Normen
31992R2913 ZK 1992 Art29;
31992R2913 ZK 1992 Art30 Abs2;
31992R2913 ZK 1992 Art29;
31992R2913 ZK 1992 Art30 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen; die Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen haben dem Bund ebenfalls Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Auf Grund der Ergebnisse einer bei der Zweit- bzw. Viertbeschwerdeführerin durchgeführten Nachschau machte das Hauptzollamt Salzburg mit Bescheiden vom 10. Mai 1999 gegenüber den Spediteuren (= Erst- und Drittbeschwerdeführerin, die bei der Einfuhr-Zollabfertigung betreffend Textilien als indirekte Vertreterinnen für die Zweit- bzw. Viertbeschwerdeführerin aufgetreten waren) zunächst unerhoben gebliebene Eingangsabgabenschulden geltend, und zwar auf Grund folgender Sachverhaltsannahmen:
Die Zweit- bzw. Viertbeschwerdeführerin (im Folgenden kurz: A) sei in Zypern gegründet worden und habe in Salzburg eine Niederlassung unterhalten. Diese Niederlassung (im Folgenden kurz: A/Österreich) sei nur ein rechtlich unselbständiger Unternehmensteil der A/Zypern gewesen; die gelieferten Textilwaren (T-Shirts) seien an die A/Österreich lediglich als "interne Lieferung" gelangt und nach ihrer Überführung in den freien Verkehr ausschließlich an die A Handelsges.m.b.H. in Eugendorf sowie an eine Niederlassung dieser Gesellschaft in Deutschland weiter geliefert worden. Demzufolge sei der Zollwert nicht auf Grund der Rechnungen der A/Zypern an die A/Österreich, sondern auf Grund der Rechnungen gegenüber der A HandelsgesmbH zu ermitteln gewesen.
Dagegen beriefen die Erst- und Drittbeschwerdeführerinnen je unter Beitritt der Zweit- bzw. Viertbeschwerdeführerin im Wesentlichen wegen Nichtanwendung der in Art. 30 Abs. 2 Buchstaben a) und b) ZK vorgesehenen Zollwertermittlungsmethoden.
Das Hauptzollamt Salzburg erteilte daraufhin betreffend die Berufungen Mängelbehebungsaufträge und stellte in der Folge mit Bescheid vom 20. November 2000 gegenüber den Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen fest, dass ihre Berufung wegen verspäteter Mängelbehebung gemäß § 256 BAO als zurückgenommen anzusehen und deshalb das Berufungsverfahren einzustellen sei.
Dagegen erhoben die Erst- und Zweitbeschwerdeführerin Berufung, die mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2001 als unbegründet abgewiesen wurde, wogegen die Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen Beschwerde erhoben. Diese Beschwerde hatte Erfolg. Mit Berufungsentscheidung vom 5. November 2001 wurde die Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2001 aufgehoben und mit neuerlicher Berufungsentscheidung vom 5. März 2002 wurde der Bescheid vom 20. November 2000 über die Einstellung des Berufungsverfahrens behoben. Unter einem wurde mit Berufungsvorentscheidung vom selben Tag die gegen den Bescheid vom 10. Mai 1999 erhobene Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen.
Im Verfahren betreffend die Berufung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerin gegen den Bescheid vom 10. Mai 1999 forderte das Hauptzollamt Salzburg am 21. Dezember 2000 die Berufungswerberinnen auf, zweckdienliche Unterlagen für die Ermittlung des Zollwertes nach Art. 30 Abs. 2 Buchstaben a) oder b) ZK vorzulegen.
Daraufhin wurde mit Schriftsatz vom 27. Februar 2001 namens aller nunmehrigen Beschwerdeführerinnen u.a. folgendes Vorbringen erstattet:
"Stellungnahme der Berufungswerber zum Vorhalt gemäß Schreiben der Zollverwaltung vom 21.12.2000:
Die belangte Behörde verkennt, dass im vorliegenden Fall ungeachtet der rechtlichen Wertung der Geschäftseinrichtung der A in Salzburg ein Transaktionswert für die vorliegenden Importe ermittelt werden kann und auch ermittelt wurde.
