VwGH 2002/21/0213

VwGH2002/21/021324.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Sauberer und die Hofräte Dr. Robl, Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher und Dr. Grünstäudl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Winter, über die Beschwerde des S in T, vertreten durch Dr. Friedrich Bubla, Rechtsanwalt in 2500 Baden, Biondekgasse 4, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 24. Juli 2002, Zl. Fr 3255/02, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Normen

FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs2;
FrG 1997 §36 Abs1;
FrG 1997 §36 Abs2 Z6;
FrG 1997 §36 Abs2 Z9;
StGB §146;
StGB §147 Abs1 Z1;
StGB §147 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 41,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer, einen albanischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 und Abs. 2 Z. 6 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot.

Zur Begründung dieser Maßnahme führte sie im Wesentlichen aus: Der Beschwerdeführer sei am 4. Februar 1996 illegal nach Österreich eingereist und habe unter der Identität "S" (als angeblich jugoslawischer Staatsangehöriger) einen Asylantrag gestellt. Durch Vorlage einer gefälschten Geburtsurkunde sei ihm vorerst eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach § 19 Asylgesetz 1997 ausgestellt und in der Folge Asyl gewährt worden. Von der Kriminalabteilung seien umfangreiche Erhebungen gegen albanische Staatsangehörige vorgenommen worden, welche im Verdacht gestanden seien, unter Verwendung von gefälschten Geburtsurkunden und Dokumenten, die ihnen die Herkunft aus dem Krisengebiet aus dem Kosovo bestätigten, in Österreich mit ihren Familien um Asyl angesucht zu haben. Dabei sei auch die wahre Identität des Beschwerdeführers geklärt worden. Auf Grund der ihm sowie seiner Ehefrau und den beiden Kindern als angebliche Kosovo-Albaner gewährten Bundesbetreuung seien dem österreichischen Staat Kosten entstanden. Mit Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt (vom 19. Juni 2001) sei der Beschwerdeführer deshalb nach den §§ 146 und 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von vier Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Überdies sei ihm das Asylrecht aberkannt worden.

Die belangte Behörde nehme an, dass der Beschwerdeführer durch Vorlage einer gefälschten Geburtsurkunde bewirkt habe, dass ihm Aufenthaltsberechtigungen zuerkannt und nachfolgend sogar Asyl gewährt worden sei. Somit habe er gegenüber einer österreichischen Behörde unrichtige Angaben über seine Person und seine persönlichen Verhältnisse gemacht, um sich die Aufenthaltsberechtigung gemäß § 31 Abs. 1 und 3 FrG zu verschaffen. Da er außerdem bewirkt habe, dass er und seine Familie mit einem Geldbetrag unrechtmäßig unterstützt worden seien, er somit gegen strafgesetzliche Bestimmungen massiv verstoßen habe, sei die Annahme gerechtfertigt, dass sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde.

Die Ehefrau und die beiden Kinder des Beschwerdeführers seien 1998 eingereist; gegen die Ehefrau werde jedoch auf Grund des gleichen Sachverhalts ebenfalls mit einem Aufenthaltsverbot vorgegangen werden. Aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich seit dem Jahr 1998 (richtig: 1996) sei zwar ein mit dem Aufenthaltsverbot verbundener gewisser Eingriff in sein Privatleben zu ersehen, jedoch habe sein Interesse eindeutig hinter die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen sowie an der Aufrechterhaltung eines geregelten Fremdenwesens zurückzutreten. Weiters sehe sich die Behörde keinesfalls veranlasst, das ihr eingeräumte Ermessen zu Gunsten des Beschwerdeführers zu handhaben. Ein "positiver Gesinnungswechsel" des Beschwerdeführers könne nicht vor Ablauf von zehn Jahren prognostiziert werden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:

In der Beschwerde werden die behördlichen Feststellungen und die daraus abgeleitete Verwirklichung des Tatbestandes des § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG nicht bestritten.

Der Beschwerdeführer wirft der belangten Behörde vor, diese habe "keinerlei Ermittlungstätigkeit zu der von ihr angestellten Gefährdungsprognose gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK gepflogen". Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer aber nicht vor, welche weiteren Feststellungen die belangte Behörde an Hand welcher Ermittlungsergebnisse hätte treffen können, die zu einem für ihn günstigen Ergebnis geführt hätten. Da aus dem festgestellten Verhalten des Beschwerdeführers seine Bereitschaft zur Missachtung fremdenrechtlicher Bestimmungen abzuleiten ist, denen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zukommt, kann die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als unrichtig gesehen werden, zumal der Beschwerdeführer auch gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen hat.

Auch bei dem Vorwurf, die belangte Behörde habe "konkrete Erhebungen zum Grad der Integration des Beschwerdeführers und seiner Familienangehörigen" unterlassen, legt die Beschwerde die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar. Der Gerichtshof hegt gegen die behördliche Beurteilung, dass das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und an der Verhinderung strafbarer Handlungen das Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich überwiege, keine Bedenken. Wenn sich auch die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers in Österreich aufhalten, ist doch zu berücksichtigen, dass der Aufenthalt der Ehefrau auf die gleichen Täuschungshandlungen zurückzuführen ist, worauf die belangte Behörde - gedeckt durch die Aussagen der Eheleute im Verwaltungsverfahren - unbestritten in der Begründung des angefochtenen Bescheides hingewiesen hat. Das Aufenthaltsverbot erweist sich somit auch als nach § 37 Abs. 1 und Abs. 2 FrG zulässig.

Ergänzend sei bemerkt, dass zwar bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer eines auf § 36 Abs. 2 Z. 6 FrG gestützten Aufenthaltsverbotes der weitere Aufenthaltsverbotstatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 9 FrG mit seiner Beschränkung auf fünfjährige Aufenthaltsverbote berücksichtigt werden muss, wegen des vorliegenden Verstoßes nicht nur gegen fremdenrechtliche, sondern auch gegen strafrechtliche Vorschriften gegen die Erlassung eines zehnjährigen Aufenthaltsverbotes aber keine Bedenken bestehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. März 2002, Zl. 2001/21/0177).

Da dem angefochtenen Bescheid somit die behauptete Rechtswidrigkeit nicht anhaftet, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001.

Wien, am 24. Februar 2003

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte