VwGH 2002/07/0134

VwGH2002/07/013420.3.2003

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Bumberger, Dr. Beck, Dr. Hinterwirth und Dr. Enzenhofer als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Kante, über die Beschwerde der H. GmbH in K, vertreten durch Dr. Josef Pfurtscheller und Dr. Markus Orgler, Rechtsanwälte in Innsbruck, Anichstraße 29, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 11. September 2002, Zl. U-13.555/4, betreffend einen abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag, zu Recht erkannt:

Normen

ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs1 Z6 litb;
AWG 1990 §29 Abs18;
DeponieV 1996 Anl2;
DeponieV 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §31b;
ALSAG 1989 §3 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs1 idF 1996/201;
ALSAG 1989 §6 Abs2 idF 1996/201;
AWG 1990 §17 Abs2;
AWG 1990 §17;
AWG 1990 §2 Abs3;
AWG 1990 §29 Abs1 Z6 litb;
AWG 1990 §29 Abs18;
DeponieV 1996 Anl2;
DeponieV 1996;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
WRG 1959 §31b;

 

Spruch:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz bleibt einer gesonderten Entscheidung vorbehalten.

Begründung

Am 4. Juni 2002 brachte die Marktgemeinde St. J der Bezirkshauptmannschaft K (BH) zur Kenntnis, dass die beschwerdeführende Partei auf einem im Eigentum von Helmtrude S stehenden Grundstück Bauschutt ablagere.

Die BH beauftragte die Zollwachabteilung Kössen/MÜG mit Erhebungen.

Die Zollwachabteilung Kössen/MÜG legte der BH eine mit 13. Juni 2002 datierte Anzeige vor. Darin wird als Grundstück, auf dem die Ablagerungen erfolgten, das Grundstück 3592 GB 82114 St. J genannt. Der Anzeige ist weiters zu entnehmen, dass es sich bei den abgelagerten Baurestmassen um Betonabbruch (Schlüsselnummer 31427), Bauschutt (Ziegel- und Heraklithteile; Schlüsselnummer 31409), Eisenteile (Schlüsselnummer 35103) und Asphaltbruch (Schlüsselnummer 54912) handelt.

Als Beilagen zu dieser Anzeige sind ein Lageplan der Gemeinde St. J und eine Skizze angeführt. Auf dem Lageplan sind Baurestmassenaufschüttungen auf Grundstück 3592 eingezeichnet. Die Skizze zeigt die Größe der Aufschüttung; sie bezieht sich ebenfalls ausschließlich auf das Grundstück 3592.

Die BH führte am 19. Juni 2002 im Beisein des Geschäftsführers der beschwerdeführenden Partei eine mit einem Ortsaugenschein verbundene mündliche Verhandlung durch.

Bei dieser Verhandlung gab der Amtssachverständige für Naturschutz folgendes Gutachten ab:

"Auf Gst. Nr. 3593, KG St. J, befindet sich ein Feuchtgebiet mit gut entwickelten Beständen des schmalblättrigen Wollgrases (siehe Fotos) sowie auch mit den geschützten Orchideenarten breitblättriges Knabenkraut und zweiblättrige Waldhyazinthe. Dieses Feuchtgebiet wurde teilweise mit Schüttmaterial (auch Bauschutt) überschüttet. Zum Teil wurde erst der Niedermoortorf abgehoben und auf einem großen Erdhaufen gelagert. Auf diesem Erdhaufen waren ebenfalls noch zahlreiche Nässe anzeigende Pflanzen (siehe unten) zu finden. Die Veränderungen der Bodenoberfläche sowie die Aufschüttungen wurden auch auf Gst. Nr. 3592 durchgeführt. Dieses Grundstück grenzt östlich an das Feuchtgebiet an und liegt etwas höher. Es besteht ein kontinuierlicher Übergang zwischen Feuchtgebiet und landwirtschaftlich intensiv nutzbarer Fläche. Die Abgrenzung des Feuchtgebietes ist auf Grund der bereits durchgeführten Aufschüttungen nicht mehr genau feststellbar und dürfte in der Nähe des Fahrweges sowie etwas weiter nördlich davon sich im Bereich der Parzellengrenze befinden. Das Feuchtgebiet ist in der Biotopkartierung als artenreiche Nasswiese eingetragen."

