünkanals wurde bei ihm eine Kontrolle durchgeführt, wobei unter anderem eine Herrenarmbanduhr der Marke Rolex Oyster Perpetual vorgefunden wurde. Ladislau-Marius V. gab an, die Uhr sei von seiner in Rumänien lebenden Mutter, der Beschwerdeführerin, eingebracht worden. Die Uhr sei von seiner Mutter in Budapest gekauft worden.
In dem gegen Ladislau-Marius V. durchgeführten Finanzstrafverfahren legte er am 29. November 1994 - vertreten vom nunmehrigen Vertreter der Beschwerdeführerin - eine in die deutsche Sprache übersetzte "Erklärung" der Beschwerdeführerin vom 24. November 1994 vor, wonach sie die in Rede stehende Uhr im November 1993 in Budapest gekauft habe. Anlässlich der Weihnachtsfeiertage habe sie die Uhr ihrem Sohn geschenkt. Sie erkläre weiters, Inhaberin mehrerer Import-Export-Gesellschaften und mehrfache Grundbesitzerin zu sein.
Am 31. August 2001 - nachdem gegen eine Strafverfügung Einspruch erhoben worden war - erließ das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz durch ein Einzelorgan gegen die Beschwerdeführerin ein Straferkenntnis und erkannte sie darin des Finanzvergehens des Schmuggels schuldig. In der Begründung ging die Finanzstrafbehörde unter Berufung auf die oben wiedergegebene Aussage vom 4. Oktober 1999 davon aus, dass die Armbanduhr der Marke Rolex von der Beschwerdeführerin als Geschenk für ihren Sohn nach Österreich eingebracht worden sei. Gleichzeitig erging an Ladislau-Marius V. ein Straferkenntnis, mit dem er hinsichtlich des Tatgegenstandes der Abgabenhehlerei schuldig erkannt wurde.
Gegen beide Straferkenntnisse wurde (in einem Schriftsatz) Berufung erhoben. Von der Beschwerdeführerin wurde darin ausgeführt, es sei unbestritten, dass sie die Uhr in Budapest gekauft und ihrem Sohn geschenkt habe. Weder der Kaufpreis noch ihre - wie von der Finanzstrafbehörde ausgeführt worden sei - "bisherige Erfahrung" hätten sie erkennen lassen, dass für sie eine Erklärungspflicht bestanden hätte. Ladislau-Marius V. führte in seiner Berufung unter anderem aus, er habe nicht erkennen können, dass seine Mutter einen Schmuggel begangen habe. Es sei wirklichkeitsfremd, eine dementsprechende Aufklärung anlässlich der gegenseitigen Bescherung unter dem Weihnachtsbaum zu verlangen.
Während der Berufung des Ladislau-Marius V. von der belangten Behörde - mangels Vorliegen des subjektiven Tatbildes der Abgabenhehlerei - stattgegeben wurde, wurde der Berufung der Beschwerdeführerin mit dem angefochtenen Bescheid hinsichtlich des Schuldausspruchs des Finanzvergehens des Schmuggels keine Folge gegeben. In der Begründung wurde unter anderem ausgeführt, die gegenständliche Uhr sei nach den durchgeführten Ermittlungen im Oktober 1991 an die Filiale der Firma Rolex in Paris ausgeliefert worden. Der Zollwert sei in einem Gutachten des Dorotheums vom 13. Dezember 1994 mit S 115.000,-- beziffert worden. Die Finanzstrafbehörde erster Instanz sei im Hinblick auf die kaufmännische Tätigkeit der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass ihr klar gewesen sei, eine solche Uhr von beträchtlichem Wert verzollen zu müssen. Wie die belangte Behörde ausführte, müsse als allgemein bekannt vorausgesetzt werden, dass eine derartige Ware mit einem beträchtlichen, die Reisefreigrenze weit übersteigenden Wert zu verzollen ist.
