Normen
ABGB §365;
VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
ABGB §365;
VwRallg;
WRG 1959 §60 Abs1;
WRG 1959 §60;
WRG 1959 §63 litb;
WRG 1959 §63;
WRG 1959 §64;
Spruch:
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Wassergenossenschaft U (die mitbeteiligte Partei des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) beantragte mit Schreiben vom 21. Juli 2000 unter Anschluss von Projektsunterlagen beim Landeshauptmann von Oberösterreich (LH) die Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage. Gegenstand dieses Erweiterungsprojektes ist die Schaffung einer Anschlussmöglichkeit für die Sportanlage von U und für den Bauhof der Firma R.
Das Projekt sieht die Inanspruchnahme von Grundstücken des Beschwerdeführers durch eine Leitungsführung vor.
Der Beschwerdeführer sprach sich gegen diese Inanspruchnahme seines Grundeigentums aus.
Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung erteilte der LH mit Bescheid vom 19. April 2001 der mitbeteiligten Partei unter Spruchabschnitt I die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung ihrer Wasserversorgungsanlage durch Errichtung und Betrieb der im Detailprojekt "Anschluss Sportanlage und Firma R" dargestellten Anlageteile zwecks Versorgung des Bauhofes der Firma R und der gemeindeeigenen Sportanlage mit Trinkwasser.
Unter Spruchabschnitt IIIa wurde folgende Duldungsverpflichtung ausgesprochen:
"Der Eigentümer der durch das unter Spruchabschnitt I. wasserrechtlich bewilligte Vorhaben betroffenen Gste. Nr. 750 und 1906, beide KG U, sowie Nr. 3525, KG B, Herr (Beschwerdeführer) wird verpflichtet, die Errichtung und den Betrieb der im gegenständlichen Projekt dargestellten Wasserleitung und der hiezu erforderlichen sonstigen Anlageteile und Maßnahmen und die damit zusammenhängende Leitungsdienstbarkeit auf genannten Grundstücken zugunsten der Wassergenossenschaft U zu dulden."
Der Beschwerdeführer berief.
Mit Bescheid vom 16. Oktober 2001 wies die belangte Behörde
die Berufung ab.
Dieser Bescheid wurde auf Grund einer Beschwerde des Beschwerdeführers vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 21. Februar 2002, 2001/07/0168, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründet wurde diese Entscheidung damit, der Beschwerdeführer habe im Verwaltungsverfahren den Bedarf nach einem Eingriff in sein Grundeigentum bestritten; dies mit der Begründung, es treffe nicht zu, dass die bestehende Wasserversorgungsanlage der Gemeinde in quantitativer und qualitativer Hinsicht nicht in der Lage sei, den Wasserbedarf für den gemeindeeigenen Sportplatz und für den Bauhof der Firma R zu befriedigen. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusammenhang vorgebracht, die als Grundlage für die Annahme einer mangelhaften qualitativen Wasserversorgung der genannten Objekte herangezogene Wasseruntersuchung sei veraltet; es gebe neuere Untersuchungen, die die einwandfreie Wasserqualität bestätigt hätten und die von den Wasserrechtsbehörden festgestellte mangelnde Wasserqualität sei nur auf eine mangelnde Wartung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage zurückzuführen. Mit diesem Vorbringen habe der Beschwerdeführer genügend konkretisierte Einwendungen vorgebracht, die gegen die Annahme der belangten Behörde sprächen, dass ein qualitativer Mangel der derzeitigen Wasserversorgung des gemeindeeigenen Sportplatzes einen Bedarf am Anschluss dieses Objektes an die Wasserversorgung der Wassergenossenschaft und damit die Einräumung eines Zwangsrechtes zu Lasten des Beschwerdeführers forderte. Die belangte Behörde hätte sich mit diesem Vorbringen auseinander zu setzen gehabt, was aber nicht geschehen sei. Ob die belangte Behörde auch davon ausgegangen sei, dass ein quantitativer Wasserfehlbedarf für den gemeindeeigenen Sportplatz und den Bauhof der Firma R bestehe, sei aus dem damals angefochtenen Bescheid nicht eindeutig ableitbar gewesen. In diesem Bescheid werde zwar ein solcher quantitativer Fehlbedarf erwähnt; nähere nachvollziehbare Ausführungen dazu hätten aber gefehlt. Der pauschale Hinweis darauf, dass der Amtssachverständige nach der Vorlage von Unterlagen durch die Gemeinde, die Firma Resch und die