Normen
GdBedG Krnt 1958 §12 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §1 Abs1 idF 1995/012;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs5;
GdBedG Krnt 1958 §12 Abs5;
GdBedG Krnt 1992 §1 Abs1 idF 1995/012;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs5;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Kärnten hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht seit 1. September 1998 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Marktgemeinde F; zuvor stand er in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Marktgemeinde S.
Mit Schreiben vom 8. Juni 2000 beantragte der Beschwerdeführer gemäß § 11 Abs. 5 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 (K-GBG) die dort vorgesehene Höherreihung und brachte vor, er erfülle alle diesbezüglichen Voraussetzungen. Er sei seit 1. Jänner 2000 in der Dienstklasse VI eingereiht, eine Beförderung in eine höhere Dienstklasse sei auf Grund des Stellenplanes der Gemeinde F nicht mehr möglich, seit 1989 habe er eine auf ausgezeichnet lautende Dienstleistung erbracht. Er beantrage daher, ihn mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2000 von der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VI in die Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VI und mit Wirksamkeit vom 1. August 2000 von der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VI in die Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VI einzureihen, wodurch er die gesetzlich möglichen Gehaltsstufen 2 und 4 überspringen würde.
Die Bürgermeisterin der Marktgemeinde F reihte den Beschwerdeführer daraufhin mit Bescheid vom 28. August 2001
* mit Wirksamkeit vom 1. September 2001 aus der Gehaltsstufe 1 der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B in die Gehaltsstufe 3 dieser Dienstklasse und Verwendungsgruppe und
* mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 2001 aus der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse VI in der Verwendungsgruppe B in die Gehaltsstufe 5 dieser Dienstklasse und Verwendungsgruppe, mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2002 höher. Als Rechtsgrundlagen wurden die §§ 3 sowie 11 Abs. 5 K-GBG genannt.
Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Dienstleistung des Beschwerdeführers innerhalb der vergangenen 10 Jahre als ausgezeichnet angesehen werden könnte, zumal der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeiten bei seinem ehemaligen Dienstgeber, der Marktgemeinde S, durch die zuständige Leistungsfeststellungskommission bei der Bezirkshauptmannschaft X mit Bescheid vom 6. November 1990 eben mit diesem Ergebnis beurteilt worden sei. Diese dienstrechtliche Beurteilung sei durch die selbe Behörde auch für den neuen Aufgabenbereich als Finanzverwalter in der neu entstandenen Marktgemeinde F mit Bescheid vom 6. Juli 1999 erneut bestätigt worden. Unter Bedachtnahme auf die durchaus vergleichbaren Tätigkeiten bei seinem früheren und jetzigen öffentlichen Dienstgeber könnten die gesetzlich geforderten zeitlichen Voraussetzungen für die Höherreihung nach § 11 Abs. 5 K-GBG als erfüllt erachtet werden. Hiezu komme noch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seitens der Marktgemeinde F seinem früheren öffentlichen Dienstgeber quasi abgeworben worden sei und er bei seinem Übertritt in den Dienststand des nunmehrigen Beschäftigers berechtigter Weise auch davon habe ausgehen könnten, seine bei der Marktgemeinde S verbrachten Vordienstzeiten würden in vollem Umfange als solche bei der Marktgemeinde F verbrachte gelten. Dass § 11 Abs. 5 K-GBG in seiner Textierung im Übrigen keine Ausschließungsgründe für seine Anwendung auf den Beschwerdeführer erkennen lasse, runde das Bild nur ab.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2002 leitete die belangte Behörde als Aufsichtsbehörde das Aufhebungsverfahren nach § 100 Abs. 1 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung 1998, LGBl. Nr. 66 (K-AGO) ein, in dessen Rahmen die Gemeinde und der Beschwerdeführer Stellungnahmen abgaben. Die Gemeinde wies neuerlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer eine langjährige Praxis als Gemeindebeamter aufweise und seine mitgebrachten Kenntnisse und Erfahrungen die selbstständige Erledigung vieler Verwaltungszweige, die bis zu seinem Eintritt von der Stadtgemeinde W verrichtet worden seien, erst möglich gemacht hätten. Der Beschwerdeführer sei quasi abgeworben worden, weil die Marktgemeinde F akuten Handlungsbedarf gehabt habe; der Beschwerdeführer habe davon ausgehen können, die von ihm bei seinem vormaligen Dienstgeber verbrachte Vortätigkeit würde ihm in allen dienst- und besoldungsrechtlichen Belangen voll inhaltlich als bei der Marktgemeinde F verbracht gewertet werden.
