VwGH 2002/11/0173

VwGH2002/11/017323.5.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf, Dr. Gall, Dr. Pallitsch und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde der Dr. H in W, vertreten durch Dr. Witt & Partner KEG in 1040 Wien, Argentinierstraße 20A/2A, gegen den Bescheid des (im verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch Dr. Friedrich Spitzauer und Dr. Georg Backhausen, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Stock im Eisen-Platz 3, vertretenen) Beschwerdeausschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien vom 20. Juli 2000, Zl. B 50/00, betreffend Fondsbeitrag für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Normen

ÄrzteG 1998 §195 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn4 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999;
ÄrzteG 1998 §195 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs2;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs3;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn1 Abs4;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999 Abschn4 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr 1999;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Die Ärztekammer für Wien hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom 28. April 2000 setzte der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien den Beitrag der Beschwerdeführerin, einer sowohl unselbstständig als auch selbstständig erwerbstätigen Ärztin, zum Wohlfahrtsfonds für das Jahr 1999 gemäß Abschnitt I der Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (BO) mit S 58.268,-- fest. In der Begründung wurde ausgeführt, auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin und der von der Ärztekammer für Wien getroffenen Feststellungen sei die Beitragsbemessungsgrundlage der Beschwerdeführerin auf Basis des Jahres 1996 wie folgt ermittelt worden:

"Jahresbruttogehalt - anteilige Werbungskosten + Gewinn + Fondsbeitrag 1996

402.852,00 - 47.657,39 + 9.823,00 + 3.768,96 = 368.786,57"

Der Beitragssatz betrage 15,8 % und werde für 12 Monate berechnet.

In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, in die Bemessungsgrundlage seien Fondsbeiträge des Jahres 1996 hinzugerechnet worden. Tatsächlich habe sie jedoch im Jahr 1996 keine Beiträge bezahlt, weil sie mit Bescheid vom 28. Jänner 1998 von der Beitragspflicht befreit worden sei. Insofern sei die festgesetzte Beitragsbemessungsgrundlage unrichtig. Ebenso seien nicht die gesamten in der Beitragserklärung angegebenen und vom Steuerberater errechneten Werbungskosten abgezogen worden, sondern nur ein fast um die Hälfte niedrigerer Betrag.

Der Beschwerdeausschuss des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien wies diese Beschwerde mit Bescheid vom 20. Juli 2000 ab und bestätigte den Bescheid des Verwaltungsausschusses. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar zutreffend, dass die Beschwerdeführerin von der Entrichtung der Fondsbeiträge 1996 befreit worden sei, doch übersehe die Beschwerdeführerin, dass der im bekämpften Bescheid ersichtliche Betrag von S 3.768,96 von ihr als Fondsbeitrag 1994 im Jahre 1996 entrichtet worden sei. Die Hinzurechnung sei somit zu Recht erfolgt. Die übrigen Beschwerdevorbringen seien entweder so allgemeiner Natur, dass ein Eingehen darauf nicht möglich sei, oder berührten verfassungsrechtliche Fragen, die im Verwaltungsverfahren nicht geprüft werden könnten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 26. Juni 2002, Zl. B 1464/00-4, die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie über einen nachträglichen Abtretungsantrag, in dem die Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde bereits ausgeführt war, mit Beschluss vom 21. August 2002, Zl. B 1464/00-6, antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof ab.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Die Beschwerdeführerin erstattete eine Replik.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen der von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1999 beschlossenen und mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 in Kraft getretenen Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien (kundgemacht in Wiener Arzt 7/8a ex 2000) lauten (auszugsweise):

"I FONDSBEITRAG

(1) Der Fondsbeitrag beträgt, soweit in dieser Beitragsordnung nicht anders festgelegt, 15,8 v.H. der Bemessungsgrundlage.

(2) Bei Fondsmitgliedern, die den ärztlichen Beruf ausschließlich im Rahmen von Arbeitsverhältnissen ausüben (einschließlich der Teilnehmer an zahnärztlichen Lehrgängen), besteht die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten. Hiezu kommen Einkünfte (Anteile) aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(3) Bei allen übrigen Fondsmitgliedern ist Bemessungsgrundlage der Überschuss aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit, ermittelt nach den Bestimmungen des EStG 1988. Die Einkommen- bzw. Lohnsteuer ist bei der Ermittlung des Überschusses nicht zu berücksichtigen. Bei der Ermittlung des Überschusses sind jedenfalls die Einnahmen und Ausgaben aus der selbständigen ärztlichen Tätigkeit sowie jene aus der Behandlung von Pfleglingen der Sonderklasse einschließlich ambulanter Behandlung zu berücksichtigen. Zum Überschuss gehören auch Gewinnanteile aus Gesellschaften, deren Geschäftszweck nur unter der verantwortlichen Leitung eines zur selbständigen Berufsausübung berechtigten Arztes verwirklicht werden kann. Ferner sind die jährlich entrichteten Fondsbeiträge, die Beiträge für die Krankenunterstützung sowie die Beiträge für die Todesfallbeihilfe hinzuzurechnen.