Wassergenossenschaft befunden habe, dass nunmehr der Bedarf nachgewiesen sei, stelle keine ausreichende Begründung dar, zumal der Beschwerdeführer die in den erwähnten Unterlagen vorgebrachten Begründungen für das Vorliegen eines Bedarfes mit Gegenargumenten bestritten habe. Ebenfalls im Recht sei der Beschwerdeführer gewesen, wenn er bemängelt habe, dass die Interessenabwägung nicht ausreichend sei. Auch hier habe sich die belangte Behörde mit dem pauschalen Hinweis begnügt, sie habe eine Interessenabwägung vorgenommen und sei dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass das öffentliche Interesse die Interessen des Beschwerdeführers überwiege, ohne dass auf die Einwendungen des Beschwerdeführers detailliert eingegangen werde.
Im fortgesetzten Verfahren holte die belangte Behörde eine Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Wasserbautechnik dazu ein, ob aus den vorliegenden Unterlagen ein quantitativer Wasserfehlbedarf für den gemeindeeigenen Sportplatz und den Bauhof der Firma R ableitbar sei und ob im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus fachlicher Sicht eine genauere Interessenabwägung, also eine Gegenüberstellung von Argumenten, die für bzw. gegen das Vorhaben sprächen, vorgenommen werden könne.
In seiner Stellungnahme vom 29. April 2002 führte der Amtssachverständige dazu Folgendes aus:
Zur Frage der Bedarfsermittlung sei bereits in der Stellungnahme vom 9. Juli 2001 ausgeführt worden, dass im Einreichoperat lediglich der Hinweis enthalten gewesen sei, dass die für den Bauhof der Firma R und die gemeindeeigene Sportanlage derzeit zur Verfügung stehende Wassermenge gering sei und ohne entsprechende Sanierungsmaßnahmen zukünftig eine Versorgung nicht mehr möglich sei. Angaben über das vorhandene Dargebot, den derzeitigen und zukünftigen Bedarf, wie der Bedarf derzeit gedeckt werde und welche Sanierungsmaßnahmen konkret gesetzt werden müssten, um die Wasserversorgung der genannten Verbraucher zukünftig sicherzustellen, seien jedoch nicht gemacht worden. Diese Stellungnahme sei der mitbeteiligten Partei zur Kenntnis gebracht worden. In der Folge sei dazu mit Schreiben vom 6. August 2001 Stellung genommen worden. In der dem Schreiben angeschlossenen Stellungnahme der Marktgemeinde U vom 12. Juli 2001 sei ausgeführt worden, dass es bei der der Wasserversorgung der Firma R und des gemeindeeigenen Sportplatzes dienenden Anlage in den letzten Jahren immer wieder zu Versorgungsengpässen sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht gekommen sei und die Marktgemeinde deshalb bemüht sei, die genannten Anwesen anderweitig (damit sei wohl das gegenständliche Projekt gemeint gewesen) ordnungsgemäß zu versorgen. Die Aussage der Gemeinde U stütze sich auf Angaben, an Hand derer aus fachlicher Sicht ein Bedarf nachgewiesen habe werden können. Darüber hinaus sei durch die Vorlage eines Wasseruntersuchungsbefundes vom 24. September 1996 nachgewiesen worden, dass die Beschaffenheit des Wassers als Trinkwasser zumindest zeitweise nicht geeignet sei. Aus fachlicher Sicht sei, wenngleich eine Wasserbedarfsermittlung gemäß ÖNORM B 2538 nicht vorgelegt worden sei, keine Veranlassung gesehen worden, die Aussagen der Gemeinde U in Zweifel zu ziehen, zumal das über die zu errichtende Leitung entnommene Wasser sowohl im Bereich des Firmengeländes als auch im Bereich des Sportplatzes für Trinkwasserzwecke verwendet werden solle und es sich um eine so geringe Menge handle, dass sie ohne Probleme über die bestehenden Wasserspender in das Versorgungsnetz eingespeist werden könne. In der Stellungnahme vom 27. August 2001 sei deshalb festgestellt worden, dass aus fachlicher Sicht ein konkreter Bedarf an der vorgesehenen Erweiterung des Versorgungsnetzes gegeben sei. Über die dem Schreiben der mitbeteiligten Partei vom 6. August 2001 hinausgehende Unterlagen, über die der Bedarf näher konkretisiert werden könnte, lägen nicht vor. Sollte die Wasserrechtsbehörde zur Ansicht gelangen, dass detailliertere Angaben erforderlich seien, so müsste die mitbeteiligte Partei aufgefordert werden, eine Bedarfsrechnung gemäß ÖNORM B 2538 für den Betrieb der Firma R und die Sportanlage durchzuführen.