In einer weiteren Stellungnahme vom 21. März 2002 (zu einer Dienstaufsichtsbeschwerde der FPÖ-Gemeinderatsfraktion gegen die Bürgermeisterin) wies die Marktgemeinde F darauf hin, dass die Höherreihungen der Gemeindebeamten mit § 11 Abs. 5 K-GBG absolut konform gingen und quasi in allen Kärntner Gemeinden gängige Rechtsanwendung seien, selbst bei untergeordneteren Funktionen als der eines Finanzverwalters.
Der Beschwerdeführer erstattete eine Stellungnahme vom 19. Juni 2002, in der er u.a. darauf hinwies, dass das K-GBG auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Gemeinden Anwendung finde; seit 1. Juli 1985 (Beginn seines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses) sei er durchgehend Beamter. Auch der Landesgesetzgeber sei bei der Erlassung des § 11 Abs. 5 K-GBG von diesem Beamtenbegriff ausgegangen; es sei nicht von einem "Gemeindebeamten" oder gar von einem "Beamten der betreffenden Gemeinde" die Rede. § 11 Abs. 5 spreche auch von der Laufbahn eines Beamten und nicht von der Laufbahn eines Beamten "in der Gemeinde, in welcher er beschäftigt ist".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Juli 2002 wurde gemäß § 100 Abs. 1 K-AGO der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde F vom 28. August 2001 als gesetzwidrig aufgehoben.
Nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens wird der Wortlaut des § 11 Abs. 5 K-GBG sowie der Wortlaut des Spruches des aufgehobenen Bescheides wiedergegeben und weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 1. September 1998 bei der Marktgemeinde F als öffentlich-rechtlich Bediensteter beschäftigt. Er erfülle daher nicht die Voraussetzungen für eine besoldungsrechtliche Besserstellung nach § 11 Abs. 5 leg. cit., weil die besoldungsrechtliche Besserstellung nur bei Beamten angewendet werden könne, die eine durch 10 Jahre mindestens sehr gute Dienstleistung als Beamte der Gemeinde erbracht hätten. Dabei seien die Zeiten des Beschwerdeführers als öffentlich-rechtlich Bediensteter der Marktgemeinde S nicht zu berücksichtigen. In der Systematik des Gemeindebedienstetengesetzes sei § 11 jene Bestimmung, die sich mit der Laufbahn des öffentlich-rechtlich Bediensteten befasse. Demnach sei bei der Auslegung der "Beförderung eines Beamten, der durch 10 Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht habe" im Abs. 5 des § 11 leg. cit. das Zeitelement von 10 Jahren dahin zu verstehen, dass er sich auf die konkrete Laufbahn als Beamter der betreffenden Gemeinde (Hervorhebungen im Original) beziehe. Dies deswegen, weil die Höherreihungen nach § 11 Abs. 5 leg. cit. als "Treueprämien" konzipiert seien.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sei bei der Auslegung der Wendung "Beförderung eines Beamten, der durch 10 Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht habe" im Abs. 5 der Gesetzesstelle das Zeitelement von 10 Jahren dahin zu verstehen, dass es sich auf die konkrete Laufbahn des Beamten der (Hervorhebung im Original) Gemeinde beziehe (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. November 1984, Zl. 84/12/0073). Die besoldungsrechtliche Besserstellung könne daher nicht auf eine vorangegangene Dienstzeit als Beamter der Marktgemeinde S gestützt werden; hätte der Gesetzgeber eine solche Zeit im Rahmen der hier erörterten Bestimmung berücksichtigt wissen wollen, so hätte er dies besonders anordnen müssen.
Daraus ergebe sich, dass die mit Bescheid der Bürgermeisterin vom 28. August 2001 vorgenommene besoldungsrechtliche Besserstellung des Beschwerdeführers gesetzwidrig sei. Gemäß § 100 K-AGO könnten rechtskräftige Bescheide der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzten, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.
