Normen
AVG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
AVG §56;
VwGG §33 Abs1;
VwRallg;
WRG 1959 §112 Abs2;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §138;
WRG 1959 §27 Abs1 litf;
Spruch:
Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.
Begründung
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich (LH) vom 13. Dezember 1988 war dem beschwerdeführenden Verein die wasserrechtliche Bewilligung zur Beseitigung der beim Betrieb der Hütte auf dem Grundstück Nr. 950/6, KG G, anfallenden grauen Abwässer unter näher angeführten Auflagen erteilt worden. Das Wasserbenutzungsrecht war bis zum 31. Dezember 2006 befristet. Als Baufertigstellungsfrist wurde unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 der 15. Oktober 1990 vorgeschrieben, welcher mit Bescheid vom 24. August 1990 um ein Jahr, somit bis zum 15. Oktober 1991, verlängert wurde.
Gemäß Spruchpunkt I/1 des Bescheides vom 13. Dezember 1988 war das Maß der Wasserbenutzung für die Verrieselung biologisch gereinigter Bade-, Wasch- und Spülwässer (graue Abwässer) in quantitativer Hinsicht mit 1,46 m3/d festgelegt und in qualitativer Hinsicht einzuhaltende Grenzwerte bestimmt worden. In Auflage I/5 war vorgeschrieben, als Desinfektionsanlage eine entsprechend dimensionierte Ozonanlage zu errichten.
Mit Eingabe vom 28. September 1993 legte der Beschwerdeführer die Kollaudierungsunterlagen für die Abwasserreinigungsanlage der Hütte vor und beantragte unter einem die nachträgliche Bewilligung der im Zuge der Bauarbeiten gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung vom 13. Dezember 1988 aufgetretenen Abänderungen an dieser Anlage (darunter die Nichterrichtung einer Entkeimungsanlage für die Abwässer der Hütte), sowie eine Erhöhung des Maßes der Wasserbenutzung auf 2,5 m3/d und eine Anpassung der qualitativen Anforderungen an das Abwasser an die dritte Emissionsverordnung für kommunales Abwasser.
Der LH wies mit Spruchpunkt I des Bescheides vom 18. September 1997 diese Anträge ab. Dabei ging der LH davon aus, dass der Antrag auf Abänderung die Grenzen eines Überprüfungsverfahrens nach § 121 WRG 1959 sprenge und als Neuantrag auf wasserrechtliche Bewilligung der Abwasserentsorgung zu bewerten, aber wegen der Gefährdung öffentlicher Interessen nicht zu bewilligen sei.
Unter Spruchpunkt II dieses Bescheides trug der LH dem Beschwerdeführer gemäß § 138 WRG 1959 auf, die Versickerung der Abwässer der Hütte unverzüglich, spätestens aber mit 15. November 1997, einzustellen. Bis zu diesem Termin sei der Ablauf des Nachfilterschachtes flüssigkeitsdicht und dauerhaft zu verschließen.
Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 14. Oktober 2002 wurde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des LH vom 18. September 1997 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Der erste Satz des Spruchpunktes II des Bescheides des LH vom 18. September 1997 wurde gemäß den §§ 59 Abs. 2, 66 Abs. 4 AVG dahingehend geändert, dass die Versickerung der Abwässer der Hütte unverzüglich, spätestens aber ab 15. Dezember 2002, einzustellen sei.
Der Verwaltungsgerichtshof leitete über die vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde das Vorverfahren ein und gab dem Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit hg. Beschluss vom 7. Jänner 2003, Zl. AW 2002/07/0055-4, statt.
Mit rechtskräftigem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft G (BH) vom 25. März 2003 wurde dem Beschwerdeführer in weiterer Folge die Bewilligung zur Verrieselung der beim Betrieb der Hütte anfallenden biologisch gereinigten und mittels UV-Bestrahlung auf Badewasserqualität keimreduzierten häuslich-gewerblichen Abwässer (Grau- und Küchenwässer sowie Überwässer aus den Trockentoiletten samt dem Urinalablauf) sowie zur Errichtung und zum Betrieb aller hiezu dienenden Anlagen erteilt (Spruchpunkt I). Als Maß der Wasserbenutzung wurde eine Menge von maximal 3,24 m3/d bzw. 0,15 l/sec, als Bauvollendungsfrist wurde der 31. August 2003 festgelegt. Das biologisch vorgereinigte Abwasser war vor der Verrieselung über eine funktionstüchtige UV-Entkeimungsanlage zu führen und zur Sicherung einer dauernden Entkeimung der Abwässer eine zweite gleichartige Anlage parallel- oder nachzuschalten.
