Normen
AVG §10 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134;
VStG §24;
AVG §10 Abs1;
KFG 1967 §103 Abs2;
KFG 1967 §134;
VStG §24;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 24. April 2003 wurde die Beschwerdeführerin für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin eines dem polizeilichen Kennzeichen nach näher bezeichneten Kraftfahrzeuges unterlassen, der Behörde auf ihr schriftliches Verlangen vom 24. Oktober 2002, zugestellt am 31. Oktober 2002, innerhalb der Frist von zwei Wochen Auskunft zu erteilen, wer das Kraftfahrzeug am 5. August 2002 um 09.50 Uhr in Wien an einem näher bezeichneten Ort, gelenkt habe. Die Beschwerdeführerin habe dadurch § 103 Abs. 2 KFG verletzt, weshalb über sie gemäß § 134 KFG eine Geldstrafe von EUR 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt wurde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Lenkeranfrage sei zu Unrecht an sie und nicht an den sie vertretenden Rechtsanwalt zugestellt worden. Sie leitet davon ab, dass sie - mangels entsprechender Zustellung - nicht gegen § 103 Abs. 2 KFG verstoßen habe.
Mit Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wien vom 25. September 2002 war der Beschwerdeführerin vorgeworfen worden, sie habe eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 3 lit. a in Verbindung mit § 38 Abs. 5 StVO begangen. In ihrem dagegen erhobenen Einspruch findet sich unterhalb der Unterschrift in kleiner Druckschrift der Hinweis "Vollmacht erteilt an Hrn. Mag. N, Rechtsanwalt".
In der Folge stellte die Bundespolizeidirektion Wien eine Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG vom 24. Oktober 2002 an die Beschwerdeführerin (persönlich) zu.
Eine "Aufforderung zur Rechtfertigung" vom 17. Dezember 2002, die sich unter anderem auf den hier gegenständlichen Vorwurf des Verstoßes gegen § 103 Abs. 2 KFG bezieht, wurde der Beschwerdeführerin, vertreten durch den oben erwähnten Rechtsanwalt, zu Handen desselben zugestellt. Dieser schritt in der Folge (auch) im vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren namens der Beschwerdeführerin ein.
Gemäß der zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Bestimmung des § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, unter anderem durch eigenberechtigte natürliche Personen vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
Wie der Verfassungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat (vgl. dessen Erkenntnis vom 21. Juni 1989, SlgNr. 12091) ist für das Wirksamwerden eines Vollmachtsverhältnisses - anders als bei der "Namhaftmachung" eines bloßen Zustellungsbevollmächtigen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 16. Dezember 1994, SlgNr. 13993) - aber wesentlich, dass die Bevollmächtigung vom Vertreter angenommen wird.
Der Verwaltungsgerichtshof schließt sich dieser Ansicht des Verfassungsgerichtshofes an. Die bloße Erklärung, einem Dritten (hier: Rechtsanwalt) Vollmacht erteilt zu haben, bietet daher - bis zum Nachweis der Annahme durch den "Bevollmächtigten" - für die Behörde keinen Anlass, diesen Dritten dem Verfahren beizuziehen, insbesondere auch nicht, an diesen Zustellungen vorzunehmen. Die von der Beschwerdeführerin zitierte Judikatur bildet dazu keinen Widerspruch; insbesondere übersieht sie, dass es im Beschwerdefall nicht um die "Namhaftmachung" eines bloßen Zustellungsbevollmächtigten geht.
Im hier zu beurteilenden Beschwerdefall ist somit davon auszugehen, dass die maßgebende Lenkeranfrage im Sinne des § 103 Abs. 2 KFG zutreffend an die Beschwerdeführerin persönlich zugestellt wurde, sodass sie durch die Nichtbeantwortung derselben den Tatbestand dieser Vorschrift verwirklicht hat.
Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten nicht verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolge dessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 30. Oktober 2003
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