VwGH 2002/16/0043

VwGH2002/16/004323.1.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der A reg.Gen.m.b.H. in A, vertreten durch Simma und Bechtold, Rechtsanwälte KEG, Dr. Henrik Gunz in Dornbirn, Marktplatz 9, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom 14. Dezember 2001, Jv 1541-33/01, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Normen

WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;
WFG 1984 §2 Z7;
WFG 1984 §53 Abs3;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem am 10. Dezember 1998 beim Bezirksgericht Feldkirch eingelangten Grundbuchsgesuch wurde die Einverleibung des Pfandrechts ob einer näher bezeichneten Liegenschaft auf Grund einer Darlehens- und Pfandbestellungsurkunde vom 3. Dezember 1998 für eine Darlehensforderung der Beschwerdeführerin im Betrag von S 3,150.000,-- beantragt. Auf dem Gesuch war der Vermerk "Gebührenfrei gemäß § 53 Abs 3 WFG" angebracht.

Nach Einsichtnahme in die Bauakten über das auf der gegenständlichen Liegenschaft errichtete Wohnhaus erging eine Zahlungsaufforderung betreffend Eintragungs- und Eingabegebühr, wobei vermerkt wurde: "Nutzfläche 158,04 m2 (Hobby, Waschen)"

Nach Erhebung von Einwendungen wurde am 30. April 2001 ein Zahlungsauftrag über die angeführten Gebühren zuzüglich einer Einhebungsgebühr und eines Mehrbetrages gemäß § 31 GGG erlassen.

In dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag wurde ausgeführt, das Einfamilienhaus sei nicht unterkellert, der so genannte Hobbyraum diene als reiner Abstellraum, in welchem unter anderem die Heizzentrale, der Boiler, der Elektro-Verteilerkasten und der zentrale Staubsauger untergebracht seien. Der Raum verfüge über keine Lüftungsmöglichkeit, die Fensterflächen seien fix verglast und könnten nicht geöffnet werden. Eine Außentüre diene für die Nutzung als Abstellraum vom Garten her. Im Wasch- und Trockenraum seien nur die entsprechenden Geräte untergebracht; dieser Raum könne nicht beheizt werden.

Am 17. Oktober 2001 wurde ein Ortsaugenschein über die Nutzfläche des geförderten Wohnhauses vorgenommen. In der darüber aufgenommenen Niederschrift wurde ausgeführt, über die Diele im Erdgeschoß des Objektes gelange man in den als "Hobbyraum" bezeichneten Raum. Dieser sei verfliest und verputzt. Der Verputz sei angemalt. In dem Raum befinde sich ein Heizkessel sowie eine Tiefkühltruhe und verschiedene sonstige Gegenstände. Er diene auch als Ablage für Schuhe und sonstigen Hausrat. Der Raum sei mit einer Türe ausgestattet, durch die man in den Garten gelange. Der Raum weise Stromauslässe auf und werde mit einer Fußbodenheizung teilweise beheizt. Teilweise werde der Raum auch durch den Heizkessel beheizt. In dem Raum befinde sich auch die offenliegende Wasserleitung (Wasserzähler). Über den "Hobbyraum" gelange man in den Wasch- und Trockenraum. Auch dieser Raum sei verfliest und mit Stromauslässen ausgestattet. In dem Raum befinde sich neben einer Waschmaschine auch ein Wäschetrockner sowie ein Waschtrog. Weiters befinde sich in dem Raum ein Schreibtisch sowie ein Bürostuhl. Ein Ablagefach werde zur Ablage von Bastelsachen verwendet. Der Wasch- und Trockenraum sei mit einem zu öffnenden Fenster und einer teilweisen Beheizung ausgestattet. In weiterer Folge gelange man in den als "Keller" bezeichneten Raum, der ebenfalls verfliest und verputzt sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Berichtigungsantrag keine Folge gegeben. In der Begründung dieses Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, das Wohnhaus habe kein Kellergeschoß, sodass bei Hobby- und Waschraum nicht von Kellerräumen gesprochen werden könne. Der Hobbyraum diene neben der Unterbringung der für den Betrieb des Hauses notwendigen Infrastruktur auch der Lagerung von Kleidung und Hausrat. Auch Abstellräume, die der Entlastung des Wohnraumes dienten, seien bei Ermittlung der Nutzfläche zu berücksichtigen. Der Raum diene auch als Verbindungsfläche zum Wasch- und Trockenraum, der nicht nur als Waschraum, sondern auch als Bastel- und Bügelzimmer Verwendung finde.

