VwGH 2003/13/0041

VwGH2003/13/004130.4.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Fuchs, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Ginthör, über die Beschwerde des K in W, vertreten durch Dr. Johann Gelbmann, Rechtsanwalt in 1140 Wien, Penzinger Straße 53/8, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission Wien vom 12. Dezember 2002, Zl. ABK - K 214/2000, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum der Jahre 1994 bis 1998, zu Recht erkannt:

Normen

BAO §35 Abs2;
KommStG 1993 §8 Z2;
BAO §35 Abs2;
KommStG 1993 §8 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ergibt, wurde der beschwerdeführenden Partei, einem Verein, der einerseits einen Kindergarten und ein Institut für Behindertenbetreuung sowie andererseits eine Schule, ein Konservatorium und eine Akademie (je mit Öffentlichkeitsrecht) betreibt und im Rahmen des Betriebes der Schule auch die Nachmittagsbetreuung der Kinder übernimmt, im Instanzenzug Kommunalsteuer von den Löhnen und Gehältern des in der Schule, im Konservatorium und in der Akademie tätigen Personals zuzüglich eines Anteils auf diese Bereiche entfallender Personalkosten der Verwaltung vorgeschrieben. Anders als die Tätigkeit des Kindergartenbetriebes, der Nachmittagsbetreuung der Schulkinder und der Behindertenbetreuung, hinsichtlich welcher Tätigkeiten keine Vorschreibung von Kommunalsteuer erfolgte, falle das Betreiben einer Schule unter keinen der in § 8 Z. 2 KommStG 1993 taxativ aufgezählten gemeinnützigen Zwecke, deren Verfolgung durch eine Körperschaft die Befreiung von der Kommunalsteuer auslöse, führte die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Nach § 8 Z. 2 KommStG 1993 sind Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen von der Kommunalsteuer befreit, soweit sie mildtätigen Zwecken und/oder gemeinnützigen Zwecken auf dem Gebiet der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- und Altersfürsorge dienen (§§ 34 bis 37, §§ 39 bis 47 der Bundesabgabenordnung). § 5 Abs. 3 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.

§ 35 BAO handelt vom Begriff der "Gemeinnützigkeit" und definiert in seinem ersten Absatz als gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird.

Nach § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

In seinem Erkenntnis vom 20. September 1995, 95/13/0127, hat der Gerichtshof die Beschwerde eines eine gleichartige Schule wie die hier beschwerdeführende Partei betreibenden Vereines gegen die Vorschreibung von Kommunalsteuer für die Bezüge der im Schulbetrieb tätigen Lehrkräfte mit der Begründung abgewiesen, dass § 8 Z. 2 KommStG 1993 eine taxative Aufzählung derjenigen im § 35 Abs. 2 BAO demonstrativ aufgezählten gemeinnützigen Zwecke enthalte, die eine Befreiung von der Kommunalsteuer nach sich ziehen. Unter den in § 8 Z. 2 KommStG 1993 angeführten Begriff der "Kinder- und Jugendfürsorge" falle der Betrieb einer Schule nicht, hat der Gerichtshof im genannten Erkenntnis mit näherer Begründung dargelegt. Auch mit der Frage, ob ein Verein, der eine Schule mit Öffentlichkeitsrecht betreibt, im Verhältnis zu einer Körperschaft öffentlichen Rechtes nicht ungleich behandelt werde, hat sich der Gerichtshof im genannten Erkenntnis befasst und diese Frage mit näherer Begründung verneint.

Der Beschwerdeführer des vorliegenden - dem Beschwerdefall des Erkenntnisses vom 20. September 1995, 95/13/0127, in rechtserheblicher Hinsicht völlig gleichenden - Falles nimmt auf dieses Erkenntnis Bezug und hält den vom Gerichtshof eingenommenen Standpunkt für "überprüfungs- und änderungswürdig".

Dass der Verwaltungsgerichtshof nach Überprüfung des eingenommenen Standpunktes sich nicht veranlasst findet, von diesem Standpunkt abzurücken, hat seinen Grund nicht zuletzt auch darin, dass der Beschwerdeführer des vorliegenden Falles substanziell kein Argument vorzutragen weiß, mit dem sich der Gerichtshof im kritisierten Vorerkenntnis vom 20. September 1995 nicht auch schon inhaltlich beschäftigt und es verworfen hätte. An der rechtlichen Sichtweise der durch § 8 Z. 2 KommStG 1993 taxativ getroffenen Auswahl solcher der in § 35 Abs. 2 BAO demonstrativ angeführten Zwecke, deren Verfolgung zur Befreiung von der Kommunalsteuerpflicht führt, ist schon nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Z. 2 KommStG 1993 festzuhalten (siehe hiezu auch Taucher, Kommentar zur Kommunalsteuer, § 8 Anm. 6, ebenso wie Fellner, KommStG3, § 8 Rz 12). Dass und weshalb der Betrieb einer Schule dem in § 8 Z. 2 KommStG 1993 angeführten Zweck der Jugend- und Familienfürsorge sich nicht subsumieren lässt, wurde im Vorerkenntnis mit Gründen erläutert, die von der beschwerdeführenden Partei des vorliegenden Falles nicht tauglich entkräftet werden (siehe im Übrigen auch hiezu Taucher, a.a.O., § 8 Anm. 20, sowie Fellner, a.a.O., § 8 Rz 13). Die vom beschwerdeführenden Verein - zur Erzielung des gewünschten Ergebnisses - der vom Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis vorgenommenen Gesetzesauslegung entgegengesetzte Interpretation, wonach der Gesetzgeber im Kommunalsteuergesetz 1993 mit dem Ausdruck "Jugend- und Familienfürsorge" einen der in § 35 Abs. 2 BAO aufscheinenden Begriffe zum "Oberbegriff gewählt" habe, welcher "durch den Verweis auf den § 35 BAO" aus der genannten Bestimmung nicht übernommene Begriffe in den Befreiungskatalog des § 8 Z. 2 KommStG 1993 mitübernommen ("konkretisiert und näher definiert") habe, vermag nämlich in keiner Weise zu überzeugen. Was den Gesetzgeber hätte veranlassen sollen, zu einer solch unklaren und irreführenden Gesetzestechnik zu greifen, ist nicht einsichtig.

Spricht der Gesetzeswortlaut in einer den Regeln der juristischen Methodik entsprechenden Auslegung, wie sie vom Verwaltungsgerichtshof im mehrfach genannten Vorerkenntnis vorgenommen worden war, eindeutig gegen eine Interpretation der Bestimmung des § 8 Z. 2 KommStG 1993 dahin, dass der Betrieb einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht der genannten Steuerbefreiungsvorschrift subsumiert werden könnte, dann entscheidet schon dies das Schicksal der Beschwerde. Einen Verstoß des aus dieser Gesetzesauslegung resultierenden Ergebnisses gegen das verfassungsrechtlich verankerte Gleichheitsgebot vermag der Gerichtshof angesichts des sachlichen Unterschiedes zwischen der pflichtgemäßen Erfüllung von Staatsaufgaben durch Körperschaften öffentlichen Rechtes einerseits und der (auch) auf Einnahmenerzielung gerichteten gleichartigen Tätigkeit durch einen Verein andererseits nicht zu erkennen. Die seinerzeitige Aufhebung der Befreiungsbestimmung des § 8 Z. 1 KommStG 1993 durch den Verfassungsgerichtshof betraf einen mit den hier in Rede stehenden Befreiungsbestimmungen des § 8 Z. 2 KommStG 1993 nicht vergleichbaren Sondertatbestand.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.

Wien, am 30. April 2003

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