Nach § 96 Abs. 3 K-AGO seien Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben. Dazu sei anzumerken, dass durch die gegenständliche Anwendung des § 100 Abs. 1 K-AGO für den Obgenannten wohl momentan eine besoldungsrechtliche Schlechterstellung eintrete, bei Zutreffen der Voraussetzungen in weiterer Folge jedoch eine besoldungsrechtliche Besserstellung nach § 11 Abs. 5 GBG möglich sei. Der Grundsatz der möglichsten Schonung erworbener Rechte Dritter bedeute keineswegs die Annahme eines Vorrangs privater Interessen vor öffentlichen Interessen der Gesetzmäßigkeit, sondern statuiere vielmehr ein Gebot der Verhältnismäßigkeit des Eingriffes in erworbene Rechte. Von Seiten der Aufsichtsbehörde müsse insbesondere, da § 11 Abs. 5 K-GBG eine so genannte "Kannbestimmung" und im Hinblick auf die Dienstrechte der Landes- und Bundesbediensteten eine Privilegierung darstelle, auf eine strikt gesetzeskonforme Anwendung Wert gelegt werden. Zur Anwendung des § 100 Abs. 1 K-AGO sei festzuhalten, dass begünstigende rechtswidrige Akte im Bereich des Dienstrechtes regelmäßig einen finanziellen Vorteil für den Betroffenen nach sich zögen. Die Aufhebung eines solchen Bescheides sei für den Betroffenen also regelmäßig mit dem Verlust eines rechtswidrig erlangten Vorteiles verbunden. Umgekehrt wirke sich der Vorgang für die Dienstgeberseite aus.
Die gegenständliche rechtswidrige Maßnahme müsse daher, um eine gleichmäßige gerechte Praxis gegenüber allen öffentlichrechtlichen Gemeindebediensteten zu gewährleisten und die Belastung der Gemeinde durch rechtswidrige Verfügungen ihrer Organe zu vermeiden, zur Anwendung des § 100 Abs. 1 K-AGO führen. In Wahrung der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung der Kärntner Gemeinden sei daher die Durchsetzung der strikten Beachtung der Bestimmungen des § 11 Abs. 5 K-GBG geboten. Dem öffentlichen Interesse an einer gesetzmäßigen und verfassungskonformen Wahrnehmung der Verwaltung sei der Vorzug zu geben gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 100 K-AGO, LGBl. Nr. 66/1998, können rechtskräftige Bescheide sowie Beschlüsse oder sonstige Maßnahmen der Gemeindeorgane, die den Wirkungsbereich der Gemeinde überschreiten oder Gesetze oder Verordnungen verletzen, außer in den Fällen der §§ 95 und 99, von der Aufsichtsbehörde von Amts wegen oder über Antrag aufgehoben werden.
Nach § 96 Abs. 3 leg. cit. sind die Aufsichtsmittel unter möglichster Schonung der erworbenen Rechte Dritter zu handhaben.
Nach § 1 Abs. 1 K-GBG, LGBl. Nr. 56/1992 in der Fassung LGBl. Nr. 12/1995, findet dieses Gesetz, sofern in § 2 nicht anderes bestimmt, auf Personen Anwendung, die in einem öffentlichrechtlichem Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband stehen.
Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen des K-GBG finden sich in § 11 dieses Gesetzes, und zwar unter der Überschrift "Ernennung auf eine andere Planstelle, Überstellung in eine andere Verwendungsgruppe" und haben folgenden Wortlaut:
"§ 11. (1) ...
(5) Ist die Beförderung eines Beamten, der durch 10 Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat, nicht möglich, so kann er vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse eingereiht werden. Durch solche vorzeitige Einreihungen dürfen während der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden. Unter den gleichen Voraussetzungen kann einem Beamten, der die höchste Gehaltsstufe seiner Dienstklasse oder seiner Verwendungsgruppe erreicht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Zulage im Ausmaß des letzten Vorrückungsbetrages zuerkannt werden."
Das dem angefochtenen Bescheid zu Grunde liegenden Verständnis dieser Bestimmung, wonach es nämlich entscheidend auf die Zeitdauer der Dienstleistung bei einer bestimmten Gemeinde (der Gemeinde, zu der der Beamte zuletzt in einem aufrechten Dienstverhältnis steht) ankomme, findet im Gesetz keine Grundlage.