Zur Frage der Interessenabwägung merkte der Amtssachverständige zunächst an, diese sei wohl nicht seinem Aufgabenbereich zuzurechnen. In der Folge erstellte er aber eine Liste allgemein gehaltener Aussagen, die für bzw. gegen die Verwirklichung des Projektes sprächen.
Die Aussage, dass die festgestellte mangelnde Wasserqualität auf eine mangelnde Wartung der gemeindeeigenen Wasserversorgungsanlage zurückzuführen sei, könne nur im Rahmen eines Lokalaugenscheines verifiziert werden.
In seiner Stellungnahme vom 10. Juni 2002 bestritt der Beschwerdeführer das Vorliegen eines Wasserbedarfes für den Sportplatz und die Firma R. Er bemängelte, dass das Schreiben der Gemeinde U vom 12. Juli 2001 keinerlei konkretes Zahlenmaterial enthalte, sondern nur eine unspezifizierte Behauptung, dass nicht genügend und nicht qualitativ hochwertiges Wasser für die beiden Projekte vorhanden wäre. Konkrete zahlenmäßig unterlegte Behauptungen bleibe jedoch die Gemeinde U schuldig.
Tatsache sei, dass die Quelle eine Tagesschüttung von
43.200 l habe. Dies gehe auch aus dem von der Firma R in der Vergangenheit erstellten technischen Bericht hervor. Dieser Bericht enthalte auch eine Wasserbedarfberechnung, aus der klar hervorgehe, dass auch in Zukunft der Wasserbedarf der drei bezugsberechtigten Personen leicht gedeckt werden könne. Bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Beschwerdeführer auf seine Wasserbezugsrechte mit Vereinbarung vom 4. Juli 1997 verzichtet habe, sei immer genügend Wasser für alle drei Beteiligten vorhanden gewesen und es habe nie einen Engpass gegeben. Soweit die mitbeteiligte Partei zum Beweis des Gegenteils das Fax der Firma F. L KG vom 7. Dezember 1996 vorlege, verschweige sie dabei, dass damals nicht wegen mangelnder Schüttung kein Wasser vorhanden gewesen sei, sondern weil die Gemeinde am Brunnen bzw. den Rohren Erhaltungsarbeiten gesetzt und hiezu die Wasserversorgung unterbrochen habe. Die von der mitbeteiligten Partei vorgelegten Urkunden seien in irreführender Weise unvollständig. Wenn die Quellschüttung in der Vergangenheit für drei Betriebe gereicht habe, dann werde sie wohl jetzt noch für zwei Betriebe reichen. Das Gleiche gelte auch für das vorlegte Untersuchungsergebnis vom 24. September 1996. Nur dadurch, dass die Gemeinde U es auf längere Zeit unterlassen habe, irgendeine Erhaltungsarbeit am Brunnen bzw. den Rohren vorzunehmen, habe sich die Wasserqualität verschlechtert. Nach dem 24. September 1996 seien jedoch geringfügige Reinigungsarbeiten bzw. Erhaltungsarbeiten durchgeführt worden, worauf sich die Wasserqualität schlagartig verbessert habe, wie dies aus den Untersuchungsergebnissen vom 8. Oktober 1996 und vom 3. November 1996 hervorgehe.