Es ist für bestimmt definierte Waren und Warenmengen ein bestimmt definierter Preis fixiert und festgelegt. Es ist auch eine entsprechende Zahlung erfolgt. Es ist lediglich abzustellen, ob im Sinn des Art. 29 Abs. 2 a ZK wegen Verbundenheit der A Nicosia mit der A Salzburg - Verbundenheit im Sinn der zollrechtlichen Bestimmungen - der Transaktionswert anerkannt werden kann.
Verbundenheit allein ist kein Grund, den der Verzollung zugrunde gelegten Transaktionswert als unannehmbar anzusehen.
An Aufschlägen beim Weiterverkauf an die Firma Akita sind die der Firma A Salzburg entstehenden Standortkosten im weitesten Sinne mitberücksichtigt, dies im Sinn der angezogenen Zollkodexbestimmung.
Die vorgelegte Statistik sowie die unter einem dazu vorgelegte Übersicht der verfahrensgegenständlichen Importfälle - hier wurden ebenfalls so wie im Sinn der Statistik die Einfuhrmengen zu den Zollwerten in Bezug gesetzt und eine Verhältniszahl ermittelt - dient der Darlegung von Vergleichswerten nach Art. 29 Abs. 2 lit. b ZK. Quelle der Statistik ist die Comtext Datenbank des Eurostat bzw. die Außenwirtschaftsabteilung der Wirtschaftskammer Österreich.
Aus den Vergleichswerten ergibt sich, dass aus der Verbundenheit heraus kein Grund vorliegt, eine Preisbeeinflussung dahingehend anzunehmen, dass der angegebene und bezahlte Transaktionswert nicht als Zollwert anerkannt werden könnte. Art. 29 Abs. 2 lit. b verweist selbst wiederum auf Art. 30, insbesondere Art. 30 Abs. 2 lit. c ZK.
Die vorgelegten Statistiken, die auch jederzeit den Zollbehörden zugänglich sind und diesen aufliegen bzw. auch im Sinn der Bestimmungen zum Handelsstatistikgesetz abrufbar und einsehbar sind, zeigen, bezogen auf die Ware (T-Shirts), die Preise in Abhängigkeit zu den aufgezeigten Kriterien pro Einheit, hier erfasst in Gewicht.
Bei diesen Statistiken handelt es sich in Summe um Auswertungen aller den Zollbehörden auch vorliegender Transaktionswerte von T-Shirt-Importen zu den Zeiten, die für die vorliegenden Importfälle maßgebend sind und in denen eine Verbundenheit des Käufers mit dem Verkäufer ausgeschlossen werden kann. Mit diesen Statistiken zeigt sich jedenfalls, dass die angegebenen Transaktionswerte sich jedenfalls im Rahmen der statistisch erfassten Werte bewegen, wobei die Schwankungen im wesentlichen auf die bereits in der letzten Stellungnahme angeführten Umstände zurückzuführen sind.
Aus diesen Schwankungen ergibt sich aber in Hinblick auf die vorgelegte Statistik keinesfalls der zulässige Rückschluss, dass die angegebenen und der Verzollung zugrunde liegenden Transaktionswerte nicht annehmbar seien.
Unverständlich in diesem Zusammenhang ist, dass irgendwelche Ermittlungen in Richtung Vergleichswerte bislang nicht getätigt wurden und nicht angestellt wurden (arg. "Selbst wenn diese Ermittlungen im vorliegenden Fall Erfolg gehabt hätten, wäre eine Verwendung der Ermittlungsergebnisse aufgrund der Verschwiegenheitspflicht nicht ohne weiteres möglich"). Die Zollbehörde verfügt über alle Unterlagen und Daten zur Wahrheit der großen Zahl. Darüber hinaus sind die vorgelegten Statistiken für jeden zugänglich nachvollziehbar und zeigen die dort ausgeworfenen Werte, dass eben kein Grund zur Unannehmbarkeit der angegebenen Transaktionswerte vorliegt.
