Normen
GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
VwRallg;
GGG 1984 §26 Abs1;
GrEStG 1987 §1 Abs1 Z1;
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §5 Abs1 Z1;
VwRallg;
Spruch:
<spruch
> 1.) den Beschluss gefasst:
Die Beschwerde der Lieselotte F wird zurückgewiesen.
2.) zu Recht erkannt:
Die Beschwerde der Angelika F wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von insgesamt 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer als "Schenkungsvertrag Einräumung des Fruchtgenusses" überschriebenen Vereinbarung schenkte die Erstbeschwerdeführerin ihrer Tochter, der Zweitbeschwerdeführerin, die Liegenschaft EZ. 694, Grundbuch Oberdöbling. Im Punkt VIII. der Vertragsurkunde räumte die Zweitbeschwerdeführerin ihrer Mutter die Dienstbarkeit des Fruchtgenussrechtes hinsichtlich des gesamten Geschenkgegenstandes ein. In diesem Vertragspunkt wurde auch festgehalten, dass eine näher bezeichnete Wohnung die Ehewohnung der Eltern der Geschenknehmerin sei. Für den Fall des Vorablebens der Geschenkgeberin sollte die Wohnung dem Vater der Geschenknehmerin jedenfalls verbleiben. In Punkt IX. der Vertragsurkunde wurde festgehalten, dass die Geschenkgeberin somit allein berechtigt ist, den Geschenkgegenstand zu bewirtschaften. Insbesondere oblägen damit der Geschenkgeberin auch weiterhin der Abschluss und die Auflösung von Mietverträgen, die Vergabe von Erhaltungs- und Verbesserungsarbeiten etc. Die Geschenkgeberin sei auch berechtigt, über den Dachboden zu verfügen, diesen im verbauten oder unverbauten Zustand zu verkaufen oder zu vermieten. Die Geschenkgeberin erkläre insbesondere, dass die näher bezeichneten Hypothekarkredite von ihr allein rückgeführt würden.
In der vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien ausgefertigten Unbedenklichkeitsbescheinigung vom 4. Oktober 2001 wurde als Bemessungsgrundlage für die Eintragungsgebühr gemäß § 26 Abs 1 GGG ein Betrag von S 7,337.000,-- (= EUR 533.200,58) angegeben.
Auf eine entsprechende Anfrage des Kostenbeamten teilte das Finanzamt mit Schreiben vom 22. April 2002 mit, da der Kapitalwert des Fruchtgenussrechtes den Einheitswert der Liegenschaft übersteige, liege ein grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor. Die Gegenleistung sei mit dem elffachen Jahreswert des Fruchtgenussrechtes (S 667.000,--) ermittelt worden.
Mit Zahlungsauftrag vom 1. August 2002 wurde der Zweitbeschwerdeführerin eine Eintragungsgebühr in Höhe von EUR 5.332,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr von EUR 7,-- vorgeschrieben.
In dem dagegen von der Zweitbeschwerdeführerin erhobenen Berichtigungsantrag wurde ausgeführt, das Fruchtgenussrecht sei unabhängig von der Schenkung vereinbart worden. Für die Schenkung sei der steuerliche Einheitswert maßgeblich; für die Eintragung einer Dienstbarkeit sei keine Gebühr vorgesehen.
Nach Vorhalt des Schreibens des Finanzamtes vom 22. April 2002 wurde von der Zweitbeschwerdeführerin in einer am 17. Februar 2003 beim Bezirksgericht eingebrachten Stellungnahme ausgeführt, die vorliegende Vereinbarung enthalte zwei "unentgeltliche Verfügungen". Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid sei kein Rechtsmittel ergriffen worden, weil die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer der Kapitalwert des Fruchtgenusses sei.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag nicht Folge gegeben, wobei im Kopf des Bescheides auszugsweise ausgeführt ist:
"In der Grundbuchssache der antragstellenden Parteien
Lieselotte F (= Erstbeschwerdeführerin) und Angelika F (=
Zweitbeschwerdeführerin) ... wegen Einverleibung des
Eigentumsrechtes sowie eines Fruchtgenussrechtes ob der
Liegenschaft ... ergeht auf Grund des Berichtigungsantrages der
Antragstellerin Angelika F. nachstehender Bescheid: ..."