Der Beschwerdeführer wisse aus eigener Erfahrung und Wahrnehmung, dass die Quelle bzw. der Brunnen bei ordnungsgemäßer Betreuung eine Schüttung von mindestens 40.000 l/Tag bringe. Dies decke sich auch mit dem von der Firma R erstellten technischen Bericht. Die Wassermenge sei für die Benutzungsberechtigten (Sportplatz, Firma R) mehr als ausreichend.
In der Stellungnahme der Firma R vom 23. Juli 2001 werde nur unsubstantiiert von "Problemen mit der bisherigen Wasserversorgung" gesprochen, doch fehle jeglicher konkrete Ansatz, worin die Probleme liegen sollten.
Da die Aussagen der Gemeinde U in unvollständiger Weise irreführend seien, sei auch die darauf aufbauende Feststellung des Amtssachverständigen der belangten Behörde, dass der Bedarf aus fachlicher Sicht nachgewiesen worden sei, unrichtig.
Auch die im Zusammenhang mit der Interessensabwägung vorgebrachten Gesichtspunkte des Amtssachverständigen seien einseitig und berücksichtigten vom Beschwerdeführer näher angeführte Punkte nicht.
Die Marktgemeinde U und die mitbeteiligte Partei erstatteten ebenfalls Stellungnahmen und legten Unterlagen vor, aus denen sich ihrer Meinung nach der Bedarf für einen Anschluss des Sportplatzes und der Firma R an die Wasserversorgungsanlage der mitbeteiligten Partei ergibt.
Diese Unterlagen wurden dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 10. September 2002 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers neuerlich ab.
In der Begründung heißt es nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens und des eingeholten Sachverständigengutachtens, wie sich aus dem von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahren ergeben habe, komme es bei Veranstaltungen in der Sportanlage immer wieder zu Wasserengpässen und der Hochbehälter habe durch die Feuerwehr U befüllt werden müssen. Nach dem Bau der Wasserversorgungsanlage Stangl habe zuerst nur der Sportplatz mit einem Haupt- und Trainingsfeld und einer kleinen Sportkabine bestanden. Durch die ständige Erweiterung der öffentlichen Sportanlage mit Tennisplätzen samt Klubhaus und WC-Anlagen, Asphaltschützenhalle mit WC und Buffet, Beach-Volley-Platz, Skateranlage und Erweiterung des Kabinengebäudes mit einer Ausschank, Dusch- und WC-Anlagen, sei der Wasserbedarf naturgemäß gestiegen.
Auch bei der Firma R, die von 15 Arbeitnehmern im Betriebsareal von U durch die Firmenzusammenführung auf 180 Arbeitnehmer angestiegen sei, habe sich natürlicherweise der Wasserbedarf erhöht.
Laut Prüfbericht der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit habe die Überprüfung der Wasserqualität und der Anlage für die Versorgung der Sportanlagen und des Bauhofes der Firma R ergeben, dass die Belastung des Wassers mit aggressiver Kohlensäure höher gewesen sei als erwartet. Gleichzeitig sei befunden worden, dass sich die Anlage nicht in einem ordnungsgemäßen baulichen und technischen Zustand befinde. Vielmehr würden gravierende Mängel, die eine Nutzung zu Trinkzwecken beeinträchtigten oder ausschlössen, bestehen. Die behauptete Tagesschüttung von 40.000 l/d sei nur ausnahmsweise nach einer Schneeschmelze möglich. Messungen (aufgezeichnet im September) hätten ergeben, dass eine durchschnittliche Schüttung von 21.600 l/d vorhanden sei.