In der Beschwerde gegen diesen Bescheid wird dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 35 Abs 1 FinStrG in der auf den Beschwerdefall noch anzuwendenden Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 9471994 machte sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich unter Verletzung einer zollrechtlichen Stellungs- und Erklärungspflicht dem Zollverfahren entzieht.
Die Beschwerdeführerin behauptet erstmals in der Beschwerde, die in Rede stehende Uhr sei nicht von ihr, sondern von ihrem Sohn eingeführt worden, wobei sie ausdrücklich darauf verweist, dass das gegen ihren Sohn geführte Strafverfahren eingestellt worden sei. Abgesehen davon, dass das Finanzstrafgesetz wie alle Verfahrensarten das Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens kennt (vgl § 165 FinStrG), stellt das diesbezügliche Vorbringen ein im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unbeachtliches neues Vorbringen dar. Im Übrigen hat der Sohn der Beschwerdeführerin entgegen dem Beschwerdevorbringen bei seiner ersten Vernehmung vor den Organen des Zollamtes Flughafen Wien sehr wohl angegeben, die Uhr sei von der Beschwerdeführerin "eingebracht" worden. Obwohl schon die Finanzstrafbehörde erster Instanz auf dieses Beweisergebnis hingewiesen hat, hat die Beschwerdeführerin hiezu im Verwaltungsverfahren kein substantiiertes Vorbringen erstattet. Auch die diesbezügliche Verfahrensrüge ist daher unbegründet.
In der Beschwerdeschrift wird weiters lapidar ausgeführt, Vorsatz sei "keinesfalls" gegeben. Im Verwaltungsverfahren hat die auch in diesem Verfahrensstadium anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nur vorgebracht, sie habe nicht erkennen können, dass die Uhr deklarierungspflichtig sei. Die Finanzstrafbehörden haben aus der dargestellten Tätigkeit der Beschwerdeführerin und dem hohen Wert des Tatgegenstandes den Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin vorsätzlich gehandelt hat. Diese Schlussfolgerung steht mit den Denkgesetzen und den Erfahrungen des täglichen Lebens im Einklang.
Schließlich ist das Vorbringen, der Bescheid sei mit "Der Referent: Hofrat Dr. MMag. R.S." unterfertigt worden, "Der Referent" sei aber nicht die Verwaltungsbehörde, nicht zielführend. Über Rechtsmittel entscheidet gemäß § 62 Abs 1 FinStrG idF des AbgRmRefG, BGBl I Nr. 97/2002, der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz. Nach Abs 5 dieser Gesetzesstelle obliegt die Entscheidung unter anderem über Rechtsmittel gegen ein wie hier von einem Einzelorgan erlassenes Straferkenntnis der Finanzstrafbehörde erster Instanz einem hauptberuflichen Mitglied des Berufungssenates, also des Unabhängigen Finanzsenates im Sinne des § 3 Abs 2 UFSG. Im Beschwerdefall hat ein derartiges hauptberufliches Mitglied des UFS entschieden, wobei der Zusatz "Referent" angebracht worden ist. Im abgabenbehördlichen Rechtsmittelverfahren ist unter dem Referenten das Mitglied des Berufungssenates zu verstehen, das gemäß § 270 Abs 3 BAO vom Vorsitzenden für die Erledigung des Rechtsmittels bestellt worden ist. Dass dabei dieser Zusatz "Referent" auch im angefochtenen Bescheid der Finanzstrafbehörde zweiter Instanz verwendet wurde - eine mit § 270 Abs 3 BAO vergleichbare Bestimmung ist dem FinStrG fremd -, ist ohne jede rechtliche Bedeutung; entscheidend für die Zurechnung des Bescheides zum UFS ist, dass es sich um ein hauptberufliches Mitglied des UFS gehandelt hat und diese Behörde im Kopfpapier und im Spruch des Bescheides ausdrücklich genannt wird.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 333/2003.
Wien, am 18. September 2003
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