VwGH 2002/16/0269

VwGH2002/16/026922.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Siegl, über die Beschwerde der A in Wien, vertreten durch Dr. Peter Schilling, beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in Wien IV, Wohllebengasse 13, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom 26. September 2002, ABK-K 47/2000, betreffend Getränkesteuer für Jänner 1993 bis Dezember 1999 samt Nebenansprüchen (Säumniszuschlag) zu Recht erkannt:

Normen

31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §184;
LAO Wr 1962 §145;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;
31992L0012 Verbrauchsteuer-RL Art3 Abs2;
61997CJ0437 Evangelischer Krankenhausverein Wien VORAB;
BAO §184;
LAO Wr 1962 §145;
LAO Wr 1962 §149 Abs2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Im Zuge weitreichender Ermittlungen der Bundesabgabenbehörden bei inländischen Brauunternehmen wurden umfangreiche "Schwarzverkäufe" festgestellt. Grundsätzlich wurde dabei durch Zeugenaussagen festgestellt, dass an Gastwirte jeweils sowohl "offizielle Lieferungen" als auch "Letztverbraucherlieferungen" ausgeführt wurden.

Während einer am 1. Dezember 1998 vorgenommenen Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin, die im 20. Wiener Gemeindebezirk eine Gastwirtschaft betreibt, wurde von Organen der Prüfungsabteilung Strafsachen beim Finanzamt für den ersten Bezirk eine Getränkelieferung wahrgenommen. Dabei wurde festgestellt, dass die Menge der gelieferten Getränke nicht mit der auf der Rechnung für die Beschwerdeführerin ausgewiesenen Menge übereinstimmte. Der Fahrverkäufer Johann K. gab als Zeuge an, die restlichen Liefermengen seien auf einer zweiten Rechnung mit dem Vermerk "nur für private Zwecke" verrechnet worden. Diese Vorgangsweise sei seit seinem Eintritt bei der Lieferfirma Ferdinand G. GmbH so gehandhabt worden. Überdies wurde bei der R. Bank festgestellt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit vom 7. Juli bis 31. Dezember 1998 auf einem bestimmten Bankkonto Barbeträge von zusammen S 3,545.663,-- und vom 1. Jänner bis 15. Februar 1999 Barbeträge von S 587.950,-- eingezahlt hatte.

In einer Niederschrift über die in der Folge vom Magistrat der Stadt Wien vorgenommene abgabenbehördliche Prüfung vom 11. April 2000 wurde insbesondere auf die bei der B AG festgestellten Daten über Lieferungen an die Beschwerdeführerin verwiesen. Nach Auswertung sämtlicher Kontrollmitteilungen über den Wareneinkauf habe sich ergeben, dass die Erlöse bei Bier im Ausmaß von 80 % der erklärten Erlöse und bei alkoholfreien Getränken im Ausmaß von 75 % verkürzt worden waren.

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 10. Mai 2000 wurde der Beschwerdeführerin Getränkesteuer für Jänner 1993 bis Dezember 1999 in Höhe von insgesamt S 4,036.859,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages von S 30.062,-- vorgeschrieben. Die Bemessungsgrundlagen wurden in der Weise ermittelt, dass bei Bier 80 %, bei alkoholfreien Getränken 75 % sowie bei Wein, Spirituosen, Gefrorenem und bei Heißgetränken jeweils 25 % der erklärten Erlöse zugeschätzt wurde.

In der am 26. Mai 2000 bei der Abgabenbehörde eingelangten Berufung wurde unter anderem ausgeführt, die Behauptung, es seien Schwarzeinkäufe getätigt worden, sei nicht nachvollziehbar. Es sei im angefochtenen Bescheid nicht ausgeführt worden, warum die Auswertung der ermittelten Schwarzeinkäufe eine Abweichung bei Bier um 80 % und bei alkoholfreien Getränken von 75 % ergeben habe. Der Ausgangspunkt für die Schätzung der übrigen Getränkeumsätze mit 25 % fehle. Überdies sei ein Betrag von S 437.992,-- von den Lieferanten an Getränkesteuer bezahlt worden, welcher Betrag also doppelt vorgeschrieben worden sei. Weiters wurde geltend gemacht, dass die Getränkesteuer durch das Urteil des EuGH vom 9. März 2000 aus der Rechtsordnung beseitigt worden sei. Die Durchbrechung der bei Selbstbemessungsabgaben durch die Entrichtung eintretende Rechtssicherheit sei verfassungswidrig.

