VwGH 2003/13/0097

VwGH2003/13/009717.12.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidl LL.M., über die Beschwerde der H Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dkfm. Wilhelm Triebl, Wirtschaftsprüfer in 1060 Wien, Gumpendorfer Straße 26, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom 26. Juni 2003, Zl. ABK - 122/02, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1995 bis 1999 sowie Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Normen

EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;
EStG 1988 §22 Z2;
KommStG 1993 §2;
KommStG 1993 §5 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 381,90 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Beschwerdefall ist die Vorschreibung von Kommunalsteuer für den Zeitraum 1995 bis 1999 aus den dem zu 54,55 % an der Beschwerdeführerin beteiligten Gesellschafter Peter H. bezahlten Geschäftsführerbezügen allein im Umfang der Frage strittig, ob die vom wesentlich beteiligten Gesellschafter bezogenen Beträge rechtlich als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 zu qualifizieren waren. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird im Ergebnis die Auffassung vertreten, die Beschäftigung des Geschäftsführers weise ungeachtet seiner gleichzeitigen Eigenschaft als wesentlich beteiligter Gesellschafter mit Ausnahme der Weisungsgebundenheit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 auf. Die Eingliederung in den betrieblichen Organismus sei auf Grund der laufenden Erfüllung der Geschäftsführungsagenden gegeben. Der Gesellschafter-Geschäftsführer trage auch kein Unternehmerrisiko. Aus einer vorgelegten Aufstellung vom 30. Jänner 2002, in der die getätigten Umsätze, das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit und die Geschäftsführervergütungen enthalten seien, lasse sich kein Geschäftsführerrisiko ableiten. So weise das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit in den Bemessungsjahren durchwegs einen Verlust aus, während die Geschäftsführervergütungen in den Jahren zwischen 1995 und 1999 nicht nur laufend bezahlt worden, sondern in verlustreichen Jahren (etwa 1996 und 1997) höher ausgefallen seien als in den Jahren (1998 und 1999) mit geringeren Verlusten. Die im Zusammenhang mit der Geschäftsführertätigkeit anfallenden Kosten (Reisekosten, Bewirtungskosten etc.) seien von der Beschwerdeführerin bezahlt und dem Geschäftsführer auch ein Arbeitsplatz (Büro im Betrieb), die Betriebsmittel sowie ein Firmen-Pkw zur Verfügung gestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zur Auslegung der in der Vorschrift des § 2 KommStG angeführten Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg. Erkenntnisse vom 23. April 2001, 2001/14/0054 und 2001/14/0052, vom 10. Mai 2001, 2001/15/0061, sowie vom 18. Juli 2001, 2001/13/0072 und 2001/13/0063, verwiesen. Wie den Gründen der genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG), werden Einkünfte nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht,

.) dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft eingegliedert ist,

.) dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw. Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis trifft, und

.) dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält.

Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus des Arbeitgebers ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit im Interesse dieses Organismus ausübt. Die kontinuierliche und über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung spricht für diese Eingliederung, was beispielsweise bei einem nur zum Zwecke der Unternehmenssanierung bestellten Geschäftsführer nicht der Fall sein muss (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 2003, 2003/14/0057).

Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Auch hier kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen nicht überwälzbarer Ausgaben ergeben. Es kommt nach der ständigen Rechtsprechung nicht auf ein Wagnis aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der Gesellschaft an (vgl. z.B. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Dezember 2002, 2001/13/0202, mwN).

In der Beschwerde wird vorgebracht, die Höhe der jährlichen Geschäftsführervergütungen richte sich nach dem Unternehmenserfolg der Beschwerdeführerin. Die Anpassung der Bezüge an den Unternehmenserfolg erfolge jeweils nach Vorliegen des Jahresabschlusses im darauf folgenden Geschäftsjahr.

Dass Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage oder der Liquidität der Gesellschaft für sich allein noch keinen Rückschluss auf eine tatsächliche Abhängigkeit vom Erfolg der Tätigkeit des Geschäftsführers zulassen, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen (vgl. z.B. die Erkenntnisse vom 27. Februar 2002, 2001/13/0103, und vom 23. Jänner 2002, 2001/13/0108, mwN). Aus der in der Beschwerde vorgenommenen Gegenüberstellung des "EGT" und der Geschäftsführervergütungen für die Jahre 1995 bis 2000, wonach diese Vergütungen von anfänglich rd. 725.000 S auf zuletzt (für das im Übrigen nicht mehr dem Streitzeitraum angehörende Jahr 2000) rd. 98.000 S vermindert worden seien, lässt sich somit für den Standpunkt der Beschwerdeführerin nichts gewinnen. Auch ansonsten ist der Beschwerde nicht zu entnehmen, nach welchen Kriterien das Geschäftsführerhonorar in konkreter Ausformung seiner "Erfolgsabhängigkeit" bemessen worden wäre. Dass sich lt. Beschwerde die "Anzahl und Höhe der Vergütungen und somit das Ausmaß der Gesamtentschädigung" in den einzelnen Jahren nach der Liquiditätssituation der Beschwerdeführerin gerichtet habe, ist nach der zitierten Rechtsprechung ebenso wenig von Bedeutung, wie es auch nicht auf eine zeitliche Regelmäßigkeit der Auszahlungen der Geschäftsführervergütungen in den einzelnen Jahren ankommt (vgl. etwa auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28. November 2002, 2001/13/0117). Ein ins Gewicht fallendes, vom Geschäftsführer zu tragendes Risiko auf der Ausgabenseite wird in der Beschwerde nicht behauptet.

Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 17. Dezember 2003

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