Normen
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
LVergG Stmk 1998 §12 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
B-VG Art140 Abs4;
B-VG Art140 Abs7;
LVergG Stmk 1998 §12 Abs1 Z1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Steiermark hat den beschwerdeführenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der "Projektgemeinschaft Krankenhaus S, Architekt Dipl. Ing. H ... und Architekten W, ... vom 26. Juli 2001, auf Einleitung eines Nachprüfungsverfahrens gem. § 107 Stmk. Vergabegesetz ... als unzulässig zurückgewiesen".
In der Begründung dieses Bescheides heißt es u.a.:
"Aus der öffentlichen Bekanntmachung des Wettbewerbes (§ 83 StVergG) ergibt sich, dass als Auftraggeber das Land Steiermark, Landesbaudirektion Fachabteilung 4, ... auftritt.
Somit geht der Vergabekontrollsenat vom Vorliegen eines öffentlichen Auftraggebers gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 StVergG aus."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die zweitmitbeteiligte Partei - eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
In Entsprechung des im Beschwerdefall vom Verwaltungsgerichtshof gestellten Gesetzesprüfungsantrages sprach der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2002, G 185/02-6, aus, dass die Wortfolge "das Land," in § 12 Abs. 1 Z. 1 des Stmk. Vergabegesetzes 1998 - StVergG, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 74, bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. 140 Abs. 7 erster und zweiter Satz B-VG lauten:
"Ist ein Gesetz wegen Verfassungswidrigkeit aufgehoben worden oder hat der Verfassungsgerichtshof gemäß Abs. 4 ausgesprochen, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, so sind alle Gerichte und Verwaltungsbehörden an den Spruch des Verfassungsgerichtshofes gebunden. Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalles ist jedoch das Gesetz weiterhin anzuwenden, sofern der Verfassungsgerichtshof nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht."
Der Beschwerdefall bildet den Anlassfall für den verfassungsgerichtlichen Ausspruch, dass die angewendete und vom Verwaltungsgerichtshof anzuwendende Gesetzesstelle bis zum Ablauf des 31. August 2002 verfassungswidrig war.
Da im Beschwerdefall der Vergabekontrollsenat mit dem angefochtenen Bescheid vom 8. August 2001 vor dem 1. September 2002 tätig wurde und den angefochtenen Bescheid auf die die Anwendbarkeit des Gesetzes ausschließende Gesetzesstelle (bis zum Ablauf des 31. August 2002) gestützt hat, belastete sie diesen mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes.
Der angefochtene Bescheid war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Die Umrechung der Stempelgebühr beruht auf § 3 Abs. 2 Z. 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.
Wien, am 26. Februar 2003
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