In der Beschwerde gegen diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Gebührenbefreiung verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 53 Abs 3 Wohnbauförderungsgesetz 1984 (WFG 1984) sind Eingaben, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte, die durch die Finanzierung von Objekten veranlasst sind, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vorschriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichtsgebühren befreit; bei Wohnungen ist zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies Voraussetzung, dass die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.

Der Begriff der Nutzfläche ist dabei ungeachtet des Umstandes, dass § 2 WFG nicht mehr dem Rechtsbestand angehört, nach § 2 Z 7 WFG 1984 in der ursprünglichen Fassung auszulegen. Nach dieser Bestimmung war als Nutzfläche die gesamte Bodenfläche einer Wohnung oder eines Geschäftsraumes abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) anzusehen; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Ausstattung nach nicht für Wohn- oder Geschäftszwecke geeignet sind, Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume innerhalb einer Wohnung sind bei Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen (vgl das hg Erkenntnis vom 24. Jänner 2001, Zl 2000/16/0009).

Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid entsprechend den vorgelegten Akten, zu denen auch die Baupläne gehören, zutreffend davon aus, dass das in Rede stehende Wohnhaus nicht unterkellert ist und somit die beiden Räume, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin nicht in die Berechnung der Nutzfläche des Wohnhauses einzubeziehen sind, im Erdgeschoß situiert sind. Damit ist aber das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden:

Als Wohnnutzfläche gilt nämlich grundsätzlich die gesamte Bodenfläche (vgl zuletzt etwa das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl 94/16/0283). Ausgenommen von der Einbeziehung in die Nutzfläche sind aber nur Keller- und Dachbodenräume, und zwar nur dann, wenn diese nicht für Wohn - oder Geschäftszwecke geeignet sind. Bei den in Streit stehenden Räumlichkeiten - im Bauplan als Hobbyraum bzw Wasch- und Trockenraum bezeichnet - handelt es sich aber weder um Kellerräume noch um Dachbodenräume. Sie sind somit schon deswegen in die Nutzfläche einzubeziehen, weil sie im Erdgeschoß gelegen sind. Es stellt sich somit die von der Beschwerdeführerin aufgeworfene Frage, ob diese Räume geeignet seien "menschliche Wohnbedürfnisse zu befriedigen", gar nicht.

Im Übrigen ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein in einem abgeschlossenen Wohnungsverband liegender Abstellraum der Wohnnutzfläche zuzurechnen (vgl zB das hg Erkenntnis vom 16. März 1995, Zlen 94/16/0071, 0072). Schließlich hat die belangte Behörde zutreffend darauf hingewiesen, dass auch Räumlichkeiten zur Aufbewahrung von Kleidung und Wäsche menschlichen Wohnzwecken dienen (vgl die hg Erkenntnisse vom 24. März 1994, Zlen 94/16/0028, 0029, und vom 27. Juni 1994, Zlen 94/16/0130, 0131). Solchen Räumen kommt die Bedeutung zu, den Wohnraum im engeren Sinn zu entlasten (vgl das hg Erkenntnis vom 27. Februar 1995, Zl 94/16/0283).

Die von Beschwerdeführerin erhobene Verfahrensrüge, es sei ihr das Ergebnis des Augenscheines nicht mitgeteilt worden, ist ebenfalls unzutreffend: In den dem Verwaltungsgerichtshof vorlegten Akten befindet sich ein Vorhalt vom 23. Oktober 2001, mit dem der Beschwerdeführerin das Ermittlungsergebnis eingehend bekanntgegeben wurde. Dieses Schriftstück wurde der Beschwerdeführerin nach Ausweis der Akten am 24. Oktober 2001 zugestellt.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II Nr. 501/2001.

Wien, am 23. Jänner 2003

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