Normen
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art11 Abs1;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art11 Abs2;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art11 Abs1;
Rechtsschutz Rechtshilfe Abgabensachen BRD 1955 Art11 Abs2;
Spruch:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, richtete das Finanzamt Köln-Mitte am 3. Juli 2002 im Wege der Oberfinanzdirektion Düsseldorf an die belangte Behörde das Ersuchen, in der Vollstreckungssache gegen den Beschwerdeführer von diesem die in der beiliegenden Rückstandsanzeige ausgewiesenen Abgaben beizutreiben.
Mit dem angefochtenen Bescheid anerkannte die belangte Behörde die übermittelte Rückstandsanzeige des Finanzamtes Köln-Mitte vom 3. Juli 2002, Steuernummer 5215/5093/1111/XIII 01, über Abgabenschuldigkeiten des Beschwerdeführers im Betrag von insgesamt 200.404,86 EUR und erklärte diese für vollstreckbar. Begründend wurde auf Art. 11 Abs. 2 des angeführten Vertrages hingewiesen.
Dagegen richtet sich die Beschwerde mit dem Vorbringen, dass das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegende Ersuchen um Vollstreckung des Rückstandsausweises zwar die Bestätigung über die Vollstreckbarkeit und Bestandkräftigkeit durch das Finanzamt Köln-Mitte enthalte, eine Bestätigung der Zuständigkeit des Finanzamtes Köln-Mitte durch die zuständige Oberfinanzdirektion jedoch nicht vorliege.
Die belangte Behörde hält den Beschwerdeausführungen in der Gegenschrift entgegen, die "offensichtlich verloren gegangene Bescheinigung" über die Zuständigkeit des Finanzamtes Köln-Mitte sei durch die Oberfinanzdirektion Düsseldorf mit Schreiben vom 26. September 2002 nachgereicht worden. Im angesprochenen Schreiben der Oberfinanzdirektion Düsseldorf vom 26. September 2002 ist u.a. festgehalten, "in meinem Vorgang befindet sich nur die Aktenausfertigung der Bestätigung".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Art. 11 und 13 des oben genannten Vertrages, BGBl. Nr. 249/1955, lauten:
"Artikel 11
(1) Dem Ersuchen um Vollstreckung von Verfügungen, die unanfechtbar und vollstreckbar sind, ist eine Erklärung der zuständigen Behörde des ersuchenden Staates beizufügen, in der die Unanfechtbarkeit bestätigt wird. Vorbehaltlich des Art. 13 ist die Zuständigkeit dieser Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion oder Finanzlandesdirektion des ersuchenden Staates zu bescheinigen. Als Grundlage der Vollstreckung können an die Stelle der im ersten Satz bezeichneten Verfügungen auch Rückstandsausweise treten.
(2) Verfügungen (Rückstandsausweise), die den Bestimmungen des Abs. 1 entsprechen, sind vorbehaltlich des Art. 13 von den jeweils zuständigen Oberfinanzdirektionen oder Finanzlandesdirektionen des ersuchten Staates anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären. Art. 6 bleibt unberührt.
(3) Die in Abs. 2 bezeichneten Verfügungen werden durch die Finanzämter oder Gerichte gemäß der Gesetzgebung des ersuchten Staates vollstreckt.
Artikel 13
In dringenden Fällen (Artikel 4 Abs. 2) kann, wenn die ersuchende Behörde ein Finanzamt ist, die nach Artikel 11 erforderliche Bestätigung, Bescheinigung, Anerkennung und Erklärung vom Finanzamt erteilt werden. In diesen Fällen ist die Vollstreckung auf Sicherungsmaßnahmen (Artikel 12) zu beschränken."
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Vertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Finanzlandesdirektion nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären (vgl. für viele das Erkenntnis vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0092). Zu diesen formellen Voraussetzungen gehört auch, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, dass die Zuständigkeit der ersuchenden Behörde durch die jeweils zuständige Oberfinanzdirektion bescheinigt ist.
Im Beschwerdefall hat die Oberfinanzdirektion Düsseldorf die belangte Behörde ersucht, das in der Anlage übermittelte Vollstreckungsersuchen des Finanzamtes Köln-Mitte gemäß Art. 11 des angeführten Vertrages anzuerkennen, die Vollstreckbarkeit zu erklären und die Vollstreckung zu veranlassen. Eine ausdrückliche "Bescheinigung" der Zuständigkeit des Finanzamtes Köln-Mitte war in diesem Schreiben nicht enthalten. Dieser Umstand hätte die belangte Behörde zweifellos berechtigt und im Sinne des Art. 11 des angeführten Vertrages verpflichtet, eine Bescheinigung der Oberfinanzdirektion Düsseldorf über die Zuständigkeit des Finanzamtes Köln-Mitte einzufordern. Im Beschwerdefall hat die belangte Behörde dies erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheides - im Zusammenhang mit der gegenständlichen Beschwerdeerhebung - veranlasst. Zu klären bleibt daher, ob der Beschwerdeführer durch den bloßen Umstand, dass die Bescheinigung der Oberbehörde über die Zuständigkeit der Abgabenbehörde erster Instanz dem Ersuchen nicht angeschlossen war, in Rechten verletzt wurde.
Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes stellt die in Rede stehende Bescheinigung keinen Selbstzweck dar, sondern soll den Abgabepflichtigen vor dem Tätigwerden einer unzuständigen Behörde schützen, wobei der gegenständliche Vertrag die materielle Prüfung der Zuständigkeitsvoraussetzungen der ausländischen Oberbehörde überantwortet. Das Fehlen der in Rede stehenden Bestätigung bewirkt für sich allein - entgegen dem Beschwerdevorbringen - keine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides. Dass die belangte Behörde bei Erfüllung ihrer Verpflichtung zur Einholung einer entsprechenden Bescheinigung den angefochtenen Bescheid nicht erlassen hätte, behauptet der Beschwerdeführer ebenso wenig wie er behauptet, dass das Finanzamt Köln-Mitte tatsächlich nicht zuständig gewesen sei. Solcherart ist aber die Relevanz des vom Beschwerdeführer der Sache nach aufgezeigten Verfahrensmangels nicht zu erkennen.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 30. April 2003
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