Der Zollbehörde ist aufgrund der Zolltarifnummer ohne weiteres und ohne großen Verfahrensaufwand jederzeit möglich und ermöglicht, T-Shirt-Importe - also Importe gleicher bzw. gleichartiger Waren - zu den fraglichen Zeiträumen auf den dort angegebenen Transaktionswerten auch nicht verbundener Unternehmen auf gleicher Handelsstufe abzurufen und wird die Zollbehörde im Sinn dieses gestellten Beweisantrages sowie im Sinn der gesetzlichen Aufträge - die aufgetragenen Ermittlungen im Sinn des Art. 30 ZK bzw. der Bestimmungen des Art. 150, folgende Zollkodex-Durchführungsverordnung richten sich ebenfalls an die Zollbehörde -
wohl tätig werden müssen. Dieselbe ist in Bezug auf die klar definierte Ware im Sinn des Zolltarifes und der ihr vorliegenden Unterlagen näher am Beweis und hat eben selbst Ermittlungen anzustellen.
Auch aus den übermittelten Auszügen und den erläuternden Anmerkungen zur Ermittlung des Zollwertes ergibt sich dezitiert und klar, dass die Zollbehörden zur Ermittlung der Vergleichsgeschäfte verpflichtet sind, da ihnen ja alle diesbezüglichen Daten aufliegen und solche Daten jederzeit abfragbar sind.
Wie aufgezeigt gibt es keinen Grund vom angegebenen Transaktionswert abzuweichen.
Darüber hinaus wären Ermittlungen im Sinn des Art. 30 lit. a - c ohne weiteres der Behörde ermöglicht. Auf das Wahlrecht im Sinn des Art. 30 Abs. 1 ZK wird verzichtet.
Zur richtig vorzunehmenden Berechnung wird auf das bereits vorgelegte Berechnungsblatt verwiesen."
Daraufhin wurde der Berufung der Dritt- und Viertbeschwerdeführerinnen mit Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2001 teilweise (in einem jetzt nicht mehr beschwerdegegenständlichen Punkt) stattgegeben, in der Hauptsache jedoch, nämlich hinsichtlich der Methode zur Ermittlung des Zollwertes, hielt das Hauptzollamt Salzburg an der Anwendung des Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c ZK fest. Außer der gegenständlichen Sendung der A/Zypern an die A/Österreich seien keine gleichartigen Exporte in das Zollgebiet der Gemeinschaft erfolgt. Betreffend einen Vergleich mit Sendungen gleicher oder gleichartiger Waren stünden dem Zollamt keinerlei Unterlagen zur Verfügung. Die Beschwerdeführerinnen seien einer Einladung, solche Unterlagen zur Verfügung zu stellen, nicht nachgekommen.
Mit derselben Begründung erfolgte die Abweisung der Berufung der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen durch Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2002.
Gegen die abweislichen Berufungsvorentscheidungen vom 13. April 2001 bzw. 5. März 2002 erhoben die Beschwerdeführerinnen jeweils Beschwerden, und zwar mit dem Argument, der Zollbehörde wäre es ohne weiteres möglich gewesen, die Transaktionswerte gleicher oder gleichartiger Waren festzustellen, wobei dazu wörtlich u.a. Folgendes ausgeführt wurde:
"Die belangte Behörde geht auf die vorgetragenen Argumente zu dem ihr möglichen Vergleich mit Abfertigungen von T-Shirts anderer Versender/Empfänger überhaupt nicht ein.
