Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Oberrat in einem öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Seine Dienststelle ist das Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk in Graz. Sein Arbeitsplatz ist innerhalb der Verwendungsgruppe A1 der Funktionsgruppe 1 zugeordnet.
Mit Antrag vom 27. März 2000 ersuchte der Beschwerdeführer um Feststellung der Wertigkeit seines Arbeitsplatzes. Seiner Ansicht nach seien die Voraussetzungen für die Einstufung in die Funktionsgruppe 2 der Verwendungsgruppe A1 gegeben.
Die belangte Behörde holte diesbezüglich vom Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport (BMöLS) ein Gutachten über die Wertigkeit des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers ein, das als Bewertungsergebnis festhielt, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers sei - bezogen auf die gesetzlichen Bewertungskriterien und die Richtverwendungen (Arbeitsinspektionsarzt und Konzernprüfer) - auf Grund der analytischen Untersuchung des Arbeitsplatzes und des Vergleiches mit den Richtverwendungen mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1 zu bewerten.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht, der mit Schriftsatz vom 10. Juli 2001 dagegen Einwendungen erhob. Hiezu vertrat das neuerlich befasste BMöLS die Meinung, dass sich an der Bewertung des Arbeitsplatzes des Beschwerdeführers mit der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1 nichts ändere.
Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, der Arbeitsplatz des Beschwerdeführers (Arbeitsinspektor des Höheren Dienstes beim Arbeitsinspektorat für den
11. Aufsichtsbezirk in Graz) sei gemäß § 137 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 "in der derzeit geltenden Fassung" der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 1 zuzuordnen.
Die Begründung dieses Bescheides erschöpfte sich nach der Darstellung des Verwaltungsgeschehens, der Wiedergabe der eingeholten Gutachten und der Stellungnahme des Beschwerdeführers in dem abschließenden Satz, auf Grund der ursprünglichen Sachverhaltserhebung samt Gutachten des BMöLS, der vom Beschwerdeführer dagegen vorgebrachten Einwendungen sowie der neuerlichen Stellungnahme des BMöLS hiezu sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung wesentlichen Punkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenen, die den hg. Erkenntnissen vom 25. April 2003, Zlen. 2002/12/0147 sowie 2002/12/0150, zu Grunde lag; gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG wird auf die Begründung dieser Erkenntnisse, insbesondere auf die Behandlung des im Wesentlichen inhaltsgleichen Beschwerdevorbringens, verwiesen. Aus den dort genannten Erwägungen war auch der vorliegend angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501.
Wien, am 13. Juni 2003
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