Auch der Amtssachverständige für Wasserbautechnik komme in seinem Gutachten zu dem Schluss, dass ein konkreter Bedarf an der vorgesehenen Erweiterung des Versorgungsnetzes gegeben sei.
Der Einräumung eines Zwangsrechtes stünden im gegenständlichen Fall - wie aus dem Gutachten des Amtssachverständigen ausdrücklich hervorgehe - eine gesicherte Bedarfsdeckung sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht, die Möglichkeit einer zentralen Kontrolle der Wasserqualität, die Ausnutzung der vorhandenen Kapazitäten der Wassergenossenschaft und die bestmögliche Situierung der Leitungstrasse gegenüber. Zudem entfalle die Notwendigkeit, den bestehenden Versorgungsbrunnen zu sanieren und ihn künftig zu warten. Auch die Errichtung und der Betrieb einer Aufbereitungsanlage für das aus dem bestehenden Brunnen in Verkehr gebrachte Wasser entfalle. Die bestehende Wasserversorgungsanlage sei also sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht nicht mehr ausreichend für den Wasserbedarf der beiden Objekte. Zudem lasse sich aus den obigen Ausführungen der Schluss ziehen, dass die Nachteile des Beschwerdeführers als betroffener Grundeigentümer im Verhältnis zu den Vorteilen im allgemeinen Interesse als nicht überwiegend, sondern als gering einzustufen seien.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird.
Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm sei lediglich das Nachtragsgutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik zur Kenntnis gebracht worden. Über die Aufnahme weiterer Beweise hingegen sei er weder in Kenntnis gesetzt noch seien ihm die Ergebnisse solcher Beweisaufnahmen zur Stellungnahme übermittelt worden; dies gelte insbesondere für die eine Grundlage des angefochtenen Bescheides bildenden Stellungnahmen der mitbeteiligten Partei und der Gemeinde U, den Nachweis über die Zulaufmessung, den Untersuchungsbefund der Landessanitätsdirektion sowie den Prüfbericht der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit, weshalb es ihm nicht möglich gewesen sei, zu diesen Beweismitteln Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer habe bereits im Verwaltungsverfahren dargelegt, dass sich das Nachtragsgutachten des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik ausschließlich darauf beschränke, auf die im ersten Verfahrensgang auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Unterlagen erstellten Stellungnahmen Bezug zu nehmen. Weder sei vom Amtssachverständigen ein erweiterter Befund aufgenommen worden noch habe er es unternommen, auf der Grundlage einer solchen erweiterten Befundaufnahme ein ergänzendes Sachverständigengutachten zu erstellen. Der Amtssachverständige habe sich vielmehr damit begnügt, seine ursprünglich abgegebene Stellungnahme zu rechtfertigen. Damit aber sei dem Auftrag des Verwaltungsgerichtshofes, den quantitativen Fehlbedarf in nachvollziehbarer Art und Weise darzustellen, nicht entsprochen worden. Ebenso enthalte das Nachtragsgutachten keinerlei Ausführungen zur Qualität des vorhandenen Trinkwassers. Der Sachverständige wiederhole lediglich die Beweisergebnisse des ersten Verfahrensganges, ohne dass neues Faktenmaterial erhoben und verwertet worden wäre.
Im weiteren Verfahren seien keinerlei Beweisergebnisse vorgelegt worden, wonach der von der Firma Resch erstellte technische Bericht, aus dem sich ergebe, dass die vorhandene Quelle eine Tageschüttung von 43.200 l habe, nicht mehr zutreffend sei. Ebenso wenig seien dem Beschwerdeführer Beweisergebnisse mitgeteilt worden, wonach der Wasserbedarf der bezugsberechtigten Personen nicht abgedeckt werden könne.
Ohne auf die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente einzugehen, gelange die belangte Behörde zum Ergebnis, dass die bestehende Wasserversorgungsanlage auch in qualitativer Hinsicht für den Wasserbedarf des Sportplatzes und der Firma R nicht mehr ausreichend sei.