Die belangte Behörde zieht sich hier trotz ihr ohne weiteres zugänglicher öffentlicher Statistiken und trotz des ihr aufliegenden und jederzeit zugänglichen Amtswissens unverständlicher Weise auf Verschwiegenheitsverpflichtungen zurück. Eine Norm, die der belangten Behörde eine Ermittlungstätigkeit untersagt, ist den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang nicht bekannt: Im Gegenteil, ihren Ermittlungsverpflichtungen anhand vorliegenden Amtswissens sowie Verwertung vorgelegten Beweismaterials hat die belangte Behörde nachzukommen. Eine Würdigung der vorgelegten Unterlagen zur Ermittlung der Vergleichswerte erfolgt überhaupt nicht. Mit den vorgetragenen Begründungen und Argumenten setzt sich die belangte Behörde nicht auseinander."
Die belangte Behörde wies mit den im Kopf dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheiden die Beschwerden jeweils als unbegründet ab. In der Begründung dazu betonte die belangte Behörde (nach Darstellung der anzuwendenden Normen) u.a., dass bei der Feststellung, ob Waren als gleichartig anzusehen seien, u.a. die Qualität der Waren, ihr Aussehen und das Vorhandensein von Warenzeichen zu berücksichtigen seien. Wörtlich führte die belangte Behörde dazu u.a. Folgendes aus:
"Wie dem vorliegenden Aktengeschehen zu entnehmen und auch ausdrücklich in der Niederschrift über das Ergebnis der bei der A/Österreich durchgeführten Betriebsprüfung/Zoll, im Abgabenbescheid vom 10. Mai 1999 sowie in der nunmehr angefochtenen Berufungsvorentscheidung ausdrücklich festgehalten und entsprechend begründet worden ist, hat sich das Hauptzollamt Salzburg sehr wohl mit den unter den Buchstaben a) und b) des Artikels 30 Absatz 2 ZK angeführten Möglichkeiten der Zollwertermittlung auseinander gesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Zollwertermittlung nach diesen Methoden im vorliegenden Fall nicht möglich ist. Der Vorwurf der Bf., die belangte Behörde sei auf die diesbezüglich vorgetragenen Argumente überhaupt nicht eingegangen und habe sich lediglich auf die Verschwiegenheitsverpflichtung zurückgezogen, geht daher ins Leere.
Wie die A in ihrem als "Mitteilung/Antrag" bezeichneten Schreiben vom 17. November 2000 zutreffend vorgebracht hat, unterliegen T-Shirts - wie alle Textilien (Anmerkung) - Preisschwankungen, die von nachstehenden Faktoren abhängen:
- Qualität und Gewicht der verwendeten Materialien
- Färbung, unterschiedliche Färbung, keine Färbung
- Details in der Verarbeitung, beispielsweise Feinheit der Nahtverarbeitung
- Bedruckung oder Bestickung
- Verarbeitung Lycra-Material (hochelastische Kunstfasern)
Verpackungsmodalitäten
- Verarbeitung von Markenzeichen und Markenartikelvorgaben.
Weiters führt die A im vorgenannten Schreiben - ebenfalls zutreffend - aus, dass T-Shirts darüberhinaus häufig aus Lagerbeständen oder Überproduktionen als so genannte Stockposten am Markt gehandelt würden.
Alle vorangeführten Faktoren müssten für die Beurteilung, ob andere Einfuhren über gleiche oder gleichartige Waren im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstaben a) und b) ZK vorliegen, Berücksichtigung finden. Aus den von der A mit dem vorgenannten Schreiben vorgelegten Statistiken sind diese Faktoren nicht eruierbar, solcherart lassen sie daher einen Vergleich mit allfälligen Einfuhren gleicher oder gleichartiger Waren von vornherein nicht zu. Im Übrigen stellen die in den Statistiken ausgewiesenen Beträge Mischwerte aus eingeführten T-Shirts und Unterhemden dar. Letztere sind jedoch nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch in den Verschiffungs- und Zolldokumenten scheinen - wie die A in dem vorangeführten Schreiben weiters zutreffend ausgeführt hat - hinsichtlich der oben aufgezählten Faktoren keine Angaben auf. Somit wäre selbst bei Feststellung entsprechender Einfuhren von T-Shirts durch andere Importeure angesichts der engen Definitionen für gleiche/gleichartige Waren eine vergleichsweise Beurteilung an Hand dieser Unterlagen im Nachhinein nicht möglich.
