Spruch:
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Vorstellungsbescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 23 Abs. 4 Z. 2 Wiener Sozialhilfegesetz der Betrieb von mehr als 74 Pflegeplätzen im Pflegezentrum der Seniorenresidenz W untersagt. In der detaillierten Begründung des angefochtenen Bescheides gelangte die belangte Behörde (insbesondere) aufgrund von Feststellungen über die Anzahl der in der Einrichtung gepflegten Personen, den erforderlichen Pflegeaufwand, die Personalausstattung der Einrichtung und den bei Kontrollen vorgefundenen Pflegezustand einzelner bzw. mehrerer Personen (beispielsweise: 10 Personen mit Dekubitus Grad I, 4 Personen mit Dekubitus Grad I-II, 3 Personen mit Dekubitus Grad II, 1 Person mit Dekubitus Grad II-III und 1 Person mit Dekubitus Grad IV) zur Auffassung, bei einem Weiterbetrieb des Pflegeheimes in vollem Umfang (130 Betten) bestehe bei den vorliegenden Personalressourcen eine unmittelbar drohende Gefahr für die Gesundheit der Bewohner, die zum Teil intensive Pflege benötigten, der nur durch Reduktion der Pflegeplätze auf 74 zu begegnen sei.
Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde macht insbesondere Begründungs- und Feststellungsmängel geltend. Der Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird wie folgt begründet:
"Es erscheint gerechtfertigt, dieser Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Dem stehen zwingende öffentliche Interessen nicht entgegen. Es besteht auch keine Gefahr für Leben und Gesundheit der Heimbewohner in unserem Pflegezentrum, wenn keine Teilschließung des Betriebes von Pflegeplätzen erfolgt. Es wurde im gegenständlichen Fall auch nicht dargelegt, nach welchen allgemeinen in Österreich geltenden Grundsätzen eine bestimmte Anzahl von Pflegepersonal vorhanden sein muss, um wirklich eine Gefahr von Leben und Gesundheit von Heimbewohnern in Pflegezentren zu vermeiden. Mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides, nämlich einer Teilschließung unseres Pflegezentrums ist für uns ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben und wird damit nicht nur in unser Eigentumsrecht sondern auch in unser Recht auf Freiheit der Erwerbstätigkeit eingegriffen."
Gemäß § 30 Abs. 1 VwGG kommt Beschwerden eine aufschiebende Wirkung kraft Gesetzes nicht zu.
Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch auf Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 30 Abs. 2 VwGG die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Nach der genannten Gesetzesbestimmung kann die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt werden, wenn dem zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen. Darunter sind besonders qualifizierte öffentliche Interessen zu verstehen, die den sofortigen Vollzug des angefochtenen Bescheides zwingend gebieten. Dies ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere dann der Fall, wenn mit dem Aufschub eine Gefahr für die Gesundheit oder das Leben von Menschen verbunden wäre. Stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen, so ist eine Abwägung mit den übrigen Interessen nicht mehr vorzunehmen.
Im Verfahren über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hat der Verwaltungsgerichtshof die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu prüfen. Ist daher das in der Beschwerde erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers nicht etwa von Vornherein als zutreffend zu erkennen, ist bei der Entscheidung über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jedenfalls zunächst von den Annahmen der belangten Behörde auszugehen (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 13. August 2003, AW 2003/10/0049, mwN).
Im vorliegenden Beschwerdefall werden der auf Prüfberichte und sachverständigen Befund und Gutachten gegründeten Annahme des angefochtenen Bescheides, bei weiterem Betrieb des Pflegeheimes in vollem Umfang bestehe bei den vorliegenden Personalressourcen eine unmittelbar drohende Gefahr für die Gesundheit der Bewohner, in der Begründung des Aufschiebungsantrages lediglich eine nicht weiter konkretisierte Gegenbehauptung entgegengesetzt und ein Begründungsmangel geltend gemacht. Diese Darlegungen lassen die Annahme der belangten Behörde nicht als offenkundig unbegründet oder fehlerhaft erscheinen; sie ist daher der Beurteilung zugrunde zu legen. Davon ausgehend stehen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zwingende öffentliche Interessen entgegen. Im Provisorialverfahren können für die Beschwerdeführerin mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens allenfalls verbundene Nachteile nicht berücksichtigt werden.
Im Übrigen ist zu bemerken, dass dem Antrag auch nicht stattgegeben werden könnte, wenn keine zwingenden öffentlichen Interessen am Vollzug des angefochtenen Bescheides vorlägen.
Im Rahmen der Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG ist zu prüfen, ob nach Abwägung aller berührten Interessen durch den Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer eintritt. Um diese Interessenabwägung vornehmen zu können, ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. dazu etwa den Beschluss vom 29. August 2003, 2003/10/0001, mwN). Ein Fall, in dem ohne Weiteres zu erkennen ist, dass mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für die Beschwerdeführerin sich ein unverhältnismäßiger Nachteil ergäbe, liegt hier nicht vor. Mit der bloßen Behauptung, dass mit der "Teilschließung" ein unverhältnismäßiger Nachteil gegeben wäre und damit in das Eigentumsrecht und in die Freiheit der Erwerbstätigkeit eingegriffen werde, ist die Beschwerdeführerin der oben umschriebenen Konkretisierungspflicht nicht nachgekommen. Ihrem Antrag könnte daher auch nicht stattgegeben werden, wenn in die Interessenabwägung nach § 30 Abs. 2 VwGG eingetreten werden könnte.
Wien, am 13. Oktober 2003
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