Der behauptete Anstieg des Wasserbedarfs in quantitativer Hinsicht sei durch keinerlei Zahlen belegt, sondern werde lediglich vermutet. Dem Beschwerdeführer seien keine Unterlagen zur Stellungnahme vorgelegt worden. Selbst wenn es durch die Erweiterung der Sportanlage zu einer grundsätzlichen Erhöhung des Wasserverbrauches gekommen sein sollte, habe doch dieser Verbrauch bis heute problemlos aus der vorhandenen Quelle abgedeckt werden können. Den nur durch exakte Zahlenangaben zu erbringenden Beweis des Gegenteils sei die belangte Behörde schuldig geblieben.
Es sei auch nicht ersichtlich, worauf sich die belangte Behörde bei ihrer Feststellung stütze, dass die Arbeitnehmerzahl der Firma R von 15 Arbeitnehmern auf 180 Arbeitnehmer gestiegen sei. Zudem sei auf Grund der tatsächlichen Lage und Größe des Betriebsareals dieser Firma von vornherein auszuschließen, dass sämtliche 180 Arbeitnehmer in diesem Betriebsareal beschäftigt seien.
Auch der Prüfbericht der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernäherungssicherheit betreffend Wasserqualität und Tagesschüttung sei dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht worden. Abgesehen davon werde durch den bloßen Hinweis auf den erhöhen Kohlensäuregehalt des Wassers das Vorbringen des Beschwerdeführer, wonach mit Gutachten der bundesstaatlichen bakteriologisch-serologischen Untersuchungsanstalt Linz vom 8. Oktober 1996 sowie vom 13. November 1996 bestätigt worden sei, dass das Wasser als Trinkwasser geeignet sei, nicht widerlegt. Es werde nämlich keinesfalls festgestellt, dass das vorhandene Wasser infolge des erhöhten Kohlensäuregehaltes als Trinkwasser ungeeignet sei.
Auf Grund der unrichtigen und unvollständigen Tatsachenfeststellung sei auch die Interessenabwägung mangelhaft geblieben.
Die belangte Behörde und die mitbeteiligte Partei haben Gegenschriften erstattet, in denen sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragen.
Die belangte Behörde hat außerdem die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 63 lit. b WRG 1959 kann die Wasserrechtsbehörde, um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.
Ein Zwangsrecht im Sinne des § 63 lit. b WRG 1959 muss zur Erreichung des im öffentlichen Interesse gelegenen Zieles geeignet (adäquat) sein, darf nach Art und Umfang nicht unverhältnismäßig sein und das angestrebte Ziel nicht durch andere - gelindere - Maßnahmen zu erreichen sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. März 2000, 99/07/0094).
Aus den Bestimmungen der §§ 63 und 64 WRG 1959 geht hervor, dass eine Enteignung nur dann zulässig ist, wenn diese Maßnahme zum Zwecke der Förderung einer nutzbringenden Verwendung der Gewässer oder der Begegnung ihrer schädlichen Wirkungen erforderlich ist. Es muss also ein Bedarf nach diesem Eingriff in Rechte Dritter gegeben sein. Unter "Bedarf" ist begrifflich ein Mangelzustand zu verstehen. Ein solcher Zustand ist vernünftigerweise nicht anzunehmen, wenn hinreichende andere Befriedigungsmöglichkeiten bestehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. April 1954, 3055/52).
Jemand, zu dessen Lasten ein Zwangsrecht eingeräumt werden soll, hat ein Recht darauf, dass dieses nicht ohne eine diese Maßnahme rechtfertigende Interessenabwägung im Sinne des Gesetzes begründet wird. Es ist daher festzustellen, ob und in welchem Ausmaß mit einem Wasserbauvorhaben, für das Zwangsrechte eingeräumt werden sollen, Vorteile im allgemeinen (= öffentlichen) Interesse verbunden sind und ob diese Vorteile die Nachteile der Zwangsrechtseinräumung überwiegen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 12. März 1993, 92/07/0060).