Die in Rede stehende Voraussetzung ist die Erbringung "einer mindestens sehr guten Dienstleistung durch 10 Jahre." Aus der Systematik des Gesetzes, auch aus dessen § 1 Abs. 1 K-GBG, ist ableitbar, dass eine Tätigkeit innerhalb der Laufbahn einer "Person, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband steht", also die Tätigkeit als Gemeindebeamter schlechthin, jedenfalls eine Dienstleistung im Sinne des § 11 Abs. 5 K-GBG darstellt. Dass diese Tätigkeit 10 Jahre durchgehend im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zu einer bestimmten Gemeinde zurück gelegt werden müsste und dass es sich dabei um eine Art "Treuprämie" zu einer bestimmten Gemeinde handle, ist dem Gesetz aber nicht zu entnehmen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall somit vielmehr die gesamte Laufbahn als Gemeindebeamter, unabhängig von der Länge des zuletzt begonnenen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zu einer bestimmten Gemeinde.
Die Bestimmung des § 11 Abs. 5 K-GBG fand sich wortgleich bereits im § 12 Abs. 5 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1958. Auf diese Bestimmung bezog sich das von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid erwähnte - und noch auf Basis der Rechtslage vor der Novelle des Art. 21 Abs. 4 B-VG durch BGBl. Nr. 8/1999 ergangene - hg. Erkenntnis vom 19. November 1984, Zl. 84/12/0073. Der damals entschiedene Fall ist mit dem hier vorliegenden aber insofern nicht vergleichbar, als der damalige Beschwerdeführer vor dem Beginn des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zur Gemeinde erst Vertragsbediensteter und sodann Bundesbeamter war und diese beiden Zeiträume in die maßgebliche Zeitdauer der 10 Jahre einrechnen lassen wollte.
Der Verwaltungsgerichtshof führte in dem damaligen Erkenntnis (u.a.) aus, dass in der Vorschrift des § 12 jene Bestimmung zu erblicken sei, die sich mit der Laufbahn des öffentlichrechtlichen Bediensteten befasse. Dies lege es aber nahe, bei der Auslegung der Wendung "Beförderung eines Beamten, der durch 10 Jahre eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat" im Abs. 5 der genannten Gesetzesstelle das Zeitelement von 10 Jahren dahin zu verstehen, dass es sich auf die konkrete Laufbahn als Beamter der Gemeinde beziehe. Der Beschwerdeführer könne sich daher nicht zu Recht auf seine vorangegangenen Dienstzeiten als Vertragsbediensteter und als Bundesbeamter berufen. Hätte der Gesetzgeber auch solche Zeiten im Rahmen der hier erörterten Bestimmung berücksichtigt wissen wollen, so hätte er dies besonders anordnen müssen. Es gehe hier nicht um die Einstufung anlässlich der Aufnahme, sondern "um die Laufbahn als Gemeindebeamter."
Entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht ist eine den angefochtenen Bescheid tragende Interpretation des damaligen § 12 Abs. 5 (des nunmehrigen § 11 Abs. 5) K-GBG aus diesem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht ableitbar. Ausgeschlossen wurde damals eine - hier sachverhaltsbezogen nicht gegebene - Einberechnung von Zeiten in einem privat-rechtlichen Dienstverhältnis und von Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Bundesdienstverhältnisses; dem zitierten Erkenntnis ist insbesondere keine Aussage dahin gehend zu entnehmen, dass unter der "Laufbahn als Gemeindebeamter" jeweils nur die Laufbahn bei der Gemeinde gemeint ist, zu der der Beamte zuletzt in einem aufrechten Dienstverhältnis steht.
Im vorliegenden Fall ist unstrittig, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 10 Jahren eine mindestens sehr gute Dienstleistung erbracht hat und dass seine Beförderung nicht mehr möglich ist. Der Bescheid der Bürgermeisterin der Marktgemeinde F stand daher - entgegen der Ansicht der belangten Behörde - nicht mit den gesetzlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 leg. cit. in Widerspruch.
Gemäß § 100 K-AGO ist die Aufhebung eines Bescheides eines Gemeindeorganes aber nur dann möglich, wenn der Wirkungsbereich der Gemeinde überschritten oder Gesetze oder Verordnungen verletzt worden wären. Dies ist aber - wie dargestellt - nicht der Fall, sodass sich die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Aufhebung des Bescheides der Bürgermeisterin als inhaltlich rechtswidrig erweist.
Angesichts dessen erübrigte sich ein weiteres Vorgehen auf die Frage der Ermessensübung im Sinn des § 96 Abs. 3 K-AGO.
Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung wurde aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG Abstand genommen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 15. Oktober 2003
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