Mit Berufungsvorentscheidung vom 6. Juni 2000 wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund des Bestellungs-, Lieferungs- und Abrechnungssystems der B AG habe festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin Getränke bezogen habe, die ordnungsgemäß in den Aufzeichnungen erfasst worden seien. Gleichzeitig habe sie unter dem Titel "LV Wien 20" Getränke bezogen, die trotz ihrer betrieblichen Verwendung in der Buchhaltung nicht erfasst worden seien. Das Bestellsystem der B AG sei so organisiert gewesen, dass Wiederverkäufer bei der Bestellung der Ware die Form der Lieferung (offizielle Lieferung und/oder Letztverbraucherlieferung) bekannt gegeben hätten. Bei der B AG sei bei Wiederverkäufern die Letztverbraucherbestellung unmittelbar nach der über die Kundennummer erfolgten (offiziellen) Bestellung erfasst worden. Die Rechnungen, Lieferscheine und Letztverbraucherrechnungen würden dann in einem Endlosformular ausgedruckt und in die LKW-Mappe des jeweiligen Zustellers (Bierführers) eingelegt. Weiters sei aus dem Ladevorschlag für die LKW die Vorgangsweise der Zuordnung mittels Lieferkennzeichen ersichtlich, die auf Auftragsscheinen und Buchungsprotokollen vermerkt werde. Erfolge eine Lieferung von Getränken mit der Bezeichnung (hier:) "LV Wien 20" werde die Eingabe mit dem Lieferkennzeichen vorgenommen. Auf Grund dieses Lieferkennzeichens würden für einen Auftragsschein zwei Rechnungen erstellt, die unmittelbar hintereinander auf dem Buchungsprotokoll aufscheinen und wodurch auch die Rechnungen hintereinander ausgedruckt würden. Dadurch sei sichergestellt worden, dass die Rechnungen als zusammenhängend erkannt würden und dass die beiden Bestellungen auch auf einen LKW verladen würden. Auf Grund der Lieferbelege hätten die Letztverbraucherlieferungen, die nicht in der Buchhaltung erfasst worden seien, zugeordnet werden können. In der Zeit zwischen April und Juni 1998 seien auch Anlieferungsbeobachtungen durchgeführt worden, bei denen sich erhebliche Differenzen zwischen den tatsächlich gelieferten und den in der Buchhaltung erfassten Getränken ergeben hätten. Außer den bei den Lieferanten tatsächlich festgestellten (bisher verkürzten) Erlösen bei Bier und alkoholfreien Getränken sei eine Zuschätzung von 25 % bei den übrigen Getränke vorzunehmen, weil davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin auch hiebei Schwarzzukäufe getätigt habe. Die Beschwerdeführerin habe an der Ermittlung der tatsächlichen Erlöse nicht mitgewirkt.

Nach Erhebung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch Abgabenbehörde zweiter Instanz erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid und gab dabei der Berufung hinsichtlich der Getränkesteuer für 1997 insofern statt, als sie die Steuer nur für alkoholfreie Getränke und Speiseeis vorschrieb. Im Übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde insbesondere auf die durchgeführten Ermittlungen und die dabei festgestellten Erlösverkürzungen hingewiesen. Im Bereich der weiteren Getränke - Wein, Spirituosen, Gefrorenes, die wertmäßig nur ein Drittel des "offiziellen" Umsatzes an Bier und alkoholfreien Getränken ausgemacht hätten - sei ebenfalls von Schwarzeinkäufen auszugehen, sodass eine Hinzuschätzung von 25 % vorgenommen worden sei. Gegen die angewandte Schätzungsmethode habe die Beschwerdeführerin keine begründeten Überlegungen angestellt. Der von der Beschwerdeführerin aufgestellten Behauptung, die unter dem Titel "LV Wien 20" ausgewiesenen "Letztverbraucherlieferungen" hätten auch von anderen Personen bezogen werden können, wurde entgegengehalten, dass das von B AG praktizierte Zuliefersystem nur habe funktionieren können, wenn bereits bei der Erfassung der Bestellungen eine Verbindung der Daten zwischen den "offiziellen" Lieferungen und den "Letztverbraucherlieferungen" hätte erfolgen können. Für davon abweichende Zuordnungen wären weitere Unterlagen für den Bierführer erforderlich gewesen, die es aber in dem System nicht gegeben habe.