Der Senat gelangt sohin zur Auffassung, dass die unter den Buchstaben a) und b) des Artikels 30 Absatz 2 ZK angeführten Methoden nicht anwendbar sind. Es war zu prüfen, ob als nächste in der zwingend einzuhaltenden Reihenfolge der Zollwertermittlungen nach Artikel 30 Absatz 2 ZK jene unter Buchstabe c) leg. cit. normierte Methode Anwendung findet.
Da die von der A in den zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr der Gemeinschaft überführten T-Shirts innerhalb eines Zeitraumes von maximal einem Monat nach der Einfuhr unverändert ausschließlich der in der Gemeinschaft ansässigen - mit der A nicht verbundenen - A Handelsges.m.b.H. verkauft worden sind, waren für die Zollbehörde Preise je Einheit feststellbar, zu welchen die eingeführten Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an eine Person verkauft wurden, die mit dem Verkäufer nicht verbunden war.
Dadurch war die Voraussetzung für die Anwendung der unter dem Buchstaben c) des Artikels 30 Absatz 2 ZK angeführten Zollwertermittlungsmethode gegeben."
Hinsichtlich der in der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen zusätzlich erhobenen Rüge, es sei unzulässigerweise eine zweite Berufungsvorentscheidung erhoben worden, verwies die belangte Behörde darauf, dass dies deshalb nicht zutreffe, weil die "erste Berufungsvorentscheidung" (nämlich die vom 13. April 2001) ja in weiterer Folge wieder aufgehoben worden sei. Die nach Aufhebung des Einstellungsbescheides vom 20. November 2000 wieder unerledigte Berufung gegen den erstinstanzlichen Bescheid vom 10. Mai 1999 sei mit Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2002 erledigt worden. Diese habe sohin keine "zweite Berufungsvorentscheidung" in derselben Sache dargestellt.
Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Verwaltungsgerichtshofbeschwerden je wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Die Beschwerdeführerinnen erachten sich jeweils in ihrem Recht darauf verletzt, nicht mit ungerechtfertigtem Zollnacherhebungen belastet zu werden.
Die belangte Behörde legte jeweils die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete Gegenschriften, in denen die Abweisung der Beschwerden als unbegründet begehrt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Beschwerden wegen ihres rechtlichen und persönlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden und darüber erwogen:
Kern des Beschwerdestandpunktes ist jeweils das Argument, die in Rede stehenden Waren seien T-Shirts aus Baumwolle, deren Transaktionswert von der Zollbehörde ohne Weiteres zu ermitteln gewesen wäre. Den oben im Einzelnen wiedergegebenen, auf das ausdrückliche Vorbringen der Zweit- bzw. Viertbeschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren gestützten Feststellungen der angefochtenen Bescheide betreffend die preisbestimmenden Qualitätsfaktoren von T-Shirts und den Umstand, dass T-Shirts häufig aus Lagerbeständen und Überproduktionsposten gehandelt würden, wird dabei allerdings nicht entgegen getreten.
Zusätzlich wird in der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde mit der Begründung geltend gemacht, es seien unzulässigerweise zwei Berufungsvorentscheidungen ergangen.
Zur Hauptfrage:
Gemäß Art. 29 Abs. 1 ZK ist der Zollwert eingeführter Waren der Transaktionswert, das heißt, der für die Waren bei einem Verkauf zur Ausfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft tatsächlich gezahlte oder zu zahlende Preis (unter den in der zitierten Norm näher geregelten weiteren Voraussetzungen).