Im Anschluss an dieses Gutachten schlug der Amtssachverständige näher bezeichnete Wiederherstellungsmaßnahmen vor.

In der Verhandlungsschrift heißt es dann weiter, auf Grund der Ausführungen des Amtssachverständigen könne davon ausgegangen werden, dass das Feuchtgebiet in etwa in einer Entfernung von 5 m vom Straßenrand gemessen in nördlicher Richtung beginne. Dieser 5 m-Streifen sei also kein Feuchtgebiet und es könne in diesem Bereich eine geringfügige Aufschüttung vorgenommen werden. In diesem Zusammenhang betone der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei, dass genau in diesem Bereich bereits die T gegraben habe und er für die Aufschüttung in jenem Bereich ohnehin nicht verantwortlich gemacht werden könne.

Weiters heißt es in der Verhandlungsschrift, der Verhandlungsleiter habe erklärt, dass die vom Amtssachverständigen vorgeschlagenen Maßnahmen Gegenstand eines Wiederherstellungsbescheides sein würden, in welchem auch die restlose Entfernung der Baurestmassen aufgetragen werde.

Schließlich ist noch vermerkt, dass sich der Geschäftsführer der beschwerdeführenden Partei nach der Protokollierung kommentarlos entfernt habe. Nach einigen Minuten sei er wieder erschienen und habe sich darüber beschwert, dass die Flächenangaben der Aufschüttung in den behördlichen Schriftstücken nicht stimmten und die Behörde ohnehin immer nur gegen ihn vorgehe.

Mit Bescheid vom 24. Juni 2002 trug die BH der beschwerdeführenden Partei und der Eigentümerin des Grundstückes 3593 unter Berufung auf § 16 Abs. 1 lit. b des Tiroler Naturschutzgesetzes die Vornahme näher bezeichneter Wiederherstellungsmaßnahmen auf.

Spruchabschnitt II dieses Bescheides enthält folgenden abfallwirtschaftsrechtlichen Auftrag:

"Außerdem trägt die Bezirkshauptmannschaft K der (beschwerdeführenden Partei) gemäß § 32 Abs. 1 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. 1990/325, in der geltenden Fassung, unbeschadet der Vorschreibung in Spruchpunkt I. auf, sämtliche auf Gst.-Nr. 3592 und 3593, KG St. J, nach Maßgabe der beigeschlossenen Skizze - die einen Bestandteil dieses Bescheides bildet - abgelagerten Baurestmassen im Ausmaß von ca. 300 m3 (Betonabbruch - Schlüsselnummer 31427, Bauschutt - Schlüsselnummer 31409, Eisenteile - Schlüsselnummer 35103, Asphaltbruch - Schlüsselnummer 54912) spätestens bis 15. 07. 2002 von der Grundfläche zu entfernen und zu einer genehmigten Baurestmassenaufbereitungsanlage zu verbringen. Über die ordnungsgemäße Verbringung des Abfalls ist der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt ein schriftlicher Nachweis vorzulegen."

Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass es sich bei der im Spruchabschnitt II erwähnten "beigeschlossenen Skizze", die zum Bescheidbestandteil erklärt wurde, um die der Anzeige der Zollwachabteilung Kössen/MÜG angeschlossene Skizze handelt.

Die beschwerdeführende Partei berief.

Sie machte geltend, die Aufbringung von Schüttmaterial betreffe nicht das in der Biotopkartierung als artenreiche Nasswiese eingetragene Feuchtgebiet. Diesbezüglich werde ausdrücklich beantragt, eine exakte Einmessung der betroffenen Flächen durch einen Zivilgeometer vornehmen zu lassen. Daraus ergebe sich, dass das Feuchtgebiet von den Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei nicht betroffen sei. Die beschwerdeführende Partei habe lediglich zur Herstellung einer Zufahrtsstraße auf dem Grundstück 3593, jedoch außerhalb des Feuchtgebietes, zur Erreichung einer Standfestigkeit des Untergrundes nicht aufbereitete Baurestmassen eingearbeitet, was gesetzlich zulässig sei.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 11. September 2002 wies die Tiroler Landesregierung als Naturschutzbehörde zweiter Instanz unter Spruchabschnitt I die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen Spruchpunkt I des erstinstanzlichen Bescheides (naturschutzbehördlicher Auftrag) ab.