In der Begründung wurde ausgeführt, die Geschenkgeberin habe sich als Gegenleistung die Dienstbarkeit des Fruchtgenusses vorbehalten. Nach der Mitteilung des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien liege ein grunderwerbsteuerpflichtiges Rechtsgeschäft vor. Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer und auch für die Eintragungsgebühr sei die Gegenleistung.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
Ungeachtet des Einleitungssatzes des angefochtenen Bescheides erging dieser nicht in einer Grundbuchssache der beiden Beschwerdeführerinnen, sondern sprach die belangte Behörde - wie insbesondere auch der Begründung, die insoweit zur Auslegung eines undeutlichen Bescheidspruchs heranzuziehen ist, zu entnehmen ist - damit in letzter Instanz über die der Zweitbeschwerdeführerin allein vorgeschriebene Gerichtsgebühr in Erledigung des von dieser allein gestellten Berichtigungsantrages ab. Da somit die Erstbeschwerdeführerin, an die der angefochtene Bescheid gar nicht ergangen ist, durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde insoweit zurückzuweisen. Im Übrigen wurde über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen :
Gemäß § 26 Abs 1 GGG ist der für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebende Wert bei der Eintragung des Eigentumsrechtes mit dem Betrag anzusetzen, der der Ermittlung der Grunderwerbsteuer oder Erbschafts- und Schenkungssteuer zu Grunde zu legen wäre; hiebei sind Steuerbegünstigungen nicht zu berücksichtigen. Das Finanzamt hat die in der Unbedenklichkeitsbescheinigung angegebene Bemessungsgrundlage zu berichtigen, wenn sich ihre Unrichtigkeit im Zuge eines die Grunderwerbsteuer oder die Erbschafts- und Schenkungssteuer betreffenden abgabenbehördlichen Verfahrens oder auf Grund einer Anfrage der mit der Einhebung der Eintragungsgebühr betrauten Stellen herausstellt.
Die für die Entscheidung der Gerichtsgebührenfrage zuständige Behörde ist zwar an die Unbedenklichkeitsbescheinigung nicht gebunden, weil diese keinen Bescheid darstellt; sie ist aber nach ständiger hg Rechtsprechung entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung sehr wohl an die Feststellung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer gebunden, wenn diese im abgabenbehördlichen Verfahren bescheidmäßig erfolgt ist (vgl z.B. die hg Erkenntnisse vom 30. April 2003, Zl 2000/16/0086, und vom 22. Mai 2003, Zl 2003/16/0020).
Die belangte Behörde hat zwar keine Feststellung darüber getroffen, ob die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer - die für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgeblich ist - von der hiefür zuständigen Abgabenbehörde bescheidmäßig festgestellt worden ist; in der Beschwerdeschrift selbst wird aber dazu ausgeführt, das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien habe die Grunderwerbsteuer mit Bescheid vom 28. Juni 2001 mit S 146.740,-- berechnet. Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer sei der Wert des Fruchtgenussrechtes in Höhe von S 7,337.000,-- oder EUR 533.200,58. Dieser Bescheid sei korrekt ergangen. Nach Bezahlung der Steuer sei die Unbedenklichkeitsbescheinigung ergangen.
Wurde somit im Beschwerdefall die Grunderwerbsteuer durch einen rechtskräftigen Bescheid der zuständigen Abgabenbehörde ermittelt, so war die für die Berechnung der Eintragungsgebühr zuständige Behörde an diese Feststellung gebunden. Schon daraus folgt aber bereits, dass die Beschwerde unbegründet ist.
Überdies ist aber festzuhalten, dass auch die von der Zweitbeschwerdeführerin wie im Verwaltungsverfahren vorgetragene Auffassung, es lägen zwei getrennte Vereinbarungen (von ihr unzutreffend als "zwei unentgeltliche Verfügungen" bezeichnet) vor, unrichtig ist. Ebenso wie zuletzt etwa im Falle des hg Erkenntnisses vom 18. Juli 2002, Zl 2002/16/0100, handelt es sich bei der gegenständlichen Vereinbarung im Hinblick auf den engen sachlichen, persönlichen und zeitlichen Zusammenhang aller getroffenen Abreden um eine Schenkung unter dem Vorbehalt des Fruchtgenusses. Wie dem zuletzt genannten Erkenntnis zu entnehmen ist, unterliegen derartige Rechtsgeschäfte nach § 1 Abs 1 Z 1 GrEStG der Grunderwerbsteuer, sind aber als Schenkungen unter einer Auflage gemäß § 3 Abs 1 Z 2 GrEStG insoweit von der Besteuerung ausgenommen, als der Wert des Grundstückes den Wert der Auflage übersteigt. Unter einer Auflage ist dabei jede dem Geschenknehmer auferlegte Leistung, die zwar keine vertragliche Gegenleistung bildet, jedoch die Bereicherung des Bedachten vermindert, zu verstehen. Zu den vorbehaltenen Nutzungen, die iS des § 5 Abs 1 Z 1 GrEStG der Gegenleistung zuzurechnen sind, zählen insbesondere Fruchtgenussrechte. Solche Nutzungen erhöhen die Gegenleistung oder können allein die Gegenleistung im steuerrechtlichen Sinne darstellen. Stellt sich also nach den angeführten grunderwerbsteuerrechtlichen Bestimmungen der Wert des Fruchtgenussrechtes als Gegenleistung dar, so ist dieser nach der eindeutigen Verweisung im § 26 Abs 1 Satz 1 GGG auch für die Bemessungsgrundlage der Eintragungsgebühr maßgeblich.
Die von der Zweitbeschwerdeführerin erhobene Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kosten des Verfahrens waren gemäß §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr 333/2003 zuzusprechen.
Wien, am 4. Dezember 2003
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