Normen
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §26 Abs3 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs4 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §24 Abs1 Z1 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §26 Abs3 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs3 Z4 idF 2002/I/129;
FSG 1997 §7 Abs4 idF 2002/I/129;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 und § 26 Abs. 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 und 3 Z. 4 Führerscheingesetz - FSG die Lenkberechtigung für die Klassen A und B für die Dauer von zwei Wochen, gerechnet ab der (am 8. Juli 2002 erfolgten) Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, entzogen. In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe am 5. September 2001 als Lenker eines nach dem Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeuges auf einer näher bezeichneten Straßenstelle die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z. 10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h überschritten. Unter Berücksichtigung der Messfehlergrenze habe die Fahrgeschwindigkeit 138 km/h betragen. Die Fahrgeschwindigkeit sei mit einem Messgerät festgestellt worden. Der Beschwerdeführer sei wegen dieser Verwaltungsübertretung nach § 52 lit. a Z. 10a in Verbindung mit § 39 Abs. 3 lit. a StVO rechtskräftig bestraft worden. Der Beschwerdeführer habe die Höhe der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht in Abrede gestellt, jedoch behauptet, es liege ein Rechtfertigungsgrund vor, weil die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Rahmen einer Einsatzfahrt erfolgt sei. Dieser Einwand könne dem Beschwerdeführer nicht zum Erfolg verhelfen, weil die rechtskräftige Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 24. Mai 2002 dem gegenständlichen Verfahren zugrunde zu legen sei. An die rechtskräftige Bestrafung sei die Behörde gebunden, weshalb nicht zu prüfen gewesen sei, ob die Geschwindigkeitsüberschreitung im Zuge einer Einsatzfahrt erfolgt sei. Es liege somit eine bestimmte Tatsache gemäß § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes - FSG (in der von der belangten Behörde anzuwendenden Fassung BGBl. I Nr. 129/2002) maßgebend:
"Verkehrszuverlässigkeit
§ 7. (1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtgift oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
...
(3) Als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
...
4. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebietes um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
...
(4) Für die Wertung der in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend.
...
Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung Allgemeines
§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
...
Sonderfälle der Entziehung
§ 26.
...
(3) Im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretung - sofern die Übertretung nicht geeignet war, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen oder nicht mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern begangen wurde (§ 7 Abs. 3 Z. 3) oder auch eine Übertretung gemäß Abs. 1, 2 oder 4 vorliegt - hat die Entziehungsdauer zwei Wochen, bei der zweiten Begehung einer derartigen Übertretung innerhalb von zwei Jahren ab der ersten Begehung sechs Wochen zu betragen.
..."
Das vom Beschwerdeführer erstattete Vorbringen, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei gemäß § 26a StVO 1960 nicht rechtswidrig gewesen, weil er sich auf einer Einsatzfahrt in Ausübung seines Dienstes als Fahndungsbeamter des Hauptzollamtes Klagenfurt befunden habe, kann ihm schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil auf Grund der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung die belangte Behörde davon auszugehen hatte, dass der Beschwerdeführer die Tat, deretwegen er rechtskräftig bestraft wurde, begangen hat (vgl. dazu unter anderem die hg. Erkenntnisse vom 30. Juni 1998, Zl. 98/11/0134 und vom 11. Juli 2000, Zl. 2000/11/0126, mwN). Allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe hatte der Beschwerdeführer im Verwaltungsstrafverfahren geltend zu machen.
Der Beschwerdeführer hat das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung im Verwaltungsverfahren nicht bestritten, weshalb der belangten Behörde kein Verfahrensfehler anzulasten ist, wenn sie als erwiesen angenommen hat, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 58 km/h überschritten hat.
Eine Wertung im Sinne des § 7 Abs. 4 FSG hat bei jenen bestimmten Tatsachen, in Ansehung derer im Gesetz selbst die Entziehungsdauer mit einem fixen Zeitraum normiert ist, zu entfallen (siehe dazu unter anderem das hg. Erkenntnis vom 14. März 2000, Zl. 99/11/0244, mwN). Da im Falle der erstmaligen Begehung einer in § 7 Abs. 3 Z. 4 FSG genannten Übertretung die Entziehungsdauer gemäß § 26 Abs. 3 FSG zwei Wochen beträgt, war die Entziehung für diese Dauer auszusprechen. Von der Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hatte der Verwaltungsgerichtshof auf Grund des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 14. März 2003, G 203/02 u.a., auszugehen.
Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 23. Mai 2003
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