Zum Einwand der Gemeinschaftsrechtswidrigkeit wurde ausgeführt, lediglich hinsichtlich des Jahres 1997 sei von der Beschwerdeführerin vor dem 9. März 2000 eine "Null-Erklärung" abgegeben worden, sodass die Vorschreibung um die auf alkoholische Getränke entfallende Steuer für 1997 zu reduzieren sei. Die Vorschreibung an Getränkesteuer für 1995, 1996, 1998 und 1999 sei am 10. Mai 2000 erfolgt. Die dagegen erhobene Berufung sei sohin nach dem 9. März 2000 erhoben worden.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid werden dessen inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin stützt sich zunächst auf das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) vom 9. März 2000, C 437/97 . Nach Punkt 2.2.Satz dieses Urteils steht

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/12/EWG des Rates vom 25. Februar 1992 der Beibehaltung einer auf alkoholische Getränke erhobenen Steuer entgegen. Nach Punkt 3. des Urteils kann sich niemand auf Artikel Absatz 3 der Richtlinie berufen, um Ansprüche betreffend Abgaben wie die Steuer alkoholische Getränke, die vor Erlass dieses Urteils entrichtet wurden oder fällig geworden sind, geltend zu machen, es sei denn, er hätte vor diesem Zeitpunkt Klage erhoben oder einen entsprechenden Rechtsbehelf eingelegt.

Durch Spruchteil 3. des Urteils des EuGH vom 9. März 2000 erfährt die im Spruchteil 2. ausgesprochene Unanwendbarkeit der innerstaatlichen Getränkesteuervorschriften eine Einschränkung hinsichtlich der Steuer auf alkoholische Getränke, die vor dem 9. März 2000 entrichtet oder fällig geworden sind. Dieser Spruchteil wird in den RNr 55 - 60 der Begründung mit den Einwendungen der Bundesregierung begründet, wonach die Rückzahlung der rechtsgrundlos entrichteten Steuer durch die Gemeinden deren Finanzierungssystem rückwirkend in seinen Grundlagen erschüttern würde. Für die Einbeziehung der fällig gewordenen - aber allenfalls noch nicht entrichteten - Steuer in den Anwendungsbereich des Spruchteils 3. wird im Urteil keine explizite Begründung gegeben. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beruft sich aber insbesondere auf den gemeinschaftsrechtlichen Grundsatz der Rechtssicherheit. Ein solcher Grundsatz, aber auch das - am Gleichheitssatz orientierte -

Erfordernis der Gleichmäßigkeit der Besteuerung gebieten es aber, die Wirkungen des Urteils zeitlich nicht nur hinsichtlich solcher Abgaben zu begrenzen, die bereits entrichtet wurden und damit zurückgefordert werden könnten, sondern auch hinsichtlich solcher Abgaben, die entgegen den Abgabenvorschriften nicht entrichtet wurden und damit dem Haushalt des Abgabengläubigers noch gar nicht zugeflossen waren (vgl das hg Erkenntnis vom 30. April 2003, Zl 2002/16/0276). Die grundsätzliche Auslegung des Gemeinschaftsrechts im Spruchteil 2. des Urteils steht somit im Hinblick auf die Bestimmung des zeitlichen Anwendungsbereiches im Spruchteil 3. der Erlassung eines Bescheides über die Steuer auf alkoholische Getränke nicht entgegen, mit der eine bisher nicht oder nicht zur Gänze selbst bemessene und nicht entrichtete Steuer dem Abgabenschuldner vorgeschrieben wird. Die belangte Behörde konnte mit Recht die vor dem 9. März 2000 fällig gewesenen Getränkesteuerschulden auch für alkoholische Getränke mit Bescheid iS des § 149 Abs 2 WAO vorschreiben (vgl das hg Erkenntnis vom 19. März 2003, Zl 2002/16/0255).

Soweit die Beschwerdeführerin ferner die Auffassung vertritt, "durch die Einleitung des Prüfungsverfahrens" sei die "vorher bestandene Rechtskraft aufgehoben" worden, verkennt sie die Rechtslage in mehrfacher Hinsicht: Die Vornahme einer abgabenbehördlichen Prüfung bewirkt an sich keineswegs eine Wiederaufnahme des Verfahrens. Grundsätzlich ist für eine solche Wiederaufnahme des Verfahrens vielmehr das Vorliegen von entsprechenden Wiederaufnahmsgründen - hier iS des § 235 WAO - erforderlich. Der erstinstanzliche Abgabenbescheid wurde aber gar nicht nach einer bescheidmäßig vorgenommenen Wiederaufnahme des Verfahrens erlassen, sondern auf Grund der Bestimmungen des § 149 Abs 2 WAO. Danach hat die Abgabenbehörde bei Selbstmessungsabgaben wie hier die Abgabe unter anderem dann mit Bescheid festzusetzen, wenn sich die vom Abgabepflichtigen eingereichte Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Auf die diesbezüglichen - nur schwer verständlichen - Beschwerdeausführungen braucht daher nicht weiter eingegangen zu werden.