Art. 30 Abs. 1 und 2 ZK lautet auszugsweise:
"(1) Kann der Zollwert nicht nach Artikel 29 ermittelt werden, so ist er in der Reihenfolge des Absatzes 2 Buchstaben a) bis d) zu ermitteln, und zwar nach dem jeweils ersten zutreffenden Buchstaben mit der Maßgabe, dass die Inanspruchnahme der Buchstaben c) und d) auf Antrag des Anmelders in umgekehrter Reihenfolge erfolgt; nur wenn der Zollwert nicht nach einem bestimmten Buchstaben ermittelt werden kann, darf der nächste Buchstabe in der in diesem Absatz festgelegten Reihenfolge herangezogen werden.
(2) Der nach diesem Artikel ermittelte Zollwert ist einer der folgenden Werte:
a) der Transaktionswert gleicher Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
b) der Transaktionswert gleichartiger Waren, die zur Ausfuhr in die Gemeinschaft verkauft und zu demselben oder annähernd zu demselben Zeitpunkt wie die zu bewertenden Waren ausgeführt wurden;
c) der Wert auf der Grundlage des Preises je Einheit, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der größten Menge insgesamt in der Gemeinschaft an Personen verkauft werden, die mit den Verkäufern nicht verbunden sind;"
Dazu bestimmen die Art. 150 bis 152 ZK-DVO Folgendes:
"Artikel 150
(1) Zur Ermittlung des Zollwertes im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe a) des Zollkodex (Transaktionswert gleicher Waren) ist der Transaktionswert gleicher Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleicher Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe 'und/oder' auch in abweichenden Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe 'und/oder' auch die Menge zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
(2) Sind die Kosten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e) des Zollkodex im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleicher Waren festgestellt, so ist der niedrigste dieser Werte zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.
(4) Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleiche Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
(5) Der Transaktionswert eingeführter gleicher Waren im Sinne dieses Artikels ist ein Zollwert, der bereits nach Artikel 29 des Zollkodex anerkannt worden ist und die Berichtigungen nach Absatz 1 und Absatz 2 enthält.
Artikel 151
(1) Zur Ermittlung des Zollwerts im Sinne des Artikels 30 Absatz 2 Buchstabe b) des Zollkodex (Transaktionswert gleichartiger Waren) ist der Transaktionswert gleichartiger Waren aus einem Kaufgeschäft auf der gleichen Handelsstufe und über im wesentlichen gleiche Mengen wie die zu bewertenden Waren heranzuziehen. Kann ein solches Kaufgeschäft nicht festgestellt werden, so ist der Transaktionswert gleichartiger Waren heranzuziehen, die auf einer anderen Handelsstufe 'und/oder' auch in abweichenden Mengen verkauft worden sind; dieser Transaktionswert ist hinsichtlich der Unterschiede in Bezug auf die Handelsstufe 'und/oder' auch die Menge zu berichtigen, sofern diese Berichtigungen auf der Grundlage vorgelegter Nachweise vorgenommen werden können, welche die Richtigkeit und Genauigkeit der Berichtigung klar darlegen, unabhängig davon, ob diese zu einer Erhöhung oder Verminderung des Wertes führt.
(2) Sind die Kosten nach Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe e) des Zollkodex im Transaktionswert enthalten, so ist eine Berichtigung vorzunehmen, um wesentlichen Unterschieden hinsichtlich dieser Kosten zwischen den eingeführten Waren und den betreffenden gleichartigen Waren, die sich aus Unterschieden in der Entfernung und der Beförderungsart ergeben, Rechnung zu tragen.
(3) Wird nach diesem Artikel mehr als ein Transaktionswert gleichartiger Waren festgestellt, so ist der niedrigste Wert zur Ermittlung des Zollwertes der eingeführten Waren heranzuziehen.
(4) Bei Anwendung dieses Artikels wird ein Transaktionswert von Waren, die von einer anderen Person hergestellt worden sind, nur in Betracht gezogen, wenn kein Transaktionswert nach Absatz 1 für gleichartige Waren festgestellt werden kann, die von derselben Person hergestellt worden sind, die auch die zu bewertenden Waren hergestellt hat.