Unter Spruchabschnitt II wies die belangte Behörde als Abfallbehörde II. Instanz die Berufung des Beschwerdeführers gegen Spruchpunkt II des erstinstanzlichen Bescheides (abfallwirtschaftsrechtlicher Auftrag) als unbegründet ab.

In der Begründung zu Spruchabschnitt II heißt es, bei dem von der beschwerdeführenden Partei auf den Grundstücken 3592 und 3593 abgelagerten Material handle es sich um Betonbruch, Bauschutt, Eisenteile, Asphaltbruch und dergleichen. Dieses Material stelle somit zweifelsfrei Baurestmassen im Sinne der Deponieverordnung dar. Diese seien unter den Abfallbegriff zu subsumieren. Die beschwerdeführende Partei habe die Baurestmassen eingeschüttet und planiert. Die erfolgte Verwendung der Baurestmassen könne keine bautechnische Funktion bei der Errichtung des Umkehrplatzes erfüllen. Zudem sei hinsichtlich des Materials festzustellen, dass es sich dabei eindeutig um gemischte Abfallarten handle. In diesem Zusammenhang sei auf das Gütezeichen für Recyclingbaustoffe des Recycling-Verbandes der Bauwirtschaft hinzuweisen. Danach gälten Baurestmassen als Recyclingstoff, wenn sie entsprechend aufbereitet würden. Da jedoch der gegenständliche Bauschutt ohne Aufbereitung aufgeschüttet und einplaniert worden sei, entspreche dies, da es sich nicht um eine Deponie handle, keiner gesetzlich zulässigen Ablagerung. Da somit den Vorgaben des § 17 Abs. 2 des Abfallwirtschaftsgesetzes nicht entsprochen worden sei, sei nach § 32 Abs. 1 leg. cit. ein abfallwirtschaftsrechtlicher Auftrag zu erteilen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhalts geltend gemacht wird.

Zu Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides (abfallwirtschaftsrechtlicher Auftrag) bringt die beschwerdeführende Partei vor, es seien zur Erreichung der Standfestigkeit des Untergrundes bei der Herstellung einer Zufahrtsstraße nicht aufbereitete Baurestmassen eingearbeitet worden; dies im erforderlichen Ausmaß, um eine Standfestigkeit für das Befahren mit schweren Fahrzeugen für die Zeit der Anlieferung von Material zu erreichen. Die Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach die erfolgte Verwendung der Baurestmassen keine bautechnische Funktion bei der Errichtung des Umkehrplatzes erfüllen könne, sei nicht nachvollziehbar. Woher die belangte Behörde die Feststellung nehme, dass es sich hinsichtlich des Materials um gemischte Abfallarten handle, sei nicht nachvollziehbar. Diesbezüglich sei kein Beweis aufgenommen und die beschwerdeführende Partei auch nie mit entsprechenden Verfahrensergebnissen konfrontiert worden. Die von der belangten Behörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen, insbesondere, dass es sich um ein Feuchtgebiet außerhalb geschlossener Ortschaften handle, dass die Maßnahmen der beschwerdeführenden Partei zur Gänze auf einem Feuchtgebiet erfolgt seien und dass die erfolgte Verwendung der Baurestmassen keine bautechnische Funktion bei der Errichtung des Umkehrplatzes erfülle und es sich zudem bei diesem Material um "gemischte Abfallarten" handle, finde in den Beweisergebnissen keine Deckung.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt II des angefochtenen Bescheides (abfallwirtschaftsrechtlicher Auftrag) handelt, erwogen:

§ 32 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990 (AWG) lautet:

"Werden Problemstoffe nicht gemäß § 12 gelagert oder entsorgt, werden andere Abfälle - soweit für diese Abfälle Bestimmungen hinsichtlich Sammlung, Lagerung, Behandlung und Transport in diesem Bundesgesetz vorgesehen sind - oder Altöle nicht gemäß den §§ 16 bis 18 entsorgt oder werden sie entgegen den §§ 19, 20 und §§ 28 bis 30 befördert, gelagert oder behandelt oder ist die schadlose Behandlung oder Sicherung der Abfälle oder Altöle und des durch sie verunreinigten Bodens zur Vermeidung von Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 geboten, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde die entsprechenden Maßnahmen den Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr in Verzug unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 37 Abs. 3 für die unverzügliche Wegbringung vom Amts-Platz des Zollamtes."

Nach § 17 Abs. 2 AWG sind beim Abbruch von Baulichkeiten

1. verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,

2. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 3 zuzuführen.

