VwGH 2002/16/0099

VwGH2002/16/009920.2.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde des M in S, vertreten durch Mag. Reinhard Walther, Rechtsanwalt in Liezen, Rathausplatz 3, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Steiermark vom 20. November 2001, Zl. RV 458/1-7/01, betreffend Grunderwerbsteuer, zu Recht erkannt:

Normen

GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;
GrEStG 1987 §3 Abs1 Z2;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Notariatsakt vom 24. April 1998 errichteten die Ehegatten W und R (als Übergeber) sowie deren Kinder P (als Übernehmer), M (= Beschwerdeführer) und R (die beiden Letztgenannten als Erb- und Pflichtteilsverzichtende) einen "Übergabs- und Erbverzichtsvertrag", mit dem P einerseits den im Vertrag näher beschriebenen landwirtschaftlichen Betrieb EZ 14 Gb 65119 Lind erhielt und andererseits verpflichtet wurde, dem Beschwerdeführer und seiner Schwester über Anweisung der Eltern als Übergeber "zu deren vollständiger elterlicher Erb- und Pflichtteilsentfertigung" je S 400.000,-- abzugsfrei spätestens zwei Jahre ab dem Übergabsstichtag auszuzahlen. Übergabsstichtag war der 1. Mai 1998.

Mit Notariatsakt vom 27. Juni 2000 errichteten der Beschwerdeführer und P einen "Schenkungsvertrag", womit Letzterer die Liegenschaft EZ. 380 Gb 65119 Lind auf den Beschwerdeführer übertrug und dessen Punkt Fünftens lautet wie folgt:

"Die Vertragsparteien stellen fest, dass diese Schenkung in Ausführung der Auflage des Übergabsvertrages zwischen den Eltern des Übergebers vom 24.04.1998 (vierundzwanzigster April eintausendneunhundertachtundneunzig) und dem Übergeber an Zahlungsstatt der darin vereinbarten Zahlung eines Abfindungsbetrages von S 400.000,-- (Schilling vierhunderttausend) an den Übernehmer durchgeführt wird, und es bestätigt der Übernehmer, somit in seinen gesamten Ansprüchen auf Zahlung dieses Abfindungsbetrages gegenüber dem Übergeber befriedigt zu sein."

Das Finanzamt Graz-Umgebung setzte dafür Grunderwerbsteuer ausgehend von einer Gegenleistung von S 400.000,-- fest, wogegen der Beschwerdeführer mit der Begründung berief, das Grundstück sei ihm in Abgeltung des Pflichtteilsverzichtes übergeben worden, weshalb der Vorgang gemäß § 3 GrEStG steuerbefreit sei.

Gegen die daraufhin ergangene abweisliche Berufungsvorentscheidung stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Die belangte Behörde gab der Berufung mit Bescheid vom 20. November 2001 mit der Begründung keine Folge, es liege hier kein Grundstückserwerb von Todes wegen vor.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die ursprünglich an den Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem nach Ablehnung ihrer Behandlung an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Steuerfreiheit gemäß § 3 GrEStG verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet begehrt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Von den im § 3 GrEStG geregelten Ausnahmetatbeständen kommt hier denkmöglicherweise überhaupt nur der Tatbestand des Abs. 1 Z. 2 in Frage.

Dieser Ausnahmetatbestand lautet (auszugsweise):

"(1) Von der Besteuerung sind ausgenommen:

  1. 1. ...
  2. 2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 141, in der jeweils geltenden Fassung. ..."

    Der Beschwerdeführer strebt die Anwendung dieses Ausnahmetatbestandes mit der Begründung an, die Hingabe des Grundstückes habe eine Novation der ursprünglichen Forderung dargestellt.

    Dem kann aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden:

    Als Erwerb von Todes wegen war im vorliegenden Fall nur der im "Übergabs- und Erbverzichtsvertrag" vom 24. April 1998 vorgesehene Erwerb einer Geldforderung von S 400.000,-- durch den Beschwerdeführer gegenüber dem Übernehmer P auf Grund der von diesem in Punkt 5. des Vertrages gegenüber seinen Eltern übernommenen Verpflichtung anzusehen, und zwar gemäß § 2 Abs. 2 Z. 4 ErbStG. Wäre Gegenstand dieser zu Gunsten des Beschwerdeführers getroffenen Vereinbarung die Übertragung eines Grundstückes gewesen, so wäre dieser Grundstückserwerb nach § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG steuerfrei gewesen (vgl. dazu die bei Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern Band II, Grunderwerbsteuer G 1987 unter Rz 25 zu § 3 GrEStG referierte hg. Judikatur).

    Gerade ein solcher Grundstückserwerb von Todes wegen fand hier aber nicht statt. Der Beschwerdeführer war vielmehr auf Grund des geschilderten "Übergabs- und Erbverzichtsvertrags" Gläubiger einer Geldforderung gegenüber P.

    Diese Forderung wurde mit der jetzt in Rede stehenden Vereinbarung vom 27. Juni 2000 dergestalt getilgt, dass dem Beschwerdeführer als Gläubiger an Zahlungsstatt eine Liegenschaft des Schuldners (die nicht zum Vermögen der Übergeber des landwirtschaftlichen Betriebes gehört hatte) übertragen wurde. Dieser Vorgang, der den besonderen Schulderfüllungstatbestand gemäß § 1414 ABGB darstellt, betraf - ganz unabhängig davon, ob man in einer Hingabe an Zahlungsstatt auch eine Novation erblickt oder nicht (vgl. dazu Reischauer in Rummel, ABGB II3 Rz 7 zu § 1414 ABGB) - nicht eine Liegenschaft, die vom Beschwerdeführer unmittelbar von seinen Eltern als Abfindung für den Pflichtteilsverzicht erworben wurde sondern eine Liegenschaft des Schuldners der Geldforderung. Da nach der hg. Judikatur für die Anwendung des § 3 Abs. 1 Z. 2 GrEStG aber der direkte und unmittelbare Erwerb vom Erblasser erforderlich ist (vgl. dazu bei Fellner a.a.O. Rz 19 zu § 3 GrEStG referierte hg. Judikatur), erweist sich der angefochtene Bescheid als frei von der behaupteten Rechtswidrigkeit.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, wobei die Entscheidung mit Rücksicht auf die durch die hg. Judikatur klargestellte Rechtslage in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

    Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. II Nr. 501/2001.

    Wien, am 20. Februar 2003

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