Mit einem weiteren rechtskräftigen Bescheid der BH vom 16. September 2003 wurde gemäß § 112 Abs. 2 WRG 1959 die mit Bescheid vom 25. März 2003 bestimmte Frist für die Fertigstellung der Anlage bis zum 31. Oktober 2003 verlängert.
Eine Anfrage des Verwaltungsgerichtshofes an den Beschwerdeführer hinsichtlich einer Gegenstandslosigkeit der vorliegenden Beschwerde wurde schließlich mit Schriftsatz vom 26. November 2002 dahingehend beantwortet, dass die Anlage zwischenzeitig errichtet worden sei und den Betrieb aufgenommen habe. Sämtliche Tests seien positiv verlaufen. Der Beschwerdeführer erachte sich im vorliegenden Beschwerdeverfahren als klaglos gestellt.
Gemäß § 33 Abs. 1 erster Satz VwGG ist eine Beschwerde mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.
Bei einer Bescheidbeschwerde gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG ist unter einer "Klaglosstellung" nach § 33 Abs. 1 und § 56 erster Satz VwGG nur eine solche zu verstehen, die durch eine formelle Aufhebung des beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheides - im Besonderen durch die belangte Behörde oder die allenfalls in Betracht kommende Oberbehörde oder durch den Verfassungsgerichtshof - eingetreten ist (vgl. dazu den Beschluss eines verstärkten Senates vom 9. April 1980, VwSlg. 10.092/A).
§ 33 Abs. 1 VwGG ist aber nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht nur auf die Fälle der formellen Klaglosstellung beschränkt. Ein Einstellungsfall liegt, wie der Verwaltungsgerichtshof im zitierten Beschluss vom 9. April 1980 darlegte, z.B. auch dann vor, wenn der Beschwerdeführer kein rechtliches Interesse mehr an einer Sachentscheidung des Gerichtshofes hat (vgl. unter vielen den hg. Beschluss vom 23. Februar 1996, Zl. 95/17/0026). Ob in letzterem Sinne das rechtliche Interesse eines Beschwerdeführers weggefallen ist, hat der Verwaltungsgerichtshof nach objektiven Kriterien zu prüfen; er ist nicht an die Erklärung des Beschwerdeführers gebunden (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1991, Zl. 88/07/0061).
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde im Instanzenzug ein Antrag des Beschwerdeführers auf nachträgliche Bewilligung bestimmter Abänderungen gegenüber der wasserrechtlichen Bewilligung des LH vom 13. Dezember 1988 im Zuge des Kollaudierungsverfahrens abgewiesen und dem Beschwerdeführer unter einem aufgetragen, die Versickerung der Abwässer spätestens am 15. Dezember 2002 einzustellen. Mit der Abweisung dieser Anträge blieb die wasserrechtliche Bewilligung des LH vom 13. Dezember 1988, mit welcher dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde, eine Ozonanlage als Desinfektionsanlage vorzusehen, aufrecht.
Die nunmehr hinsichtlich der Abwasserentsorgung der Hütte erteilte wasserrechtliche Bewilligung der BH vom 25. März 2003 in der Fassung des Bescheides vom 16. September 2003 sieht nun eine Verrieselung der grauen Abwässer nach einer UV-Bestrahlung vor; das Maß der Wasserbenutzung wurde erhöht.
Es ist davon auszugehen, dass diese rechtskräftige wasserrechtliche Bewilligung vom 25. März 2003 zum Einen die wasserrechtliche Bewilligung des LH vom 13. Dezember 1988 - sollte diese nicht bereits nach § 27 Abs. 1 lit. f WRG 1959 erloschen sein - nach der Regel "lex posterior derogat legi priori" materiell derogiert hat und dass zum Anderen auch der wasserpolizeiliche Auftrag mit dem Tag der Erlassung des rechtskräftigen Bescheides vom 25. März 2003 seine Rechtswirksamkeit verloren hat (vgl. zu einem ähnlichen Sachverhalt den hg. Beschluss vom 31. Jänner 1989, Zl. 87/07/0040).
Im Hinblick darauf ist - auch vor dem Hintergrund der Erklärung des Beschwerdeführers klaglos gestellt zu sein - nicht ersichtlich, welche praktische Bedeutung der Erledigung der Beschwerde noch zukommen und welches rechtliche Interesse der Beschwerdeführer an einer Sacherledigung des Verwaltungsgerichtshofes in der vorliegenden Beschwerdesache habe sollte.
Die Beschwerde war daher in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs. 1 VwGG als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf § 58 Abs. 2 VwGG. Weil die Entscheidung über die Kosten nach Maßgabe des hypothetischen Verfahrensausganges einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert hätte, war nach freier Überzeugung mit Kostenaufhebung vorzugehen.
Wien, am 11. Dezember 2003
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