VwGH 2002/11/0155

VwGH2002/11/015524.9.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des F in S, vertreten durch Dr. Christoph Rogler, Rechtsanwalt in 4400 Steyr, Stelzhamerstraße 9, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 14. Juni 2002, Zl. VerkR-394.179/4-2002-Kof/He, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung, zu Recht erkannt:

Normen

FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §207 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25 Abs3;
FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs2;
FSG 1997 §7 Abs4 Z2;
FSG 1997 §7 Abs5;
StGB §207 Abs1;

 

Spruch:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles wird auf das hg. Erkenntnis vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0195, hingewiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 10. Mai 2001, mit dem dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1, § 25 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit § 7 Abs. 2, Abs. 4 Z. 2 und Abs. 5 FSG die Lenkberechtigung für die Klasse B für die Dauer von drei Jahren, gerechnet ab der am 19. Februar 2001 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides und ohne Einrechnung von Haftzeiten, entzogen worden war, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Diesem Bescheid war zu Grunde gelegen, dass der Beschwerdeführer mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 17. Oktober 2000 wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (alte Fassung) StGB, des Verbrechens des sexuellen Missbrauches von Unmündigen nach § 207 Abs. 1 (neue Fassung) StGB und des Vergehens des Missbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs. 1 StGB rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt wurde. Im Erkenntnis vom 23. April 2002 wurde ausgeführt, auf Grund der Bindung an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB sei die Behörde mit Recht vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache gemäß § 7 Abs. 4 Z. 2 FSG ausgegangen. Auch die Auffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei als verkehrsunzuverlässig gemäß § 7 Abs. 2 leg. cit. anzusehen, könne entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht als rechtswidrig erkannt werden. Unter den Wertungskriterien der Verwerflichkeit der strafbaren Handlungen fielen der lange Tatzeitraum, die Tatwiederholungen sowie die Begehung des Verbrechens nach § 207 Abs. 1 StGB an drei Opfern entscheidend ins Gewicht. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die letzte als Verbrechen zu qualifizierende Tathandlung Ende 1999 begangen und sich seit 31. März 2000 in Haft befunden habe, habe nicht davon ausgegangen werden können, er habe bereits im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides die gemäß § 7 Abs. 2 FSG umschriebene Sinnesart überwunden. Es bedürfe vielmehr eines längeren Wohlverhaltens des Beschwerdeführers, um die Überwindung dieser Sinnesart annehmen zu können. Die der Festsetzung der Entziehungszeit zu Grunde liegende Prognose der belangten Behörde, der Beschwerdeführer werde erst drei Jahre nach seiner Haftentlassung (diese erfolge voraussichtlich im September 2002), also erst Ende September 2005, somit rund sechs Jahre nach der Begehung der strafbaren Handlungen, die Verkehrszuverlässigkeit wieder erlangen, sei allerdings verfehlt. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm zu verantwortenden Straftaten kein Kraftfahrzeug verwendet habe und sich einer Therapie unterziehe, hätte mit einer wesentlich kürzeren Entziehungsdauer das Auslangen gefunden werden können.

Mit (Ersatz-)Bescheid vom 14. Juni 2002 gab die belangte Behörde der Berufung insoweit statt, als die Entziehungsdauer auf 18 Monate ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, unter Nichteinrechnung von Haftzeiten, herabgesetzt wurde. In der Begründung wird u.a. ausgeführt, für die Festsetzung der Entziehungsdauer seien der lange Tatzeitraum sowie die Mehrzahl an missbrauchten Kindern zu berücksichtigen. Zu Gunsten des Beschwerdeführers sei die zwischen der Beendigung der Tathandlungen (Ende 1999) und der Entziehung der Lenkberechtigung (19. Februar 2001) verstrichene Zeit zu berücksichtigen, wobei allerdings dem Wohlverhalten während der Anhängigkeit des gerichtlichen Strafverfahrens und des Entziehungsverfahrens nur geringes Gewicht zukomme. Die Haftzeit von zweieinhalb Jahren sei in die Prognose miteinbezogen worden, weil die Strafe u.a. auch spezialpräventiven Zwecken diene. Die Schuldeinsicht des Beschwerdeführers und die Absolvierung einer Therapie seien gleichfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen gewesen. Unter Bindung an die Rechtsansicht im aufhebenden Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2002 werde daher eine Entziehungsdauer von 18 Monaten festgesetzt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat - erwogen:

Was die von der belangten Behörde anzuwendenden Vorschriften des Führerscheingesetzes, die Bindung der Behörde an die rechtskräftige Bestrafung des Beschwerdeführers und die Bejahung der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers gemäß § 7 Abs. 2 FSG (in der Fassung vor der 5. Führerscheingesetz-Novelle, BGBl. I Nr. 81/2002) betrifft, genügt es, auf die Begründung des hg. Erkenntnisses vom 23. April 2002, Zl. 2001/11/0195, hinzuweisen. Die vorliegende Beschwerde enthält dazu auch keine Ausführungen. Der Beschwerdeführer bringt in der vorliegenden Beschwerde im Wesentlichen vor, die Entziehungsdauer von 18 Monaten, die zum Erlöschen der Lenkberechtigung gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG führe, sei zu lang. Vermutlich hätte eine Entziehungsdauer von 12 Monaten genügt. Jedenfalls wäre die Festsetzung einer Entziehungsdauer von 15, 16 oder 17 Monaten, die nicht zum Erlöschen der Lenkberechtigung führen würde, zur Erreichung des gesetzlichen Schutzzweckes ausreichend gewesen.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die für die Festsetzung der Entziehungsdauer maßgeblichen Wertungskriterien zutreffend angeführt. Der von ihr daraus gezogene Schluss, der Beschwerdeführer werde erst nach Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer von 18 Monaten die Verkehrszuverlässigkeit im Sinne des § 7 Abs. 2 FSG wieder erlangen, kann nicht als rechtswidrig erkannt werden. Die belangte Behörde hat damit vielmehr der im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. April 2002 ausgesprochenen Rechtsansicht Rechnung getragen.

Was das vom Beschwerdeführer befürchtete Erlöschen der Lenkberechtigung betrifft, ist er auf die zutreffenden Ausführungen in der Gegenschrift der belangten Behörde hinzuweisen, wonach die am 1. Oktober 2002 ohne Übergangsvorschriften in Kraft getretene 5. Führerscheingesetz-Novelle BGBl. I Nr. 81/2002 § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG dahin abgeändert hat, dass die Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten erlischt. Diese Bestimmung ist - mangels Übergangsvorschrift - für die Beurteilung der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Entziehung maßgeblich, sodass dem Beschwerdeführer nach Ablauf der festgesetzten Entziehungsdauer die Ausfolgung des Führerscheines nicht mit der Begründung verweigert werden darf, die Lenkberechtigung sei gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 FSG erloschen.

Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 24. September 2003

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