Artikel 152
(1) a) Werden die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in der Gemeinschaft in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, verkauft, so wird ihr Zollwert nach
Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe c) des Zollkodex auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren im selben oder annähernd im selben Zeitpunkt wie die Einfuhr der zu bewertenden Waren in der größten Menge insgesamt an Personen verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind; hierbei sind abzuziehen:
i) die bei Verkäufen in der Gemeinschaft in der Regel gezahlten oder vereinbarten Provisionen oder die üblichen Zuschläge für Gewinn und Gemeinkosten (einschließlich der direkten und indirekten Absatzkosten) bei eingeführten Waren derselben Gattung oder Art;
ii) die in der Gemeinschaft anfallenden üblichen Beförderungs- und Versicherungskosten sowie damit zusammenhängende Kosten und
iii) Einfuhrabgaben und andere aufgrund der Einfuhr oder des Verkaufs der Waren in der Gemeinschaft zu zahlende Abgaben.
b) Werden weder die eingeführten Waren noch die eingeführten gleichen oder gleichartigen Waren im Zeitpunkt der Einfuhr der zu bewertenden Waren oder annähernd im selben Zeitpunkt verkauft, so wird der Zollwert der eingeführten Waren nach diesem Artikel vorbehaltlich des Absatzes 1 Buchstabe a) auf der Grundlage des Preises je Einheit ermittelt, zu dem die eingeführten Waren oder eingeführte gleiche oder gleichartige Waren zum früheren Zeitpunkt nach der Einfuhr der zu bewertenden Waren, jedoch vor Ablauf von 90 Tagen an dieser Einfuhr in den Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft werden.
(2) Werden weder die eingeführten Waren noch eingeführte gleiche oder gleichartige Waren in dem Zustand, in dem sie eingeführt wurden, in der Gemeinschaft verkauft, so ist der Zollwert auf Antrag des Einführers auf der Grundlage des Preises je Einheit zu ermitteln, zu dem die eingeführten Waren nach weiterer Be- oder Verarbeitung in der größten Menge insgesamt an Personen mit Sitz in der Gemeinschaft verkauft werden, die mit den Personen, von denen sie solche Waren kaufen, nicht verbunden sind, wobei der durch eine solche Be- oder Verarbeitung bewirkten (eingetretenen) Wertsteigerung sowie den in Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Abzügen Rechnung zu tragen ist.
(3) Bei Anwendung dieses Artikels ist der 'Preis je Einheit, zu dem die eingeführten Waren in der größten Menge insgesamt verkauft werden', der Preis, zu dem die größte Anzahl von Einheiten bei Verkäufen an Personen verkauft wird, die mit den Personen nicht verbunden sind, von denen sie diese Waren auf der ersten Handelsstufe nach der Einfuhr, auf der diese Verkäufe stattfinden, kaufen.
(4) Ein Verkauf in der Gemeinschaft an eine Person, die unmittelbar oder mittelbar unentgeltlich oder zu ermäßigten Preisen irgendwelche der in Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe b) des Zollkodex aufgeführten Gegenstände oder Leistungen zur Verwendung im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Verkauf zur Ausfuhr der eingeführten Waren liefert oder erbringt, wird für die Feststellung des Preises je Einheit nach diesem Artikel nicht herangetragen.
(5) Als 'frühester Zeitpunkt' im Sinne des Absatzes 1 Buchstabe b) gilt der Tag, an dem Verkäufe der eingeführten Waren oder eingeführter gleicher oder gleichartiger Waren in für die Feststellung des Preises je Einheit ausreichenden Mengen vorliegen."