Anders als im § 2 Abs. 3 AWG ist im § 17 Abs. 2 leg. cit. nicht von einer "zulässigen" Verwertung die Rede.

Nichtsdestoweniger kann auch in dieser Gesetzesstelle nur eine zulässige Verwertung gemeint sein.

Von einer zulässigen Verwertung kann nur die Rede sein, wenn die betreffende Sache unbedenklich für den beabsichtigten Zweck einsetzbar ist (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. September 2002, 2001/07/0172, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Nach § 29 Z. 6 lit. b AWG bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18 der Genehmigung des Landeshauptmanns.

Auf Grund des § 29 Abs. 18 AWG erging die Verordnung des Bundesministers für Umwelt über die Ablagerung von Abfällen, BGBl. Nr. 164/1996 (Deponieverordnung).

Mit dem Begriff "Baurestmassendeponien gemäß einer Verordnung nach Abs. 18" im § 29 Abs. 1 Ziff. 6 lit. b AWG wird an die Terminologie der Deponieverordnung angeknüpft.

Nach § 2 Z. 4 der Deponieverordnung sind Baurestmassen ein Gemenge von bei Bau- oder Abbrucharbeiten anfallenden Materialien, wie insbesondere Bodenaushub, Betonabbruch, Asphaltaufbruch und mineralischer Bauschutt.

Die Deponieverordnung kennt vier Deponietypen, denen jeweils bestimmte Abfälle zugeordnet werden. Einer dieser Deponietypen ist die Baurestmassendeponie (§ 3 Z. 3 der Deponieverordnung).

Baurestmassen gemäß Anlage 2 zur Deponieverordnung dürfen nach deren § 4 Abs. 2 auf einer Baurestmassendeponie abgelagert werden.

Anlage 2 zur Deponieverordnung zählt auf, was unter Baurestmassen zu verstehen ist. Darunter fallen Stoffe wie Beton, Silikatbeton, Ziegel, Asphalt, etc.

Dass die von der beschwerdeführenden Partei auf den Grundstücken 3592 und 3593 der KG St. J abgelagerten Materialien Baurestmassen im dargestellten Sinn sind, ergibt sich aus der auf die Anzeige der Zollwachabteilung Kössen/MÜG gestützten Beschreibung dieser Materialien in Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides. Dort ist Betonabbruch, Eisenteile, Asphaltbruch und Bauschutt erwähnt. Es handelt sich also um Materialien, die auch im Anhang 2 zur Deponieverordnung als Baurestmasse angeführt sind.

Die beschwerdeführende Partei hat mit Baurestmassen Geländeaufschüttungen vorgenommen. Dieser Vorgang stellt jedenfalls eine Ablagerung dar (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2001, 2000/07/0281).

Nach § 2 Abs. 11 AWG ist eine Deponie eine Anlage, die zur langfristigen Ablagerung von Abfällen oberhalb oder unterhalb (d.h. unter Tage) der Erdoberfläche errichtet oder verwendet wird.

Zu § 31b WRG 1959 hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung vertreten, dass unter einer Anlage im Sinne dieser Bestimmung alles zu verstehen ist, was durch die Hand des Menschen "angelegt", also errichtet wird und dass daher Ablagerungen von Erdaushub, Bauschutt und Gartenabfällen als Anlage im Sinne des § 31b Abs. 1 WRG 1959 anzusehen sind und eine Deponie darstellen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. August 2000, 2000/07/0031, und die dort angeführte Vorjudikatur).

Würde man diesen Begriff der Anlage auf den entsprechenden Terminus in der Definition der Deponie im § 2 Abs. 11 AWG übertragen, dann wäre die von der beschwerdeführenden Partei vorgenommene Aufschüttung bereits als Deponie anzusehen und unterläge der Bewilligungspflicht nach § 29 Abs. 1 Z. 6 lit. b AWG. Da keine entsprechende Bewilligung vorliegt, könnte schon aus diesem Grund nicht von einer zulässigen Verwertung von Baurestmassen im Sinne des § 17 Abs. 2 AWG die Rede sein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat allerdings in seinem Erkenntnis vom 17. Mai 2001, 2000/07/0281, zum Deponiebegriff des ALSAG die Auffassung vertreten, dass nach diesem Gesetz eine Auslegung des Deponiebegriffes, welche das bloße Ablagern von Abfällen allein schon als Deponie bzw. die Abfälle für sich allein als Deponieanlage ansieht, ausscheidet. Die Frage, wie der Deponiebegriff in § 2 Abs. 11 AWG auszulegen ist, wurde in diesem Erkenntnis ausdrücklich offen gelassen.