Nach § 145 Abs 1 WAO hat die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann, zu schätzen. Nach Abs 3 dieser Gesetzesstelle ist ferner auch dann zu schätzen, wenn die vom Abgabepflichtigen zu führenden Bücher oder Aufzeichnungen unrichtig sind.

Im Beschwerdefall nahm die belangte Behörde nach den durchgeführten Ermittlungen der Abgabenbehörden des Bundes und der Gemeinde Wien als erwiesen an, dass die Beschwerdeführerin - als eine der zahlreichen Abnehmer der von der B. AG durch Ausstellung unrichtiger Rechnungen getätigten Schwarzlieferungen - bei jeder Lieferung von Bier und von alkoholfreien Getränken nahezu die Hälfte der Lieferung nicht im Wareneinkauf erfasste. Aus dem unmittelbaren Zusammenhang zwischen den in allen Streitjahren stets aufeinander folgenden Erfassungen der jeweiligen "offiziellen" Lieferung und der mit "LV Wien 20" bezeichneten Lieferung, den unmittelbaren Beobachtungen der Organe der Abgabenverwaltung und der angeführten Zeugenaussage hat die belangten Behörde zutreffend darauf geschlossen, dass der mit "LV Wien 20" bezeichnete Wareneinkauf der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist. Die von der Beschwerdeführerin geführten Bücher und Aufzeichnungen waren daher mit einer sachlichen Unrichtigkeit behaftet. Die Beschwerdeführerin hat demgegenüber weder im Abgabenverfahren noch vor dem Verwaltungsgerichtshof zu den in den Büchern nicht erfassten Wareneinkäufen ein substantiiertes Vorbringen erstattet. Die auf diesen Wareneinkauf entfallenden Erlöse wurden somit von den Abgabenbehörden zu Recht den erklärten Getränkeumsätze zugerechnet.

Soweit sich die Beschwerdeführerin sinngemäß dagegen wendet, dass nicht nur der auf Grund der Ermittlungen erwiesene Einsatz der von der B AG bezogenen Waren zu einer Erlöszurechnung geführt hat, sondern dass auch die übrigen, der Getränkesteuer unterliegenden Erlöse um jeweils 25 % erhöht wurden, so ist ihr entgegenzuhalten, dass sich die Abgabenbehörde damit der Schätzungsmethode der Anwendung eines Sicherheitszuschlages bedient hat. Diese Schätzungsmethode geht davon aus, dass es bei mangelhaften Aufzeichnungen wahrscheinlich ist, dass nicht nur nachgewiesenermaßen nicht verbuchte Vorgänge, sondern auch weitere Vorgänge nicht aufgezeichnet wurden (vgl Ritz, BAO2, § 184 BAO Rz 18, und die dort wiedergegebene hg Rechtsprechung). Wenn die belangte Behörde bei den angeführten Warenumsätzen im Hinblick auf die Hinterziehung von rund 44 % der (gesamten) Bierumsätze einen solchen Sicherheitszuschlag von 25 % der (erklärten) Umsätze bei Wein, Spirituosen und Gefrorenem angesetzt hat, so kann ihr nicht entgegengetreten werden.

Das in keiner Weise näher ausgeführte Vorbringen, das Brauereiunternehmen habe bereits - an welchen Abgabengläubiger auch immer - Getränkesteuer bezahlt, ist für die Frage, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin Getränkelieferungen ausgeführt hat, nicht von Bedeutung.

Das - nur schwer verständliche - Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen die Vorschreibung eines Säumniszuschlages ist unzutreffend. Die Fälligkeit der Getränkesteuer trat gemäß § 5 Abs 1 der Wiener Getränkesteuer-Verordnung 1992, LGBl. Nr. 6/1992 am 15. Tag des Folgemonats ein. Durch die Erlassung eines Bescheides iS des § 149 Abs 2 WAO wurde der Fälligkeitstag nicht geändert. Soweit die Getränkesteuer nicht bis zu diesem Tag entrichtet worden war, trat gemäß § 164 Abs 1 WAO die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein.

Die Beschwerde erweist sich daher zur Gänze als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am 22. Mai 2003

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