(4) Wird der ärztliche Beruf gleichzeitig selbständig und unselbständig ausgeübt, sind die Bemessungsgrundlagen gemäß Abs. 2 und 3 zusammenzurechnen.

...

IV. VERFAHREN

...

(5) Zum Zwecke der endgültigen Festsetzung des Fondsbeitrages sind die ordentlichen Fondsmitglieder verpflichtet, falls nicht Abs. 8a zur Anwendung kommt, die von der Kammer zugesandte Beitragserklärung über die Bemessungsgrundlage gemäß Abschnitt I Abs. 2 - 4 und 7 vollständig und wahrheitsgemäß auszufüllen. Die Zusendung der Unterlagen an das Fondsmitglied hat bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen, die Vorlage der Unterlagen durch das Fondsmitglied hat bis spätestens 15. Juni des laufenden Kalenderjahres zu erfolgen. Als Bemessungsgrundlage wird das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Der Erklärung sind, soweit zutreffend, der (die) Lohnzettel und der Einkommenssteuerbescheid, jeweils des drittvorangegangenen Jahres, in Ablichtung beizuschließen. Erforderlichenfalls kann die Ärztekammer die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

..."

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, für den angefochtenen Bescheid bestehe keine gültige Rechtsgrundlage. Die Satzung und die Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien in der Fassung der Kundmachung in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, Wiener Arzt 5a/99 vom Mai 1999, seien mangels gehöriger Kundmachung gesetzwidrig. Eine nachträgliche Kundmachung sei unzulässig. Rückwirkende Verordnungen dürften nur bei ausdrücklicher gesetzlicher Ermächtigung erlassen werden, welche im gegenständlichen Fall nicht bestehe.

Dagegen ist (wie bereits unter Pkt. 1.) festzuhalten, dass im Beschwerdefall die von der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien in ihrer Sitzung vom 14. Dezember 1999 beschlossene und mit Wirkung vom 1. Jänner 1999 rückwirkend in Kraft getretene Beitragsordnung für den Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, kundgemacht in Wiener Arzt 7/8a ex 2000, anzuwenden ist.

Gemäß § 195 Abs. 5 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998) treten Bestimmungen der Beitragsordnung oder der Satzung des Wohlfahrtsfonds einer Ärztekammer in den Bundesländern oder der Österreichischen Ärztekammer ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde im Hinblick auf die damit verbundenen Beitrags- und Leistungsverpflichtungen mit dem von der Vollversammlung bestimmten Zeitpunkt, der jedoch nicht vor dem 1. Jänner des drittvorangegangenen Kalenderjahres liegen darf, in Kraft.

In seinem Erkenntnis vom 14. Juni 2002, Zl. B 1463/00, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, dass die in den Mitteilungen der Ärztekammer für Wien, Wiener Arzt 7/8a 2000 vom Juli 2000, jeweils unter Berufung auf den Beschluss der Vollversammlung der Ärztekammer für Wien vom 14. Dezember 1999 kundgemachte Satzung und Beitragsordnung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien, rückwirkend in Kraft gesetzt mit Wirkung vom 1. Jänner 1999, eine verfassungsrechtlich einwandfreie gesetzliche Deckung durch § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998 haben.

Im Hinblick auf die Bestimmung des § 195 Abs. 5 ÄrzteG 1998 und das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs hegt der Verwaltungsgerichtshof keine Bedenken gegen die Zulässigkeit der rückwirkenden Inkraftsetzung der im Wiener Arzt 7/8a ex 2000 kundgemachten Beitragsordnung. Dass diese Beitragsordnung aber nicht gesetzmäßig kundgemacht worden sei, wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Im Übrigen hat auch der Verfassungsgerichtshof im oben zitierten Erkenntnis keine Bedenken gegen die gesetzmäßige Kundmachung der gegenständlichen Beitragsordnung zum Ausdruck gebracht.

2.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Ermäßigung des Fondsbeitrages für 1999 verletzt erachtet, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid über den darauf gerichteten Antrag vom 9. Mai 2000 nicht abgesprochen hat, weshalb die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Im Übrigen ist die Beschwerdeführerin aber darauf zu verweisen, dass die belangte Behörde auf ihren diesbezüglichen Antrag aus Anlass ihrer Berufungsentscheidung zu Recht nicht eingegangen ist. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits in seinem Erkenntnis vom 25. August 1998, Zl. 97/11/0364, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegt hat, war die belangte Behörde dazu auf Grund ihrer Funktion als Berufungsbehörde mangels einer erstinstanzlichen Entscheidung über das Ermäßigungsbegehren gar nicht zuständig.