Die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, muss in der Regel eine Wertentscheidung sein, da die konkurrierenden Interessen meist nicht in Geld bewertbar und damit nicht berechen- und vergleichbar sind. Gerade dieser Umstand erfordert es aber, die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen, um die Wertentscheidung transparent und nachvollziehbar zu machen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1995, 94/07/0051).
Der Bestand überwiegender Vorteile im allgemeinen Interesse muss sorgfältig geprüft werden (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. Oktober 1995, 94/07/0062).
Wenn in der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 1995, 94/07/0051, davon die Rede ist, dass die Entscheidung, welche Interessen überwiegen, in der Regel eine Wertentscheidung sein muss, so bedeutet das nicht, dass sich die Behörde mit einer bloß pauschalen Wertung, deren Grundlagen nicht ausreichend offen gelegt sind, begnügen kann. Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof ausdrücklich gefordert, dass die für und gegen ein Vorhaben sprechenden Argumente möglichst umfassend und präzise zu erfassen und einander gegenüber zu stellen sind. Dies bedeutet aber auch, dass Quantifizierbares, wie etwa Wasserbedarf und Wasserdargebot, so weit wie möglich zu quantifizieren sind, um solche Fakten überprüfbar zu machen.
Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid nicht.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht bemängelt, stellt die von der belangten Behörde eingeholte Stellungnahme des Amtssachverständigen für Wasserbautechnik lediglich eine Art "Rechtfertigung" seines vom Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis vom 21. Februar 2002, 2001/07/0168, für ungenügend erachteten Gutachtens dar, dem keine neuen Fakten hinzugefügt wurden. Auf dieses Gutachten lässt sich also der angefochtene Bescheid nicht stützen.
Soweit die belangte Behörde Unterlagen verwendet, die ihr im fortgesetzten Verfahren von der Gemeinde U und von der mitbeteiligten Partei zur Verfügung gestellt wurden, können diese den angefochtenen Bescheid schon deswegen nicht tragen, weil sie dem Beschwerdeführer nicht zur Kenntnis gebracht und ihm nicht Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zu nehmen.
Hiezu kommt, dass sich die belangte Behörde auf allgemein gehaltene Behauptungen über einen Anstieg des Wasserbedarfes infolge der Erweiterung der Sportanlagen und eines Anstiegs der Beschäftigtenzahl der Firma R und einen daraus resultierenden Wassermangel beschränkt, der aber mangels näherer Konkretisierung, etwa durch eine Gegenüberstellung von zahlenmäßig dargestelltem Wasserbedarf und Wasserdargebot, nicht überprüfbar ist.
Zum behaupteten qualitativen Wassermangel ist anzumerken, dass der bloße Hinweis auf einen erhöhten Kohlensäuregehalt des Wassers ohne nähere, fachlich untermauerte Erläuterung noch nicht das Vorliegen eines qualitativen Wassermangels darzutun vermag.
Im angefochtenen Bescheid wird zwar von einem nicht ordnungsgemäßen baulichen und technischen Zustand der bestehenden Anlage gesprochen, der eine Nutzung für Trinkwasserzwecke "beeinträchtige oder ausschlösse". Auch damit wird aber kein nur durch Enteignung zu behebender Mangel in der Wasserversorgung dokumentiert, da aus dieser Aussage nicht hervorgeht, welcher Art diese Mängel sind und ob deren Behebung solche Aufwendungen verursachen würde, dass eine solche Behebung der mitbeteiligten Partei weniger zumutbar erschiene als dem Beschwerdeführer die Hinnahme eines Eigentumseingriffs.
Zusammenfassend ist fest zu halten, dass auch im angefochtenen Bescheid wieder - wie bereits in dem mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Februar 2002, 2001/07/0168, aufgehobenen Bescheid - keine Auseinandersetzung mit den Argumenten des Beschwerdeführers im einzelnen stattfindet und auch keine konkrete Auflistung von festgestellten Fakten erfolgt, sondern lediglich auf der Basis pauschaler Behauptungen ein überwiegendes Interesse an der Einräumung der Dienstbarkeit zu begründen versucht wird.
Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich der angefochtene Bescheid als rechtswidrig infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am 21. Jänner 2003
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