Die Beweislast für das Vorliegen der Umstände, die für die Ermittlung des Transaktionswertes maßgebend sind, liegen beim Zollwertanmelder (vgl. dazu Mueller-Eiselt, EG Zollrecht, Zollkodex/Zollwert 4229 Rz 4 und 28 zu Art. 29 ZK), was nicht nur für den Transaktionswert gemäß Art. 29 ZK, sondern auch für die Transaktionswerte gleicher bzw. gleichartiger Waren iS des Art. 30 Abs. 2 Buchstaben a) und b) ZK zu gelten hat.
Dazu kommt, dass nach ständiger hg. Judikatur insbesondere bei Sachverhalten mit Auslandsbeziehung angesichts der beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten der Behörde im Ausland eine erhöhte Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. dazu z.B. die bei Ritz, BAO-Kommentar2, Rz 10 zu § 115 BAO referierte hg. Rechtsprechung).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage sowie unter Berücksichtigung der den Beschwerdeführerinnen im Wege der Aufforderung des Hauptzollamtes Salzburg vom 21. Dezember 2000 ausdrücklich gebotenen Gelegenheit, die zur Ermittlung der Transaktionswerte gleicher oder gleichartiger Waren (nämlich gleicher oder gleichartiger T-Shirts, importiert aus Zypern; siehe die Definition für gleichartige Waren in Art. 142 Abs. 1 lit. d ZK-DVO) erweisen sich die angefochtenen Bescheide betreffend die von ihnen vorgenommene Anwendung der Methode nach Art. 30 Abs. 2 Buchstabe c) ZK als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten. Die Beschwerdeführerinnen haben es sich selbst zuzuschreiben, der Zollbehörde nicht die erforderlichen Unterlagen für die Ermittlung von Transaktionswerten iS des Art. 30 Abs. 2 Buchstaben a) bzw. b) ZK zugänglich gemacht zu haben; vorgelegte Statistiken über T-Shirt-Importe aus Syrien oder dem Libanon konnten zur Ermittlung des Transaktionswertes gleichartiger Waren nichts beitragen.
Zur Frage des Vorliegens einer "zweiten Berufungsvorentscheidung" im Verfahren vor Erlassung des erstangefochtenen Bescheides:
§ 85b Abs. 4 ZollR-DG lautet:
"(4) Eine zweite Berufungsvorentscheidung darf - außer wenn sie dem Berufungsbegehren vollinhaltlich Rechnung trägt - nur erlassen werden, wenn alle Parteien, die eine Beschwerde (§ 85c Abs. 1) eingelegt haben, schriftlich oder niederschriftlich zustimmen und die Beschwerdefrist für alle Beschwerdeberechtigten abgelaufen ist. Weitere Berufungsvorentscheidungen dürfen nicht ergehen."
Davon ausgehend, ist der Beschwerde der Erst- und Zweitbeschwerdeführerinnen entgegen zu halten, dass die Berufungsvorentscheidung vom 5. März 2002, die mit dem jetzt angefochtenen Berufungsbescheid bestätigt wurde, keine "zweite Berufungsvorentscheidung" iS des § 85b Abs. 4 ZollR-DG darstellt, weil - wie sich aus den Verwaltungsakten eindeutig ergibt - die "erste Berufungsvorentscheidung" (nämlich die vom 13. April 2001) nicht die Hauptsache betraf, sondern den zunächst im Vordergrund stehenden Aspekt der Einstellung des Berufungsverfahrens wegen verfristeter Mängelbehebung durch den Bescheid der Behörde erster Instanz vom 20. November 2000. Da die Berufungsvorentscheidung vom 13. April 2001 durch Aufhebung im Wege der Berufungsentscheidung vom 5. November 2001 wieder aus dem Rechtsbestand ausgeschieden wurde, stellt die in der Hauptsache ergangene Berufungsentscheidung vom 5. März 2002 keine "zweite" Berufungsvorentscheidung dar. Der erstangefochtene Bescheid erweist sich daher auch in dieser Hinsicht als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.
Die Beschwerden waren daher insgesamt gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2003
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