2.3. Der Verwaltungsausschuss ist bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage von einem jährlichen Bruttogrundgehalt von S 402.852,-- (aus unselbstständiger Tätigkeit) ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat die Richtigkeit dieses Betrages in ihrer Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 28. April 2000 nicht bestritten. Sie selbst führt in dieser Beschwerde ein ausgewiesenes Monatsbruttogehalt im Jahr 1996 von S 33.571,-- an, wobei sie zuzüglich sonstiger Zulagen einen Nettoauszahlungsbetrag von S 33.456,72 erhalte. Vor dem Hintergrund der eigenen Angaben der Beschwerdeführerin konnte die belangte Behörde unbedenklich von einem Jahresbruttogrundgehalt von S 402.852,-- (S 33.571,-- x 12) ausgehen. Die belangte Behörde war insbesondere nicht verpflichtet, der Beschwerdeführerin diesen von ihr selbst genannten Betrag im Wege des Parteiengehörs vorzuhalten. Wenn sich die Beschwerdeführerin nunmehr in der Verwaltungsgerichtshofsbeschwerde gegen die Annahme des Jahresbruttogrundgehaltes mit S 402.852,-- wendet, weil darin auch Sonderhonorare, Klassegelder etc. berücksichtigt worden seien, so ist dieses erstmals in der Beschwerde erstattete Vorbringen als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

2.4. Die Beschwerdeführerin bringt weiters vor, die Hinzurechnung des Fondsbeitrages 1996 in Höhe von S 3.768,96 in die Bemessungsgrundlage sei unzulässig, weil sie für das Jahr 1996 von der Beitragsleistung befreit worden sei. Dem hält die belangte Behörde in der Gegenschrift entgegen, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 1996 tatsächlich Beiträge entrichtet habe, und zwar in Höhe von S 3.768,96 für das Jahr 1994.

Gemäß Abschnitt I Abs. 2 und 3 iVm Abs. 4 BO sind unter anderem die jährlich entrichteten Fondsbeiträge bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage hinzuzurechnen. Gemäß Abschnitt IV Abs. 5 BO wird als Bemessungsgrundlage das Einkommen des dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahres herangezogen, die Zahlen des drittvorangegangenen Kalenderjahres sind in der Erklärung anzugeben. Aus diesen Bestimmungen geht hervor, dass jene Fondsbeiträge hinzuzurechnen sind, die in dem dem laufenden Jahr drittvorangegangenen Kalenderjahr tatsächlich geleistet worden sind. Dabei kommt es nicht darauf an, für welches Jahr diese Beiträge entrichtet worden sind. Dass die Beschwerdeführerin aber, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt, im Jahr 1996 tatsächlich Beiträge in Höhe von S 3.768,26 (für das Jahr 1994) entrichtet habe, wird von ihr nicht bestritten. Die Hinzurechnung der Fondsbeiträge in Höhe von S 3.768,26 bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage erfolgte daher zu Recht.

2.5. Soweit sich die Beschwerdeführerin aber gegen die Festsetzung der anteiligen Werbungskosten wendet, kommt der Beschwerde Berechtigung zu:

Der Verwaltungsausschuss hat bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage anteilige Werbungskosten in Höhe von S 47.657,39 vom Bruttogrundgehalt abgezogen. Die Beschwerdeführerin hat in der Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses geltend gemacht, dass nicht die gesamten in ihrer Beitragserklärung angegebenen und vom Steuerberater errechneten Werbungskosten von der Bemessungsgrundlage abgezogen worden seien, sondern ein fast um die Hälfte niedrigerer Betrag. Mit diesem Vorbringen hat sich die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid überhaupt nicht auseinander gesetzt. Der angefochtene Bescheid ist diesbezüglich gänzlich unbegründet.

Gemäß Abschnitt I Abs. 2 BO besteht bei unselbstständigen Ärzten die Bemessungsgrundlage aus dem jährlichen Bruttogrundgehalt abzüglich der anteilig darauf entfallenden Werbungskosten.

Zunächst ergibt sich weder aus dem angefochtenen Bescheid noch aus dem Verwaltungsakt, ob die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Werbungskosten überhaupt dem Grunde nach zur Gänze anerkannt hat bzw. welchen Betrag die von der belangten Behörde dem Grunde nach tatsächlich anerkannten Werbungskosten ausmachen (im Verwaltungsakt fehlt insbesondere die Beitragserklärung der Beschwerdeführerin). Weiters ist nicht ersichtlich, von welchem Jahresbruttogesamtgehalt die belangte Behörde ausgeht. Der angefochtene Bescheid enthält dazu keine Feststellungen (im Verwaltungsakt fehlt der Jahreslohnzettel 1996). Da aber weder das Jahresbruttogesamtgehalt noch die dem Grunde nach anerkannten Werbungskosten bekannt sind, ist für den Verwaltungsgerichtshof nicht nachvollziehbar, wie die belangte Behörde die auf das Jahresbruttogrundgehalt entfallenden anteiligen Werbungskosten errechnet.

Aus diesen Erwägungen war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen eingegangen zu werden brauchte.

3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001, BGBl. II Nr. 501/2001. Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand und Stempelgebühren für das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof war abzuweisen, weil im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein Ersatz des im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof erwachsenen Aufwands nicht vorgesehen ist. Das Mehrbegehren betreffend Schriftsatzaufwand war abzuweisen, weil es sich beim zuzuerkennendden Schriftsatzaufwand um einen Pauschalbetrag handelt, der den gesamten mit der Einbringung der Beschwerde anfallenden schriftlichen Aufwand erfasst.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.

Wien, am 23. Mai 2003

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