Auch im vorliegenden Fall bedarf es keiner näheren Auseinandersetzung mit dem Deponiebegriff des § 2 Abs. 11 AWG. Selbst wenn man nämlich die Auffassung vertreten würde, dass die bloße Ablagerung von Abfällen allein noch keine Deponie sei, würde sich an der Unzulässigkeit der von der beschwerdeführenden Partei getroffenen Maßnahmen nichts ändern.

Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber im § 29 Abs. 1 Z. 6 lit. b AWG die Errichtung und den Betrieb einer Baurestmassendeponie einer Bewilligung unterwirft und der Tatsache, dass die Deponieverordnung für solche Deponien eingehende Bestimmungen darüber enthält, wie diese ausgestattet sein müssen, damit nachteilige Einflüsse auf die vom AWG erfassten Schutzgüter unterbleiben, ergibt sich, dass der Gesetz- ebenso wie der Verordnungsgeber davon ausgehen, dass mit dem ohne Einhaltung des Standes der Technik erfolgten Ablagern von Baurestmassen Gefahren für umweltrelevante Güter verbunden sind. Eine Ablagerung außerhalb einer genehmigten Deponie in der Art und Weise, wie sie im Beschwerdefall vorgenommen wurde, stellt daher keine zulässige Verwertung dar.

Es würde auch einen unauflösbaren Wertungswiderspruch bedeuten, wollte man annehmen, der Gesetzgeber habe auf der einen Seite die Ablagerung von Baurestmassen auf einer Deponie (im Sinne einer zur Aufnahme dieser Abfälle dienenden Anlage) einer Bewilligung unterworfen, auf der anderen Seite aber das "wilde" Ablagern solcher Abfälle als zulässige Verwertung im Sinne des § 17 AWG angesehen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich aber aus einem anderen Grund als inhaltlich rechtswidrig.

Die beschwerdeführende Partei hat im Zuge des Verwaltungsverfahrens die Richtigkeit der behördlichen Annahmen über die Ablagerungsflächen bestritten. In der Berufung hat sie behauptet, sie habe (nur) auf Grundstück 3593 Baurestmassen abgelagert. Damit hat sich die belangte Behörde nicht auseinander gesetzt; sie hat vielmehr den diesbezüglich in sich widersprüchlichen erstinstanzlichen Bescheid unverändert aufrecht erhalten.

Spruchabschnitt II des erstinstanzlichen Bescheides trägt der beschwerdeführenden Partei die Entfernung sämtlicher "auf Gst. - Nr. 3592 und 3593, KG St. Johann.i.T., nach Maßgabe der beigeschlossen Skizze - die einen Bestandteil dieses Bescheides bildet - abgelagerten Baurestmassen im Ausmaß von ca. 300 m3" auf.

Wie sich aus der Begründung des erstinstanzlichen Bescheides ergibt, handelt es sich bei dieser Skizze um die der Anzeige vom 13. Juni 2002 beigeschlossene Skizze. Diese aber bezieht sich ausschließlich auf Grundstück 3592, nicht aber auf Grundstück 3593. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides, der mit dem angefochtenen Bescheid unverändert aufrecht erhalten wurde, ist daher in sich widersprüchlich. Zum einen trägt er die Entfernung von Baurestmassen auf den Grundstücken 3592 und 3593 auf, zum anderen verweist er hinsichtlich der Lagerung und des Ausmaßes des zu entfernenden Materials auf eine Skizze, die sich aber nur auf die Parzelle 3592 bezieht.

Aus den dargestellten Gründen erweist sich der angefochtene Bescheid, soweit er den Auftrag nach dem AWG betrifft, als inhaltlich rechtswidrig, weshalb er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.

Eine Entscheidung über jenen Teil der Beschwerde, der sich gegen den Auftrag nach dem Tiroler Naturschutzgesetz richtet, wird der hiefür zuständige Senat entscheiden. In dieser Entscheidung wird auch über die Kosten abzusprechen sein (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Oktober 2000, 2000/07/0085).

Wien, am 20. März 2003

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